Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0595-W/05
Vertragsübernahme bei einem Bestandvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-W/05vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Austria
GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien,
Kolingasse 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 16. November 2004, St. Nr. XY, betreffend
Gebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 6./27. Februar 2004 schlossen die K., die T.. und die
M., die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), eine Vereinbarung mit auszugsweise
folgendem Inhalt ab:
"I.
1) Mit Mietvertrag vom 1.10. und 10.10.1997 hat die KB..
(nachmals KK.), welche mit Verschmelzungsvertrag vom 30.8.2000 mit der K.
fusioniert wurde, das ihr zur Gänzegehörende Grundstück Nummer
20608 ... der EZ x an die J.T.. auf unbestimmte Zeit vermietet und auf das
Kündigungsrecht bis zum 31.12.2042 verzichtet.
2) Mit Untermietvertrag vom 1.10. und 10.10.1997 hat die
KB. . (nachmals KK. , nunmehr K. ) die beiden Grundstücke
Nummer 20606 der EZ y (im Alleineigentum der EP.) und Nummer 20607
der EZ z (im Alleineigentum des WD.) mit Zustimmung der
Liegenschaftseigentümer an die J.T. . auf unbestimmte Zeit vermietet und
auf das Kündigungsrecht bis zum 31.Mai 2042 verzichtet.
3) Die Vertragsparteien stellen fest, dass die J.T. . mit
Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer bzw. Bestandgeberin an den
vorgenannten Grundstücken vereinbarungsgemäß ein
Fachmarktzentrum als Superädifikat, die sogenannte "S-A"
errichtet hat.
4) Mit Kaufvertrag vom 17.1. und 20.3.2002 hat die J.T. .
das Superädifikat "S-A " an die T. . verkauft und letztere hat
durch Urkundenhinterlegung daran Eigentum erworben.
5) Mit Vereinbarung vom 18.1.2002 ist die T. . anstelle der
J.T. . mit Zustimmung der K. im Wege der Vertragsübernahme in den im Absatz
1) näher bezeichneten Mietvertrag und in den im Absatz 2) näher
bezeichneten Untermietvertrag eingetreten.
II.
1) Mit ausdrücklicher Zustimmung der K. übernimmt
nunmehr die M. anstelle der aus den Schuldverhältnissen ausscheidenden T. .
deren gesamte vertragliche Rechtstellung einerseits aus dem im Vertragspunkt I.
näher bezeichneten Mietvertrag und dem Untermietvertrag jeweils vom
1.10.und 10.10.1997 sowie der Vereinbarung vom 18. 1.2002 im Wege der
sogenannten Vertragsübernahme, ohne dass dadurch der Inhalt oder die
rechtliche Identität der bisherigen Bestand- bzw.
Afterbestandverhältnisse verändert wird.
2) Es wird daher durch diesen einheitlichen Akt die
Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten wie die Mietrechte bzw.
Untermietrechte einerseits und die Schuldübernahme bezüglich der
Zahlungs- und Instandhaltungspflichten andererseits einschließlich der
vertragsbezogenen Gestaltungsrechte, wie Kündigungsrechte und dergleichen
sowie aller Nebenabreden von der T. . auf die M. übertragen.
3) Die M. tritt sohin in die vorhin näher bezeichneten
Bestand- und Afterbestandverhältnisse ein und erklärt die jeweilige
Vertragsübernahme."
Diese Vereinbarung wurde von der Bw., von der K. und von
der T.. unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 16. November 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw.
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG in Höhe von 1 % von
€ 627.246,72 somit mit € 6.272,47 fest. Begründend führte
das Finanzamt dazu aus, dass in der Vereinbarung vom 27. 2 2004 ein allseitiger
Konsens über den Mieterwechsel formuliert sei. Dadurch sei ein neues
Mietverhältnis begründet worden, für welches die
Bestandverträge vom 1.10. und 10.10.1997 sowie die Vereinbarung vom
18.1.2002 Geltung behielt. Diese Art von Vereinbarung sei gebührenrechtlich
§ 33 TP 5 GebG zu unterstellen.
Bezüglich der Ermittlung der Höhe des
Mietentgeltes wurde auf eine Vorhaltsbeantwortung der T.. vom 9. März 2002
verwiesen (monatlicher Gesamtbetrag € 17.423,52).
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass in der gegenständlichen Vereinbarung vom 27. Februar 2004 festgelegt
wurde, dass die Bw. in alle Mietrechte des in der Vereinbarung näher
bezeichneten Mietvertrages und Untermietvertrages, jeweils vom 1.10. und
10.10.1997 der T.. eingetreten sei. Bei dieser Vereinbarung handle es sich nicht
um ein neu begründetes Mietverhältnis (Neubegründungstheorie),
sondern um eine Vertragsübernahme, die den Tatbestand der Zession
gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG erfülle.
