Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0147-W/04
Vertragsübernahme bei einem Bestandvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-W/04vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. Oktober
2003, St. Nr. XY betreffend Gebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Mietvertrag vom 1. September 2001 vermietete Frau A.S.
ihre in der Liegenschaft Wiener Straße 72, 2700 Wiener Neustadt gelegenen
Geschäftsräume (Kaffeehaus samt Nebenräumlichkeiten) an die
Mieter A.I. und M.P.. Das Mietverhältnis wurde auf die Dauer von 10 Jahren
abgeschlossen und sollte durch Zeitablauf, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedurfte, am 31.08.2011 enden.
Gemäß Punkt III. des Vertrages betrug der
Hauptmietzins für die Zeit vom 1.10.2001 bis 30. 9.2002 ATS 10.000,00 exkl.
USt (Euro 726,72).
Der Hauptmietzins ab 1.10.20002 wurde sodann mit ATS
13.000,00 exkl. USt (Euro 944,75) festgesetzt.
Weiters wurde in Punkt VI. "Untervermietung,
Weitergabe" festgehalten, dass eine Weitergabe der Rechte aus dem
Bestandvertrag einvernehmlich ausgeschlossen wurde.
Mit Vereinbarung vom 15. Februar 2002, abgeschlossen
zwischen Frau A.S. als Vermieterin und A.I. , M.P. und Y.K., dem Berufungswerber
(Bw.), als Mieter erfolgte sodann die Übernahme dieses Vertrages auf Seiten
der Mieter durch Y.K. , der in die Rechte und Pflichten der Mieter per 1 Februar
2002 eintrat.
Dazu heißt es in den Punkten III und IV des
Vertragstextes:
"III. Übernahmeerklärung und
Verpflichtungserklärung des Mieters:
Herr Y.K. erklärt und bestätigt durch
Unterfertigung der vorliegenden Vereinbarung alle Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag zu übernehmen......
IV: Erklärung der bisherigen Mieter:
A.I. und M.P. erklären durch Unterfertigung der
vorliegenden Vereinbarung mit Zustimmung der Frau A.S. alle Rechte und Pflichten
aus dem vorliegenden Mietvertrag auf Herrn Y.K. mit Wirkung zum 1.2.2002 zu
übertragen, sodass ab diesem Zeitpunkt Herr Y.K. alleine aus dem
Mietvertrag berechtigt und verpflichtet ist".
Auf Grund dieses Rechtsgeschäftes schrieb das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem Bw. mit Bescheid
vom 13. Mai 2003 (zugestellt am 23. Oktober 2003) ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von € 141.110,65 die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG in Höhe von € 1.411,11
vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird eingewendet,
dass im Berufungsfall kein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Die
Parteien hätten vereinbart, dass die Mieter des Bestandobjektes berechtigt
sein sollten, ihre Mietrechte mit allen Rechten und Pflichten an den Bw.
weiterzugeben. Der Bw. habe lediglich bestätigt, diese Rechte und Pflichten
zu übernehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957
unterliegen Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
ungewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen
einer Gebühr nach dem Wert in Höhe von 1 v.H.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Grundsätzlich ist jede Urkunde, die eine Gebühr
auslöst, für sich nach Maßgabe ihres Inhaltes zu
vergebühren. Jedes Rechtsgeschäft ist infolge der alleinigen
Maßgeblichkeit des Inhaltes der darüber errichteten Urkunde (sowie
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemachten Schriften)
auch für sich allein zu beurteilen.
Bei der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten
Vertragsübernahme handelt es sich um ein eigenes Rechtsinstitut, welches
bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller
wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der
Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis
ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung
übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität
des bisherigen Schuldverhältnisses verändert wird. Sie enthält
nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme,
sondern auch eine Übertragung der darüber hinausgreifenden rechtlichen
Rahmenbeziehung, insbesonders also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte
(z.B. Anfechtungsrechte und Kündigungsrechte).
Die Abtretung von Bestandrechten stellt somit mit der
Übernahme der Verpflichtungen aus dem Bestandverhältnis durch den
hinzutretenden Bestandnehmer einen Fall der Vertragsübernahme
dar.
In seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1989, Zl. 88/15/0086
hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass eine
Vertragsübernahme, die so zustande kommt, dass der ausscheidende, der
neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die
Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten,
gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen
Rechtsverhältnis zu behandeln ist.
Unbestritten ist, dass durch die gegenständliche
Vereinbarung vom 15 Februar 2002, die neben dem Bw. als Nachmieter auch sowohl
von den beiden Vormietern als auch von der Vermieterin unterschrieben wurde, der
Bw. gemäß Punkt I. (Präambel) alle Rechte und Pflichten aus dem
ursprünglichen Mietvertrag vom 1. September 2001 übernommen
hat.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits
ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten
ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert, oder wird eine vereinbarte
Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß
§ 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten
Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig. Daraus folgt, dass die Vertragsübernahme, bei der
an Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei ein Dritter
tritt, gebührenrechtlich dem Abschluss eines neuen Rechtsgeschäftes
gleichzustellen ist.
Die mit dem angefochtenen Bescheid entsprechend der
Vereinbarung vom 15.2.2002 erfolgte Festsetzung der Gebühr ist daher zu
Recht erfolgt.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-W/04
- Stammnummer
- 22847
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF