…beabsichtigte allgemeine Auswirkung des Art. 232 ZK iVm § 80 Abs. 1 ZollR-DG. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dann nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft (z.B. VwGH 22.3.1995, 93/15/0072). Auswirkungen der allgemeinen…
…dann ausgegangen werden, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. In einer Abgabenvorschreibung, die wie im Anlassfall ganz allgemeine Auswirkung genereller Normen sei, liege eine solche Unbilligkeit keinesfalls begründet. Im gegebenen Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der…
…Nichtvorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Stammabgabe insoweit auch auf sie durchschlägt, handelt es sich bei ihrer Vorschreibung auch nicht um eine besonders harte Auswirkung im Einzelfall. Die Vorschreibung dieser Nebengebühren stellt vielmehr ebenfalls eine allgemeine Auswirkung genereller Normen dar, die jeden Abgabepflichtigen trifft…
…sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm…
…gelten gemachte Forderung im Vergleichswege erhalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Hinsichtlich des Vorbringens…
…Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen (VwGH 16. Dezember 2003, 2003/15/0099). Sachlich bedingte Unbilligkeit ist…
…auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei einer langen Dauer des Berufungsverfahrens). Dies wegen der Antragsgebundenheit der Aussetzung der Einhebung, wegen des Zinsengewinnes…
…beabsichtigte allgemeine Auswirkung des Art. 232 ZK iVm § 80 Abs. 1 ZollR-DG. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dann nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft (siehe VwGH 22.3.1995, 93/15/0072). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage…
…Steuerpflichtigen gleichermaßen trifft. Diese Auswirkung der Anwendung allgemein geltender Normen ist vom Gesetzgeber beabsichtigt und gewollt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seiner ständigen Judikatur aus, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17…
…ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Abgabenfestsetzung entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der anzuwendenden generellen Norm, die auf alle Normadressaten gleichermaßen…
…solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe (woraus sich der Rückstand gemeinsam mit den in Höhe von € 1.330,06 festgesetzten Aussetzungszinsen im Wesentlichen zusammensetzt) gemäß § 26 FLAG …
…auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei einer langen Dauer des Berufungsverfahrens). Dies wegen der Antragsgebundenheit der Aussetzung der Einhebung, wegen des Zinsengewinnes…
…anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine solche Unbilligkeit ist jedoch nicht gegeben, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO², § 236 Tz…
…allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Die Auflösung der steuerfreien Rücklage zum 31.12.1999 entsprach zweifellos Gesetzeslage (allgemeinen Rechtslage) und stellt daher die Auswirkung einer generellen Norm, die auf alle Normadressaten…
…Versteuerung eines Sanierungsgewinnes nicht zu erblicken sei, weil es sich dabei lediglich um die Auswirkung genereller Normen handle. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 17.11.2008 Berufung erhoben und das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit behauptet. Diese bestehe in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen…
…die Kommission rechtfertigen würde, weil die Vorschreibung der Eingangsabgaben durch den Bescheid vom 10.01.2001 kein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewolltes Ergebnis bewirkt, sondern nur ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. II. Berufungsgründe Zunächst ist festzustellen: 1) Aus Art. 899 ZK DVO ergibt…
…durch die Kommission rechtfertigen würde, weil die Vorschreibung der Eingangsabgaben durch den Bescheid vom 13 12 99 kein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewolltes Ergebnis bewirkt, sondern nur ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. 3. Das Urteil des EuGH Rs. C-31/98 vom 10…
…Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196). Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz…
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten…
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten…