…dass der Steuertatbestand nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG nicht schon allein deshalb bzw. in jedem Fall verwirklicht ist, wenn ein Umgründungsvorgang nach Art. IV UmgrStG ("Zusammenschluss") vorliegt, sondern nur dann, wenn gemäß § 26 Abs. 4 UmgrStG "im Zuge" eines solchen Zusammenschlusses zivilrechtlich Grundstücksübertragungen…
…Entscheidungsgründe Mit Notariatsakt vom 30. Jänner 1997 beteiligte sich Frau-M mit einer Einlage von 800.000,00 S als atypisch stille Gesellschafterin (Beteiligung auch an den stillen Reserven und am Firmenwert) durch Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG rückwirkend per 30. April 1996 am…
…GmbH & Co KG, bei welcher die Komplementärin am Vermögen und Erfolg nicht beteiligt sei. Der Zusammenschluss sei nach Artikel IV UmgrStG erfolgt, wobei die in diesem Zusammenhang gegebene Gebühren- und Verkehrsteuerbefreiung in Anspruch genommen werde. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 17 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz…
…einen Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991, ist grundsätzlich zwingend die Buchwertfortführung (Verzicht auf Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes, Aufwertungsverbot) vorgesehen. Die Buchwertfortführung in Anwendung des § 16 Abs. 1 UmgrStG hängt gemäß § 24 Abs. 2 UmgrStG davon ab, dass es bei den am Zusammenschluss…
…Verkauf des Unternehmens oder durch einen "verunglückten" Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStGohne Vorsorgeregelung) kann diese Begünstigungsbestimmung, nämlich die Fünfzehntelabschreibung, am oben dargestellten Sinn der Regelung gemessen nicht so ausgelegt werden, dass es durch die Ausbuchung des noch nicht abgeschriebenen Umgründungsverlustes zu einer ein Fünfzehntel übersteigenden…
…UmgrStG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sei daher grundsätzlich systemrichtig gewesen. Allerdings sei diese Bestimmung aus rein fiskal- und budgetpolitischen Überlegungen wieder gestrichen worden, wobei der Verfassungsgerichtshof diese Änderung für verfassungswidrig erklärt habe. Über die Berufung wurde erwogen: Zum Zusammenschluss nach Art. IV…
…erfüllt ist. Da sich sohin am Zusammenschlussstichtag bzw. am Tag des Abschlusses der Zusammenschlussverträge kein positiver Verkehrswert des übertragenen Vermögens ergibt und somit die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG nicht erfüllt sind, erfolgte die Ermittlung des steuerwirksamen Veräußerungsgewinnes zum 31.3.2000…
…Privatvermögen übertragen wird, kommt somit der Einlagentatbestand des § 6 Z 5 EStG zum Tragen. Dieser Auffassung schließt sich der Berufungssenat 1 an. Für einen Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG ist es ausreichend, wenn nur einer der (zukünftigen) Gesellschafter begünstigtes Vermögen überträgt. Die mit § 24 Abs…
…300.000.- von GK seien in bar geleistet worden, weshalb ein Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG verwirklicht sei. Der positive Verkehrswert des Unternehmens sei durch ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der betriebszugehörigen Liegenschaft nachgewiesen. Zur Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven und zur Vorsorge gegen…
…ein Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG erforderlich gewesen. Die Grundstücke der Fa. S GmbH seien daher steuerlich einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen, an der die Fa. S GmbH selbst als Inhaberin des Handelsgewerbes und IS als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt seien, auch wenn zivilrechtliche Liegenschaftseigentümerin nach wie…
…ein Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG erforderlich gewesen. Die Grundstücke der Fa S GmbH seien daher steuerlich einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen, an der die Fa. S GmbH selbst als Inhaberin des Handelsgewerbes und IS als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt seien, auch wenn zivilrechtliche Liegenschaftseigentümerin nach wie…
…853.871,16 11. Beteiligung der L*entwicklungs GmbH als atypisch stiller Gesellschafter Der beantragte Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG zwischen der geprüften Gesellschaft als Inhaber des Handelsgewerbes und der L*entwicklungs GmbH als atypisch stiller Gesellschafter wurde vom zuständigen Finanzamt für den 8., 16…
…in S., K. 2 durch die W. GmbH & Co KG. Die Vertragsübernahmen stehen somit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG des Johann W. mit der W. GmbH zur W. GmbH & Co KG. Ein besonderer Anlass der Errichtung der…
…liegen, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung der Gaststättenpauschalierung für das Jahr 2002 gegeben seien. Eine Umrechnung der Umsätze auf ein "volles Jahr" sei selbst nach den EStR (Rz 4103) nicht vorgesehen. Der Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG bewirke auch keine Gesamtrechtsnachfolge nach § 19 Abs…
…Bw. angesprochenen Zusammenschluss nach Art. IV Umgründungssteuergesetz anbelangt, so ergeben sich diesbezüglich nachstehende Überlegungen: Unter Zusammenschluss im Sinne der obgenannten Gesetzespassage ist die Übertragung von Vermögen auf eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf Basis eines Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) zu verstehen. Personengesellschaften sind alle Gesellschaften, bei…
…Folgendes zu beachten: Im Rahmen eines Zusammenschlusses gemäß Art IV UmgrStG traten die Herren Y. und X. der oben angeführten KG bei. Die fremdfinanzierte Barentnahme seitens Herr Dipl.Ing. Z. führte zu einer Reduktion des Wertes seiner Kommanditeinlage. Nach erfolgtem Zusammenschluss übernahmen die Herren Y…
…fest, dass die im Zuge des Zusammenschlusses nach Art. IV des UmgrStG erfolgte Einlage der betrieblichen Liegenschaftsanteile des bisherigen Einzelunternehmens in die Bw einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang darstellt und sohin gem. § 26 Abs. 4 UmgrStG der zweifache Einheitswert der übertragenen Liegenschaften der Grunderwerbsteuerbemessung zugrundezulegen ist. In…
…Punkt 1.1 des Gesellschaftsvertrages im Wege eines Zusammenschlusses nach Art.IV UmgrStG erfolgte. Nach Punkt 2.1a des Gesellschaftsvertrages brachte Mag.pharm.P die bisher von ihr als Einzelunternehmen betriebene öffentliche Apotheke in die Gesellschaft ein, nach dessen Punkt 3.1 stellte "der Konzessionär…
…und Fremdfinanzierung von außen noch erlangbar wäre, -die Vereinbarung nicht den Kriterien für die Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen entspricht (ausreichende Publizität, eindeutiger und zweifelsfreier Inhalt und umfassende Fremdüblichkeit der Rechtsbeziehung). Die stillen Gesellschaften wurden im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG errichtet…
…in einem derartigen Fall nicht in bereits entstandene Steuerrechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers (hier: des Einzelunternehmens) ein, sondern es kommt durch die Umgründung nach Art. IV UmGrStG ("Zusammenschluss") nur zu einer "bilanzsteuerrechtlichen Rechtsnachfolge" in dem Sinn, dass die ertragsteuerrechtlichen Rechtspositionen des Rechtsvorgängers vom übernehmenden Untenehmen fortgeführt werden…