Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0053-L/04
Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruches gegen eine Strafverfügung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0053-L/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SK, Werbe-Messewesen, geb. 19XX, E, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 10. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz,
vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom 28. April 2004, zu
SN 046-2004/00074-001, betreffend Zurückweisung des gegen die
Strafverfügung vom 23. Februar 2004 erhobenen Einspruchs
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. April 2004 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den seitens des Bf. gegen die
Strafverfügung vom 23. Februar 2004, SN 046-2004/00074-001, mit
Schreiben (Telefax) vom 21. April 2004 erhobenen Einspruch als
verspätet zurückgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen
darauf hingewiesen, dass die mit der nachweislichen Zustellung (durch
Hinterlegung) gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten
Tag der Hinterlegung in Lauf gesetzte Frist zur Erhebung eines Einspruches
gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG zum Zeitpunkt der
Einbringung des Einspruches bereits abgelaufen und daher der Einspruch im Grunde
des § 145 Abs. 4 FinStrG zurückzuweisen gewesen
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es treffe zwar zu, dass der Einspruch im Hinblick auf das
Zustelldatum zu spät eingebracht worden sei, doch habe er zum Zeitpunkt der
Hinterlegung gar nicht mehr an der angeführten Abgabestelle gewohnt, da er
einen Monat zuvor bereits die Wohnung gekündigt habe. Auf die Neuzustellung
an die neue Anschrift habe er umgehend reagiert und binnen zwei Tagen den
Einspruch eingebracht. Zudem habe die Abgabenbehörde eine Wiederaufnahme
der Einkommensteuer durchgeführt und habe sich daraus eine Gutschrift
ergeben. Es werde daher ersucht, auch das Strafverfahren neu aufzurollen und die
Strafe zu erlassen, da die Einkünfte in keiner Relation zur Strafe
stünden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG kann
der Beschuldigte gegen eine gegen ihn gemäß
§ 143
Abs. 1 FinStrG von der Finanzstrafbehörde erlassene
Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, Einspruch erheben.
§ 145 Abs. 4 leg. cit. zufolge hat die
Finanzstrafbehörde den Einspruch bescheidmäßig
zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 56 Abs. 2 und 3 FinStrG gelten
für den Fristenlauf die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) und für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG)
bzw. sinngemäß ebenfalls die Bestimmungen des vorangeführten
Abschnittes der BAO.
Gemäß
§ 4 ZustG darf einem
Empfänger, d. i. die von der Behörde in der Zustellverfügung
namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende
Dokument gelangen soll, grundsätzlich an jede Zustelladresse, d. i. in
aller Regel die Abgabestelle iSd. § 2 Z. 5 ZustG (z.B. Wohnung
oder sonstige Unterkunft), zugestellt werden. Die Zustelladresse ist in der
Zustellverfügung (Anordnung der Behörde, deren Dokument zuzustellen
ist, vgl. § 5 ZustG) zu benennen. Als Zustelladresse darf eine
Abgabestelle nur dann nicht verwendet werden, wenn der Empfänger
längere Zeit hindurch von ihr abwesend ist und der Empfänger diesen
Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben
hat (§ 4 Abs. 3 ZustG).
Nach § 13 Abs. 1 ZustG ist die Sendung dem
Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das
Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger unter Angabe
des Ortes sowie den Beginn und die Dauer der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen. Mit dem ersten Tag der mindestens zweiwöchigen
Abholfrist gilt die Sendung als zugestellt, es sei denn wenn, sich ergibt, dass
der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von
dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 1 -
3 ZustG).
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche
Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus (§ 6
ZustG).
Unbeschadet dessen, dass die Behörde, die davon
ausgehen will, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt wurde,
grundsätzlich von Amts wegen festzustellen hat, ob auch tatsächlich
durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der
Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom 27. August 1990,
Zl. 89/15/0139), ist es Sache des Empfängers, Umstände
vorzubringen bzw. Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, den vorliegenden
Zustellnachweis zu entkräften (z. B. VwGH vom 26. Juni 1998,
Zl. 95/19/0764).
Nach der Aktenlage wurde die verfahrensgegenständliche
Strafverfügung mit der Zustelladresse L (nach Benachrichtigung
gemäß
§ 21 Abs. 2 ZustG) laut Zustellnachweis am
4. März 2004 durch Hinterlegung an den Bf. zugestellt (Bl. 5 des
Strafaktes). Nachdem das Postamt die hinterlegte Sendung als nicht behoben
retournierte, verfügte die Finanzstrafbehörde erster Instanz am
24. März 2004 eine neuerliche Zustellung an die angeführte
Anschrift ohne Zustellnachweis und, nachdem die Sendung mit dem Postvermerk
"Verzogen" (neuerlich) zurücklangte, nach Abfrage im Zentralen
Melderegister (Bl. 8 des Strafaktes) eine weitere Zustellung (ohne
Rückschein) an die nunmehrige Zustelladresse in E .
Mit Schreiben vom 22. September 2004 wurde der Bf. von
der erkennenden Behörde ersucht, innerhalb von vier Wochen bekannt zu
geben, ab wann er tatsächlich nicht mehr an der im Zustellnachweis
angeführten Anschrift gewohnt habe und Nachweise zur behaupteten
Wohnsitzverlegung, wie Kündigungsschreiben o. ä., beizubringen.
Dieses nachweislich am 24. September 2004 dem Bf. zugestellte Aufforderung
(§ 17 ZustG) blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt unbeantwortet.
Ebenso blieben (mehrmalige) Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem
Bf. unter der von ihm in der Beschwerde angegebenen Rufnummer ("Teilnehmer
vorübergehend nicht erreichbar") erfolglos.
Laut (der noch von der erstinstanzlichen Behörde
durchgeführten) Anfrage beim Zentralen Melderegister, hat der Bf. am
17. März 2004 den Meldebehörden die Verlegung des Hauptwohnsitzes
von L , nach E , bekannt gegeben.
Da somit nach der Aktenlage der Nachweis, dass zum
(maßgeblichen) Zeitpunkt der ausgewiesenen Zustellung am 4. März
2004 die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG
vorlagen als nicht erbracht anzusehen ist, konnte bei der gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden und sich einzig und allein auf
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen
Zurückweisungsbescheides zu beschränkenden Beschwerdeentscheidung
(vgl. VwGH vom 18. Februar 1976, Zl. 1177/74) der im Bescheid vom
28. April 2004 vertretenen Rechtsansicht der Erstbehörde nicht wirksam
entgegengetreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0053-L/04
- Stammnummer
- 13902
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF