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UFSZ3K ZRV/0243-Z3K/02Die Belastung mit Säumniszinsen wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Abgabenbeträgen ist keine Unbilligkeit nach Lage der Sache. Organisationsmängel und die Vernachlässigung der Überwachungspflicht stellen grobes Verschulden im Sinne des Art. 239 Abs.1 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO dar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)08.09.2003

…beabsichtigte allgemeine Auswirkung des Art. 232 ZK iVm § 80 Abs. 1 ZollR-DG. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dann nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft (z.B. VwGH 22.3.1995, 93/15/0072). Auswirkungen der allgemeinen…

UFSL RV/2085-L/02Nachsicht von Abgaben wegen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)22.04.2004Teil 1/2

…dann ausgegangen werden, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. In einer Abgabenvorschreibung, die wie im Anlassfall ganz allgemeine Auswirkung genereller Normen sei, liege eine solche Unbilligkeit keinesfalls begründet. Im gegebenen Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der…

UFSL RV/2085-L/02Nachsicht von Abgaben wegen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)22.04.2004Teil 2/2

…Nichtvorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Stammabgabe insoweit auch auf sie durchschlägt, handelt es sich bei ihrer Vorschreibung auch nicht um eine besonders harte Auswirkung im Einzelfall. Die Vorschreibung dieser Nebengebühren stellt vielmehr ebenfalls eine allgemeine Auswirkung genereller Normen dar, die jeden Abgabepflichtigen trifft…

UFSK RV/0438-K/08Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)12.07.2010

…sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm…

UFSK RV/0098-K/04Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)19.05.2006

…gelten gemachte Forderung im Vergleichswege erhalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Hinsichtlich des Vorbringens…

UFSW RV/2968-W/09Keine sachliche Unbilligkeit, wenn (bei Verfehlung der Anlassfallwirkung) eine Gleichschriftengebühr (§ 25 GebG) in Folge einer verspäteteten Gebührenanzeige festgesetzt wurde.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)04.11.2010

…Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen (VwGH 16. Dezember 2003, 2003/15/0099). Sachlich bedingte Unbilligkeit ist…

UFSL RV/1067-L/05Nachsicht von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.03.2006

…auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei einer langen Dauer des Berufungsverfahrens). Dies wegen der Antragsgebundenheit der Aussetzung der Einhebung, wegen des Zinsengewinnes…

UFSZ1W ZRV/0103-Z1W/04Erstattung von Säumniszinsen gem. Art. 239 ZK
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)03.05.2006

…beabsichtigte allgemeine Auswirkung des Art. 232 ZK iVm § 80 Abs. 1 ZollR-DG. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dann nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft (siehe VwGH 22.3.1995, 93/15/0072). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage…

UFSK RV/0110-K/10Nachsicht von fälligen Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.03.2013

…Steuerpflichtigen gleichermaßen trifft. Diese Auswirkung der Anwendung allgemein geltender Normen ist vom Gesetzgeber beabsichtigt und gewollt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seiner ständigen Judikatur aus, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17…

UFSK RV/0180-K/08Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.09.2011

…ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Abgabenfestsetzung entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der anzuwendenden generellen Norm, die auf alle Normadressaten gleichermaßen…

UFSW RV/2403-W/09Abgabennachsicht bei Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und von hohen Aussetzungszinsen wegen langer Verfahrensdauer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.12.2009

…solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe (woraus sich der Rückstand gemeinsam mit den in Höhe von € 1.330,06 festgesetzten Aussetzungszinsen im Wesentlichen zusammensetzt) gemäß § 26 FLAG …

UFSW RV/0944-W/06sachliche Unbilligkeit, Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.07.2006

…auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei einer langen Dauer des Berufungsverfahrens). Dies wegen der Antragsgebundenheit der Aussetzung der Einhebung, wegen des Zinsengewinnes…

UFSL RV/1954-L/02Nachsicht eines Säumniszuschlages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.08.2003

…anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine solche Unbilligkeit ist jedoch nicht gegeben, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO², § 236 Tz…

UFSK RV/0249-K/07Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)02.12.2009

…allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Die Auflösung der steuerfreien Rücklage zum 31.12.1999 entsprach zweifellos Gesetzeslage (allgemeinen Rechtslage) und stellt daher die Auswirkung einer generellen Norm, die auf alle Normadressaten…

UFSL RV/1321-L/10Haftung für die Differenzquote auch dann, wenn der Geschäftsführer als Gesellschafter der Gesellschaft Mittel zur Verfügung gestellt hatte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.07.2012

…Versteuerung eines Sanierungsgewinnes nicht zu erblicken sei, weil es sich dabei lediglich um die Auswirkung genereller Normen handle. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 17.11.2008 Berufung erhoben und das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit behauptet. Diese bestehe in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen…

UFSZ1W ZRV/0046-Z1W/02Erstattung nach Art. 239 ZK
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)17.11.2005

…die Kommission rechtfertigen würde, weil die Vorschreibung der Eingangsabgaben durch den Bescheid vom 10.01.2001 kein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewolltes Ergebnis bewirkt, sondern nur ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. II. Berufungsgründe Zunächst ist festzustellen: 1) Aus Art. 899 ZK DVO ergibt…

UFSZ1W ZRV/0031-Z1W/02Einfuhr von Obst und Gemüse
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)23.06.2005

…durch die Kommission rechtfertigen würde, weil die Vorschreibung der Eingangsabgaben durch den Bescheid vom 13 12 99 kein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewolltes Ergebnis bewirkt, sondern nur ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. 3. Das Urteil des EuGH Rs. C-31/98 vom 10…

UFSL RV/0843-L/06Keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung von Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.08.2007

…Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196). Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz…

UFSW RV/0497-W/11Nachsicht, Einwendungen nur betreffend Abgabenfestsetzung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.05.2011

…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten…

UFSG RV/0523-G/08Nachsicht der österreichischen tarifmäßigen Einkommensteuer für ein in Italien erzieltes, dort steuerlich begünstigtes Teileinkommen eines in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)22.07.2009

…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten…