…oder wesentlichen Änderung des Rechtsgeschäftes oder auch einem Austausch des Bestandobjektes innerhalb des Einkaufszentrums kann im Beschwerdefall nach dem Inhalt und der Ergänzungsvereinbarung nicht ausgegangen werden, vielmehr handelt es sich dabei um den nach dem Inhalt des Bestandvertrages beabsichtigten und noch vorzunehmenden Nachtrag zum Bestandvertrag…
…Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Der Nachtrag oder Zusatz zu einer…
…Nachtrag nach Maßgabe seines Inhaltes selbständig gebührenpflichtig. Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iS des § 21 GebG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Vertragsgegenstand des neuen Vertrages vollkommen ident mit dem des ursprünglichen Vertrages ist. Ebenso ist es eine…
…Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig ausgefertigten…
…wobei die Identität des Rechtsgeschäftes erhalten bleibt. So muss bei einem Bestandvertrag die Identität des Bestandgegenstandes vorliegen (VwGH v. 29.7.2004, 2004/16/0075). Außerdem darf durch den Zusatz oder Nachtrag das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht aufgehoben oder ersetzt werden (VwGH v. 27.9.1977…
…und der E-GmbH. neu begründete Bestandverhältnis beurkundet. Da von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iSd § 21 GebG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der…
…unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen 1 v.H.. Gemäß § 21 GebG ist, wenn durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer…
…einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert, oder wird eine vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder…
…einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert, oder wird eine vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder…
…der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig." Im Erkenntnis vom 14.3.1988, 87/15/0150 führt der VwGH aus: "Aus dem Wortlaut des § 21 GebG - WERDEN DURCH EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN URKUNDE DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN …
…um einen Bestandvertrag an der Aufstellungsfläche (vgl. auch VwGH vom 18. März 1959, 2204/58 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). § 21 GebG verlangt, dass durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang…
…des Gebührengesetzes 1957 dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Aus dem Wortlaut des § 21 GebG ist in unmissverständlicher Weise zu entnehmen, dass ein "Zusatz oder Nachtrag" im Zusammenhang mit einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft gebührenpflichtig…
…normiert- durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung…
…entkräftet. Beim "Nachtrag Nr. 1" handelt es sich nicht um einen Nachtrag oder Zusatz im Sinne des § 21 GebG. § 21 GebG kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Gebührenschuld entstanden ist und nachträglich die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach…
…Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig ausgefertigten…
…Art III UmgrStG ein Nachtrag zum ursprünglichen Leasingvertrag aus dem Jahre 1986 vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits vollständig ausgefertigten…
…Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, die nur im Umfang der Änderung des Mietzinses der Gebühr unterliege. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Über die Berufung wurde erwogen: Die hier maßgebende Bestimmung des § 21 GebG lautet: Werden durch einen Zusatz oder…
…einen Vergleich der bereits ausgefertigten Urkunde (im gegenständlichen Fall somit der Bestandvertrag vom 16.4.2007, das ist der von Herrn D "übernommene" Vertrag) und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll. Nach § 21 GebG ist ein Zusatz oder Nachtrag zu einer…
…Nach den Beilagen zu diesem Mietvertrag ist nunmehr flächenmäßig weniger als die Hälfte dieses Gebäudes Mietgegenstand. Schon dieser Umstand spricht nicht für einen Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG, da durch einen solchen Zusatz oder Nachtrag im Normalfall eine Erweiterung des ursprünglichen Mietgegenstandes…
…Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig (VwGH 16.3.1987, 85/15/0246, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, 2. Teil Stempel und Rechtsgebühren, zu § 21 GebG, 2T, bzw. 2/1 D). Gemäß § 33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge…