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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0264-L/04

Rechtzeitigkeit einer Berufung gegen einen Bescheid, der ohne Zustellnachweis zugestellt wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-L/04vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 2. Juni 2003 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) vom 2. Juni 2003 wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Einkommensteuerbescheid für 2001 ist nach der Aktenlage von der Fa. Bundesrechenzentrum GmbH für das Finanzamt am 10. Februar 2003 ausgefertigt und zur Post gegeben worden. Am 17. März 2003 hat der Berufungswerber gegen diesen Bescheid beim Finanzamt Urfahr persönlich eine Berufung eingebracht. Die Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Berufung nicht zeitgerecht eingebracht worden ist. In der gegenständlichen Berufung vom 10. Juni 2003 behauptete der Berufungswerber die Rechtzeitigkeit der am 17. März 2003 eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001. Zur Begründung führte er aus, dass für den Beginn der Berufungsfrist nicht das Datum der Ausfertigung des Bescheides, sondern das Zustelldatum ausschlaggebend ist. Da der seinerzeitige Bescheid erst in der darauf folgenden Woche zugestellt wurde, sei die Berufung zwar spät aber rechtzeitig eingebracht worden. Das Finanzamt richtete mit Schreiben vom 8. März 2004 ein Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber. Darin wurde der Berufungswerber zum Inhalt der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 befragt, zur Rechtzeitigkeit der Berufung führte das Finanzamt keine weiteren Ermittlungen durch. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Berufungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, als verspätet zurückzuweisen. Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist grundsätzlich einen Monat und beginnt bei schriftlichen Erledigungen mit deren Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Nach § 26 Abs. 2 des Zustellgesetzes (ZustellG) in der hier anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I 2004/10 gilt für Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen Zusteller (Post) als bewirkt gilt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass nach dieser gesetzlichen Vermutung der Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10. Februar 2003 mit Donnerstag, den 13. Februar 2003 als zugestellt gilt. Der Berufungswerber brachte jedoch vor, dass die Zustellung erst in der "darauf folgenden Woche" erfolgt ist. Der erste Werktag dieser Woche war Montag, der 17. Februar 2003. Es bestehen daher Zweifel, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Im Zweifel wäre jedoch das Finanzamt verpflichtet gewesen, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen (§ 26 Abs. 2 letzter Satz ZustellG). Dies wurde jedoch unterlassen, vielmehr hat das Finanzamt bereits in der Sache ermittelt. Die Ausführungen des Berufungswerbers zur Zustellung des Einkommensteuerbescheides für 2001 wurden im bisherigen Verfahren vom Finanzamt nicht widerlegt. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen, sodass sich auch kein weiterer Ermittlungsbedarf ergab. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung in der der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides für 2001 folgenden Woche erfolgt ist. Der erste Werktag dieser Woche war der 17. Februar 2003, sodass die Einbringung der Berufung am 17. März 2003 fristgerecht war. Linz, am 8. März 2005

Normen und Schlagworte

BerufungZustellung ohne ZustellnachweisBescheidRechtzeitigkeit einer Berufungfristgerecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0264-L/04
Stammnummer
14531
Gültig
08.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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