Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1428-L/02
Bei einem Zusammenschluss vorangehenden Zusammenschluss jeweils nach Art. IV UmgrStG ist die (ertragsteuerliche) Rückwirkung für die Berechnung der Zweijahresfrist des § 26 Abs. 3 UmgrStG für die Befreiung von der Kapitalverkehrssteuer unbeachtlich, weshalb die Besitzfrist für den eingebrachten Mitunternehmensanteil erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Zusammenschlussvertrages beginnt und nicht mit dem 9 Monate früheren Umgründungsstichtag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1428-L/02vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
9. Dezember 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 11. November 1998 betreffend Gesellschaftsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 30.
Jänner 1997 beteiligte sich Frau-M mit einer Einlage von 800.000,00
S als atypisch stille Gesellschafterin
(Beteiligung auch an den stillen Reserven und am Firmenwert) durch
Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG
rückwirkend per 30. April 1996
am bereits mehr als zwei Jahre
bestehenden nicht protokollierten
Gewerbeunternehmen (Kraftfahrzeug- und
Landmaschinenhandel und Werkstätte) ihres
Gatten Herr-M.
Mit Gesellschaftsvertrag vom
22. Juni 1998 gründeten T.M. als
Komplementärin und die beiden genannten Ehegatten als Kommanditisten mit
einer Haftsumme von je 100.000,00 S die
M-KG.
Am 23. September 1998 errichtete Herr-M die M-GmbH, deren
Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist.
Mit
Zusammenschlussvertrag vom
30. September 1998 brachten Herr-M sein
oben genanntes Gewerbeunternehmen und Frau-M ihre atypische stille Beteiligung
daran gemäß
Art. IV UmgrStG
rückwirkend per 31.12.1997 in die M-KG ein. Frau-M brachte dabei
dies atypische stille Beteiligung am
Gewerbeunternehmen ihres Gatten in Anrechnung auf ihre unveränderte
Hafteinlageund
zur Erhöhung ihres Gesellschaftsanteiles
an der KG ein.
Da zugleich die bisherige Komplementärin T.M. durch
die M-GmbH ersetzt wurde, änderte sich der Firmenname von M-KG auf
M-GmbH&CoKG.
Mit
Gesellschaftsteuerbescheid vom
11. November 1998 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz für die
Einlage von 800.000,00 S der Frau-M laut
Abgabenerklärung vom 19. Oktober 1998 die
Gesellschaftsteuer von 1% für den
Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft
durch den ersten Erwerber gemäß
§ 2 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz
(KVG) mit 8.000,00 S fest und begründete dies wie folgt (Fettdruck durch
die Berufungsbehörde):
Da die Beteiligung
von Frau-M am Tag des Zusammenschlussvertrages, das sei nach Parteiangabe der
30. September 1998, nicht länger als 2
Jahre als Vermögen der Frau-M bestehe (der Zusammenschluss- zugleich
Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft sei am 30.
Jänner 1997 abgeschlossen) sei hinsichtlich der atypischen stillen Einlage
von Frau-M die Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 26 Abs. 3 UmgrStG nicht
anwendbar.
Mit Schriftsatz vom 9.
Dezember 1998 wurde dagegen von der M-GmbH&CoKG
berufen, eine Festsetzung mit 0,00 S
beantragt und dies wie folgt begründet:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Jänner 1997 sei der
Zusammenschluss zur atypisch stillen Gesellschaft zum Betrieb des Unternehmens
Herr-M erfolgt, allerdings aufgrund des Umgründungssteuergesetzes mit
steuerlicher Rückwirkung per 30. April 1996. Zu diesem Stichtag sei eine
entsprechende Zusammenschlussbilanz errichtet worden, sodass eine
Beteiligung am Betriebsvermögen
durch Frau-M seit diesem Zeitpunkt gegeben sei. Da für die Beurteilung, ob
eine Befreiung gemäß
§ 26 Abs. 3 UmgrStG vorliegt, eine
Betrachtung vom Zeitpunkt des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages
rückwirkend zum Zeitpunkt der erstmaligen Zurechnung des entsprechenden
Vermögens vorzunehmen sei, ergebe sich daraus ein mehr als
zweijähriger Zeitraum und somit die Voraussetzung für die
Befreiung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Z 1 iVm § 8 Kapitalverkehrsteuergesetz,
DRGBl 1, S 1058 idgF (KVG), unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an
einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der
Gesellschaftsteuer von 1%.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 KVG gelten als
Kapitalgesellschaften iSd KVG auch Kommanditgesellschaften, zu deren
persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 KVG gelten als
Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften Aktien und sonstige Anteile,
ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft. Als
Gesellschafter gelten gemäß
§ 5 Abs. 2 die Personen, denen die
im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.
Der Transfer der bisherigen stillen Beteiligung am
Einzelunternehmen ihres Gatten durch Frau-M im Wege des Zusammenschlusses an die
M-GmbH&CoKG hat der bisherigen atypischen stillen Gesellschafterin nach der
Zusammenschlussbilanz per 31. Dezember 1997 eine Kommanditeinlage von 800.000,00
S an der M-GmbH&CoKG verschafft und unterliegt nach den oben zitierten
Bestimmungen des KVG daher zweifellos der Gesellschaftsteuer, was von den
Parteien auch gar nicht bestritten wird. Strittig ist im gegenständlichen
Fall jedoch, ob dieser Vorgang nach dem Umgründungssteuergesetz befreit
ist.
Gemäß
§ 26 Abs. 3
Umgründungssteuergesetz, BGBl 1991/699, idF BGBl 1996/797 (UmgrStG), sind
Zusammenschlüsse nach § 23 hinsichtlich des übertragenen
Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrssteuern und von
den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit, wenn
das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des
Zusammenschlussvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des
Übertragenden besteht.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 UmgrStG zählen zum
Vermögen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des
§ 12 Abs. 2.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG zählen
zum Vermögen Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei
denen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem
Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an dem die
Beteiligung besteht.
Zum Erkenntnis des VwGH
18.06.2002, 2001/16/0597, gibt es zur Befreiung umgründungsbedingter
Vorgänge von der Kapitalverkehrssteuer folgenden
Rechtssatz Nr. 2:
"Der Gesetzgeber
unterscheidet in seiner Diktion betreffend den bei einzelnen
Umgründungsvorgängen jeweils relevanten Zeitraum zwischen dem Zeitraum
des Bestehens der übertragenden Körperschaft (so zB in §§ 6
Abs. 4 bzw. 11 Abs. 4 UmgrStG) bzw. dem Bestehen des Vermögens als
Vermögen des
Einbringenden
(so zB in
§
§
22 Abs. 3 und
26
Abs. 3
leg. cit.) bzw. als
Vermögen der zu teilenden Personengesellschaft (§ 31 Abs. 2 leg. cit.)
bzw. dem Bestehen des Vermögens als Vermögen der zu spaltenden
Körperschaft (§ 38 Abs. 5 leg. cit.). Allen diesen Regelungen
gemeinsam ist, dass nicht auf die Dauer der Existenz des Vermögens an sich,
sondern immer bezogen auf die Dauer der Zugehörigkeit des Vermögens
zum jeweiligen Rechtsträger abgestellt wird. In diesem Sinn sprechen auch
die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (266 der Blg. zu den sten. Prot.
des NR, 18. GP) betreffend § 6 Abs. 4 UmgrStG ausdrücklich von einer
"zweijährigen Mindestbestehensdauer der übertragenden
Körperschaft" und betonen dabei, dass die Zweijahresfrist subjektsbezogen
ist. Aus den Erläuterungen zu § 22 Abs. 3 UmgrStG ("Vermögen des
Einbringenden") wird dazu noch besonders deutlich, dass es auch im Falle der
Gesamtrechtsnachfolge für den
Fristbeginn auf den
zivilrechtlichen Erwerbsvorgang
ankommt.
Aus den aufgezeigten
gesetzlich
geregelten Fällen und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist
eindeutig zu entnehmen, dass es nicht auf den Bestand des übertragenen
Vermögens schlechthin, sondern immer auf das Bestehen des jeweiligen
Vermögens als Vermögen des
übertragenden
bzw. einbringenden
bzw. zu teilenden oder zu spaltenden
Rechtsträgers,
also auf das subjektbezogene Bestehen des Vermögens
ankommt
. Allein der Umstand, dass
Hügel (in seiner Auseinandersetzung mit dem Gesetzesentwurf in ecolex 1991,
802ff) die Zwei-Jahres-Frist als "unverständlich" bezeichnete, ist noch
nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu der von der
Beschwerdeführerin angeregten Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG
zu veranlassen."
Zum Erkenntnis des VwGH 21.02.1996, 95/16/0161, gibt es zu
§ 26 Abs. 3 UmgrStG folgenden Rechtssatz Nr. 1:
"Voraussetzung
für die Befreiung von der Gesellschaftsteuer ist, dass das an die neu
gegründete Personengesellschaft übertragene Vermögen ALS
VERMÖGEN DES ÜBERTRAGENDEN länger als zwei Jahre bestanden hat.
Es kommt nicht darauf an, ob das übertragene Vermögen als solches
einem Unternehmen (richtig: Betrieb) - unabhängig davon, wem dieses
Vermögen zuzurechnen war - gedient hat."
Gemäß Pkt. ZWEITENS des oben genannten
Notariatsaktes vom 30. Jänner 1997 ist der von Frau-M geleistete Barbetrag
von 800.000,00 S in das Vermögen und Eigentum des Herr-M übergegangen.
Frau-M hat dadurch eine (atypische) stille Beteiligung iSd § 178 Abs. 1 HGB
("Wer sich als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe, das ein anderer
betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu
leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts
übergeht.") am Gewerbebetrieb ihres Gatten erworben.
Die Befreiung des § 26 Abs. 3 UmgrStG tritt nur
insoweit ein, als die zu übertragende Betriebseinheit am Tag des
Abschlusses des Zusammenschlussvertrages zivilrechtlich länger als zwei
Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht. Mangels zivilrechtlicher
Rückwirkung des Zusammenschlusses ist die Zweijahresfrist vom Tag des
Abschlusses des Zusammenschlussvertrages rückzurechnen. Bei einem
vorangegangenen Erwerb im Rahmen einer Umgründung mit zivilrechtlicher
Einzelrechtsnachfolge beginnt die 2-Jahres-Frist nicht mit dem
Umgründungsstichtag (vgl. Sulz, in Helbich/Wiesner/Bruckner
Umgründungen, IV, § 26, Pkt. 6.2, Rz 65, 66 und 73).
Der Zusammenschluss nach dem UmgrStG bewirkt nämlich
keine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge. Für Zwecke der
Gewinnermittlung fingiert dessen § 25 Abs. 1 eine Gesamtrechtsnachfolge,
wenn die übernehmende Personengesellschaft die Buchwerte fortführt.
§ 24 Abs. 1 UmgrStG verweist auch auf § 14, nach dessen Abs. 2 die
Einkünfte des Einbringenden so zu ermitteln sind, "als ob der
Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt
wäre." Als lex specialis geht diese Regelung dem allgemeinen
steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot vor (Neuner, Stille Gesellschaft im
Abgabenrecht, 4. Aufl., S 353 R 40, S 355 R 46).
Das UmgrStG ist vom Grundsatz der ertragsteuerlichen
Rückwirkungsfiktion getragen (Walter, Umgründungssteuerrecht, 4.
Aufl., S 21, Rz 15). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt jedoch der Grundsatz,
dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse
nicht wieder beseitigt werden kann (VwGH 30.04.2003, 2002/16/0271; und
25.02.1993, 92/16/0160).
Nach ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.01.1994, 93/15/0161, Rechtsatz
Nr. 2; 03.05.1983, 82/14/0277, Rechtssatz Nr. 1) sind rückwirkende
Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivilrechtlichen und handelsrechtlichen
Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht
anzuerkennen; es sei denn, der Gesetzgeber selbst hat diesen Grundsatz durch
eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig (nach der der
Vorschrift offenbar zugrunde liegenden Absicht) durchbrochen.
Nach der Formulierung der hier anzuwendenden Bestimmungen
des UmgrStG (§ 24 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2) wird die Rückwirkung
für die Ermittlung der "Einkünfte des Einbringenden" und somit
für das Ertragsteuerrecht normiert. Für die Verkehrssteuern,
insbesondere die vorgeschriebene Gesellschaftssteuer nach dem KVG gilt diese
Fiktion im Lichte der oben zitierten Judikatur und Literatur nicht.
Nach diesem Verständnis hat Frau-M ihren
Mitunternehmeranteil als atypisch stille Gesellschafterin mit Abschluss des
Notariatsaktes vom 30. Jänner 1997 und nicht schon rückwirkend am
Zusammenschlussstichtag 30. April 1996 erworben. Das Finanzamt hat daher im
bekämpften Bescheid zu Recht die Erfüllung der zur Erlangung der
Befreiung von der Gesellschaftsteuer erforderliche Besitzfrist von zwei Jahren
iSd § 26 Abs. 3 UmgrStG verneint.
Zweck der Kapitalverkehrssteuerbefreiung des UmgrStG (hier
§ 26 Abs. 3) ist es, bereits der Gesellschaftsteuer unterzogene
Kapitalerträge nicht noch einmal zu besteuern (vgl. Rief, Das neue
Kapitalverkehrsteuerrecht und die Rspr. des EuGH, SWK-Sonderheft 1995, Rz 84 und
Rz 92 ff). Die Zweijahresfrist des § 26 Abs. 3 UmgrStG soll verhindern,
dass Einzelfirmen oder Personengesellschaften mit der Absicht neu gegründet
werden, sie unter Ausnützung der abgabenrechtlichen Begünstigungen zu
einer Personengesellschaft zusammenzuschließen (vgl. Helbich,
Umgründungen auf der Grundlage des Strukturverbesserungsgesetzes, unter
Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zu den Vorläuferbestimmungen
§§ 8 und 11 StruktVG).
Zu einer Doppelbelastung mit Gesellschaftsteuer ist es im
gegenständlichen Fall nicht gekommen. Die in der Berufung geforderte
gänzliche Entlastung der gegenständlichen Einbringung eines Anteiles
einer beschränkt haftenden Mitunternehmerin von Gesellschafsteuer wäre
mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar.
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Abs. 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1428-L/02
- Stammnummer
- 32513
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF