…Berufungsfrist nicht erleichtert. Das für die Antragstellerin unvorhersehbare Ereignis sei darin zu sehen, dass das mit der Durchführung der steuerlichen Agenden betraute X das Zustelldatum mit 1.12.2008 eingetragen hätte. Dem mit der Geschäftsführung der Antragstellerin betrauten F seien die Folgen einer Fristversäumung auf…
…bei der Fristenberechnung, noch bei der telefonischen Weitergabe des Zustelldatums. So wie bei Vorlage der einlangenden Geschäftsstücke zuerst an den Bürgermeister und Anbringung der Einlaufstampiglie erst nach Rücklangen von diesem die Gefahr von Irrtümern bei der Anbringung der Einlaufstampiglie besonders groß ist (vgl. VwGH 97…
…zur Berechnung und der Höhe der Anspruchszinsen jedoch festzustellen, dass die Anspruchszinsen 2001 im angefochtenen Bescheid insoweit unrichtig berechnet wurden, als der Berechnung der Anspruchszinsen als Zustelldatum der 11. Oktober 2005 zugrunde gelegt wurde. Dazu ist festzustellen, dass die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, vom 13. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 6. Juli 2007 über die Festsetzung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch RA., vom 2. Jänner 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 1. Dezember 2005, Zl. a, betreffend Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308 BAO) entschieden: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. 2. Dem Antrag vom 27…
…zur Berechnung und der Höhe der Anspruchszinsen jedoch festzustellen, dass die Anspruchszinsen 2007 im angefochtenen Bescheid insoweit unrichtig berechnet wurden, als der Berechnung der Anspruchszinsen als Zustelldatum der 17. Jänner 2010 zugrunde gelegt wurde. Dazu ist festzustellen, dass die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe…
…einen bloß minderen Grad des Versehens aufzuzeigen, zumal nicht zu erkennen ist, inwiefern eine solche Gestaltung zu Zweifeln oder Irrtümern betreffend das Zustelldatum Anlass geben hätte sollen. Vielmehr befindet sich das Finanzamt im Ergebnis im Recht, wenn es von einem den Grad eines bloß minderen…
…im Wesentlichen ausgeführt, dass die beeinspruchte Strafverfügung am 28. August 2012 abgefertigt worden sei. Obwohl im Anlassfall ein, ein exaktes Zustelldatum bezeichnender, Zustellnachweis nicht vorliege, könne anhand des Vorbringens des Einspruchswerbers davon ausgegangen werden, dass die bezeichnete Strafverfügung entweder noch im August, jedenfalls aber in…
…Verlängerung der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid vom 12.1.2011 versäumt. Die Einschreiterin hat den Haftungsbescheid vom 12.1.2011 persönlich übernommen und ist (irrtümlich) von einem Zustelldatum 15.2.2011 ausgegangen. Am 15.2.2011 hat die Einschreiterin mit ihrem Rechtsvertreter Dr.RA telefoniert…
…dass die Anspruchszinsen 2009 im angefochtenen Bescheid insoweit unrichtig berechnet wurden, als der Berechnung der Anspruchszinsen als Zustelldatum der 26. Oktober 2011 (dass es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag handelte wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz offenbar ignoriert) zugrunde gelegt wurde. Nach dem Willen…
…da dieses Schriftstück bereits retourniert worden sei. Er ersuche deshalb, diese Ausnahmesituation zu berücksichtigen und das neuerliche Zustelldatum (22. Juni 2010) als rechtmäßig anzuerkennen und seine als Einspruch bezeichnete Berufung zu bearbeiten. In eventu werde um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß…
…August, StrNr. 001 . In der Begründung der Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages führe die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, ihm sei das Zustelldatum für eine fristgerechte Berufung nicht bekannt gewesen. Dies sei völlig richtig, weil ihm das Erkenntnis vom 31. Mai 2010 in der U-Haft nicht vorgelegen…
…bekämpften Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 sind jedoch nicht zu ersehen, vielmehr wird auf die Berufung gegen die Stammabgabenbescheide verwiesen und um entsprechende Abänderung ersucht. Als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides wurde der 14. Dezember 2007 mitgeteilt. Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling…
… 108 Abs 3 BAO der 12. Dezember 2005 als letzter Tag der Frist anzusehen. Der vom Bw als Zustelldatum vorgebrachte 12. November 2005 hätte daher zum selben Fristende geführt. § 108 Abs 4 BAO lautet: "Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet." Laut…
…wonach der Einkommensteuerbescheid 2004 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, wobei mangels Zustellung mit Rückscheinbrief ein vom Bescheid abweichendes Zustelldatum aus dem Akt nicht feststellbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend darf darauf hingewiesen werden…
…Zur Begründung führte er aus, dass für den Beginn der Berufungsfrist nicht das Datum der Ausfertigung des Bescheides, sondern das Zustelldatum ausschlaggebend ist. Da der seinerzeitige Bescheid erst in der darauf folgenden Woche zugestellt wurde, sei die Berufung zwar spät aber rechtzeitig eingebracht worden. Das…
…Mai 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Es treffe zwar zu, dass der Einspruch im Hinblick auf das Zustelldatum zu spät eingebracht worden sei, doch habe er zum Zeitpunkt der Hinterlegung gar nicht mehr an der angeführten Abgabestelle gewohnt, da er einen…
…für Zustellungen ohne Zustellnachweis die Vermutung, dass diese am dritten Tag nach der Übergabe vorgenommen worden seien. Dies würde den 2. April 2003 als spätestes Zustelldatum bedeuten. Der vom Bw. eingereichte Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist sei mit 2. Mai 2003 zur Post gegeben worden…
…doch sind gemäß § 273 Abs 2 BAO Berufungen auch vor Bescheiderlassung (=idR Zeitpunkt des Beginnes der Berufungsfrist) zulässig. Datiert mit 1. Dezember 2005 erließ das Finanzamt einen Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) ohne Rückschein (ohne Nachweis des Zustelldatums), wonach die Berufung der Bw vom 17. November 2005 gegen…
…BMF den gesamten Strafbescheid als ungültig erkläre, sich das Finanzamt kein "Körberlgeld" an zuviel bezahlten Strafen einbehalten werde. Der Bf. ersuche, die Angelegenheit der Strafbehörde zweiter Instanz zuzuleiten. Ungeachtet des Zustelldatums (Anmerkung: laut Strafakt 11. Dezember 2006) werde ersucht, diese Berufung als rechtzeitig erfolgt anzunehmen…