Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2009-W/09
Wiedereinsetzungsantrag wegen Irrtum beim Zustelldatum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2009-W/09vom 15.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anderseits spricht auch die geschilderte Behandlung der bei der Bw. einlangenden Post dafür, dass der Bw. ein auffallend sorgloses Handeln im Verkehr mit Behörden und bei der Einhaltung von Terminen und Fristen anzulasten ist. Danach wurden die RsB-Briefe am 28. November 2008 (einem Freitag) von Herrn E übernommenen (nach den Ausführungen in der Berufung war Herr E zur Übernahme von für die Bw. bestimmten Schriftstücke berechtigt) und die Post offensichtlich ohne weitere Behandlung (wie Eintragung in einem Fristenbuch) auf den Arbeitstisch des Prokuristen gelegt. Bei Sichtung der Post durch den Prokuristen nach dem Wochenende - am Montag, den 1. Dezember 2008 - ging der Prokurist von einer Zustellung der Bescheide am 1. Dezember 2008 aus und hielt dieses Datum fest, ohne nach einem Kuvert zu sehen oder nachzufragen, wann die Briefe tatsächlich eingelangt sind. Der Irrtum erfolgte somit weder bei der Fristenberechnung, noch bei der telefonischen Weitergabe des Zustelldatums.
So wie bei Vorlage der einlangenden Geschäftsstücke zuerst an den Bürgermeister und Anbringung der Einlaufstampiglie erst nach Rücklangen von diesem die Gefahr von Irrtümern bei der Anbringung der Einlaufstampiglie besonders groß ist (vgl. VwGH 97/08/0405, 10.03.1998), erhöht sich auch beim "Mischen" der an mehreren Tagen eingelangten Post das Risiko, dass bei der Ermittlung des tatsächlichen Zustelldatum ein Irrtum erfolgt.
Zum Argument der Bw., dass der Prokurist kein Organ der juristischen Person sei und er somit wie "Kanzleipersonal" zu behandeln sei, ist zu bemerken, dass ein Wiedereinsetzungsantrag, der sich auf Verschulden einer Hilfsperson stützt, ein substanziiertes Vorbringen darüber zu enthalten hat, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. ua. VwGH 23.4.2003, 2003/08/0021 bis 0026). Der Wiedereinsetzungantrag enthält keinerlei Angaben, dass der Obmann oder einer seiner Stellvertreter irgendwelche Kontrollmaßnahmen gesetzte hätten oder ein System des rechtzeitigen Fristenvormerks eingerichtet hätten.
Unabhängig von den persönlichen Eigenschaften des mit der einlangenden Post befassten Bediensteten wäre eine entsprechende Kontrolle erforderlich gewesen, mit der dafür vorgesorgt wird, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Liegen nämlich Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des genannten Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend; auch wenn der Antragsteller das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt hat, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. VwGH 12.11.2002, 2002/05/0843).
Zum Vorbringen, dass beim Telefongespräch mit Herrn A nicht darauf verwiesen wurde, dass die Zustellung der betreffenden Bescheide mittels RSb-Brief erfolgten, zumal Erstbescheide des FA üblicherweise mit Normalpost, d.h. nicht als Einschreibpost seitens des FA übermittelt werden, wird bemerkt, dass auch bei Zustellung der Post ohne Rückschein vom Abgabepflichtigen das exakte Eingangsdatum festzuhalten ist. Im Ergebnis läuft die Argumentation der Bw. darauf hinaus, dass es bei Erstbescheiden unvorhersehbar ist, dass die Behörde entgegen der Behauptung der Bw. den Beweis erbringen kann, an welchem Tag das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden daher vom Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgewiesen und sind daher die dagegen eingebrachten Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. November 2010
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2009-W/09
- Stammnummer
- 50234
- Gültig
- 15.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF