Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0072-G/06
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 227/1999 (für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-G/06vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SD-KEG, vertreten durch Feilenreiter
& Co Wirtschaftsprüfungs GesmbH, 8962 Gröbming,
Wiesackstraße 624, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom
16. Dezember 2005 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkünfte im
Kalenderjahr 2002 (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) werden gemäß
§ 188 BAO mit
€ 21.901,67
festgestellt.
Der Anteil der
Einkünfte des Herrn KD, G, Finanzamt XY, beträgt
€ - 8.116,62, der
Anteil der Einkünfte der Frau AD , Gb, Finanzamt XY, beträgt
€ 30.018,29.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall die Frage, ob
die Bw. im Jahr 2002 dazu berechtigt ist, ihren Gewinn gemäß der
für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe geltenden
Pauschalierungsverordnung BGBl. II 1999/227 zu ermitteln, oder nicht.
Mit
"Zusammenschlussvertrag bzw.
Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer
Kommanditerwerbsgesellschaft" vom 18. Juni 2002 schlossen sich
Frau AD (als Komplementärin) und Herr KD (als Kommanditist) unter
Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Begünstigungen des Art. IV UmgrStG
rückwirkend per 30. September 2001 zur bw. KEG zusammen.
Unternehmensgegenstand ist lt. Punkt 3. des Vertrages im Wesentlichen die
Beherbergung und Bewirtung im Rahmen eines Sporthotelbetriebes sowie die
Erbringung der dazugehörigen Dienstleistungen.
Punkt 6. des Vertrages hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
"Der Kommanditist bringt
als einbringender Gesellschafter
als
Einlage zum ausschließlichen Zweck der Fortführung unter Verzicht auf
die Aufgabe das von ihm bisher am Standort ..... betriebene nicht protokollierte
einzelkaufmännische Unternehmen "KD
Sporthotel" mit allen Aktiven und Passiven,
wie in der Zusammenschlussbilanz zum 30. September 2001 dargestellt,
unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen
gemäß Art. IV UmgrStG in das Eigentum der Gesellschaft ein.
In Erfüllung dieser seiner
Einbringungsverpflichtung
überträgt somit der
einbringende Gesellschafter an die Gesellschaft:
lit. a) alle in dem
Zusammenschlussstatus zum 30. September 2001 erfassten
Vermögenswerte (.....), Rechte und Verbindlichkeiten, .....
und
lit. b) alle in dem
Zusammenschlussstatus zum 30. September 2001 mangels Anschaffungswert
nicht aufscheinenden Rechte und Verbindlichkeiten des Hotelbetriebs, wie
insbesondere Kundenstock, Know-how-Verträge, Mietrechte, Pacht- und
Leasingrechte."
Der eingebrachte Hotelbetrieb gilt - Vertragspunkt 8.
zufolge - ab 1. Oktober 2001 (i. e. der dem Zusammenschlussstichtag
folgende Tag) auf Rechnung der Gesellschaft geführt.
Das erste Wirtschaftsjahr der KEG umfasste die Monate
Oktober bis Dezember 2001. Die in diesem Rumpfwirtschaftsjahr erzielten
Umsätze der KEG beliefen sich auf rund ATS 500.000,-.
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten, die Jahre
2001 bis 2003 umfassenden Außenprüfung beantragte die Bw. den Gewinn
für das Jahr 2001 auf Grundlage der Verordnung BGBl. II 1999/227
(Verordnung des BMF über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von
Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes) zu ermitteln.
Dies wurde ihr vom Finanzamt - den Ausführungen der
Prüferin im Bericht vom 15. Dezember 2005 folgend - mit der
Begründung verwehrt, dass es sich beim gegenständlichen
Zusammenschluss um einen Vorgang handle, welcher gemäß
§ 25
UmgrStG iVm. § 19 Abs. 1 BAO eine Gesamtrechtsnachfolge bewirke.
Daher seien Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger in Bezug auf den
strittigen Referenzzeitraum als Einheit zu werten und das gesamte Kalenderjahr
2001 als "Vorjahr" anzusehen sei, weshalb die Anwendung der
Gaststättenpauschalierung auf Grund der Umsatzhöhe nicht in Frage
komme.
Die dagegen erhobene Berufung wurde im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Voraussetzung für die Anwendung der beantragten
Pauschalierung sei ua., dass die Umsätze (gemäß
§ 125
Abs. 1 BAO) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als
€ 255.000,- betragen. Das dem (berufungsgegenständlichen) Jahr
2002 vorangehende Wirtschaftsjahr der KEG sei das Rumpfwirtschaftsjahr Oktober
bis Dezember 2001. Die in diesem Zeitraum erzielten Umsätze würden mit
rund € 35.700,- deutlich unter der angeführten Umsatzgrenze
liegen, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung der
Gaststättenpauschalierung für das Jahr 2002 gegeben seien. Eine
Umrechnung der Umsätze auf ein "volles Jahr" sei selbst nach den EStR
(Rz 4103) nicht vorgesehen. Der Zusammenschluss nach
Art. IV UmgrStG bewirke auch keine Gesamtrechtsnachfolge nach
§ 19 Abs. 1 BAO. Vielmehr sei ein neues Gewinnermittlungssubjekt
entstanden, wobei die Buchführungsgrenzen nicht bereits dadurch
überschritten würden, dass die zusammengeschlossenen Vermögen
gemeinsam die Grenzen übersteigen. Somit sei auch bezüglich der
für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze bzw. Umsatzgrenzen
keine einheitliche Betrachtung des Rechtsvorgängers und des
Rechtsnachfolgers vorzunehmen. Da im Bereich der Gewinnermittlung nicht die
partielle steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge iSd. § 25 Abs. 1
Z 3 UmgrStG zur Anwendung gelange, sondern Einzelrechtsnachfolge vorliege,
seien die Verhältnisse des Rechtsvorgängers unbeachtlich. Auch aus den
EStR (Rz 4262) lasse sich ableiten, dass im Falle der Gesamtrechtsnachfolge
eine "Zusammenrechnung" der Umsätze bzw. eine einheitliche Betrachtung des
Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers nicht zu erfolgen habe. Aus den
dargelegten Gründen werde beantragt, den Gewinn gemäß der oa.
Verordnung pauschal zu ermitteln. Die Einkünfteverteilung stelle sich
diesfalls folgendermaßen dar:
|
|
Euro
|
Einnahmen 10% inkl. Umsatzsteuer nach BP
|
256.853,56
|
Einnahmen 20% inkl. Umsatzsteuer nach BP
|
97.598,01
|
Subventionen
|
727,--
|
Sonstige Erlöse 0% Umsatzsteuer
|
3.397,21
|
|
358.575,78
|
x 5,5% =
|
19.721,67
|
zzgl. Sockelbetrag
|
2.180,--
|
zu verteilender Gewinn
|
21.901,67
|
- GF-Entgelt AD
|
- 30.800,--
|
- Miete KD
|
- 15.000,--
|
+ AfA KD
|
9.878,55
|
+ Zinsen KD
|
8.336,65
|
+ Spesen KD
|
81,88
|
+ SV KD
|
5.563,84
|
+ SV AD
|
781,71
|
Basis sohin
|
744,30
Ergebnisanteil AD :
|
Anteil Basis 0%
|
0,--
|
+ Vorweggewinn
|
30.800,--
|
- SV
|
-
781,71
|
Gewinn
|
30.018,29
Ergebnisanteil KD :
|
Anteil Basis 100%
|
744,30
|
+ Miete
|
15.800,--
|
- AfA
|
-9.878,55
|
- Zinsen
|
- 8.336,65
|
- Spesen
|
- 81,88
|
- SV
|
-
5.563,84
|
Verlust
|
- 8.116,62
In ihrer Stellungnahme zur Berufung führte die
Prüferin des zuständigen Finanzamtes aus, dass zwar hinsichtlich der
Tatsache Einvernehmen herrsche, dass es sich beim vorliegenden Zusammenschluss
grundsätzlich um eine Einzelrechtsnachfolge handle, die übernehmende
KEG (= die Bw.) jedoch auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 1
Z 3 UmgrStG für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln sei, als
ob sie Gesamtrechtsnachfolgerin wäre. Daraus ergebe sich, dass
Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger in Bezug auf den
streitgegenständlichen Referenzzeitraum als Einheit zu werten seien und
somit das Kalenderjahr 2001 als vorangegangenes Wirtschaftsjahr bzw. als
Vergleichszeitraum bezüglich der Umsatzgrenze von € 255.000,--
heranzuziehen sei.
Die Berufung wurde schließlich ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist die Frage, ob sich die
für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung für
Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe maßgebliche Umsatzgrenze von
€ 255.000,- im Falle eines ertragsteuerlich unterjährig wirksamen
Zusammenschlusses iSd. UmgrStG (hier: Zusammenschluss zu einer neu
gegründeten KEG unter Einbringung eines bestehenden Betriebes) nach den im
vorangegangenen Rumpfwirtschaftsjahr erzielten Umsätzen oder aber - so das
Finanzamt - nach den im bereits bestehenden und nunmehr eingebrachten Betrieb im
gesamten vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Umsätzen bemisst.
Im Rahmen der betrieblichen Einkünfte kann der BMF
gemäß
§ 17 Abs. 4 bis 6 EStG für Gruppen von
Steuerpflichtigen Durchschnittssätze für den gesamten Gewinn oder auch
nur für die Betriebsausgaben festsetzen (Voll- bzw. Teilpauschalierung).
Die Gewinnermittlung gemäß der iSd.
§ 17 Abs. 4 und 5 EStG ergangenen Verordnung BGBl. II
1999/227 (Pauschalierungsverordnung für Gaststätten- und
Beherbergungsbetriebe) setzt voraus, dass
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht
freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG ermöglichen, und
2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO) des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 255.000,- (vormals
ATS 3,5 Mio.) betragen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).
Die Verordnung will damit Betrieben, die innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes die oa. Umsatzgrenze nicht überschreiten, eine
vereinfachte Einkunftsermittlung ermöglichen (vgl. auch zB
Doralt, EStG 6. Auflage,
§ 17 Tz 50).
Das Finanzamt begründet nun seine Auffassung im
vorliegenden Fall im Wesentlichen damit, dass der Zusammenschluss
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 UmgrStG für Zwecke der
Gewinnermittlung eine Gesamtrechtsnachfolge bewirke. Daher seien
Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger als Einheit zu werten und das gesamte
Kalenderjahr 2001 als vorangegangenes Wirtschaftsjahr zu betrachten. Da die
Summe der vom Rechtsvorgänger (Herrn KD) im die Monate Jänner bis
September 2001 umfassenden Rumpfwirtschaftsjahr erzielten Umsätze und
der von der Rechtsnachfolgerin (der Bw.) in ihrem (ersten) Rumpfwirtschaftsjahr
Oktober bis Dezember 2001 getätigten Umsätze die
maßgebliche Umsatzgrenze von € 255.000,- überschreite, sei
eine Anwendung der Verordnung nicht möglich.
Der UFS vermag sich dieser Rechtsansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz aus folgenden Gründen nicht
anzuschließen:
Der für die Umsatzgrenze maßgebende Zeitraum ist
in § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II 1999/227 mit dem
"vorangegangenen Wirtschaftsjahr" determiniert. Eine Differenzierung zwischen
"vollen" - also 12 Monate umfassenden - Wirtschaftsjahren einerseits und so
genannten Rumpfwirtschaftsjahren andererseits ist dem Wortlaut der Verordnung
nicht zu entnehmen. Die Verordnung nennt als für die Ermittlung der
Umsatzgrenze heranzuziehenden Zeitraum ausschließlich und
ausdrücklich das "vorangegangene Wirtschaftsjahr". Das dem Streitjahr
vorangegangene Wirtschaftsjahr war im berufungsgegenständlichen Fall das
die Monate Oktober bis Dezember 2001 umfassende (Rumpf-)Wirtschaftsjahr, in
welchem die Umsätze unstrittig weit unter dem Betrag von
€ 255.000,- gelegen sind.
Der Verordnung ist nach ha. Ansicht nicht zu entnehmen,
dass für Zwecke der Ermittlung der Umsätze iSd. § 2
Abs. 1 Z 2 der Gaststätten- und
Beherbergungspauschalierungsverordnung im Falle einer unterjährigen
umgründungssteuerlichen Betriebseinbringung bei Vorliegen von
Rumpfwirtschaftsjahren etwa eine Zusammenrechnung des Rumpfwirtschaftsjahres des
Rechtsvorgängers mit jenem des Rechtsnachfolgers vorzunehmen bzw. das
letzte volle Kalenderjahr heranzuziehen wäre. Die Verordnung spricht
explizit von "Wirtschaftsjahr" und nicht etwa von "Kalenderjahr".
Wie zB Doralt
(aaO, § 17 Tz 28/1) zutreffend - und an Hand eines Beispieles
anschaulich - aufzeigt, können Pauschalierungen durch die Anknüpfung
an den Vorjahresumsatz mitunter zu völlig unrealistischen, mit dem Zweck
der Pauschalierung nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen. Gerade bei
im Folgejahr erheblich gestiegenen Umsätzen führt das Gesetz zu
willkürlichen Begünstigungen. Der VwGH sieht in der Pauschalierung gar
eine "bewusst in Kauf genommene Unterbesteuerung" (s. zB die bei
Doralt, aaO, § 17 Tz 59
angeführten Judikate). Es liegt aber im Wesen eines Durchschnittssatzes,
dass im Einzelfall Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen
der von der Verordnung umfassten Steuerpflichtigen vorliegen
(Doralt, aaO,
§ 17 Tz 60).
Es mag nun zwar zutreffen, dass die vorliegende
Sachverhaltskonstellation nicht zu jenen Fällen zählt, die nach dem
Willen des Verordnungsgebers grundsätzlich vom oben dargelegten Zweck der
Pauschalierungsverordnung erfasst sein sollten. Doch scheint der
Verordnungsgeber dem Wortlaut der maßgeblichen Norm des oa. § 2
der Verordnung zufolge offenbar bewusst in Kauf genommen zu haben, dass in
einzelnen Fällen - bei Vorliegen besonders gelagerter Umstände - auch
Betriebe in den Genuss der vereinfachten Gewinnermittlung kommen können,
die nach seiner Intention auf Grund ihres Umsatzvolumens an sich nicht zum
begünstigten Adressatenkreis gehören sollten. Anderenfalls wäre
für die Ermittlung der relevanten Umsätze wohl ein anderer geeigneter
- bzw. für Ausnahmefälle (wie den entscheidungsgegenständlichen)
ein alternativer - Beobachtungszeitraum festgelegt worden (wie zB das letzte
volle Kalenderjahr oä.). Dieses "Inkaufnehmen" lässt sich nicht
zuletzt (auch) aus einzelnen einschlägigen Äußerungen des BMF in
dessen EStR 2000 erschließen: So wird etwa in Rz 4103
bezüglich der die Basispauschalierung betreffenden Bestimmung des
§ 17 Abs. 2 Z 2 EStG ausgeführt, dass der
Vorjahresumsatz selbst dann maßgeblich sein soll, wenn die Tätigkeit
nicht das ganze Vorjahr hindurch ausgeübt worden ist; eine Umrechnung auf
ein volles Jahr ist diesfalls nicht vorzunehmen. Überdies kann die
Verordnung laut Rz 4262 bei Nichtvorliegen von Vorjahresumsätzen dann
zur Anwendung gelangen, wenn im Fall der Betriebseröffnung oder
Einzelrechtsnachfolge der Umsatz im ersten Jahr die vorgesehene Grenze nicht
übersteigt bzw. im Fall der Gesamtrechtsnachfolge der Umsatz des letzten
Wirtschaftsjahres des Rechtsvorgängers den Betrag von € 255.000,-
nicht überschritten hat. Sohin wird entweder zur Gänze auf die
Verhältnisse beim Rechtsnachfolger (Einzelrechtsnachfolge) oder zur
Gänze auf jene beim Rechtsvorgänger (Gesamtrechtsnachfolge)
abgestellt. Ein Zusammenziehen zweier Rumpfwirtschaftsjahre verschiedener
Steuersubjekte oder ein Abstellen auf das (volle) vorangegangene Kalenderjahr
(anstelle des vorangegangenen Wirtschaftsjahres) als Beobachtungszeitraum
lässt sich allerdings selbst der Erlassmeinung des Verordnungsgebers nicht
entnehmen.
Wenn sich das Finanzamt zur Begründung seines
Standpunktes ua. auf die Bestimmung des § 25 UmgrStG stützt, so
ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort normierte materiell-steuerrechtliche
Gesamtrechtsnachfolge-Fiktion auf den Bereich des Bilanzsteuerrechtes (im
Besonderen: auf den Bereich der Buchwertfortführung) beschränkt und
keine darüber hinaus gehende Wirkung hat. Mit Ausnahme der
bilanzsteuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge folgt das Steuerrecht der
zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge
(Wundsam/Zöchling/Huber/Khun,
UmgrStG³, § 25 Rz 12ff.).
Die Frage, ob im Entscheidungsfall steuerlich eine Einzel-
oder aber eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, kann aber nach ha. Auffassung
letztlich ohnehin dahingestellt bleiben: Selbst wenn aus steuerlicher Sicht eine
Gesamtrechtsnachfolge vorliegen würde, umfasst das
Kalenderjahr 2001 unzweifelhaft zwei
verschiedene (Rumpf-)Wirtschaftsjahre.
Der in Frage stehende Gewinnermittlungszeitraum betrifft das auf den
Zusammenschlussstichtag zweitfolgende Wirtschaftsjahr. Das diesem vorangehende
Wirtschaftsjahr (das erste der bw. KEG) umfasste lediglich drei Monate, in denen
die Umsatzgrenze von € 255.000,- insgesamt nicht überschritten
wurde. Wie schon oben ausgeführt , lässt sich dem Verordnungstext
nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass ein Rumpfwirtschaftsjahr nicht als
"vorangegangenes Wirtschaftsjahr" anzusehen bzw. dass dieses bezüglich der
maßgeblichen Umsätze mit einem allenfalls vorangegangenem
Wirtschaftsjahr (bzw. hier dem letzten Wirtschaftsjahr des
Rechtsvorgängers) zusammenzuziehen wäre. Der Verordnungsgeber scheint
es aus Vereinfachungsgründen - siehe obige Ausführungen - eben in Kauf
zu nehmen, dass in besonders gelagerten Einzelfällen uU. Umsätze aus
Tätigkeiten, die nicht ein volles Jahr hindurch ausgeübt wurden,
für die Umsatzgrenze maßgeblich sein können (s. EStR 2000,
Rz 4103).
Selbst wenn das Finanzamt die Umsatzgrenze betriebsbezogen
verstanden wissen wollte, ist dadurch für die im angefochtenen Bescheid
vertretene Auffassung nichts gewonnen: Auch in diesem Fall liegen im
Kalenderjahr 2001 bezüglich des eingebrachten Betriebes unzweifelhaft zwei
(verschiedenen Rechtsträgern zuzurechnende) Wirtschaftsjahre vor, von denen
das zweite, lediglich drei Monate umfassende Rumpfwirtschaftsjahr als das dem
Streitjahr vorangegangene Wirtschaftsjahr anzusehen ist.
Abschließend sei daher nochmals darauf verwiesen,
dass die Pauschalierungsverordnung für Gaststätten- und
Beherbergungsbetriebe bezüglich der Umsatzgrenze expressis verbis
ausschließlich auf das "vorangegangene Wirtschaftsjahr" abstellt. Die
Verordnung enthält keine Regelung dahingehend, dass dieses zwingend und in
jedem Fall einen Zeitraum von 12 Monaten zu umfassen habe. Ebenso wenig
lässt sich die vom Finanzamt vertretene Auffassung aus der Verordnung
herauslesen, wonach bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres (als das dem
Gewinnermittlungsjahr vorangegangene Wirtschaftsjahr) eine Zusammenrechnung mit
dem letzten Wirtschaftsjahr des Rechtsvorgängers zu erfolgen habe bzw. auf
das letzte volle Kalenderjahr abzustellen sei. Es liegt eben im Wesen der
Pauschalierung - und wird dies offenbar auch bewusst in Kauf genommen - , dass
diese im Einzelfall unrealistische und ihrem Grundgedanken zuwiderlaufende
Ergebnisse zur Folge haben kann. Für eine teleologische, den hinter der
Pauschalierung stehenden Grundgedanken in den Vordergrund rückende
Interpretation bleibt jedoch auf Grund des letztlich doch klaren
Verordnungswortlautes kein Platz.
Was nun die Gewinnermittlung als solche sowie die
Einkünfteverteilung auf die einzelnen Beteiligten anlangt, so kann auf die
bereits oben dargelegte - dem Berufungsschriftsatz entnommene und den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende sowie inhaltlich richtige - Berechnung,
welche im Übrigen auch vom Finanzamt unwidersprochen geblieben ist,
verwiesen werden.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Graz, am 10.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Z 2 Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
PauschalierungsverordnungDurchschnittssätzeGaststätten- und Beherbergungsbetriebevorangegangenes WirtschaftsjahrUmsatzgrenzeRumpfwirtschaftsjahrBetriebseinbringungZusammenschluss.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-G/06
- Stammnummer
- 23225
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF