Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2898-W/06
Bei der Ermittlung des im Falle eines Zusammenschlusses nach § 23 UmGrStG geforderten positiven Verkehrswertes ist auch der kalkulatorische Unternehmerlohn zu berücksichtigen;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2898-W/06vom 08.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Entsprechung der oben dargestellten Bewertungsregeln teilt daher der UFS die Ansicht des Finanzamtes, dass die für den Geschäftsherrn vertraglich vereinbarte Vergütung ("Vorabgewinn") für die Geschäftsführung und Vertretung als kalkulatorischer Aufwand bei der Ermittlung des Verkehrswertes einzubeziehen ist. Dass das Finanzamt bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes von der in den Zusammenschlussverträgen festgelegten Vergütung ausgegangen ist, ist ebenso nicht zu beanstanden. Wenn nunmehr vorgebracht wird, dass für diese Tätigkeit ein Honorar von lediglich € 1.000,00 bis € 3.000,00 als fremdüblich anzusehen sei, obwohl aber in den Verträgen eine Vergütung von mindestens öS 360.000,00 vereinbart wurde und eine Vergütung in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Vereinbarung offensichtlich als angemessene und marktgerechte Entlohnung erachtet wurde, so erscheint dieses Vorbringen als eine im Nachhinein aufgestellte Behauptung, die offensichtlich nur den Zweck verfolgen soll, den tatsächlich anzusetzenden Aufwand so gering wie möglich zu halten, um auf diese Weise einen positiven Verkehrswert zu errechnen. Da nach dem unmissverständlichen Regelungsinhalt der Zusammenschlussverträge das vereinbarte Pauschalhonorar von öS 360.000,00 sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung und Vertretung abdecken sollte, ist daher eine weitere Auseinandersetzung mit den Einwendungen betreffend Fremdunüblichkeit des Geschäftsführerbezuges entbehrlich.
Im Hinblick darauf, dass im vorgelegten Gutachten vom 20.9.2005 - abgesehen davon, dass dieses rund fünf Jahre nach dem Zusammenschlussstichtag 31.3.2000 erstellt wurde und daher darin die tatsächlichen Werte herangezogen werden - ein Unternehmerlohn nicht berücksichtigt ist, ist dieses nicht geeignet, einen positiven Verkehrswert zum Zusammenschlussstichtag schlüssig nachzuweisen. Weiters ist - worauf bereits das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2008 zutreffend hingewiesen hat - aus dem Gutachten nicht ersichtlich ist, inwieweit die Umsätze laut Planungsrechnung ausschließlich auf den Unternehmenswert der GmbH zurückzuführen sind, wodurch bereits eine wesentliche Voraussetzung der Unternehmensbewertung nicht erfüllt ist.
Da sich sohin am Zusammenschlussstichtag bzw. am Tag des Abschlusses der Zusammenschlussverträge kein positiver Verkehrswert des übertragenen Vermögens ergibt und somit die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG nicht erfüllt sind, erfolgte die Ermittlung des steuerwirksamen Veräußerungsgewinnes zum 31.3.2000 zu recht. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 24 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2898-W/06
- Stammnummer
- 38542
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF