Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0046-Z1W/02
Erstattung nach Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0046-Z1W/02vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., nunmehr vertreten durch Dr.
Gerald Haas, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstrasse 14, vom 9. Mai 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 11. April
2001, Zl. 500/06283/2001/51, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art.
239 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
10. Jänner 2001 Zl. 500/60290/3/99-32/TV wurden der
Beschwerdeführerin (Bf.) ATS 2.052.767,00 an Zoll im Wege der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Bezüglich dieses Bescheides stellte die Bf. am
28. Februar 2001 einen Antrag auf Erstattung gemäß Art. 239 ZK
als Sonderfall.
Vorstehenden Antrag wies das Hauptzollamt Linz mit Bescheid
vom 7. März 2001 ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
die Bf. wie folgt vor:
Gegen den Bescheid wird der Rechtsbehelf der
I. Berufung
eingelegt und wie folgt begründet:
1. Abweisungsgründe
Nach der Aktenlage ist zu verneinen,daß einer
derTatbestände der Art.900-903ZK DVO erfüllt ist und ein Fall im Sinne
des Art. 239 ZK iVm. Art. 899 ZK DVO vorliegt; somit ist ein Erstattungsanspruch
nicht gegeben.
Nach der Ansicht der Zollbehörde liegt auch kein
"besonderer Fall" im Sinne des Art. 239 ZK iVm. 905 ZK OVO vor, der eine
Behandlung durch die Kommission rechtfertigen würde, weil die Vorschreibung
der Eingangsabgaben durch den Bescheid vom 10.01.2001 kein vom Gesetzgeber
offensichtlich nicht gewolltes Ergebnis bewirkt, sondern nur ganz allgemein die
Auswirkung genereller Normen ist.
II. Berufungsgründe
Zunächst ist festzustellen:
1) Aus Art. 899 ZK DVO ergibt sich
unmißverständlich, daß die Erstattung nach Art. 239 nur dann
gewährt wird, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind:
a) es muss einer der in Art. 900-903 DVO beschriebenen
Tatbestände gegeben sein und
b) es darf keine betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen.
2) Die Zollbehörde ist bei einem Erstattungsantrag
nach Art. 239 ZK verpflichtet, von Amts wegen die Begründung dieses
Antrages im Hinblick auf die anderen Vorschriften des Art. 900 und die Art. 901
bis 905 DVO zu prüfen.
3) Sind die Zollbehörden und Gerichte bei einem
geltend gemachten Erstattungsbegehren verpflichtet, das Vorliegen aller in Frage
kommenden Erstattungstatbestände von Amts wegen zu prüfen, auch wenn
im Antrag ausdrücklich nur auf einen gesetzlichen Tatbestand verwiesen
wird. In einem solchen Fall ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ZK iVm. Art. 905 Abs. 1 Satz 1 ZK
DVO vorliegen.
4) Die Abweisungsgründe lassen erkennen, daß die
Zollbehörde ihren Prüfungspflichten
nicht nachgekommen ist. Da das Vorliegen einer
betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit nicht
bejaht wird und die Zollbehörde nicht in der Lage ist, nach
Art. 899 ZK DVO zu entscheiden, sind alle Voraussetzungen
für eine Vorlage an die Kommission gem. Art. 905 Abs. 1 Satz ZK DVO
erfüllt.
Insoweit genügt auch der lapidare Hinweis auf die
"Aktenlage" nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ZK iVm. Art. 886
Abs. 1 ZK DVO.
III. Schlußantrag und Anregung
A) Antrag gem. § 75 lit. b) Unterabs. 2 ZolIR
DG:
1) Der Abweisungsbescheid über den Antrag auf
Erstattung von ATS 2.052.767,00 Zoll gem. Art. 239 ZK iVm. Art. 899 erster
Gedankenstrich ZK DVO wird in vollem Umfang aufgehoben.
2) Der Betrag von ATS 2.052.767,00 ist zu erstatten, da der
angegriffene Bescheid gem. Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ZK iVm.
Art. 899 ZK DVO rechtswidrig ist.
3) Der Sachverhalt und die Gründe, auf die sich die
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sind in den vorstehenden
Ausführungen hinreichend dargelegt.
4) Das Begehren, in welchem Umfange die Rechtswidrigkeit
besteht, ist in Abschn. II hinreichend dargelegt.
B) Anregung zum Formantrag vom 28.02.2001
Vorlage gem . Art. 905 ZK DVO an die Kommission zur
Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts
betr:
1) ob die vorgetragenen Gründe bzw. besonderen
Umstände, einen der in Art. 900 ZK DVO Erstattungstatbestand erfüllen
und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu entscheiden
sind, um die Einfuhrabgaben zu erstatten;
2) betr. Rechtswegregelung des § 85a Abs. 1 ZolIR DG
als er ein Parallelverfahren vor den nationalen Gerichten und
Gemeinschaftsgerichten ausschließt, zumal es den Berufungssenaten verwehrt
ist, ein derartiges Ersuchen um Vorabentscheidung zu stellen, da sie die
Voraussetzungen einer unabhängigen Instanz im Sinne von Art. 243 Abs. 2
lit. b) ZK nicht erfüllen, der einen zwingenden Charakter der beiden
Rechtsbehelfsstufen (1. und 2. Instanz) postuliert (EuGH Urt. Rs. C 1/99
vom 11. Januar 2001).
Mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt
Linz vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen
die abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde wird wie folgt
ausgeführt:
Gegen den Bescheid wird der Rechtsbehelf der Beschwerde
eingebracht und wie folgt begründet:
Zunächst ist festzustellen, dass in dem
Ausgangsverfahren bereits folgende Entscheidungen ergangen sind:
a) Bescheid gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a) und
Abs. 3 ZK iVm.§ 2Abs.1 ZollR DG vom 10.01.01 Zahl 550/60290/3/99 32/TV
über die nachträgliche buchmäßige Erfassung aufgrund von
Art. 220 Abs. 1 ZK und
b) Abweisungsbescheid vorn 07.03.2001 Zahl:
500/04055/2001/51 über den Erstattungsantrag vom 28.02.2001 nach Art. 236
ZK.
c) Abweisungsbescheid vom 07.03.2001 Zahl: 500/04055/1/2001
über den Erstattungsantrag vom 28.02.2001 nach Art. 239 ZK.
Der Antrag auf Erstattung vom 28.02.2001 stützt sich
auf Art. 236 ZK als Hauptantrag und Art. 239 ZK als Hilfsantrag.
Die Verfahren b) und c) stützen sich auf die
nachträgliche buchmäßige Erfassung mit dem Bescheid zu a), der
auf der in der Zeit vom 03.07. bis 24.10.2000 erfolgten "Betriebsprüfung"
und der Niederschrift GZ: 500/60290/1/99 32/TV beruht, die leider kein
Ausfertigungsdatum aufweist. Bei dieser Sachlage ist es nicht nachprüfbar,
ob die gesetzliche Voraussetzung des Art. 220 Abs. 1 ZK "so hat die
buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Betrages innerhalb von 2
Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen" erfüllt: worden ist oder
nicht. Die Tatsache, dass der Bescheid zu a) das Datum vom 10.01.2001
buchmäßigen Erfassung mit dem 12.01.2001 ausweist, lässt eine
Schlussf olgerung auf die erhobene Rüge auch insoweit nicht zu, als die
Voraussetzungen einer Fristverlängerung gemäß Art. 219 Abs.1 ZK
(Verlängerung um höchstens 14 Tage) gegeben waren. In allen Bescheiden
fehlt es daher an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung
darüber, wann die Frist nach Art. 220 Abs. 1 ZK begonnen und geendet
hat.
Keine der bisher ergangenen Bescheide ist auf diese
Rechtsfrage eingegangen, die als wesentlich gewertet werden
muß.
II.
Auf die Wiedergabe der gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften und dem bisherigen Vorbringen kann sicherlich verzichtet werden.
Die Beschwerdegründe beschränken sich daher auf die
Abweisungsgründe (A bis C 5) und deren Zusammenfassung.
Zu A) :
Die Zollbehörde macht geltend, dass die gegebene
Sachverhaltskonstellation die Tatbestände der Art. 900 bis 904 ZKDVO nicht
erfüllen, sodaß eine wesentliche Voraussetzung für eine
Erstattung nach Art. 239 ZK nicht gegeben ist.
Diese Frage stellt sich nur hinsichtlich des Art. 239 Abs.
1 ZK iVm. Art. 905 Abs. 1 1.Gedankenstrich DVO, nicht jedoch bei der Frage, ob
Art. 239 Abs. 1, 2. Gedankenstrich iVm. Art. 905 Abs. 1 DVO anzuwenden ist, wenn
also weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche
Fahrlässigkeit vorliegt und die Begründung des Antrages auf einen
besonderen Fall schließen lässt. Bei der gegebenen Sachlage muß
davon ausgegangen werden, dass keine offensichtliche Fahrlässigkeit
vorliegt, sodaß allein die Frage entscheidungserheblich ist, ob ein
besonderer Fall im Sinne des Art. 905 Abs. 1 DVO anzunehmen ist, über den
die Kommission zu entscheiden hat. Die Zollbehörde hat ein
unzulässiges weiteresTatbestandsmerkmal der Entscheidung zugrunde gelegt,
das den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen ist. Ihre
Schlussfolgerung, dass dann kein besonderer Fall im Sinne des Art.905 ZK DVO
vorliegt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt materiellrechtlich nicht unter
die Bestimmungen der Art. 900-904 ZK DVO zu subsumieren ist, ist
rechtsfehlerhaft. Diese Artikel stellen im Ausschussverfahren festgelegte
Einzelfälle dar, die von den Zollbehörden positiv (Art. 899 bis 903 ZK
DVO) bzw.negativ (Art.904 ZK DVO) zu entscheiden sind.
Ihre Entscheidung richtet sich nach Art. 899 DVO. Danach
hat sie die Einfuhrabgaben zu erstatten, wenn einer der in Art. 900 bis 903
beschriebenen Tatbestände erfüllt ist. Ist sie nicht in der Lage,
diese Entscheidung zu treffen, so muß der Fall der Kommission zur
Behandlung gem. Art. 905 ZK DVO vorgelegt werden.
Zu B)
In Bezug auf Art. 905 Abs. 1 DVO ergibt sich aus deren Art.
899,dass das Verfahren der 905 bis 909 DV immer dann anzuwenden ist, wenn die
nationale Zollbehörde nicht in der Lage ist, nach den Art.899 bis 904 DVO
Zölle zu erstatten oder zu erlassen oder aber dies abzulehnen. Folglich
führt Art. 239 Abs. 1 ZK iVm. Art. 905 der DVO in das
Gemeinschaftszollrecht eine allgemeine Billigkeitsklausel für
außergewöhnliche Fälle ein. Solche außergewöhnliche
Umstände, die eine Erstattung von Abgaben aus allgemeinen
Billigkeitsgründen rechtfertigen können, könnten auch dann
vorliegen, wenn von den rechtlichen Anforderungen an eine Erstattung oder einen
Erlaß nach Art. 236 Abs. 1 nur eine nicht erfüllt ist. Daher bleibt
die Zollbehörde, wenn sie angesichts der vorgebrachten Gründe nicht in
der Lage ist, nach Art. 236 Abs. 1 ZK über die Erstattung oder den
Erlaß von Abgeben zu entscheiden, verpflichtet, zu prüfen, ob die
Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall im Sinne von Art. 905 Abs.
1 DVO schließen lässt. Derartige Prüfungserwägungen sind
dem angegriffenen Bescheid leider nicht zu entnehmen.
Was die Auslegung des Begriffes "besonderer Fall" angeht ,
so hat der EuGH mehrfach entschieden, dass die nationale Zollbehörde in dem
Verfahren nach Art. 905 ff ZK DVO vorläufig zu beurteilen hat, ob die
Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen
lässt. Sie muß die Unterlagen der Kommission vorlegen, die anhand der
übermittelten Angaben abschließend beurteilt, ob ein die Erstattung
oder den Erlaß der Abgaben rechtfertigender besonderer Fall vorliegt. Bei
ihrer vorläufigen Beurteilung muß die Zollbehörde im Licht des
an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 ZK prüfen, ob
sich der Antragsteller aufgrund der vorgebrachten Umstände in einer Lage
befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die
die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich
ist.
Außergewöhnlich ist im Streitfall insbesondere
das von der Zollbehörde jahrelang praktizierte Abfertigungsverfahren von
Konsignationsware, das unbeanstandet geblieben ist (siehe hierzu die
Berufungsbegründung vom 20.03.2001. gegen die nachträgliche
buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben aufgrund der
durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1998 bis
31.12.1998 mit Bescheid vom 10.01.2000 Zahl: 500/60290/3/99 32/TV) . Dem durch
Art 36 ZK iVm. Art. 173 DVO und die VO (EG) 3224/94 in Art. 5 vorgeschriebenen
Verfahren zur Abfertigung in den freien Verkehr und zur Ausübung des
Wahlrechts bei der Anmeldung des Einfuhrpreises ist immanent, dass es sich bei
der Zoll und Zollwertanmeldung um "unvollständige Anmeldungen" im Sinne von
Art. 76 Abs. 1 lit. a) ZK iVM.Art. 253 Abs 1 und 254 DVO handelt.
Nach alledem ergibt sich die Schlussfolgerung, dass ein
besonderer Fall im Sinne des Art. 905 Abs. 1. DVO dann gegeben ist, wenn im
Hinblick auf den an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweck des Art.239 ZK
Umstände vorliegen, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage
befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die
gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Die
nationalen Behörden haben die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und
wenn nötig die Unterlagen der Kommission vorzulegen, die anhand der
übermittelten Angaben zu beurteilen hat, ob ein die Erstattung der Abgaben
rechtfertigender besonderer Fall vorliegt. Hierbei sind insbesondere die
Auswirkungen des eigenen Verhaltens der Zollbehörde von wesentlicher
Bedeutung. Es kann daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie die
vorgelegten Rechnungen über Jahre hinaus als "Proforma Rechungen" bewertet
hat, die weder einen Brutto noch Nettowarenpreis ausweisen, aus denen die
hinzurechenbaren und nicht einbeziehbaren Aufwendungen und Kosten erkennbar
sind. Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 3223/94 waren
nicht nur die Bedingungen des Kaufgeschäfts (Art. 29 Abs. 3 lit. a) ZK) zu
prüfen, sondern auch die Elemente der Preisbestimmung, um zum
Realitätspreis zu gelangen. Dabei kommt es auf die in der formalisierten
Zollwertanmeldung nach dem Muster D.V.I. auf die in Teil A Feld 11 und in Teil C
Feld 21 nicht an, da bei Vorlage der Proforma Rechnung die dort geforderten
Angaben nicht in das Wissen des Anmelders gestellt sein
können.
Auf das EuGH Urt. C 86/97 vom 25.02.99 kann sich die
Zollbehörde nicht berufen, da es den Diebstahl von Zollagergut (Zigaretten)
betrifft. Es bestätigt im Gegenteil die vorgetragene Argumentation zur
Begründung des Erstattungsantrages.
III.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage
an die Kommission gem. Art. 905 ZK DVO angeregt wurde und nicht ein Ersuchen um
Vorabentscheidung des EuGH. Diese Vorlage können bereits die
Zollbehörden über den Bundesminister der Finanzen beantragen, wie dies
auch in den anderen Mitgliedstaaten geschieht.
Die Auffassung, dass die Berufungssenate als
"unabhängige Instanz i. S. des Art. 243 Abs. 2 lit b) ZK an.zusehen sind,
hat der EUGH noch keinesfalls bestätigt, da er über den
Vorlegebeschluß des Berufungssenats V der FLD Wien, Niederösterreich
und Burgenland vom 02.12.1999 (Rs. C 516/99) noch nicht entschieden hat. Zum
Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Art. 177 des Vertrages hat
sich der EuGH bereits mehrfach geäußert. Es wird wie in der Literatur
(IsstR 11/2000 S 332) bezweifelt, dass die aufgestellten Kriterien bei den
Berufungssenaten anzuerkennen sind.
Wiederholt hat sich der EuGH zur Frage der nationalen
Nachprüfungsinstanz geäußert und dabei herausgestellt, dass
sicherzustellen ist, dass eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der
zuständigen Grundinstanz oder ein behaupteter Verstoß bei der
Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer Klage
oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber der Grundinstanz
unabhängigen Instanz, die ein Gericht im Sinne des Art. 177 des
Vertrages ist gemacht werden können. Diese Voraussetzungen sind bei den
Berufungssenaten nicht gegeben.Dabei ist es unbeachtlich,dass die
Verfassungsbestimmung des §85 Abs. 7 ZollR DG eineUnabhängigkeit
postuliert. Diese Frage ist nicht nach nationalen, sondern nach dem
Gemeinschaftsrecht zu entscheiden.
.Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der
EUGH in der Rechtssache C 15/99 vom 19.10.2000 sich zur zollwertrechtlichen
Beurteilung von Spesen und Abwicklungskosten in der Höhe eines
Pauschalbetrags per 1.000 kg (Löschkosten, Übernahmekosten bis
Einlagerung, Absetzen vom Lager aus LKW, fot Kosten, Bemusterungs- und
Untersuchungskosten sowie Lagermiete) geäußert hat, die aufgrund
einer Außenprüfung nacherhoben wurden, obwohl die Zollbehörde
dies nicht beanstandet hat und nicht erkennbar war, dass der
Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses haben
konnte.
Der 2. Rechtssatz lautet:
Die Zollbehörde muß von einer Nacherhebung nach
Art. 5 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1697/97 des Rates vom 24 07.79 (jetzt Art. 220
Abs. 2 lit b) ZK) betr. die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner
angeforderten Eingangsabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren
angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben
beinhaltet, absehen, wenn anlässlich einer Außenprüfung betr.
Einfuhren in einem früheren Zeitraum die Nichteinbeziehung der
Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften von
derselben Behörde nach Überprüfung nicht beanstandet worden ist
und nicht erkennbar ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der alle geltenden
Bestimmungen betr. die Zollerklärung beachtet hat, Zweifel an der
Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung haben konnte.
Von einschlägiger Bedeutung wird auch das
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes (Beschluß vom 01.03.2001
VII R 42/99) sein, das Zinszahlungen vom Käufer an den Verkäufer
betrifft und im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der
Zollstelle lediglich die Rechnung über den Netto Warenpreis vorliegt und ob
ggf. die Zinszahlungen zum Zollwert der Waren gehören.
Schlussantrag
Es wird daher beantragt:
1. den Bescheid über die nachträgliche
buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben vom 10.01.2001 Zahl:
500/60290/3/99 32 TV über öS 2.052.767,00 in der Fassung der
Berufungsvorentscheidung vom 11.04.2001 Zahl: 500/06283/2001/51 aufzuheben und
2. dem Antrag vom 28.02.2001 auf Erstattung der
Eingangsabgaben in der Höhe von öS 2.052.767,-- gem. Art. 239 ZK
zu entsprechen.
3. Es wird ferner angeregt, den Antrag als besonderen Fall
gem. Art. 905 ZK DVO der Kommission zur Entscheidung vorzulegen, da die
Zollbehörde sich nicht in der Lage gesehen hat, nach Art.899 ZK DVO zu
entscheiden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Bezüglich der anzuwendenden Vorschriften des Zollkodex
(Art. 239) und der Zollkodexdurchführungsverordnung (Art. 899 und 905) wird
um Wiederholungen zu vermeiden auf die Zitierungen in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Der der Beschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt ist
ausführlich in den bereits an den Bf. ergangenen Berufungsentscheidungen
ZRV/0111 und 0116/Z1W/02 dargestellt.
Aus dem Vorbringen der Bf. ist zu entnehmen, dass Sache des
durzuführenden Rechtsbehelfsverfahrens ausschließlich die Beurteilung
eines besonderen Falles im Sinne der Bestimmung des Art. 239 Abs. 1 ZK in
Verbindung mit Art. 905 ZK-DVO ist.
Das Vorliegen eines der in den Artikeln 900 bis 903 ZK-DVO
beschriebenen Tatbestände wird weder im Beschwerdevorbringen behauptet,
noch ist dies dem Akteninhalt zu entnehmen.
Die Einwendungen der Bf., welche sich auf die
Gesetzmäßigkeit der geschuldeten Einfuhrabgaben beziehen, betreffen
die Verfahren der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der
Eingangsabgaben und der Erstattung gemäß den Bestimmungen des
Art. 236 ZK. Diese sind nicht Gegenstand des Verfahrens über eine
Erstattung als besonderer Fall im Sinne des Art. 239 ZK i.V. mit Art. 905 ZK-DVO
und wurden zu den ho. GZ ZRV/0111 und 0116/Z1W/2002 mit Berufungsentscheidung
bereits abgehandelt.
Es besteht in diesem Falle die Notwendigkeit paralleler
Verfahren. Ein Zollbeteiligter, der Zweifel an der Zollschuldentstehung hat kann
demnach nicht auf die Anfechtung des Abgabenbescheides oder einen
Erstattungsantrag nach Art. 236 ZK, bei dem bei entsprechendem Vortrag auch die
Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabbe b ZK geprüft werden,
verzichten. Die Prüfung nach Art. 239 Abs.1, 2. Anstrich beinhaltet keine
Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides (siehe EuGH vom
12. März 1987 Rs.244 und 245/85, Rz. 4 ff., Slg.1987, 1322ff., ZfZ1988,
45f., siehe auch Witte, Rz 8 Vor Art. 220).
Ein besonderer Fall liegt nach der Rechtsprechung des EuGH
dann vor, wenn der betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Vergleich zu anderen die
gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmeern sich in einer
außergewöhnlichen Situation befindet (EuGH vom 25. Februar 1999,
C-86/97, ZfZ 1999, 198; vom 7. September 1999, C-61/98, ZFZ 1999, 371) und er
ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle
liegt nicht erlitten hätte.
Bei der Entscheidung über einen Erlass nach Art. 239
ZK sind dann das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der
Zollbestimmungen mit dem Interesse des gutgläubigen Einführers daran,
keine über das übliche Geschäftsrisiko hinausgehenden Nachteile
zu erleiden, gegeneinander abzuwägen (EuGH vom 10. Mai 2001, T-186/97 u.a.,
Rz. 225, ZfZ 2001, 229 ff., 235).
In den anderen Fällen gehört die Entrichtung der
gesetzlich geschuldeten Abgaben zum normalen Geschäftsrisiko des
Wirtschaftsbeteiligten.
Nicht als besonderer Umstand, sonderm als normales Berufs-
bzw. Geschäftsrisiko des Beteiligten gilt dagegen das Nichtbestehen einer
Zollschuld, wobei es Sache des Beteiligten ist, gemäß Art. 243 ZK
einen Rechtsbehelf bei den zuständigen Behörden gegen den Zollbescheid
einzulegen. Auf die oben zitierten Entscheidungen der gefertigten Behörde
darf an dieser Stelle nochmals hingeweisen werden.
Es wurden demnach die gesetzlich geschuldeten Abgaben
nachträglich buchmäßig erfasst und zur Entrichtung
vorgeschrieben. Wie bereits in den rechtskräftigen zitierten ho.
Entscheidungen ausgeführt, lagen auch die Gründe für eine
Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung auf
Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht vor (Art. 220 Abs.2 Buchstabe b
ZK). Soll also ein behaupteter Irrtum der Zollbehörden einen besonderen
Umstand nach Art 239 ZK begründen, steht dem bei gleichem Sachverhalt die
rechtskräftige Ablehnung des Absehens von der Nacherhebung
entgegen.
Es ist sohin festzustellen, dass ein besonderer Fall im
Sinne des Art. 239 ZK nicht gegeben ist. Die weiteren Voraussetzungen,
nämlich das Nichtvorliegen von betrügerischer Absicht oder
offensichtlicher Fahrlässigkeit (Art. 899 ZK-DVO) können im
vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Zu den darüber hinaus zu prüfenden
Billigkeitserwägungen des Art. 239 ZK ist auszuführen, dass der Bf.,
wie in den in der Sache ergangenen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates ausgeführt, die Vorschriften über die Zollanmeldung
nicht eingehalten hat und einen endgültigen Einfuhrpreis erklärte,
welcher wie der Bf. unzweifelhaft wusste erst nach den im Zuge der mit dem
Verkäufer erfolgten Abrechnung feststehen konnte. Unter diesen
Gesichtspunkten kann sich der Bf. nicht mit Erfolg auf den, dem Regelungsinhalt
des besonderen Falles immanenten Vertrauensschutz berufen, ohne selbst
vertrauenswürdig gehandelt zu haben.
Zur in der Beschwerde angesprochenen Frage der
Zuständigkeit ist auszuführen, dass für die Fälle des Art.
239 Abs.1 2. Anstrich (besonderer Fall) die Zuständigkeit an eine
Betragsgrenze gekoppelt ist. Liegt der Abgabenbetrag wie im
gegenständlichen Fall unter der Betragsgrenze (Art. 905 Abs. 1 Unterabsatz
3 ZK-DVO), ist die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörde gegeben.
In allen anderen Fällen entscheidet die Zollbehörde von sich aus, die
Einfuhrabgaben zu erstatten (Art. 899Abs.2 ZK-DVO). Eine Vorlage eines Falles
unter der Betragsgrenze an die Kommission zur Entscheidung hat nur dann zu
erfolgen, wenn die nationale Zollbehörde Zweifel darüber hat, ob ein
besonderer Fall vorliegt (Art. 905 Abs.1 Unterabsatz 2 ZK-DVO). Derartige
Zweifel liegen, wie bereits ausgeführt im vorliegenden Sachverhalt jedoch
nicht vor.
Zu den Bedenken des Bf. hinsichtlich der
Unabhängigkeit der Berufungssenate und der Einwendungen hinsichtlich des
Rechtsweges darf auf die bereits an den Bf. ergangenen Erkenntisse des
Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2004/16/0269-13, 2004/16/0270-14 und
2004/16/0271-13 vom 27. Jänner 2005 verwiesen werden, im übrigen ist
ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zur Erledigung der
Beschwerde zuständig.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0046-Z1W/02
- Stammnummer
- 19465
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF