Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1925-W/06
Anspruchszinsen, Berufungsgründe verweisen nur auf fehlerhaften Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1925-W/06vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau N.B., vertreten durch PWB
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 2380 Perchtoldsdorf,
Ketzergasse 253, vom 29. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 18. April 2006 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 18. April 2006 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2004 der Berufungswerberin (Bw.) in einer Höhe von €
209,34 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 29. Mai 2006, die sich auch gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 und den Umsatzsteuerbescheid 2004 richtet, werden
zwar Ausführungen zum Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheid dargelegt
und die Schätzungsberechtigung und die Sicherheitszuschläge
bekämpft. Ausführungen, die die Anspruchszinsen betreffen, sind nur
indirekt aus den Berufungsgründen gegen den zugrunde liegenden
Abgabenbescheid ableitbar, da beantragt werde, die Besteuerungsgrundlagen in
ursprünglich erklärter Höhe festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 18. April 2006 für das Jahr 2004 ausgewiesene
Abgabennachforderung von € 11.017,79 zugrunde. Die Bw. bekämpft
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004
ausschließlich mit der Begründung, dass die Schätzungsbefugnis
und die Sicherheitszuschläge für das Einkommensteuerverfahren 2004
rechtswidrig gewesen wären, ohne Gründe vorzubringen, die gegen die
Festsetzung von Anspruchszinsen in der berechneten Höhe sprechen
würden.
Anspruchszinsenbescheide sind
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Die Festsetzung von
Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages
abhängig.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im vorliegenden
Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre
rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid
dem Bescheidadressaten gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
252 Tz. 3), was jedoch nicht bestritten wird.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt Argumente ersichtlich sind,
wonach der Einkommensteuerbescheid 2004 nicht rechtswirksam erlassen worden
wäre oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet
worden wäre, wobei mangels Zustellung mit Rückscheinbrief ein vom
Bescheid abweichendes Zustelldatum aus dem Akt nicht feststellbar ist, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid allenfalls stattgegeben werden sollte und sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu
erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen
egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der
Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt)
somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte.
Wien, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1925-W/06
- Stammnummer
- 30774
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF