Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0001-Z3K/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum über das Zustelldatum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0001-Z3K/06vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine grobe Sorgfaltsverletzung vor, ist der einmalige Irrtum über das zutreffende Zustelldatum als bloß ein minderer Grad eines Versehens zu qualifizieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch RA., vom
2. Jänner 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
1. Dezember 2005, Zl. a, betreffend Wiedereinsetzungsbescheid
(§ 308 BAO) entschieden:
1. Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
2. Dem Antrag
vom 27. Juni 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Erhebung des Rechtsbehelfs der Berufung gegen den
Bescheid des Zollamtes X. vom 29. März 2005, Zl. b, betreffend
die Festsetzung eines Altlastenbeitrages wird gemäß
§ 308
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob durch seinen im
Spruch benannten Vertreter gegen den am 6. April 2005 (Mittwoch) durch
Hinterlegung beim Postamt Y. (Beginn der Abholfrist) zugestellten Bescheid des
Zollamtes X. vom 29. März 2005, Zl. b , betreffend die
Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der am 9. Mai 2005 (Montag) beim
Postamt Z. zum Versand aufgegebenen Eingabe vom selben Tag den Rechtsbehelf der
Berufung. Die Österreichische Post AG teilte dem Zollamt mit, dass die
gegenständliche Briefsendung am 11. April 2005 vom Empfänger
behoben worden war. Mit dem an den Vertreter des Bf. gerichteten Vorhalt vom
9. Juni 2005, Zl. c, teilte das Zollamt mit, dass die Berufung bis
spätestens 6. Mai 2005 (Freitag), tatsächlich jedoch
offensichtlich erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist, demnach
verspätet, eingebracht worden sei.
In der Folge beantragte der Bf. durch seinen Vertreter im
am 28. Juni 2005 beim Zollamt X. eingelangten Schriftsatz vom 27. Juni
2005 bei gleichzeitiger neuerlicher Einbringung der Berufung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
fristgerechten Erhebung der Berufung gegen den bezeichneten
Altlastenbeitragsbescheid. Er stellte darin außer Streit, er habe den in
Rede stehenden (Altlastenbeitrags-)Bescheid nach Hinterlegung am 6. April
2005 am 11. April 2005 behoben. Der Wiedereinsetzungswerber habe in der
Folge seinen Rechtsfreund (die Rechtsanwaltskanzlei RA) telefonisch kontaktiert
und vom Erhalt des Bescheides mit dem Begehren, dagegen Berufung zu erheben,
informiert. Das Sekretariat des Wiedereinsetzungswerbers habe sodann den
gegenständlichen Bescheid seinem Rechtsfreund übermittelt. Zum Zwecke
der Fristenberechnung sei vom Sekretariat des Wiedereinsetzungswerbers am
Bescheid das Datum 11.04.2005 vermerkt worden. Hierbei sei seitens des
Sekretariats des Wiedereinsetzungswerbers der Fehler begangen worden, nicht den
Zeitpunkt der Hinterlegung sondern den des tatsächlichen Erhaltes des
Schriftstückes zu vermerken. Von diesem Umstand habe der
Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Rechtsfreund erstmalig durch das am
13. Juni 2006 zugestellte Schreiben des Zollamtes X. vom 9. Juni 2005
Kenntnis erlangt. Dem Rechtsfreund des Wiedereinsetzungswerbers habe dieser
Umstand nicht auffallen können, weil bei der Übermittlung des
Bescheides das Originalkuvert nicht vorgelegen sei. Auch den
Wiedereinsetzungswerber treffe nur ein geringes Verschulden; dieser habe seiner
Sekretariatskraft, A., ausdrücklich aufgetragen, den Termin der
Hinterlegung am Bescheid zu vermerken und auch auf Rückfrage die Mitteilung
erhalten, dass es sich dabei um das richtige Datum handle. Weil Frau A. eine
langjährige Mitarbeiterin sei, die seit mehr als 5 Jahren den gesamten
Postlauf sowie die damit verbundenen Fristen und Termine ohne Beanstandung
verwalte, sei der Wiedereinsetzungswerber von einer ordnungsgemäßen
Erledigung ausgegangen. Den Wiedereinsetzungswerber treffe sohin kein bzw. ein
minderer Grad des Verschuldens an der Fristversäumnis. Dem
Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Erklärung der
Sekretärin des Antragstellers angeschlossen, in welcher sie im Wesentlichen
den im Antrag aufgezeigten Sachverhalt bestätigte. Sie habe am betreffenden
Bescheid irrtümlich nicht das Hinterlegungsdatum sondern das Datum des
tatsächlichen Erhaltes (11.04.2005) vermerkt. Dies sei ihr in der Meinung,
dass beide Termine (gemeint wohl: Zeitpunkte) ident seien, auch nach
Rückfragen des Wiedereinsetzungswerbers nicht aufgefallen.
Mit Bescheid
vom 4. Juli 2005, Zl. a , wies das Zollamt X. den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, aus dem Aktengeschehen gehe hervor, dass eine überwiegende
Anzahl von Schreiben des Zollamtes X. und der Bezirkshauptmannschaft XX. durch
Hinterlegung zugestellt worden seien, nachdem die ersten Zustellversuche
vergeblich gewesen wären. Das Zollamt verwies im gegebenen Zusammenhang auf
ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XX. vom 23.5.2005, worin festgestellt
worden sei, dass sämtliche Fristen betreffend die Übermittlung von
bestimmten Nachweisen seitens der Partei (Anmerkung: Angesprochen ist der
Wiedereinsetzungswerber, jedoch in einem bei der Bezirkshauptmannschaft XX.
anhängigen Verfahren betreffend die Entsorgung von wassergefährdenden
Maschinen, Materialien, Aggregaten und abgelagerter Oberflächen- und
Grundwasser gefährdender Stoffe nach dem Steiermärkischen
Naturschutzgesetz.) nicht eingehalten worden wären. Auch das Schreiben des
Zollamtes X. vom 9. Juni 2005, Zl. c (Anmerkung: Dieses Schreiben, mit
welchem das Zollamt mitgeteilt hatte, dass die Berufung bis spätestens
6. Mai 2005, tatsächlich jedoch offensichtlich erst nach Ablauf der
einmonatigen Berufungsfrist, demnach verspätet, eingebracht worden sei,
enthielt den Hinweis, dass bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach der
Aktenlage entschieden und die Berufung durch Bescheid gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen werde, war
an den Rechtsfreund des Wiedereinsetzungswerbers und nicht an ihn selbst
ergangen.), mit einer Fristsetzung von einer Woche zur "Beantwortung und
Urkundenvorlage" sei unbeantwortet geblieben. Ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis liege nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass es infolge
der überwiegende Anzahl an hinterlegten Schriftstücken mit der
folgenden Abholung zwangsläufig zum Verstreichen von bestimmten Fristen
komme. Das Verschulden der Partei (angesprochen erscheint wieder der
Wiedereinsetzungswerber) sei nicht als ein minderer Grad des Versehens (leichte
Fahrlässigkeit) zu bewerten. Vielmehr sei von einer auffallenden
Sorglosigkeit und nicht von einer seit mehr als 5 Jahren gewissenhaften und
ohne Beanstandung verrichteten Arbeit auszugehen, wenn in einem Zeitraum von
etwa einem Jahr eine Vielzahl von Schriftstücken diverser am Verfahren
zuständiger Behörden hinterlegt werden mussten bzw. der Aufforderung
zur Urkundenvorlage innerhalb bestimmter Fristen nicht entsprochen wurde. Das
Zollamt wertete die Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und in der hiezu
vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Sekretariatskraft des
Wiedereinsetzungswerbers als reine Schutzbehauptungen. Im Übrigen sei nach
Behebung des Bescheides am 11.4.2005 noch ausreichend Zeit verblieben die
Berufung rechtzeitig einzubringen.
In der gegen
die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages eingebrachten Berufung vom
29. Juli 2005 vermeinte der Berufungswerber (Bw.) einen subjektiven
Widerwillen der bescheiderlassenden Behörde gegen ihn zu erkennen. Der
Abweisungsbescheid führe eine Vielzahl von Fakten an, die keinen Bezug zum
dem Wiedereinsetzungsbegehren zugrunde liegenden Aktengeschehen hätten. Im
Verweis der Behörde auf eine Vielzahl von Hinterlegungen sei eine negative
Bedeutung nicht ableitbar. Bei der Hinterlegung von Schriftstücken handle
es sich um eine gesetzlich normierte Vorgehensweise, die nicht geeignet sei, zu
Lasten des Bw. verwertet zu werden. Wenn die Behörde meine, dass vom
Gesetzgeber mit der Hinterlegung ein nicht taugliches oder schlechtes
Rechtsinstrument geschaffen worden sei, sei es verfehlt diese Sichtweise dem Bw.
anzulasten. Auch beim Verweis auf ein Schreiben (der Bezirkshauptmannschaft XX.
) vom 23.5.2005, in welchem festgestellt worden sei, dass sämtliche Fristen
zur Übermittlung von Nachweisen nicht eingehalten worden wären, stelle
sich die Frage nach einem Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag. Die
Nichtvorlage von Nachweisen hätten keinen Bezug zum gegenständlichen
Antrag auf Wiedereinsetzung. Das vom Zollamt ins Treffen geführte Schreiben
vom 9.6.2005 sei unbeantwortet geblieben, weil erst durch dieses vom
Rechtsfreund des Bw. die Fristversäumnis erkannt worden sei. Auf Grund
dieses Schreibens sei der Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden. Eine
Beantwortung des Schreibens habe sich daher erübrigt. Seitens des Bw. sei
bisher keine Frist im Sinne einer - für die Beurteilung eines
Wiedereinsetzungsantrages relevanten - Versäumnisses unbeachtet geblieben.
Es seien eben Bescheide in Rechtskraft erwachsen oder innerhalb der gesetzlichen
Hinterlegungsfrist abgeholt worden. Es sei aber (zuvor) nicht auf Grund eines
Fehlers von Frau A. eine Frist verabsäumt worden.
Die Berufung
gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vom Zollamt X. mit der
nunmehr mit Beschwerde vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2005, Zl. d, abgewiesen. Nach
Zitierung der Bestimmungen des § 308 Abs. 1 BAO wiederholte die
Berufungsbehörde zum einen ihre Argumentation aus dem Erstbescheid, wonach
die dort aufgezeigten Fristversäumnisse die getroffene Schlussfolgerung
(Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit) rechtfertigten. Ergänzend
vermeinte das Zollamt, es sei üblich, dass ein Sekretariat einer Firma
zumindest tagsüber besetzt ist. Zum anderen hielt das Zollamt der Berufung
entgegen, mit dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, die rechtzeitige
Einbringung der Berufung sei unterblieben, weil durch den unrichtigen Vermerk
des Datums (Abholdatum anstatt Hinterlegungsdatum) am Schriftstück des
Altlastenbeitragsbescheides seitens des Sekretariates des Bw. sowie das Fehlen
des Originalkuverts eine Überprüfung der Rechtsmittelfrist durch den
Rechtsfreund nicht möglich gewesen sei, werde nicht dargetan, dass die
geschilderten Geschehnisse infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses verursacht wurden. Es sei offenkundig, dass der Anmerkung eines
richtigen Datums und der anschließenden Übermittlung des Bescheides
ohne Kuvert an die rechtsfreundliche Vertretung nicht die erforderliche
Aufmerksamkeit gewidmet wurde, weil sonst eine unrichtige Terminvormerkung durch
die Rechtsanwaltskanzlei nicht geschehen wäre. Auch wenn dem Bw. der Fehler
nicht selbst unterlaufen sei, sei er nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) für die ordnungsgemäße
Durchführung seines Auftrages durch die von ihm beauftragte Sekretärin
verantwortlich. Er selbst habe den Altlastenbeitragsbescheid am 11.4.2005 beim
Postamt behoben und der Sekretärin aufgetragen, dieses Datum am Bescheid zu
vermerken. Möglicherweise sei der Bw. seiner Aufsichtspflicht
gegenüber der Person, die offenkundig der Einhaltung von Fristen nicht
immer die nötige Sorgfalt widme, nicht im notwendigen Ausmaß
nachgekommen. Schließlich führte das Zollamt in der
Berufungsvorentscheidung aus, dass Umstände, die auf ein lediglich auf
einen Irrtum beruhendes Versehen zurückzuführen seien, kein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten und sohin die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigten.
In der
Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat wirft der Beschwerdeführer
(Bf.) der angefochtenen Berufungsvorentscheidung Rechtswidrigkeit des Inhaltes
vor. Die belangte Berufungsbehörde habe in unzulässiger Weise unter
Heranziehung eines fremden Aktes der Bezirkshauptmannschaft XX. eine
Unzuverlässigkeit der Sekretärin des Bf. ins Treffen geführt. Die
Nichtbesetzung der Büroräumlichkeiten könne mehrere Gründe,
wie das Besorgen von Dingen außer Haus und dergleichen, haben, die weder
dem Rechtsvertreter des Bf. noch der Behörde bekannt seien. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH könne einer bisher
verlässlichen Angestellten, wie im gegenständlichen Fall bei der
Sekretärin des Bf. - der Bf. verweist im gegebenen Zusammenhang auf das
VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2001, Zl. 2001/16/0010 - , ein Verschulden an der
Versäumung von Fristen nicht zugerechnet werden, wenn diese eine
Rechtsmittelfrist falsch angenommen hat. Das Verschulden einer Sekretärin
bei der Annahme einer falschen Rechtsmittelfrist wiege nicht schwerer und
könne nicht andere rechtliche Folgen nach sich ziehen als die
gänzliche Unterlassung einer Fristenvormerkung und die nachfolgende
weisungswidrige Nichtvorlage an den Parteienvertreter. Das Verschulden
der Sekretärin im Zusammenhang mir dem Vermerk der falschen Behebungsfrist
stelle allerdings für den berufsmäßigen Parteienvertreter ein
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Als unvorhergesehen könne
nur ein Ereignis gelten, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht
miteinberechnet hat und sie diesen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht habe erwarten
können (Verweis auf Ritz 2, BAO, RZ 9 zu § 308). Der
Parteienvertreter habe sich aufgrund des fehlenden Originalkuverts auf die
Information der Sekretärin (des Bf.) und somit auf die Bekanntgabe des
fristauslösenden Datums verlassen. Dem Vorwurf der
Berufungsbehörde, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sei vom
Parteienvertreter nicht ins Treffen geführt worden, sei zu entgegnen, dass
es der Behörde oblegen wäre, dem Antragsteller die Behebung von
inhaltlichen Mängeln aufzutragen. Der Behörde sei
beizupflichten, dass der Bf. in Ausübung seiner Aufsichtspflicht seine
Sekretärin und deren Arbeiten nicht nur stichprobenartig
überprüfen musste. Der Bf. habe aber darauf vertrauen dürfen,
dass seine langjährige Sekretärin aufgrund ihrer Erfahrung Fristen
richtig vormerkt. Schließlich wiederholt der Bf., es sei
unzulässig, dass sich die belangte Behörde auf Fristversäumnisse
im Zusammenhang mit anderen Verfahren, die dem Rechtsvertreter des Bf. nicht
bekannt seien, stütze.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen
die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag
der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß Absatz 3 leg.cit. muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster
oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen. Voraussetzungen für die Bewilligung der
Wiedereinsetzung sind demnach - die Versäumung einer Frist, -
ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil, - ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis, - kein grobes Verschulden sowie - ein
rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung. Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO erster Satz beträgt die Berufungsfrist
einen Monat. Nach § 108 Abs. 2 BAO erster Satz enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Wird der Lauf
einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist
gemäß
§ 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag
maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist
(§ 97 Abs. 1). Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO
werden Erledigungen - wie hier der Altlastenbeitragsbescheid - dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen
Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Im Falle der Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 17
Zustellgesetz (ZustG), BGBl.Nr. 1982/200, ist gem. Abs. 3 leg.cit. die
hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung (im Falle der Zustellung
durch die Post beim zuständigen Postamt) bereit zu halten. Der Lauf dieser
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt.
Es steht außer Streit, dass im
streitgegenständlichen Fall nach dem ersten Zustellversuch an der Adresse
des Bf. (Abgabestelle) am 5. April 2005 der Altlastenbeitragsbescheid am
ersten Tag der Abholfrist am 6. April 2005 beim zuständigen Postamt
hinterlegt und demnach an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde. Am
6. April 2005 begann der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist. Außer
Streit steht auch, dass die Berufung demnach innerhalb dieser Frist bis
spätestens 6. Mai 2005 erhoben werden hätte müssen.
Unzweifelhaft hat der Bf. durch die Versäumung der Berufungsfrist einen
Rechtsnachteil erlitten. Festzuhalten ist überdies, dass der Antrag auf
Wiedereinsetzung vom 27. Juni 2005 innerhalb der hiefür vorgesehenen
gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses (durch
Erhalt des Schreibens des Zollamtes X. vom 9. Juni 2005 mit der
Kenntnisnahme des Umstandes, dass das Hinterlegungsdatum nicht mit Abholdatum
ident waren), demnach rechtzeitig gestellt wurde. Strittig ist zwischen
dem Bf. und der belangten Berufungsbehörde, ob im Wiedereinsetzungsantrag
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis als Ursache für die
Fristversäumnis geltend gemacht wurde und ein solches nicht durch ein
grobes Verschulden eingetreten war. Der Bf. hat im
Wiedereinsetzungsantrag bei Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung seiner
Sekretärin dargelegt, diese angewiesen zu haben, am Schriftstück des
in Rede stehenden Altlastenbeitragsbescheides - wie von seinem Rechtsfreund
angefordert - das Hinterlegungsdatum zu vermerken und den Bescheid dem
Rechtsvertreter zuzuleiten. Seine Sekretärin habe - was sie in ihrer
eidesstattlichen Erklärung bestätigte - irrtümlich nicht den
Zeitpunkt der Hinterlegung sondern das (spätere) Abholdatum vermerkt, dies
verfangen in der Meinung trotz Rückfrage durch den Bf., dass Hinterlegungs-
und Abholdatum ident gewesen wären. Der Rechtsvertreter des Bf., der mit
der Erhebung der Berufung beauftragt worden sei, habe mangels Vorliegens des
Originalkuverts diesen Irrtum der Sekretärin des Bf. nicht erkennen
können und sei davon ausgegangen, dass das am Altlastenbeitragsbescheid
vermerkte Datum 11. April 2005 jenes der Hinterlegung und sohin der Tag des
Beginnes der Berufungsfrist sei.
Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein
Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie
Vergessen, Verschreiben, Sich irren (Ritz, BAO, 3., RZ 8 zu
§ 308), unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte
(Ritz, BAO, 3., RZ 9 zu § 308). Der Bf. hat in seinem
Wiedereinsetzungsantrag - entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde -
dargelegt, worin er nach seiner Ansicht ein unvorhergesehenes Ereignis erblickt.
Er hat den aufgezeigten Umstand, dass sich die Sekretärin im Datum der
Hinterlegung irrte und deshalb für den Rechtsfreund der Beginn des Laufes
der Berufungsfrist nicht erkennbar gewesen sei, zwar nicht explizit als
unvorhergesehenes Ereignis bezeichnet, jedoch mit der Schilderung dieses
Umstandes zweifelsfrei auf das Vorliegen dieser Voraussetzung für die
Bewilligung der Wiedereinsetzung abgezielt. Der Bf. hat daher bereits im
Wiedereinsetzungsantrag und nicht erst später das Vorliegen eines
unabwendbaren Ereignisses geltend und glaubhaft gemacht und auch mit der Vorlage
der eidesstattlichen Erklärung der Sekretärin des Bf. im Antrag ein
taugliches Bescheinigungsmittel beigebracht. Das Vorliegen von
Wiedereinsetzungsgründen war in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die
Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde. Die vom
Zollamt X. ins Treffen geführten Erwägungen, im Verhalten des Bf. und
seiner Sekretärin eine grobe Sorgfaltsverletzung zu erblicken, die die
Annahme bloß eines minderen Grades des Versehens als eine leichte
Fahrlässigkeit ausschließen ließe, kann der Unabhängige
Finanzsenat im Lichte des vorliegenden Aktengeschehens nicht teilen. Der Bf. hat
bereits in seiner Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit
Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Bf. - auch in anderen als
dem gegenständlichen Verfahren - vielfach die Zustellung von Erledigungen
von Behörden durch Hinterlegung bewirken lasse, unmaßgeblich für
die Beurteilung ist, ob ein Verschulden an der Versäumung der
verfahrensgegenständlichen Berufungsfrist vorliegt. Es steht der
Behörde nicht an zu beurteilen, in welcher Weise eine Partei die Zustellung
von behördlichen Erledigungen rechtswirksam werden lässt. Die
Zustellung an der Empfängeradresse oder eine solche durch Hinterlegung hat
in ihrer Wirksamkeit keine differenzierbar unterschiedliche rechtliche
Qualifikation und es vermögen die unterschiedlichen gesetzlich vorgesehenen
Zustellmöglichkeiten keine Aussage darüber treffen, ob im Zusammenhang
mit der Fristenwahrung Sorgfalt walten gelassen wurde oder nicht. Der Umstand,
dass an der Adresse des Bf. tagsüber offensichtlich mehrfach eine
Zustellung nicht möglich war, weil niemand anzutreffen war, erscheint
gleichermaßen rechtlich unerheblich, denn es ist seine Sache, in welcher
zeitlichen Abfolge er seine persönlichen und/oder betrieblichen
Angelegenheiten wahrnimmt. Auch der Hinweis auf den Umstand, dass der Bf. - in
einem Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde - der mehrfachen
Aufforderung zur Beibringung von dort relevanten Nachweisen innerhalb bestimmter
Fristen nicht nachgekommen sei, erweist sich als ungeeignet, die Frage nach dem
Grad des Verschuldens für die Einhaltung der Berufungsfrist und der Ursache
des ins Treffen geführten unvorhergesehenen Ereignisses, das eine solche
verhinderte, zu beurteilen. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen
Erwägungen oder Gründen in jenem Verfahren Handlungen des Bf.
unterblieben sind; sie haben - wie der Bf. zu Recht einwendet - keinen
rechtlichen Bezug zum streitgegenständlichen Verfahren. Die rechtlichen
Konsequenzen eines Nichthandelns wären in jenem Verfahren zu
gewärtigen und zu beurteilen, in dem sie gefordert sind. Der Verweis auf
das Schreiben des Zollamtes X. vom 9. Juni 2005, mit welchem das Zollamt
mitgeteilt hatte, dass die Berufung bis spätestens 6. Mai 2005,
tatsächlich jedoch offensichtlich erst nach Ablauf der einmonatigen
Berufungsfrist, demnach verspätet, eingebracht worden sei, enthielt den
Hinweis, dass bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach der Aktenlage
entschieden und die Berufung durch Bescheid gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen werde, war an den
Rechtsfreund des Wiedereinsetzungswerbers und nicht an ihn selbst ergangen.
Dieses Schreiben erweist sich daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, beim
Bf. oder seiner Sekretärin eine Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit der
Wahrung von Fristen darzustellen. Der Bf. hat mit Recht darauf entgegnet, dass
sich eine gesonderte Reaktion auf dieses Schreiben erübrigt hat, weil es
mit seiner Information den Wiedereinsetzungsantrag als Reaktion ausgelöst
hat. Dem Aktengeschehen war nicht zu entnehmen, dass der Bf. oder seine
Sekretärin im gegebenen Zusammenhang die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
hätten und demnach auffallend sorglos und nicht nur leicht fahrlässig
gehandelt hätten. Da der Bf. seiner Sekretärin ausdrücklich
aufgetragen hatte, das Hinterlegungsdatum auf den Altlastenbeitragsbescheid zu
vermerken, sich diesbezüglich durch eine Rückfrage noch einmal
überzeugt hat, konnte ihm auch nicht die Verletzung einer
Überwachungspflicht zum Vorwurf gereichen. Im vorliegenden Fall ist es
aktenkundig zu einer einzigen Fehlleistung durch die Sekretärin des Bf.
gekommen. Der Sekretärin des Bf. war leichte Fahrlässigkeit
zuzumessen, wenn sie sich darin irrte, dass das Hinterlegungsdatum und das
Abholdatum entgegen ihrer Meinung nicht übereinstimmten und ident waren.
Dieser Irrtum erweist sich als ein Fehler, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begehen kann, denn auch ein sorgsamer Mensch ist nicht
davor gefeit, dass ihm bisweilen Fehler unterlaufen und er sich über
tatsächliches Geschehen irrt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein
vermehrtes fehlerhaftes Verhalten beim Bf. oder seiner Sekretärin über
den vorliegenden Anlassfall hinausgehend erkennen ließen. Die Darlegung in
der angefochtenen Berufungsvorentscheidung, der Bf. selbst habe ..... der
Sekretärin aufgetragen, das Datum 11.4.2005 am Bescheid zu vermerken,
findet im Aktengeschehen keine Deckung. Vielmehr hat der Bf. - gegenteiliges ist
nicht zu erkennen - seiner Sekretärin über Aufforderung durch seinen
Rechtsfreund angewiesen das Hinterlegungsdatum (dieses wäre der 6.4.2005
gewesen) anzuschreiben. Wenn das Zollamt vermeint, dass Umstände, die auf
ein lediglich auf einen Irrtum beruhendes Versehen zurückzuführen
seien, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten und eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigten, dürfte diese
Ansicht auf die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor dem
BGBl.Nr. 1987/312 beruhen, als jedes Verschulden einer Wiedereinsetzung
entgegengestanden war. Seit der diesbezüglichen Novellierung des
§ 308 Abs. 1 BAO schließt ein minderer Grad des Versehens
(eine leichte Fahrlässigkeit), wie sie im vorliegenden Fall anzunehmen war,
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr aus.
Da das Zollamt verkannte, dass der Irrtum um das
Divergieren zwischen Hinterlegungsdatum und Abholdatum bezüglich der
Zustellung des Altlastenbeitragsbescheides aktenkundig als einmalige
Fehlleistung der Sekretärin des Bf. und demnach nur als minderer Grad des
Versehens und diese Fehlleistung für den Rechtsvertreter des Bf. als ein
unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren war, war der Beschwerde Folge zu
geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiedereinsetzungminderer Grad des Versehensleichte FahrlässigkeitIrrtumZustellungHinterlegungAbholungunvorhergesehenes Ereignis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0001-Z3K/06
- Stammnummer
- 20583
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF