Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0944-W/06
sachliche Unbilligkeit, Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0944-W/06vom 05.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Erich Hirt,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/25, vom 28. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
3. November 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. August 2005 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag von den mit Bescheid vom
23. November 2004 vorgeschriebenen Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 6.024,48 den Betrag von € 4.000,00 gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Der Bw. führte aus, dass er seit 1987 atypisch stiller
Gesellschafter der H. Leasing GmbH sei. Im Zuge einer Betriebsprüfung der
gegenständlichen Gesellschaft für die Jahre 1987 - 1989 seien im
Jahr 1993 geänderte Feststellungsbescheide für die Gesellschaft
ergangen. Aufgrund der angekündigten Berufung der Gesellschaft habe der Bw.
durch die steuerliche Vertretung im Jahr 1994 die Aussetzung der Einhebung der
nachbemessenen Einkommensteuer 1987 in Höhe von € 21.240,82 bis
zur Erledigung der Berufung beantragt.
Im November 2004 sei dem Bw. schließlich von der
Gesellschaft die Beendigung des Berufungsverfahrens mitgeteilt worden. Aufgrund
der neu ergangenen Bescheide habe sich eine Nachforderung an Einkommensteuer
1987 in Höhe von € 14.652,73 ergeben.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 seien
Aussetzungszinsen für die Zeit von März 1994 bis November 2004, somit
für über zehn Jahre, in Höhe von € 6.024,48 festgesetzt
worden. Zur Abstattung der Einkommensteuerschuld und der Zinsen sei eine
Zahlungserleichterung bewilligt worden, aus der noch ein Restbetrag in Höhe
von € 5.520,47 ausständig sei.
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen für einen
Zeitraum von 10 Jahren sei nach Auffassung des Bw. unbillig, da unter den
gegebenen Umständen mit einem dreijährigen, nicht aber mit einem
zehnjährigen Berufungsverfahren zu rechnen gewesen sei. Nach der dem Bw.
vorliegenden Information habe die Gesellschaft das Berufungsverfahren in
regelmäßigen Abständen bei der damals noch zuständigen
Finanzlandesdirektion mündlich betrieben. Eine schriftliche Erinnerung sei
nicht erfolgt, weil man die Berufungsbehörde nicht habe verärgern
wollen.
Die vom Bw. angestellte Berechnung der Habenszinsen
hätte für die Zeit vom 28. März 1994 bis
19. November 2004 Zinsen in Höhe von € 307,57 ergeben.
Dem gegenüber stünden die Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 6.024,48. Es erweise sich somit die Vorschreibung der
Aussetzungszinsen sowohl der Höhe als auch nach dem langen Zeitraum als
unbillig, weshalb beantragt werde, hinsichtlich des Betrages von
€ 4.000,00 eine Abgabennachsicht zu erteilen.
Mit Bescheid vom 3. November 2005 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte nach Zitierung des
§ 236 BAO und der diesbezüglichen Rechtsprechung aus, dass die
Einhebung der Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass, wie der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, diese durch den vom
Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter eingebrachten Antrag auf Aussetzung der
Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst würden, nicht sachlich unbillig
sei (VwGH 16.10.2002, 99/13/0065).
Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz der
Abgabepflichtigen liege, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls
beträchtlicher Höhe durch Aussetzung der ausgesetzten Abgaben zu
verhindern, könne auch eine allfällige Dauer des Berufungsverfahrens
keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen
Aussetzungszinsen begründen, denen außerdem der Aspekt des
Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen
gegenüberstehe. Die dem Ansuchen beigelegte Aufstellung der Habenszinsen
hätte somit nicht berücksichtigt werden können. Ungeachtet dessen
sei auch ein viel zu niedriger Zinssatz bei der Berechnung zugrunde gelegt
worden.
Das Finanzamt gehe daher davon aus, dass eine Nachsicht
(des bereits im Zuge einer gemäß Bescheid vom
20. Dezember 2004 erteilten Ratenbewilligung die wirtschaftliche
Situation zwar verbessern würde, jedoch könne der Tatbestand der
Unbilligkeit nicht erblickt werden, weshalb dem Ansuchen der Erfolg versagt
bleiben müsse.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass das Ansuchen unter Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen worden sei.
Im vorliegenden Fall seien dem Bw. die Aussetzungszinsen
für ein über 10 Jahre dauerndes Berufungsverfahren auferlegt
worden.
Wenn ein Berufungsverfahren länger als zwei bis drei
Jahre andauere, so entspreche die Vorgangsweise nicht mehr den Bestimmungen der
Menschenrechtskonvention und dem dort verankerten Grundsatz des "fair
trail" (Art. 4 MRK). Diese Bestimmung habe nach österreichischem
Recht Verfassungsrang und sei daher auch für die Finanzverwaltung
verpflichtend. Bekanntlich werde die Republik Österreich wegen lang
dauernder Verfahren in allen öffentlich rechtlichen Bereichen immer wieder
verurteilt.
Darüber hinaus sei das Vorschreiben von
Aussetzungszinsen in der derzeitigen Fassung des § 212a Abs. 9 BAO
verfassungswidrig, da der Gleichheitsgrundsatz dahingehend verletzt werde, dass
zwar im Falle des Unterliegens des Bw. hinsichtlich des ausgesetzten Betrages
Zinsen in Rechnung gestellt werden dürften, er hingegen im Falle des
Obsiegens des Bw. nachdem er den strittigen Abgabenrückstand bezahlt habe,
für die dadurch entstehende Gutschrift keine Verzinsung verlangen
könne. Bereits anlässlich der Einführung des § 212a BAO
sei lange Zeit die Frage der Verzinsung Gegenstand von grundsätzlichen
Erörterungen gewesen. Eine Regelung sei jedoch seinerzeit aus fiskalischen
Gründen unterblieben.
Ferner sei die Vorschreibung der Aussetzungszinsen und
deren Einforderung auch EU-widrig.
Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen und die Belastung
des Steuerpflichtigen mit denselben, führe aus den "angeführten
massiven rechtlichen Gründen" zu einer unbilligen Belastung, sodass
jedenfalls hinsichtlich des eingeschränkten Nachsichtsbegehrens des
angesprochenen Betrages bei gebotener Ermessensübung eine Nachsicht
hinsichtlich des angesprochenen Betrages von € 4.000,00 begründet
erscheine.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. Jänner 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte aus, dass der Unbilligkeitstatbestand auf
die Einhebung abstelle. Erscheine die Vorschreibung der Aussetzungszinsen
unbillig und würden die entsprechenden Bescheide, wie im
gegenständlichen Fall, nicht mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel
bekämpft, könne nicht mit Maßnahmen nach § 236 BAO
vorgegangen werden. Versäumnisse dieser Art könnten grundsätzlich
nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt werden.
Als Begründung weise der Bw. in seiner Berufung darauf
hin, dass das seinerzeitige Berufungsverfahren, welches die Aussetzungszinsen
ausgelöst habe, über zehn Jahre gedauert habe und den Bestimmungen der
Menschenrechtskonvention widerspreche.
Die Einwendung hinsichtlich der MRK gehe ins Leere, da der
Bw. durch Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde
gegen die Grundlagenbescheide jedenfalls die Möglichkeit habe, ein faires
Verfahren im Sinne der MRK zu erhalten.
Außerdem könne der Abgabepflichtige, wolle er
Aussetzungszinsen vermeiden, entweder von einer Aussetzung absehen oder solch
einen bewilligten Zahlungsaufschub jederzeit durch Tilgung beenden.
Zur Verfassungswidrigkeit werde festgestellt, dass durch
die Einbringung einer Berufung die Einhebung und zwangsweise Einbringung nicht
aufgehalten werde. Durch das Instrument der Aussetzung der Einhebung sei dem
Abgabenschuldner ein Zahlungsaufschub ermöglicht worden. Seien die Abgaben
unrechtmäßig vorgeschrieben, so würden in der Folge auch keine
Aussetzungszinsen festgesetzt. Sei der Berufung kein Erfolg beschieden, so
hätte der Staat für den Zeitraum des gewählten Zahlungsaufschubes
somit nicht über die ihm gesetzlich zustehenden Abgabenschuldigkeiten
verfügen können. Als Äquivalent räume ihm der
§ 212a Abs. 9 BAO dafür das Recht ein, für diesen Zeitraum
Aussetzungszinsen festzusetzen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die
Dauer des Berufungsverfahrens von über zehn Jahren den Grundsätzen des
"Fair Trails" im Sinne der Menschenrechtskonvention widerspreche und
daher die Vorschreibung und Einforderung von Beträgen (Zinsen), die aus der
langen Dauer des Verfahrens ableitbar seien, schon aus diesem Gesichtspunkt
heraus eine unbillige Härte darstelle. Sollte eine Befassung der
zuständigen Gerichte in Strassburg notwendig sein, so werde sich die
Richtigkeit des Vorbringens ergeben.
Was die Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung der
Aussetzungszinsen anlange, so liege diese darin, dass eine Ungleichheit deswegen
vorliege, weil zwar die Behörde im Falle des Unterliegens des Bw.
Aussetzungszinsen erhalte, der Bw. aber, wenn er die Abgabe im Zeitpunkt der
Fälligkeit bezahlt habe, und in der Folge mit seiner Berufung durchdringe,
lediglich den bezahlten Betrag gutgeschrieben erhalte, jedoch keinen Ersatz von
Zinsen, obwohl die Republik Österreich während der Zeit des Besitzes
des Geldes mit diesem gewirtschaftet habe.
In beiden Fällen liege daher aus dem Sachverhalt
heraus eine grobe Unbilligkeit der Einhebung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs.
1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach § 236 Abs. 2
erster Satz können auch bereits entrichtete Abgaben nachgesehen
werden.
Im vorliegenden Fall wurde die
nachsichtsgegenständliche Abgabenschuld bereits entrichtet.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche
Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen Einhebung
der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Der
Berufungswerber hat das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit unter
Hinweis auf die Tatsache, dass die Abgabe bereits entrichtet wurde verneint. Im
Hinblick auf das Antragsprinzip ist es der erkennenden Behörde verwehrt,
das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu prüfen. Dazu kommt
noch, dass der Berufungswerber sein Begehren ohnedies auf das Vorliegen einer
sachlichen Unbilligkeit gestützt hat.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch der Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit
liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist.
Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei
einer langen Dauer des Berufungsverfahrens). Dies wegen der Antragsgebundenheit
der Aussetzung der Einhebung, wegen des Zinsengewinnes durch den
Zahlungsaufschub und weil der Abgabepflichtige durch Entrichtung der
ausgesetzten Beträge das Entstehen von Zinsansprüchen verhindern kann
(s. dazu auch Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 236, Rz 11 und
13).
Wie bereits festgehalten, stellt die Vorschreibung der
Nebengebühr eine allgemeine Auswirkung einer generellen Norm dar, die jeden
Abgabepflichtigen trifft, der die Aussetzung der Einhebung von Abgaben aus
Anlass eines Berufungsverfahrens beantragt. Vor dem Hintergrund, dass es in der
Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in
gegebenenfalls beträchtlicher Höhe zu verhindern, kann auch eine
allfällige lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit
in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen
(VwGH, Zl.2000/15/0196 vom 22.4.2004 und 99/13/0065 vom
16.10.2002).
Auch im Berufungsfall hat der Berufungswerber durch seinen
gemäß
§ 212 a BAO gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
das Entstehen der Aussetzungszinsen ausgelöst und in der Folge während
des über längere Zeit laufenden Berufungsverfahrens von der
Entrichtung der Abgabenschuld Abstand genommen. Damit lag aber in Bezug auf den
Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der Rechtslage in Kauf genommene
Abgabenschuld vor.
Was die einzelnen Argumente des Berufungswerbers betrifft,
so hat der VwGH das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit bei einer
Dauer des
Berufungsverfahrens von cirka 10 Jahren verneint (so auch in den bereits
zitierten Erkenntnissen des VwGH).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Stoll, a.a.O., Seite 2437,
angeführten Zitate) kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die
ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem
persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall
als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. Eine Unbilligkeit,
die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für
deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist
der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des
Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen (VwGH vom
23.10.1997, 96/15/0154). Die durchschnittliche Dauer von Berufungserledigungen
ist dem Gesetzgeber bekannt.
Betrachtet man nun § 212a
Abs. 9 BAO, jene Norm, aufgrund der die Festsetzung der Aussetzungszinsen
erfolgte, so ist festzustellen, dass der Gesetzgeber den Zeitraum für die
Zinsenberechnung nicht begrenzt hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber dargetan, dass
Aussetzungszinsen für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 auf
Grund eines Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden sowie für die Dauer des Zahlungsaufschubes zu
entrichten sind.
Dem Bw. ist wohl einzuräumen, dass die gesetzliche
Vorschrift eine gewisse Härte darstellt. Diese Härte ist jedoch vom
Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden. Solche durch eine allgemeine
Rechtsvorschrift bewirkte, nicht auf den Einzelfall beschränkte Härten
vermögen jedoch für sich keine Unbilligkeit nach § 236 BAO
zu begründen.
Auch die behauptete Härte bezüglich derHöhe
der Zinsen selbst ist nicht nur nur beim Bw. selbst gegeben. Da das Gesetz
für eine Steuernachsicht eine in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründete Unbilligkeit verlangt, sind auch aus diesem Grunde die
Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme nicht
erfüllt.
Mit seiner Einwendung, dass die lange Dauer des
Berufungsverfahrens der Menschenrechtskonvention widerspreche, weshalb auch die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen, die aus der langen Dauer des Verfahrens
resultieren würden, eine unbillige Härte darstelle, macht der Bw.
einen Mangel des Gesetzes geltend (denn § 212a BAO normiert nicht,
dass die Aussetzungszinsen einen bestimmten Zeitraum nicht übersteigen
dürfen), der aber nicht mit einer Maßnahme nach § 236 BAO
behoben werden kann, denn diese Bestimmung bietet nicht die Handhabe dafür,
einen Mangel der Gesetzgebung auszugleichen.
§236 BAO bietet daher auch nicht die Möglichkeit
die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung (hier
§ 212a Abs. 9 BAO) zu überprüfen.
Davon abgesehen scheint der Bw. bei seiner Argumentation,
dass eine Ungleichheit deswegen vorliege, weil zwar die Behörde im Falle
des Unterliegens des Bw. Aussetzungszinsen erhalte, der Bw. aber, wenn er die
Abgabe im Zeitpunkt der Fälligkeit bezahlt habe, und in der Folge mit
seiner Berufung durchdringe, lediglich den bezahlten Betrag gutgeschrieben
erhalte, jedoch keinen Ersatz von Zinsen, obwohl die Republik Österreich
während der Zeit des Besitzes des Geldes mit diesem gewirtschaftet habe, zu
übersehen, dass er den Betrag weder entrichtet hat, noch mit seiner
Berufung (zur Gänze) durchgedrungen ist, weshalb er, selbst bei Zutreffen
seiner Argumentation, nicht beschwert sein kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0944-W/06
- Stammnummer
- 23115
- Gültig
- 05.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF