Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0031-Z1W/02
Einfuhr von Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0031-Z1W/02vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der O.H.F., vertreten durch Dr. Gerald
Haas, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstrasse 14, vom 4. Dezember 2000
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 7. November
2000, Zl. 500/16089/2000/51, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach
Art. 239 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Juni 2000, Zl. 500/00383/5/2000/51
wies das Hauptzollamt Linz den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf
Erstattung der mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Linz vom 29. Dezember
1999, Zl. 500/60286/3/99 festgesetzten Eingangsabgaben gemäß Art. 239
Zollkodex (ZK) ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
die Bf. wie folgt vor:
Gegen den Abweisungsbescheid wird das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht und wie folgt begründet:
Als Abweisungsgründe werden
angeführt:
1. Die Prüfung gem. Art. 799 ZK-DVO habe ergeben,
daß kein Tatbestand der Art. 900-903 ZK-DVO erfüllt sei.
2. Es liege auch kein besonderer Fall" im Sinne des Art.
239 ZK iVm. Art. 905 ZK-DVO vor, der eine Behandlung durch die Kommission
rechtfertigen würde, weil die Vorschreibung der Eingangsabgaben durch den
Bescheid vom 13 12 99 kein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewolltes
Ergebnis bewirkt, sondern nur ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen
ist.
3. Das Urteil des EuGH Rs. C-31/98 vom 10 12 1998 betreffe
die Erhebung einer Ausgleichsabgabe und entscheide dahingehend, daß die
Erhebung einer Ausgleichsabgabe dann rechtswidrig sei, wenn das Ziel der VO Nr.:
1395/94, den Gemeinschaftsmarkt für Sauerkirchen zu schützen, bereits
erreicht ist, da aus der Präambel zu dieser VO hervorgehe, daß der
Gemeinschaftsmarkt durch schwerwiegende Störungen (Niedrigpreiseinfuhren)
gefährdet ist. Da die betreffenden Erzeugnisse in
verhältnismäßig kurzer Zeit vermarktet werden, sollten
Maßnahmen erlassen werden, mit denen Niedrigpreiseinfuhren unterbunden
werden können. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, empfiehlt es sich,
eine Mindesteinfuhrpreisregelung und Ausgleichsabgaben auf Erzeugnisse
anzuwenden, bei denen diese Preise nicht eingehalten werden.
4. In der Präambel zur VO Nr.: 3223/94 werde dagegen
festgestellt, daß der Importeur eine andere Zolleinstufung als auf der
Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes wählen könne.
5. Da diese Ziele bei obzitierter VO nicht
übereinstimmen und im vorliegenden Fall auch keine Sauerkirschen
eingeführt wurden, sind die Ausführungen in der Rs. C-31/98 auf den
Streitfall nicht anwendbar.
6. Zum EuGH-Urt. Rs. C-59/92 vom 29 04 93 wird
festgestellt, daß es nicht die gleiche Konstellation behandelt, wie sie im
gegenständlichen Fall vorliegt. Nach diesem Urteil ist ein Sachmangel
für die Minderung des Zollwerts nur dann relevant, wenn dieser bereits im
Zeitpunkt der Abfertigung vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch bei der
Beschau durch die Zollbehörde kein Verderb der Waren im Ausmaß von 25
% des Gewichtes festgestellt.
7. Für die Behauptung, daß der Anteil der
verdorbenen Ware erheblich höher als 25 % des Gewichtes war, wurde kein
Beweis erbracht. Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Beschau der Ware
durch die Zollbehörde kein Verderb der Süßkirschen festgestellt
wurde.
8. Dem Vorbringen, daß im Streitfalle die VO (EG)
Nr.: 3223/94 keine Anwendung finde, kann nicht Rechnung getragen
werden.
Rechtsmittelgründe:
Diese Abweisungsgründe tragen nicht die Entscheidung,
da es an tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen fehlt, die zum
Tatbestand der Art. 239 ZK und Art. 899, 905 ZK-DVO gehören und eine
schlüssige Subsumtion ermöglichen sollen. Insoweit liegt auch ein
Begründungsmangel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 ZK vor.
Die bloße Verneinung bzw. Behauptung, es seien keine
Tatbestände im Sinne der Art. 900 - 903 ZK-DVO erfüllt, genügt
nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Begründung. Es fehlt an der
schlüssigen Darlegung der Umstände und des Sachverhalts. Es
genügt nicht, dies nur formelhaft unter Wiedergabe der Rechtsvorschrift zu
tun und auf eine detaillierte Angabe der Erwägungen Schlußfolgerungen
zu verzichten. Unbegründete Behauptungen genügen keinesfalls den
Begründungsanforderungen.
Die Zollbehörde hatte wohl zu prüfen, ob ein Fall
im Sinne des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO vorliegt. Hierbei war es
unerläßlich, das Vorliegen einer betrügerischen Absicht bzw.
einer offensichtlichen Fahrlässigkeit in die Erwägungen einzubeziehen
und zu begründen. Hierbei hatte sie aber keine Feststellung darüber zu
treffen, daß ein "besonderer Fall" im Sinne des Art. 905 Abs. 1
ZK-DVO gegeben ist, der eine Erstattung der Abgaben durch die Kommission
rechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die Zollbehörde
ihre Prüfung im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks
des Art. 239 ZK darauf zu beschränken, ob sich der Antragsteller aufgrund
der vorgebrachten besonderen Umstände in einer Lage befinden kann, die
gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche
Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist und die
Voraussetzungen des Art. 900 Abs. 1 ZK-DVO nicht erfüllt sind.
Aus der Systematik von Teil IV Titel IV kap. 3 ZK-DVO
ergibt sich nämlich, daß Art. 905 ZK-DVO in das Gemeinschaftsrecht
eine allgemeine Billigkeitsklausel für außergewöhnliche
Fälle einführt, die als solche unter keinen der in den Art. 900 - 904
ZK-DVO beschriebenen Tatbestände fallen. Die besonderen Umstände der
Zollabfertigung und Zollwertbestimmung sowie die Art und Weise des
Weiterverkaufs, wie sie in der Niederschrift dargestellt worden ist, wurden in
der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Hierbei hat die
Zollbehörde ihr eigenes Fehlverhalten nicht bewertet und nicht dargetan,
welche Art des Sachmangels (Beschädigung, Qualitätsmangel oder
Verstoß gegen die Vertragsbedingungen) in den von ihr verwendeten Begriff
"verderbliche Ware" eingeflossen ist und welche Auswirkungen sich auf den
wirtschaftlichen Wert der Ware deswegen ergeben haben.
Es reicht nicht aus, daß die Zollbehörde
hinsichtlich des Anteils der "verdorbenen Ware" auf der Grundlage der
Zollbeschau von 3 Kisten, bei einer Menge von 2.320 Kisten, 0,001293 %,
behauptet, daß kein Verderb der Ware im Ausmaß von 25 % des Gewichts
festgestellt wurde, obwohl tatsächlich ein Gewichtsabzug von 4.589,20 kg
vorgenommen wurde. Ebenso kann sie nicht ausschließen, daß mehr als
25 % "verdorben" waren, da ein um ca. 45,61 % niedriger Verkaufserlös
erzielt worden ist. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der
"Verderb" als Transportschaden vor der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet
eingetreten ist.
Die Zollbehörde war somit nicht in der Lage, nach Art.
899 ZK-DVO zu entscheiden, da besondere Umstände vorliegen und keine
betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit von
Beteiligten festgestellt werden kann, so daß der Erstattungsantrag gem.
Art. 905 ZK-DVO der Kommission zur Entscheidung vorzulegen ist.
Es wird daher beantragt, der Kommission zur
Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO dahin
auszulegen ist, daß auf einen besonderen Fall, der sich aus Umständen
ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, dann geschlossen
werden kann, wenn durch einen fortgeschrittenen Verderb von
Süßkirschen in nicht mehr feststellbarem Ausmaß, die zur
industriellen Verarbeitung eingeführt wurden, zu einem niedrigeren Preis
als dem Minderpreis nach der VO (EG) 3223/94 vom 21 12 1994 und dem Einheitswert
nach Art. 173 - 177 ZK-DVO in den freien Verkehr überführt werden und
die geleistete Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten wird, weil die Partie
nicht zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach
Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr.: 2332/94 entsprechen. Die in der
Begründung vom 30 05 2000 und der Vorbehaltserwiderung vom 14 06 2000
enthaltenen Ausführungen werden insoweit aufrechterhalten.
Nach erfolgtem
Mängelbehebungsauftrag, weil die Erklärung fehlte, welche
Änderungen beantragt werden, brachte die Bf. mit Schreiben vom
16. August 2000 wie folgt vor:
Gemäß
§ 85 b Abs. 1 Zoll-RG iVm. § 250
Abs. 1 lit. c) BAO wird erklärt:
Es wird beantragt, den Abweisungsbescheid in vollem Umfange
aufzuheben und den Billigkeitsantrag gern. Art. 905 ZK-DVO der Kommission zur
Prüfung vorzulegen.
Zum bisherigen Verfahren wird hingewiesen:
1. Der formgebundene Antrag auf Erstattung stützt sich
auf Art. 236 ZK, hilfsweise auf Art. 239 ZK. 2. In gesonderten Verfahren hat das
HZA Linz am 26 06 2000 über
den Hauptantrag (Art. 236 ZK),
den Hilfsantrag (Art. 239) und
den Rechtsweg gemäß Art. 243 ZK.
3. Ein solches ,Splitting-Verfahren" wird nicht nur als
gesetzwidrig gehalten, es verstößt auch gegen die Grundsätze der
Prozeßökonomie und belastet den Rechtsbehelfsführer mit
erheblichen Mehrkosten.
4. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage von Bedeutung,
ob die Berufungssenate als Gerichte im Sinne des Art. 234 EGV, 243 Abs. 2 lit.
b) ZK anerkannt werden und folglich das Recht haben, den EuGH anrufen zu
können (Hinweis auf den Beschluß des Berfungssenats V der FLD
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 02 12 1999). Die
verfahrensrechtlichen Folgerungen der EuGH-Entscheidung können sich auch in
diesen Streitsachen auswirken.
Es wird daher beantragt, den Abweisungsbescheid für
nichtig zu erklären.
Mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt
Linz vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen
diese Berufungsvorentscheidung gerichteten Beschwerde wurde wie folgt
vorgebracht:
Gegen die Berufungsvorentscheidung wird als Rechtsbehelf
der zweiten Stufe gem. § 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK die
Beschwerde
eingebracht und beantragt:
1. Den EuGH um Vorabentscheidung darüber zu ersuchen,
ob Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b) ZK dahingehend auszulegen ist,
daß die in § 85 c Abs. 1 ZoIIR-DG genannten Berufungssenate als eine
unabhängige Instanz anzusehen sind.
2. Den EuGH um Vorabentscheidung darüber zu ersuchen,
ob die VO (EG) Nr.: 3223/94 dahingehend auszulegen ist, daß sie für
eine schadhafte Warensendung (Art. 176 Abs. 1 ZK-DVO) im vereinfachten Verfahren
abgefertigte Kirschen erfaßt, deren vorgesehene Verwendung vom
Warenempfänger wegen des hohen Anteils verdorbener Ware zurückgewiesen
und nicht übernommen wurde (Art. 238 Abs. 1 ZK) und die Ware im zweiten im
zweiten Kaufgeschäft einen um 47,79 v. H. niedrigeren Preis vom
Eingangspreis erzielt hat und eine Erstattung gemäß Art. 238 Abs. 2
Buchst. a) ZK nicht in Betracht gezogen werden kann, weil der Schaden nicht
nach, sondern vor Beginn der vorgesehenen Verwendung festgestellt worden
ist.
3. Die Berufungsvorentscheidung wird infolge
Rechtswidrigkeit in vollem Umfang aufgehoben.
Zur Begründung wird vorgetragen: Zum
Rechtsweg
(1) Die angegriffene Entscheidung stützt sich auf Art.
243 Abs. 2 Buchst. b) ZK iVm. § 85 b Abs. 3 ZolIR-DG. Die
gemeinschaftsrechtliche Vorschrift verlangt eine "unabhängige Instanz;
dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht
oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln".
(2) Nach Art. 245 ZK ist die Regelungsbefugnis für die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens den Mitgliedstaaten überlassen.
Dies ist durch den Erlaß des ZoIIR-DG geschehen, das in § 85 c Abs. 1
unter Bezugnahme auf Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK die Beschwerde an den
örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85 d Abs. 5
ZolIR-DG) als zulässig erklärt.
Die Berufungssenate erfüllen jedoch nicht die
Voraussetzungen richterlicher Unabhängigkeit oder einer gleichwertigen
speziellen Stelle, auch wenn in § 85 d Abs. 7 ZolIR-DG als
Verfassungsbestimmung erklärt wird, daß die Mitglieder der
Berufungssenate und der Berufungskommissionen in Ausübung ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden sind (vgl. EuGH-Urt. Rs. C-54/96 v. 17 09 97; Rs. C9/97
vom 22 10 98; Rs. C-103/97 v. 04 02 99 und Rs. C-1 10/98 bis C-147/98 v. 21 02
2000 zum Begriff des einzelstaatlichen Berichts i. S. von Art. 177 des
Vertrages).
(4) Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob die im
angegriffenen Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen
Anforderungen entspricht (§ 93 Abs. 3 Buchst. b) BAO, § 85 c Abs. 1
ZoIIR-DG und Art. 6 Abs. 3 Satz 2 ZK).
Zur Rechtsbehelfsbefugnis nach 243 ZK
(1) Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann jede Person einen
Rechsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des
Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Das
bedeutet, daß ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis die
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einbringung eines Rechtsbehelfs
nach dem Gemeinschaftsrecht darstellt (vgl. EuGH v. 21 09 2000 - Rs. C-46/98 P
und Nr.: 22 des Änderungsvorschlag des ZK v. 08 06 98).
(2) Dies bedeutet das Vorhandensein persönlicher
Betroffenheit; wirtschaftliche Betroffenheit reicht nicht aus. Hierbei ist das
Kriterium der unmittelbaren Auswirkung oder des unmittelbaren und individuellen
Interesses ausschließlich von Bedeutung an einer Entscheidung über
geltend gemachte Rechte (vorliegend Erstattung). Ein derartiges Recht ergibt
sich nicht aus Art. 243 ZK, im Streitfall ist es der Antrag auf Erstattung nach
Art. 236 ZK, über den bereits mit Bescheid vom 19 06 2000 entschieden
worden ist. Ein Rechtsschutzinteresse bzw. Justizgewährungsanspruch kann
unseres Erachtens auch Art. 243 ZK nicht gestützt werden. Auch Gründe
der Effektivität und Intensität rechtfertigen nicht einen eignen
Rechtsweg nach Art. 243 ZK. Ein nachgeschaltetes isoliertes Verwaltungsverfahren
gem. Art. 243 ZK widerspricht auch den Intensionen des Gemeinschaftsrecht zur
Prozeßökonomie mit dem Risiko einer überlangen Verfahrensdauer
(s. 13. Begründungserwägung des Vorschlages für eine VO(EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der VO (EWG) Nr.:
2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK vom 08 06 98 sowie den Grundsätzen
wirksamen Rechtsschutzes, s. auch Pressemitteilung des Ge-richtshofes der EG
Nr.: 18/99 vom 18 03 99). Schlußfolgerung: Die auf Art. 243 ZK
gestützte u. angegriffene Berufungsvorentscheidung erfüllt nicht die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einbringung der Beschwerde. Diese
liegen vielmehr beim Abweisungsbescheid gegen den Erstattungsantrag gem. Art.
239 ZK vom 19 06 2000 vor (vgl. Rs. T-1 95/97 v. 16 07 98; Rs. T-42/96 v. 19 02
98 und Rs. C-48/98 v. 11 11 99). Der nationale Gesetzgeber hat mit § 85 c
ZoIIR-DG das Gemeinschaftsrecht nicht zutreffend umgesetzt (Art. 6 Abs. 3 Satz 2
ZK). Zur Lösung des Problems bietet sich an, beide Verfahren zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Beschwerdebegründung
(1) Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung
ergibt sich bereits infolge der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der
fehlenden Rechtsbehelfsbefugnis nach Art. 243 ZK. Über die Berufung gegen
den Abgabenbescheid vom 29 12 99 - Zahl: 500/60286/3/99 ist nach Art. 220 ZK
iVm. Teil IV Titel 111 ZK-DVO zu entscheiden.
(2) Die angegriffene Entscheidung wird wie folgt
begründet:
1. Das Vorbringen "besonderer Umstände"
(Zollabfertigung u. Zollwertbestimmung sowie Art und Weise des Weiterverkaufs)
seien Einwendungen gegen den ursprünglichen Abgabenbescheid, für die
im Erstattungsverfahren "kein Platz" ist.
2. Das Vorbringen, daß die Zollbehörde ihr
eigenen Fehlverhalten nicht bewertet und nicht dargetan habe, welche Art des
Sachmangels (Beschädigung, Qualitätsmängel oder Verstoß
gegen die Vertragsbedingungen) in den vor ihr verwendeten Begriff "verderbliche
Ware" eingeflossen sei und welche Auswirkungen sich auf den wirtschaftlichen
Wert deswegen ergeben hätten, betrifft die Rechtmäßigkeit des
ursprünglichen Abgabenbescheides, für das im Erstattungsverfahren
"kein Platz" ist.
3. Das weitere Vorbringen, daß es nicht ausreiche,
wenn die Zollbehörde hinsichtlich des Anteils der "verdorbenen Ware" auf
der Grundlage der Zollbeschau von drei Kisten behaupte, daß kein Verderb
der Ware im Ausmaß von 25 % des Gewichtes festgestellt worden sei, obwohl
tatsächlich ein Gewichtsabzug von 4.589,20 kg vorgenommen worden sei,
betrifft ebenfalls die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen
Abgabenbescheides und für das im Erstattungsverfahren "kein Platz"
ist.
4. Es könne nicht davon gesprochen werden, daß
Umstände im Sinne des Art. 905 ZK-DVO vorliegen, da der Bescheid, für
welchen die Erstattung beantragt wird, auch an jeden anderen
Wirtschaftsteilnehmer bei Vorliegen eines identischen Sachverhalts, ergehen
würde.
5. Das HZA Linz lehnt daher die Vorlage des
Erstattungsantrages an die Kommission gem. Art. 239 ZK und 905 ZK-DVO
ausdrücklich ab.
6. Dem weiteren Begehren, der Kommission zur
Vorabentscheidung eine Frage vorzulegen kann nicht Rechnung getragen werden,
weil gemäß Art. 177 EGV die Zuständigkeit beim EuGH - als
Gericht - und nicht bei einer Verwaltungsbehörde - dem HZA - gegeben
sei.
7. Zum Vorbringen, daß ein "Splitting-Verfahren"
(getrennte Verfahren gegen den Abgabenbescheid und gegen den Erstattungsantrag)
gesetzwidrig sei, wird festgestellt, daß jeder Erstattungsantrag und das
Rechtsbehelfsverfahren gesondert zu betrachten sei.
8. Das Vorbringen, ob die Berufungssenate als Gerichte im
Sinne des Art. 234 EGV 243 Abs. 2 fit. b) ZK anzuerkennen sind, kann erst im
Stadium des Rechtsbehelfsverfahrens auf zweiter Stufe von Bedeutung
sein.
Zu den Ziff. 1 - 3 wird erwidert:
Art. 243 ZK regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen
(Statthaftigkeit, Untätigkeit und Beschwer) gegen (alle) Entscheidungen der
Zollbehörden, soweit eine unmittelbare und persönliche Betroffenheit
besteht. Das bedeutet, daß ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis die
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einbringung eines Rechtsbehelfs
nach dem Gemeinschaftsrecht darstellt (vgl. EuGH v. 21 09 2000 - Rs. C-46/98 P
und Nr.-. 22 des Änderungsvorschlages des ZK vom 08 06 98). Hierzu wird
auch auf den Jahresbericht des EuGH für 1998 unter "Verfahrensvorschriften"
hingewiesen, wobei das Kriterium der unmittelbaren Auswirkung oder des
unmittelbaren und individuellen Interesses der Entscheidung auf die geltend
gemachten Rechte abgestellt wird. Im Streitfalle besteht dieses Recht im
Erstattungsbegehren nach Art. 239 ZK, auf der Grundlage des Antrages auf
Freigabe der Sicherheitsleistung und des Zollbescheides. Ein
Justizgewährungsanspruch u. Rechtsschutzinteresse ergibt sich unseres
Erachtens nicht aus Art. 243 ZK. Auch Gründe der Effektivität und
Intensität des Rechtsschutzes rechtfertigen nicht einen eigenen Rechtsweg
nach Art. 243 ZK (vgl. die Regelung in Art. 222 Abs. ZK, wonach bei einem
Erlaßantrag die Zahlungsverpflichtung des Zollschuldners ausgesetzt wird).
Ein nachgeschaltetes isoliertes Verwaltungsverfahren gem. Art. 243 ZK
widerspricht auch den Intensionen des Gemeinschaftsrechts zur
Prozeßökonomie mit dem Risiko einer überlangen Verfahrensdauer
(s. 13. Begründungserwägung des Vorschlages für eine VO(EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der VO (EWG) Nr.:
2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK v. 08 06 98 sowie den Grundsätzen
wirksamen Rechtsschutzes im Gemeinschaftsrecht; s. auch Pressemitteilung des
Gerichtshofes der EG Nr.: 18/99 vom 18 03 99).
Die Auffassung, daß für das Vorbringen "kein
Platz" sei, ist rechtsfehlerhaft. Weder dem Gemeinschaftsrecht noch dem
nationalen Recht ist zu entnehmen, daß im Beschwerdeverfahren keine
Einwendungen vorgetragen werden können, die im Berufungsverfahren
Gegenstand von Rechts- und Verfahrensrügen sowohl im Erhebungs- als auch im
Billigkeitsverfahren waren. Eine derartige Auffassung stellt einen wesentlichen
Verfahrensmangel dar, der die Verteidigungsrechte erheblich
beeinträchtigt.
Zu den Ziff. 4 - 6:
Die EuGH-Urt. C-86/97 u. C-61/98 datieren vom 25 02 99 und
07 09 99, erster betrifft den Diebstahl von Zollagergut, der zweite Fall den der
Nichtgestellung von Zigaretten im externen Versandverfahren. Diese Fälle
sind auf gegenständliche Streitsache nicht zu übertragen, weil sie
eine ganz andere Sachverhalte betreffen. Hier geht es um die Freigabe einer
geleisteten Sicherheit, die durch den Erlaß des Zollbescheides vom 29 12
99 mit dem Vorwurf verweigert wird, daß die Partie Kirschen nicht zu
Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Art. 5 Abs.
2 iVm. Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) 3223/94 nicht entsprechen.
Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft, da die
Absatzbedingungen und Berechnungsgrundlagen (pauschaler Einfuhrwert, Zollwert,
Realitäts- und Eingangspreis, Festpreisgeschäft, Abrechnungspreis
sowie Art. des Kaufgeschäfts und Umfang der verdorbenen Ware)
widersprüchlich und unzureichend erfolgt sind.
Es kann somit nicht behauptet werden, daß
Umstände vorliegen, die auf eine betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Zum Begriff
der "offensichtlichen Fahrlässigkeit i. S. der Art. 212a, Art. 236 ZK, Art.
899 und Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO hat sich der EuGH wiederholt geäußert,
zuletzt im Urt. v. 11 11 99 - Rs C-48/98 (Tz. 45 ff). Hier wird festgestellt,
daß eine "offensichtliche Fahrlässigkeit" nicht verneint werden kann,
wenn eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstanden ist. Im
Streitfall ist die Zollschuld jedoch nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) u. Abs. 3
ZK entstanden, d. h. bei der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr im vereinfachten Verfahren. Es versteht sich von selbst, daß
hierbei eine "offensichtliche Fahrlässigkeit" oder gar "betrügerische
Absicht" nicht verwirklicht werden kann.
Die Ablehnung des Antrages um Vorlage an die Kommission
gern. 905 ZK-DVO, ist rechtsfehlerhaft, da die Zollbehörde nicht von
Amtswegen geprüft hat, ob sie in der Lage ist, nach Art. 899 ZK-DVO
über die Erstattung selbst zu entscheiden. An einer derartigen Feststellung
fehlt es, was einem wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.
Zu Ziff. 7:
Unter Hinweis auf die Grundsätze der
Prozeßökonomie und die überlange Verfahrensdauer ist eine
gesonderte Verfahrensweise für das Erhebungs- und das Billigkeitsverfahren
nicht zu vertreten, so daß eine Verbindung beider Verfahren zur
gemeinsamen Entscheidung anzuerkennen ist, zumal nach anerkannten
Grundsätzen dem Billigkeitsverfahren der Vorrang gebührt.
Zu Zif. 8:
(1) Hier ist festzustellen, daß das beim EuGH unter
dem Az.: C-516/99 und des FG Düsseldorf anhängige Ersuchen um
Vorabentscheidung sehr wohl einen Sachzusammenhang mit dem gegenständlichen
Rechtsbehelfsverfahren herstellen (s. Rechtsbehelfsbelehrung und
Rechtsbehelfsbefugnis). Insbesondere wird dabei zu prüfen sein, ob die
Berufungssenate berechtigt sind, ihrer Pflicht nach Art. 177 des Vertrages um
eine Vorabentscheidung der sich bei der Auslegung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b)
ZK eventuell ergebenen Zweifelsfragen zu ersuchen, überhaupt nachkommen
können. Denn Art. 905 Abs. 1 ZK richtet sich nur an die Zollbehörden,
nicht aber an die Gerichte.
(2) Soweit der Antrag auf Vorlage an die Kommission gern.
Art. 871 ZK-DVO ohne Angabe von Gründen "ausdrücklich" abgewiesen
wird, muß darauf hingewiesen werden, daß das HZA für diese
Entscheidung nicht zuständig ist.
(3) Wir sind der Auffassung, daß die Zollbehörde
bei einem Erstattungs- oder Erlaßantrag verpflichtet ist, alle
möglichen Erstattungstatbestände der Art. 236 bis 239 ZK zu
prüfen, so daß nicht nur eine Vorlagepflicht gern. Art. 871, sondern
auch nach Art. 905 ZK-DVO in Erwägung zu ziehen ist (s. EuGH vom 18 01 96 -
Rs. C-446/93). Hierunter fällt auch der Fall einer Erstattung für
schadhafte Waren nach Art. 238 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK, Art. 176 ZK-DVO, der von
Art. 238 ZK erfaßt wird, weil die Kirschen im Zeitpunkt der Einfuhr nicht
nur schadhaft waren, sondern auch nicht den Bedingungen des Kaufvertrages
entsprachen. Erst im Rahmen eines zweiten Kaufgeschäfts auf der Grundlage
eines "Festpreises" wurde die Ware an die S. geliefert, da eine Wiederausfuhr
nicht nur zum Verderb der Kirschen geführt hätte, sondern auch
wirtschaftlich nicht zu vertreten war.
(4) Zur Frage der Aussetzung bzw. Verfahrensruhe ist
festzustellen, daß das beim EuGH unter dem Az.: C-516/99 und des FG
Düsseldorf anhängige Ersuchen auf Vorabentscheidung sehr wohl einen
Sachzusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtsbehelfsvahren herstellen
werden (s. Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsbehelfsbefugnis). Insbesondere wird
dabei zu prüfen sein, ob die Berufungssenate berechtigt sind, ihrer Pflicht
nach Art. 177 des Vertrages, um eine Vorabentscheidung der sich bei der
Auslegung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK eventuelle ergebenden Zweifelsfragen
zu ersuchen, überhaupt nachkommen können. Denn Art. 871 ZK richtet
sich nur an die Zollbehörden, nicht an die Gerichte.
Schluß
1. Die Anträge auf eine Vorabentscheidung durch die
Kommission sind begründet.
2. Aufgrund der dargelegten Rechts- und
Verfahrensrügen sind die Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit der
angegriffenen Berufungsvorentscheidung erfüllt. Die Entscheidung ist daher
in vollem Umfange aufzuheben.
3. Ein Kostenantrag entfällt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem
Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am
27. Mai 1999 beantragte die Bf. die Überführung von 18.985
kg Süßkirschen der Unterposition der kombinierten Nomenklatur (KN)
0809209599 aus der Türkei unter Vorlage eines gültigen
Präferenzursprungsnachweises in den zollrechtlich freien Verkehr. In der
schriftlichen Anmeldung, in der die Bf. von der S.G., direkt vertreten war,
erfolgte im Feld 24 die Codierung 1.1. (Geschäft mit
Eigentumsübertragung und mit Gegenleistung/Endgültiger Kauf).
Der
Anmeldung legte die Bf. eine Rechung über den Kauf von 18.985 kg
türkische, frische Kirschen "Princess" mit einem Wert von ATS 391.850,40
bei.
Der
pauschale Einfuhrwert im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 vom
21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung
von Obst und Gemüse (künftig VO genannt) betrug am 27. Mai 1999
für Kirschen der der Unterposition der kombinierten Nomenklatur (KN)
0809209599 EUR 121,70 / 100 kg netto.
Aufgrund der vorgelegten Rechnung und der im Feld 28 der
Anmeldung erklärten Beförderungskosten bis zur EU-Außengrenze
ergibt sich ein Einfuhrpreis von ATS 2.227,00 / 100 kg netto
umgerechnet also 161,84 EUR / 100 kg netto.
Für andere frische Kirschen, andere als Sauerkirschen
der Unterposition KN 0809 20 95 99 im Zeitpunkt 27. Mai 1999 richtet sich der
anzuwendende Zollsatz nach dem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht laut
nachstehender Tabelle:
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Einfuhrpreis
|
Zollsatz
|
150,5 EUR
oder mehr
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0,00
%
|
147,5 EUR
oder mehr, jedoch weniger als 150,5 EUR
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0,00 % +
3,00 EUR/100 kg Eigengewicht
|
144,5 EUR
oder mehr, jedoch weniger als 147,5 EUR
|
0,00 % +
6,00 EUR/100 kg Eigengewicht
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141,5 EUR
oder mehr, jedoch weniger als 144,5 EUR
|
0,00 % +
9,00 EUR/100 kg Eigengewicht
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138,5 EUR
oder mehr, jedoch weniger als 141,5 EUR
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0,00 % +
12 EUR/100 kg Eigengewicht
|
weniger
als 138,5 EUR
|
0,00 % +
28,5 EUR/100 kg Eigengewicht
Im
ggstdl. Fall überstieg der Einfuhrpreis den pauschalen Einfuhrwert um mehr
als 8% (der Grenzwert wäre 131,44 EUR / 100 kg netto), sodass
gemäß Art.5 Abs.1 vorletzter Unterabsatz Sicherheit in Höhe des
Zolles einzuheben war, welcher bei der Einstufung der Partie aufgrund des
pauschalen Einfuhrwertes fällig gewesen wäre.
Im
Hinblick auf den gültigen Präferenzursprungsnachweis ist bei einem
Einfuhrpreis unter EUR 138,50 / 100 kg netto (pauschaler Einfuhrwert 121,70 EUR)
der Präferenzzollsatz (Gewichtszollsatz) 28,50 EUR / 100 kg netto. Als
Sicherheit waren daher beim oben festgestellten Eigengewicht der Kirschen ATS
74.453,00 einzuheben.
Mit
Schreiben vom 1. September 1999, beim Hauptzollamt Linz eingegangen am
2. September 1999, legte die Bf eine "Abrechnung" über die
Sendung an den türkischen Exporteur der Kirschen vor und beantragte damit
die Freigabe der Sicherheit. Die "Abrechnung" entspricht in ihren Daten denen
der bei der Abfertigung vorgelegten Rechnung.
In der
dann folgenden Betriebsprüfung bei der Bf. durch das Hauptzollamt Linz
konnte festgestellt werden, dass die Kirschen zunächst an die O.K. verkauft
hätten werden sollen. Da diese aus dem Senat nicht ersichtlichen
Gründen die Annahme der Sendung verweigert hatte, erfolgte laut Rechnung
Nr. 3057060 vom 28. Mai 1999 der Verkauf von 13.767,60 kg Kirschen zum Preis von
DEM 30.288,72 an die S. . Anschließend erfolgte die nachträgliche
buchmäßige Erfassung und die verfahrensgegenständliche
Nachforderung der Zollschuld in Höhe der geleisteten Sicherheit.
Für
die Freigabe der Sicherheit hat nun der Importeur den Nachweis zu erbringen,
dass die Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, welche der Realität des in
der Anmeldung erklärten Wertes entsprechen.
Für
diesen Nachweis verfügt der Importeur, wie oben zitiert, gemäß
Artikel 5 Abs. 2 der VO über eine Frist von
einem Monat ab Verkauf der
Ware, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum
feien Verkehr. Das heißt, dass der Nachweis innerhalb eines Zeitraumes von
vier Monaten nach Annahme der Anmeldung, innerhalb dieses Zeitraumes jedoch in
einer einmonatigen Frist nach Verkauf der Ware zu erbringen ist.
Vorweg
ist festzuhalten, dass eine "Abrechnung" mit dem ausländischen Versender,
wie die Bf. vermeint, nach Ansicht des Senates nie als Nachweis über den
Absatz (Weiterverkauf) der Waren im Zollgebiet dienen kann. Dies könnten
Rechnungen oder ähnliches über den Weiterverkauf der Waren durch die
Bf an Abnehmer im Zollgebiet sein. Eine solche Rechnung, nämlich die
Rechnung vom 28. Mai 1999 an die S. , war zwar von der Bf. nicht als Nachweis
über die Absatzbedingungen vorgelegt worden, konnte aber von der
Außen- und Betriebsprüfung Zoll des Hauptzollamtes Linz bei der Bf.
bei einer Betriebsprüfung im Herbst 1999 gefunden werden.
Unabhängig
von einer Bewertung dieser Rechnung, ob sie einen Nachweis darüber
erbringen kann, dass die Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der
Realität des Preises nach Abs. 1 lit. a der VO entsprechen, hatte
die Bf vom Zeitpunkt des Verkaufes samt Übergabe der Kirschen an die S. ,
dem 28. Mai 1999, im Sinne der oben zitierten VO ab diesem Zeitpunkt ein Monat
Zeit dem Hauptzollamt Linz den geforderten Nachweis zu erbringen. Im Sinne des
Art. 3 Abs. 1 2. Unterabsatz Fristenverordnung [Verordnung (EWG,
EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971] begann diese
einmonatige Frist mit dem 29. Mai 1999 zu laufen und endete mit Ablauf des
Dienstag des 29. Juni 1999.
Der
erste Versuch dieses Nachweises erfolgte dann erst mit dem am
2. September 1999 beim Hauptzollamt Linz eingegangenen Antrag auf
Freigabe der Sicherheit.
Da sohin
der Nachweis jedenfalls nicht in der vorgeschriebenen einmonatigen Frist erfolgt
ist, war im Sinne der VO zwingend mit dem Verfall der Sicherheit vorzugehen.
Auf die
ergangene Berufungsentscheidung des Berufungssenates II der Region Wien bei der
Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland vom 14.
Juni 2002 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner
2005, Zlen 2004/16/0269, 0270, 0271 darf in diesem Zusammenhang verwiesen
werden.
Gemäß Art. 239 ZK können in anderen als den
in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen
werden; diese Fälle werden:
nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit
zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in
welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche
Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass
kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Artikel 905 ZK-DVO lautet:
Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag
auf Erstattung oder Erlass nach Art. 239 Abs. 2 des Zollkodex gestellt worden
ist, nicht in der Lage nach Art. 899 zu entscheiden, und läßt die
Begründung des Antrages auf einen besonderen Fall schließen, der sich
aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch
eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der
Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission
zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.
Außer im Falle von Zweifeln der zur Entscheidung
befugten Zollbehörde kann diese selbst entscheiden, ob die Abgaben
erstattet oder erlassen werden, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen
des Artikels 239 Abs. 1 Zollkodex erfüllt sind und der betreffende Betrag
bei einem Wirtschaftsbeteiligten in Folge derselben besonderen Umstände und
gegebenenfalls mehrerer Einfuhr- opder Ausfuhrtatbestände unter 50.000 ECU
liegt.
Ein in den Artikeln 900-903 ZK-DVO beschriebener Tatbestand
ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Festgestellt
werden darf in diesem Zusammenhang, dass der oben angesprochene Nachweis des
Importeurs, dass die Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, welche der
Realität des in der Anmeldung erklärten Wertes entsprechen, jedenfalls
nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 29. Juni 1999 erbracht
worden ist.
In dem zweifelsfrei nicht fristgerecht erbrachten Nachweis
kann nach Ansicht des erkennenden Senates, unabhängig vom sonstigen
Vorbringen der Bf. hinsichtlich verdorbener Ware keinesfalls ein besonderer Fall
im Sinne der obigen Ausführungen erblickt werden. Diesbezüglich wird
vom Bf. auch nichts vorgebracht. Die gleichen rechtlichen Folgen würden
jeden anderen Wirtschaftsbeteiligten bei Fristversäumnis in gleicher Weise
treffen. Die Voraussetzungen für die begehrte Vorlage an die Kommission,
nämlich das Vorliegen von Zweifeln, sind daher, da es sich wie bereits
ausgeführt um keinen besonderen Fall handelt, nicht gegeben.
Zum Beschwerdevorbringen darf hinsichtlich der Stellung der
Berufungssenate auf das bereits ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2005, Zlen 2004/16/0269, 0270,
0271 verwiesen werden. Nunmehr ist wie bereits in den an die Bf. ergangenen
Entscheidungen der gefertigten Behörde ausgeführt, ab
1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zur Erledigung der
anhängigen Beschwerden zuständig.
Festgestellt werden darf in diesem Zusammenhang, dass Sache
des anhängigen Beschwerdeverfahrens ausschließlich eine Erstattung
nach Art. 239 ZK ist. Die angesprochene Erstattungsmöglichkeit nach der
Bestimmung des Art. 238 ZK ist, abgesehen vom Vorliegen der dafür
erforderlichen Voraussetzungen (ZB nachweisliche Wiederausfuhr) nicht Gegenstand
des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens.
Den Ausführungen der Beschwerde zur
Rechtsbehelfsbefugnis kann von der erkennenden Behörde nicht gefolgt
werden, zumal wie schon im vorerwähnten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, die Behörde exakt das im Art. 243
ZK und §§ 85a ff ZollR-DG geregelte Verfahren
durchgeführt hat.
Wien, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0031-Z1W/02
- Stammnummer
- 15996
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF