Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2437-W/07
Anspruchszinsen verschuldensunabhängig von Stammabgabenbescheid und Zustelldatum abhängig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2437-W/07vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch TPA Horwath
Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Praterstraße
62-64, vom 13. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 6. Juli 2007 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2005 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Anspruchszinsen
2005 zum Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 6. Juli 2007 werden wie folgt
berechnet und in einer Höhe von € 756,87 festgesetzt:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Berechnungs-grundlage
|
Anzahl
Tage
|
Tages-
zinssatz
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Zinsen
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1.10.2006 - 10.10.2006
|
20.076,19
|
20.076,19
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10
|
0,0109 %
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21,88
|
11.10.2006 - 13.3.2007
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20.076,19
|
20.076,19
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154
|
0,0128 %
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395,74
|
14.3.2007 - 10.7.2007
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20.076,19
|
20.076,19
|
119
|
0,0142 %
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339,25
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Abgabenschuld
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756,87
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 6. Juli 2007 wurden die Anspruchszinsen
für die Körperschaftsteuer 2005 der Berufungswerberin (Bw.) in einer
Höhe von € 751,17 festgesetzt, wobei für die Berechnung der
Anspruchszinsen als Tag der Zustellung der 8. Juli 2007 angegeben ist.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 13. August 2007, die sich vor allem gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2005 richtet, wird - soweit es die
Anspruchszinsen 2005 betrifft - ausgeführt, dass der Bescheid vom 6. Juli
2007 am 11. Juli 2007 zugestellt worden sei. Zusammenfassend werden die
Feststellungen der Betriebsprüfung und die Schlussfolgerungen des
Finanzamtes (Wertminderung bzw. Teilwertabschreibung) in Frage gestellt.
Detaillierte Aussagen zu dem ebenfalls bekämpften Bescheid über die
Anspruchszinsen 2005 sind nicht zu ersehen. Es wird lediglich unter Hinweis auf
die Ausführungen zur Körperschaftsteuer 2005 eine Änderung der
angefochtenen Bescheide im Sinne der Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Dem angefochtenen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 liegt die im
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 6. Juli 2007
ausgewiesene Abgabennachforderung von € 20.076,19 zugrunde. Die Bw.
bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005
zusammengefasst mit der Begründung, dass der zugrunde liegende
Körperschaftsteuerbescheid 2005 unrichtig wäre und daher beide
Bescheide abgeändert werden müssten.
Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Körperschaftsteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde sowie von der Höhe des Nachforderungsbetrages
(Differenzbetrages) abhängig.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung eines -
wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen,
wenn ein Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten gegenüber wirksam
geworden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
252 Tz. 3). Dass eine Zustellung erfolgt ist, bringt die Bw. durch ihren
steuerlichen Vertreter selbst vor, wonach der angefochtene Bescheid am 11. Juli
2007 zugestellt worden ist.
Dem Wunsch der Bw., die
festgesetzten Anspruchszinsen gemäß der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2005 anzupassen, ist zu entgegnen, dass die
Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift zwar Regelungen kennt, wie sie
beispielsweise § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen
vorsieht, wo es heißt: "Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige
Regelung ist jedoch vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen
nicht normiert worden. Erweist sich (wie allenfalls hier im Berufungsverfahren)
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs-
und Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein
Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Die bei
allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid errechnete Abgabenbetrag löst (unter der
Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt)
einen Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte. Eine Abänderung von
Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des
Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Berufung war daher
dem Grunde nach abzuweisen.
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO basiert die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der
entsprechenden Abgabenbescheide, die im konkreten Fall durch Zustellung (§
97 Abs. 1 lit. a BAO) per Post ohne Zustellnachweis erfolgte. Der Berufung ist
zu entnehmen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. Juli 2007
erfolgte, das Finanzamt bei der Berechnung der Anspruchszinsen im vorliegenden
Fall jedoch vom 8. Juli 2007 ausgegangen ist. Da die Abgabenbehörde
zweiter Instanz einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in
jede Richtung abzuändern hat, war die Berechnung der Anspruchszinsen im
Hinblick auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 per 11. Juli 2007
entsprechend richtig zu stellen, wobei der Tag der Bekanntgabe (Zustellung)
nicht mitzurechnen war.
Die Berechnung der
Abgabenschuld an Anspruchszinsen 2005 hat daher wie folgt zu lauten:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Berechnungs-grundlage
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Anzahl
Tage
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Tages-
zinssatz
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Zinsen
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1.10.2006 - 10.10.2006
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20.076,19
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20.076,19
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10
|
0,0109 %
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21,88
|
11.10.2006 - 13.3.2007
|
20.076,19
|
20.076,19
|
154
|
0,0128 %
|
395,74
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14.3.2007 - 10.7.2007
|
20.076,19
|
20.076,19
|
119
|
0,0142 %
|
339,25
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Abgabenschuld
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756,87
Wien, am 5.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2437-W/07
- Stammnummer
- 34566
- Gültig
- 05.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF