Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0264-L/04
Rechtzeitigkeit einer Berufung gegen einen Bescheid, der ohne Zustellnachweis zugestellt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-L/04vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 2. Juni 2003 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) vom 2. Juni 2003 wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid für 2001 ist nach der
Aktenlage von der Fa. Bundesrechenzentrum GmbH für das Finanzamt am
10. Februar 2003 ausgefertigt und zur Post gegeben worden.
Am 17. März 2003 hat der Berufungswerber gegen diesen
Bescheid beim Finanzamt Urfahr persönlich eine Berufung
eingebracht.
Die Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid
zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Berufung nicht
zeitgerecht eingebracht worden ist.
In der gegenständlichen Berufung vom 10. Juni 2003
behauptete der Berufungswerber die Rechtzeitigkeit der am 17. März 2003
eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001. Zur
Begründung führte er aus, dass für den Beginn der Berufungsfrist
nicht das Datum der Ausfertigung des Bescheides, sondern das Zustelldatum
ausschlaggebend ist. Da der seinerzeitige Bescheid erst in der darauf folgenden
Woche zugestellt wurde, sei die Berufung zwar spät aber rechtzeitig
eingebracht worden.
Das Finanzamt richtete mit Schreiben vom 8. März 2004
ein Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber. Darin wurde der
Berufungswerber zum Inhalt der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2001 befragt, zur Rechtzeitigkeit der Berufung führte das
Finanzamt keine weiteren Ermittlungen durch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b der
Bundesabgabenordnung (BAO) sind Berufungen, die nicht fristgerecht eingebracht
wurden, als verspätet zurückzuweisen. Nach § 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist grundsätzlich einen Monat und beginnt bei
schriftlichen Erledigungen mit deren Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a
BAO).
Nach § 26 Abs. 2 des Zustellgesetzes (ZustellG) in der
hier anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I 2004/10 gilt für
Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung
am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen Zusteller
(Post) als bewirkt gilt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass nach dieser
gesetzlichen Vermutung der Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10. Februar
2003 mit Donnerstag, den 13. Februar 2003 als zugestellt gilt. Der
Berufungswerber brachte jedoch vor, dass die Zustellung erst in der "darauf
folgenden Woche" erfolgt ist. Der erste Werktag dieser Woche war Montag, der 17.
Februar 2003. Es bestehen daher Zweifel, wann die Zustellung tatsächlich
erfolgt ist. Im Zweifel wäre jedoch das Finanzamt verpflichtet gewesen, die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen (§
26 Abs. 2 letzter Satz ZustellG). Dies wurde jedoch unterlassen, vielmehr hat
das Finanzamt bereits in der Sache ermittelt.
Die Ausführungen des Berufungswerbers zur Zustellung
des Einkommensteuerbescheides für 2001 wurden im bisherigen Verfahren vom
Finanzamt nicht widerlegt. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates bestehen
keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen, sodass sich
auch kein weiterer Ermittlungsbedarf ergab. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Zustellung in der der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides für
2001 folgenden Woche erfolgt ist. Der erste Werktag dieser Woche war der
17. Februar 2003, sodass die Einbringung der Berufung am 17. März
2003 fristgerecht war.
Linz, am 8.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-L/04
- Stammnummer
- 14531
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF