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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1925-W/06

Anspruchszinsen, Berufungsgründe verweisen nur auf fehlerhaften Stammabgabenbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1925-W/06vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Frau N.B., vertreten durch PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 2380 Perchtoldsdorf, Ketzergasse 253, vom 29. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 18. April 2006 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 18. April 2006 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2004 der Berufungswerberin (Bw.) in einer Höhe von € 209,34 festgesetzt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 29. Mai 2006, die sich auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und den Umsatzsteuerbescheid 2004 richtet, werden zwar Ausführungen zum Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheid dargelegt und die Schätzungsberechtigung und die Sicherheitszuschläge bekämpft. Ausführungen, die die Anspruchszinsen betreffen, sind nur indirekt aus den Berufungsgründen gegen den zugrunde liegenden Abgabenbescheid ableitbar, da beantragt werde, die Besteuerungsgrundlagen in ursprünglich erklärter Höhe festzusetzen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 18. April 2006 für das Jahr 2004 ausgewiesene Abgabennachforderung von € 11.017,79 zugrunde. Die Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 ausschließlich mit der Begründung, dass die Schätzungsbefugnis und die Sicherheitszuschläge für das Einkommensteuerverfahren 2004 rechtswidrig gewesen wären, ohne Gründe vorzubringen, die gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen in der berechneten Höhe sprechen würden. Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im vorliegenden Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig. Die prozessuale Bindung von abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 252 Tz. 3), was jedoch nicht bestritten wird. Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt Argumente ersichtlich sind, wonach der Einkommensteuerbescheid 2004 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, wobei mangels Zustellung mit Rückscheinbrief ein vom Bescheid abweichendes Zustelldatum aus dem Akt nicht feststellbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte Ergebnis bringen könnte. Wien, am 2. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenStammabgabenbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1925-W/06
Stammnummer
30774
Gültig
02.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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