Die in der Bescheidbegründung angeführte
Neubegründungstheorie, der zufolge im Falle der Vertragsübernahme die
Begründung eines neuen Vertrages zwischen dem Einhebenden und der
verbleibenden Vertragspartei zu unterstellen ist, sei in der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr aufrecht erhalten worden. Vielmehr vertrete
der Verwaltungsgerichtshof in der jüngeren Judikatur die so genannte
"Zessionstheorie".
Da Bemessungsgrundlage für eine Zessionsgebühr
das für die Abtretung vereinbarte Entgelt sei und im vorliegenden Fall die
Abtretung der vertraglichen Rechte und Pflichten von der T.. auf die Bw. ohne
Entgelt erfolgt sei, falle keine Gebühr an.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass es auf den gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG für
die Festsetzung der Gebühren maßgebenden Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Urkunde ankomme. In der
verfahrensgegenständlichen Vereinbarung sei ein allseitlicher Konsens
über den Mieterwechsel formuliert. Dadurch würde ein neues
Mietverhältnis begründet, für welches die Bestimmungen des
Mietvertrages und des Untermietvertrages jeweils vom 1.10. und 10.10.1997 sowie
die Vereinbarung vom 18.1.2002 gelten. Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.1989, 88/15/0086 sei diese Art der
Vertragsübernahme gebührenrechtlich § 33 TP 5 GebG zu
unterstellen.
Im Berufungsfall sei die Willensübereinstimmung der
Vertragspartner auf die Übernahme des Bestandvertrages beurkundet worden,
ein anderer Titel für die Abtretung der Rechte sei nicht vorhanden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde dazu ergänzend vorgebracht, dass von
einer Neubegründung eines Mietvertrage nur dann gesprochen werden
könnte, wenn zwischen dem Bestandgeber und dem neuen Mieter ein neuer
Vertrag abgeschlossen wird und darin Änderungen zum ursprünglichen
(zwischen dem Bestandgeber und dem alten Mieter) Vertrag vereinbart wurden. Nur
in diesem Fall wäre ein neues Mietverhältnis begründet und der
Vorgang unter § 33 TP 5 GebG zu subsumieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957
unterliegen Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
ungewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen
einer Gebühr nach dem Wert in Höhe von 1 v.H.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Grundsätzlich ist jede Urkunde, die eine Gebühr
auslöst, für sich nach Maßgabe ihres Inhaltes zu
vergebühren. Jedes Rechtsgeschäft ist infolge der alleinigen
Maßgeblichkeit des Inhaltes der darüber errichteten Urkunde (sowie
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemachten Schriften)
auch für sich allein zu beurteilen.
Bei der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten
Vertragsübernahme handelt es sich um ein eigenes Rechtsinstitut, welches
bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller
wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der
Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis
ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung
übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität
des bisherigen Schuldverhältnisses verändert wird. Sie enthält
nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme,
sondern auch eine Übertragung der darüber hinausgreifenden rechtlichen
Rahmenbeziehung, insbesonders also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte
(z.B. Anfechtungsrechte und Kündigungsrechte).
Die Abtretung von Bestandrechten stellt somit mit der
Übernahme der Verpflichtungen aus dem Bestandverhältnis durch den
hinzutretenden Bestandnehmer einen Fall der Vertragsübernahme
dar.
In seinen Erkenntnissen vom 16. Oktober 1989, Zl.
88/15/0086 und vom 17. März 2005, 2004/16/0254 hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass eine Vertragsübernahme, die
so zustande kommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der
verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und
darüber eine Urkunde errichten, gebührenrechtlich wie die
Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnis zu behandeln
ist.
Unbestritten ist, dass durch die gegenständliche
Vereinbarung vom 6./25. und 27. Februar 2004, die neben der Bw. als Nachmieterin
sowohl von derVormieterin, der T.., als auch
von der Vermieterin, der K., unterschrieben wurde, die Bw. gemäß
Punkt II. deren gesamte vertragliche Rechtstellung einerseits aus dem
Vertragspunkt I näher bezeichneten Mietvertrag und dem Untermietvertrag
jeweils vom 1.10. und 10.10.1997 sowie der Vereinbarung vom 18.1.2002
übernommen hat.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits
ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten
ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert, oder wird eine vereinbarte
Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß
§ 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten
Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig. Daraus folgt, dass die Vertragsübernahme, bei der
an Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei ein Dritter
tritt, gebührenrechtlich dem Abschluss eines neuen Rechtsgeschäftes
gleichzustellen ist.
Die mit dem angefochtenen Bescheid entsprechend der
Vereinbarung vom 6./25. und 27. Februar 2004 erfolgte Festsetzung der
Gebühr ist daher zu Recht erfolgt.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 12.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-W/05
- Stammnummer
- 26586
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF