Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0212-L/03
Zurückweisung, Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-L/03vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Harald Schwarzer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Anspruchszinsen in den Jahren 2000 und 2001
beschlossen:
Die Berufung
wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 31. März 2003
erging der Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für das
Jahr 2000. Es wurde eine Abgabenschuld in Höhe von
737,56 € festgesetzt.
Ebenso am
31. März 2003 erging der Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für das Jahr 2001 mit einer Abgabenschuld von
301,81 €.
Beide Bescheide wurden ohne
Zustellnachweis zugestellt.
Mit Schreiben datiert mit
30. April 2003 wurde gegen obige Bescheide Berufung eingereicht. Der
diesbezügliche Briefumschlag weist einen Poststempel vom
7. Mai 2003 aus. Der Eingangsstempel des Finanzamtes Urfahr ist mit
8. Mai 2003 datiert.
Am 23. Mai 2003 wurde
die Berufung gegen obige Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
31. Juli 2003 wurde der Bw. aufgefordert, folgende Fragen zu
beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen: Die
Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2000 und 2001 seien, wie auch die
ebenfalls mit Berufung bekämpften Bescheide betreffend Einkommensteuer
1999, 2000 und 2001, mit 31. März 2003 datiert und vom BRZ
abgefertigt worden. Wann seien diese Bescheide beim Bw.
eingelangt? Gemäß
§ 26 Abs. 1 ZustG 1982 gelte
für Zustellungen ohne Zustellnachweis die Vermutung, dass diese am dritten
Tag nach der Übergabe vorgenommen worden seien. Dies würde den
2. April 2003 als spätestes Zustelldatum
bedeuten. Der vom Bw. eingereichte Antrag auf Verlängerung
der Rechtsmittelfrist sei mit 2. Mai 2003 zur Post gegeben worden,
somit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist. Dieser hätte jedoch nur
die Einkommensteuerbescheide, nicht die Bescheide betreffend Anspruchsverzinsung
umfasst. Die Berufung sei schließlich am
7. Mai 2003 zur Post gegeben worden. Da die Berufungsfrist im
Hinblick auf die gegenständlichen Bescheide nicht verlängert worden
sei, gehe der Senat davon aus, dass die Berufung in Bezug auf die
Ansruchszinsenbescheide als verspätet zurückzuweisen sein
werde. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom
12. August 2003 wurde durch den Bw. der Eingang der obigen Bescheide
am 3. April 2003 bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO
ist gegen Bescheide, die die Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat,
als Rechtsmittel die Berufung gegeben. Gemäß
§
245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung der Berufung einen
Monat. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Bescheide am
3. April 2003 beim Bw. eingegangen sind. Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO endet daher die Frist zur Einreichung der Berufung am
3. Mai 2003. Da es sich hierbei jedoch um einen Samstag
gehandelt hat, endet die Berufungsfrist gemäß
§ 108 Abs. 3
BAO am Montag dem 5. Mai 2003. Die Berufung wurde
jedoch nachweislich (Poststempel) am 7. Mai 2003 zur Post gegeben.
Dies wurde auch vom Bw. in keinster Weise bestritten. Folglich
ist die am 7. Mai 2003 zur Post gegebene Berufung als verspätet
anzusehen und daher als solche zurückzuweisen.
Linz,
18. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-L/03
- Stammnummer
- 6730
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF