Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4394-W/02
Gebührenpflicht für die Abänderung von Bestandverträgen, wenn neue Rechte begründet werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4394-W/02vom 25.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden in Erweiterung bisheriger Verträge neue Standplätze zum Aufstellen von (bereits vorhandenen) Bräunungsgeräten dazugemietet, so löst dies die Gebührenpflicht aus, auch wenn diese Geräte nur in andere Bäder auf andere Standplätze umgestellt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch
Erich Pedit, gegen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 9. August 2002 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übereinkommen vom 15./20. April 1998 zwischen der
St. W., vertreten durch die M.A., und der Berufungswerberin (Bw), H. GmbH,
wurde in Abänderung der Übereinkommen vom 23. Mai 1991,
3. Juli 1992 und 23. Februar 1998 über die Aufstellung und den
Betrieb von Bräunungsgeräten im st. A., st. H., st. D.
und st. G. folgendes vereinbart:
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I)
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§1. Umfang der Leistung und Zeitpunkt, Punkt
1.)
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"St. A.,
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Sauna
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4 anstatt 2 Stück
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Schwimmhalle
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1 anstatt 0 Stück
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St. H.
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Sauna
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0 anstatt 2 Stück
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St. D.
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Schwimmhalle
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0 anstatt 2 Stück
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St. G.
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Schwimmhalle
|
1 anstatt 0 Stück
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SUMME
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6 Stück wie bisher
Diese Änderung der Übereinkommen vom
23. Mai 1991, geändert am 3. Juli 1992 sowie am 23. Februar
1998, über die Aufstellung und den Betrieb von Bräunungsgeräten
im st. A. und im st. G. tritt mit Inbetriebnahme der
Bräunungsgeräte in Kraft und bewirkt keine Änderung der
ursprünglichen Vertragslaufzeit.
Die Übereinkommen vom 23. Mai 1991, geändert
am 3. Juli 1992 sowie am 23. Februar 1998, über die Aufstellung
und den Betrieb von Bräunungsgeräten in den st. H. und D. treten
mit Entfernung der Geräte außer Kraft.
II) Alle übrigen Bestimmungen der o.a.
Übereinkommen in der letztgültigen Form bleiben unverändert
aufrecht."
Mit Bescheid vom 9. August 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für die zusätzlich
aufgestellte Stückzahl an Bräunungsgeräten die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Berufungswerberin brachte vor, beim
Übereinkommen vom 20. April 1998 handle es sich nicht um einen neuen
Mietvertrag, sondern lediglich um eine Änderung des Mietvertrages vom
23. Mai 1991, welcher bereits vergebührt wurde. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2002 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass
gemäß
§ 21 GebG ein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits
ausgefertigten Urkunde, wenn die darin beurkundeten Rechte oder
Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden oder
wenn die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert
wird, im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als
selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig sei. Ein Vergleich
der verfahrensgegenständlichen Vertragsänderung vom 20. April
1998 mit der beurkundeten bisherigen vertraglichen Regelung würde eine
Änderung des Mietvertrages vom 23. Mai 1991 ergeben. Nach dem Inhalt
der Vertragsänderung liege nicht bloß eine, keine
Gebührenpflicht begründende, Standortverlegung vor. Im dagegen
eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wird im wesentlichen eingewendet, die Vertragsänderung sei zwischen
den gleichen Vertragsparteien erfolgt und beinhalte grundsätzlich nur eine
andere Aufteilung der sechs aufgestellten Anlagen. In den vier bezeichneten
Wr. Schwimmbädern seien vor dieser "Vertragsänderung" sechs
Stück Bräunungsanlagen betrieben worden und nach der
"Vertragsänderung" seien ebenfalls sechs Stück Bräunungsanlagen
in Betrieb. Hinsichtlich der Entgelte und der ursprünglichen
Vertragslaufzeit sei keine Änderung eingetreten, alle übrigen
Bestimmungen des Übereinkommens in der zuletzt gültigen Form
würden unverändert aufrecht gehalten.
§ 21 GebG könne daher nicht Platz greifen,
weil keine zusätzlichen Rechte und Pflichten begründet worden
seien.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1090 ABGB ist der
Bestandvertrag ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren
Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1
Z 1 GebG 1957 unterliegen Bestandverträge
(§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch
jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen
einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen einer
Gebühr von 1 v.H..
Der Bestandvertrag ist ein Konsensdualkontrakt und wird
gemäß
§ 1094 ABGB mit Willenseinigung der Vertragsparteien
perfekt.
Gegenstand des Bestandvertrages sind unverbrauchbare
Sachen, das heißt, dass die Sache durch den vertragsmäßigen
Gebrauch nicht verbraucht werden kann. Was nun genau Gegenstand des Vertrages
sein soll hängt vom Parteiwillen ab (§ 914 ABGB).
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 ist
für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Die ursprünglichen Übereinkommen enthalten
Merkmale verschiedener Vertragstypen (gemischte Verträge), wobei die
Elemente des Mietvertrages eindeutig überwiegen.
Wie aus § 1 der Verträge aus dem Jahre1991
hervorgeht, stellt die Bw als Auftragnehmerin über Auftrag der St. W.
als Auftraggeberin in den Räumlichkeiten der angeführten Bäder
Bräunungsanlagen auf und übernimmt die Wartung und Instandhaltung auf
ihre Kosten. Die Auftragnehmerin (Bw) hat durch zielgerichteten Einsatz der
Geräte für größtmöglichen Ertrag zu sorgen. Sie
erhält dafür als Vergütung 60% inkl. Ust, wobei der
Auftraggeberin pro Gerät und Jahr ein Mindestbetrag von S 53.000,-
verbleiben muss. Sollte dieser Betrag nicht erreicht werden, verpflichtet sich
die Auftragnehmerin, die Differenz zu diesem Betrag von S 53.000,- sofort nach
Aufforderung der Auftraggeberin zu ersetzen. Für verspätete
Einzahlungen aller Art werden Verzugszinsen berechnet. Die Geräte gehen
nicht in das Eigentum der Auftraggeberin über.
Daraus lässt sich schließen, dass die Bw. als
Mieterin zumindest ein Entgelt von S 53.000,- pro Jahr zu leisten hat. Es
handelt sich also nicht um eine beiderseitige reine Umsatzbeteiligung, sondern
ein Fixbetrag ist in jedem Fall an die Auftraggeberin zu bezahlen.
Des weiteren erhebt sich die Frage, ob der Platz zur
Aufstellung der jeweiligen Bräunungsanlage in Bestand gegeben wird, der
Vertrag also ortsgebunden zu verstehen ist, oder ob die Bräunungsanlagen -
unabhängigen vom jeweiligen Ort der Aufstellung - in Bestand gegeben
werden.
Aus § 1 der Vertragsänderung vom
15./20. April 1998 geht hervor, dass die Übereinkommen vom
23. Mai 1991, geändert am 3. Juli 1992 sowie am 23. Februar
1998, über die Aufstellung und den Betrieb von Bräunungsgeräten
in den st. Hallenbädern H. und D. mit der Entfernung dieser Geräte
außer Kraft treten.
Damit hätte die Bw. aber gar nicht mehr die
Möglichkeit, Geräte nach ihrem Belieben umzustellen, da die
Benützung der Standplätze in vorgenannten Bädern nicht mehr
möglich ist.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass im
gegenständlichen Fall der jeweilige Standplatz zum Aufstellen der
Bräunungsgeräte gemietet wird und nicht die einzelnen Geräte, da
sonst das Erlöschen der Verträge betreffend die Hallenbäder H.
und D. keinen Sinn ergeben würden.
Von einer Identität der Geräte kann schon durch
die vertragliche Bestimmung, dass die Auftragnehmerin (Bw) die aufgestellten
Geräte je nach Bedarfslage oder technischer Weiterentwicklung mit
Zustimmung der Auftraggeberin auswechselt nicht mit Bestimmtheit ausgegangen
werden (§ 1 Z 4 der Übereinkommen). Doch selbst wenn es sich
um die gleichen Geräte handelt und diese etwa aus
Rentabilitätsgründen umgestellt wurden, handelt es sich dennoch um die
Anmietung von neuen Standplätzen.
Ein weiterer Hinweis auf die Ortsbezogenheit ergibt sich
aus der Vertragsänderung vom 15./20. April 1998, wonach in
§ 1 der Vereinbarung sogar der jeweilige Standplatz innerhalb der
Bäder genau definiert ist (Sauna bzw. Schwimmhalle).
Betrachtet man aber den jeweiligen Standplatz als in
Bestand gegeben (ähnlich der Aufstellung von Spielautomaten in Lokalen), so
muss bei gegenständlichem Übereinkommen von einer Ausdehnung der
Rechte und Pflichten der Vertragspartner hinsichtlich der in den
Hallenbädern A. und G. neu angemieteten Standplätze und somit von
einem gebührenrechtlich relevanten Vorgang ausgegangen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
18. Februar 1959, 1751/58, dargetan hat, handelt es sich etwa beim
Musikautomatenvertrag, bei dem ein Gastwirt gegen Entgelt die Aufstellung eines
Musikautomaten in seinem Lokal duldet, um einen Bestandvertrag an der
Aufstellungsfläche (vgl. auch VwGH vom 18. März 1959, 2204/58 zu
einem ähnlich gelagerten Sachverhalt).
§ 21 GebG verlangt, dass durch einen Zusatz oder
Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte
oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder die
vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert werden. Nur
dann ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung
oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig.
In vorliegendem Fall ist dies hinsichtlich der 4 neu
hinzugekommenen Standplätze für Bräunungsgeräte
geschehen.
Da somit ein gebührenrechtlich relevanter Tatbestand
verwirklicht wurde, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
25. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4394-W/02
- Stammnummer
- 5600
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF