Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1954-L/02
Nachsicht eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1954-L/02vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gerhard Peither,gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. In der Zeit vom 19.11.2001 bis 16.4.2002 wurde
(mit Unterbrechungen) eine Buch- und Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1997 bis 1999 samt Umsatzsteuernachschau bis einschließlich September 2001
durchgeführt. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass das Mietobjekt
um rund S 27,5 Mio. generalsaniert wurde. Von diesem Betrag hatte die Bw.
nur rund S 5,5 Mio. für den Ausbau des Dachgeschosses, für den kein
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte (Eigennutzung, Rest Verkauf) in
Ansatz gebracht. Bei dieser Zuordnung der Kosten ergaben sich für den
Dachgeschossausbau Kosten von nur S 9.500,-/m², für die
generalsanierten vermieteten Wohnungen dagegen von S 29.921,-/m². Auch
waren in den von der Bw. geltend gemachten Kosten für den Ausbau des
Dachgeschosses nach den Feststellungen des Prüfers keinerlei
Planungskosten, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Sanitärinstallationskosten,
Kosten für den Einbau eines Liftes, sowie Dachdecker- und Spenglerarbeiten
enthalten. Auch verschiedene andere Arbeiten (Baumeisterarbeiten, Boden und
Fliesen, Elektroinstallation, Metallbauarbeiten) waren in viel zu geringem
Ausmaß dem Dachgeschossausbau zugeordnet worden. Da die Kosten aufgrund
der vorliegenden Rechnungen nicht eindeutig den vermieteten, verkauften bzw.
eigengenutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden konnten, nahm der
Prüfer eine Aufteilung der Kosten nach der jeweiligen
Gebäudenutzfläche vor. Daraus ergab sich für das Jahr 1997 eine
Vorsteuerkürzung von S 1,247.166,84. Eine weitere (geringfügige)
Vorsteuerkürzung ergab sich aus der Nichtanerkennung von Werbungskosten im
Zusammenhang mit verkauften Wohnungen bzw. Privataufwendungen. Schließlich
stellte der Prüfer fest, dass die Bw. im Jahr 1994 eine Liegenschaft
erworben hatte. In den Jahren 1997 bis 1998 wurden umfangreiche Planungskosten
als Projektkosten aktiviert, die geltend gemachte Vorsteuer betrug
S 225.000,-. Mit Vertrag vom 21.11.2000 wurde die Liegenschaft
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 UStG steuerfrei verkauft. Der
Prüfer nahm aus diesem Grund für den Voranmeldungszeitraum November
2000 eine Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG in
Höhe von S 225.000,- vor.
Das Finanzamt folgte den
Prüferfeststellungen und erließ am 2.5.2002 entsprechende
Abgabenbescheide. Aus dem Umsatzsteuerbescheid 1997 ergab sich eine
Nachforderung von € 91.396,77, die am 16.2.1998 fällig gewesen war.
Die Nachforderung aus der Festsetzung der Umsatzsteuer für den
Voranmeldungszeitraum November 2000 betrug € 16.351,41 und war am
15.1.2001 fällig gewesen.
Mit Bescheiden vom 10.5.2002
wurden wegen nicht termingerechter Entrichtung dieser Nachforderungen
Säumniszuschläge in Höhe von € 1.827,94 (Umsatzsteuer 1997)
und € 327,03 (Umsatzsteuer 11/2000) festgesetzt.
Mit Eingabe vom 25.6.2002
beantragte die Bw. die Nachsicht dieser Säumniszuschläge. In der
Begründung wurde dazu ausgeführt, dass es im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuer 1997 bis 1999 zu
Nachzahlungen an Umsatzsteuer des Jahres 1997 auf Grund der Neuaufteilung der
Vorsteuern in abzugsfähige und nicht abzugsfähige gekommen sei. Im
Umsatzsteuernachschauzeitraum 2000 sei es zu einer Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG für den Zeitraum 11/2000
gekommen. Hier seien im Zuge des Liegenschaftsverkaufes Vorsteuern eines nicht
durchgeführten Projektes berichtigt worden. In beiden Fällen sei es zu
Nachzahlungen auf Grund unterschiedlicher rechtlicher Auffassung gekommen,
weshalb "die Verhängung von Säumniszuschlägen als unbillig
anzusehen" sei.
Das Finanzamt wies dieses
Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 2.7.2002 ab. Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit der Einhebung liege nicht vor und sei von der Bw. auch nicht
behauptet worden. Die Festsetzung der gegenständlichen
Säumniszuschläge sei keine Besonderheit des Einzelfalls, sondern
Auswirkung der Bestimmungen des § 217 BAO iVm § 21 UStG. Sie
würde jeden anderen Abgabepflichtigen in der selben Situation ebenso
treffen. Die Säumniszuschläge vom 10.5.2002 seien die vom Gesetzgeber
normierte objektive und verschuldensunabhängige Sanktion für die
verspätete Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten. Es liege daher auch keine
sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung vor.
Gegen diesen Bescheid wurde
nach mehrmaligem Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist mit Eingabe
vom 9.9.2002 Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass es zur Verhängung von Säumniszuschlägen wegen der
Nachbelastung von Umsatzsteuer für die Jahre "1998" (richtig: 1997) und
2000 gekommen sei. Wenn man dem Grund für die Nachbelastung nachgehe,
erkenne man, dass es sich dabei um die nachträgliche Nichtanerkennung von
Vorsteuerbeträgen handle, weil im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung ein anderer Maßstab für die Aufteilung von
Vorsteuerbeträgen getroffen worden sei als dies in den ursprünglichen
Abgabenerklärungen der Fall gewesen wäre. Wenn die Behörde zu
einem anderen Ergebnis gelangt sei, als dies nach bestem Wissen und Gewissen
seitens der Bw. geschehen sei, und sich daher eine Nachforderung ergab, so
erscheine es als unbillige Härte, dass "für diese Nachforderungen
Säumniszuschläge verrechnet werden".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Diese Bestimmung findet auf
bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung (§
236 Abs. 2 BAO).
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.
Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die
Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein.
Das Vorliegen einer
persönlich bedingten Unbilligkeit, die insbesondere dann anzunehmen
wäre, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des
Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre, wurde von der Bw. nicht
behauptet.
Eine sachliche Unbilligkeit der
Einhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine solche Unbilligkeit ist jedoch
nicht gegeben, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist.
Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten
("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO
(Ritz, BAO², § 236 Tz 13 mit Judikaturnachweisen).
Die den gegenständlichen
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Umsatzsteuern waren
gemäß
§ 21 UStG am 16.2.1998 (Umsatzsteuer 1997) und 15.1.2001
(Umsatzsteuer 11/2000) fällig. § 21 Abs. 3 UStG normiert
ausdrücklich, dass eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden
Kalendermonates) hat. § 21 Abs. 5 UStG bestimmt, dass durch eine
Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende
Fälligkeit begründet wird.
Wird aber eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 1 BAO in der im
gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor BGBl I 2000/142; vgl. dazu
§ 323 Abs. 8 BAO).
Bei bescheidmäßigen
Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit
erfolgen, fällt daher - soweit die Schuldigkeit nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet ist - immer ein Säumniszuschlag an
(Ritz, BAO², § 217 Tz 11). Die Festsetzung auch der
gegenständlichen Säumniszuschläge war daher lediglich eine
allgemeine Auswirkung der angeführten generellen Normen, die alle
Normunterworfenen in gleicher Weise trifft.
Im Übrigen rechtfertigen
Umstände, welche die Unbilligkeit der
Festsetzung eines
Säumniszuschlages darzutun geeignet wären, nicht dessen Nachsicht nach
§ 236 BAO, die eine im
Einhebungsvorgang gelegene Unbilligkeit
voraussetzt (VwGH 12.4.1983, 82/14/0238).
Das Vorbringen der
Berufungswerberin im Nachsichtsansuchen und in der Berufung richtet sich aber
gerade gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge, die ihrer Ansicht
nach unbillig wäre. Im Ansuchen vom 25.6.2002 wurde ausgeführt, dass
aus den dargestellten Gründen "die
Verhängung von
Säumniszuschlägen als unbillig anzusehen" sei. In der Berufung
erblickte die Bw. eine unbillige Härte darin, dass für die
Umsatzsteuernachforderungen "Säumniszuschläge
verrechnet werden".
Mit diesem Vorbringen, welches
eine Unbilligkeit der Festsetzung
aufzuzeigen versucht, wurde keine sachliche Unbilligkeit der
Einhebung dargetan. Da somit insgesamt
gesehen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine
Nachsicht nicht vorlagen, blieb für eine Ermessensentscheidung kein
Raum.
Im Übrigen ist auch nicht
erkennbar, warum im gegenständlichen Fall die (für das
Nachsichtsverfahren ohnehin nicht maßgebende)
Festsetzung der
Säumniszuschläge unbillig gewesen sein sollte. Die Richtigkeit der
Prüferfeststellungen wurde nicht bestritten. Demnach war von der Bw. eine
sachlich nicht gerechtfertigte Aufteilung der Sanierungsaufwendungen in einer
Weise vorgenommen worden, welche die Geltendmachung möglichst hoher
Vorsteuerbeträge ermöglicht hatte. In diesem Zusammenhang ging es auch
nicht um unterschiedliche rechtliche
Auffassungen, wie dies im Nachsichtsansuchen dargestellt wurde, sondern um die
Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes (realitätsnahe Aufteilung
der Sanierungsaufwendungen). Nicht näher dargelegt wurde von der Bw.
schließlich, inwiefern die Notwendigkeit der Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG anlässlich des
Liegenschaftsverkaufes rechtlich anders beurteilt werden hätte können,
hier also allenfalls eine andere vertretbare Rechtsauffassung der Bw. vorgelegen
wäre.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1954-L/02
- Stammnummer
- 5924
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF