Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2073-L/02
Tritt bei einer nur aus natürlichen Personen bestehenden KG im Wege des Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG eine GmbH als Arbeitsgesellschafterin und künftig alleinige Komplementärin hinzu und tritt der bisherige Kommanditist dem bisherigen Komplementär, der in die Kommanditistenstellung wechselt, einen Teil seiner Kommanditbeteiligung entgeltlich ab, so unterliegt der abgetretene Teil der Kommanditbeteiligung der BUSt. Als Einzelrechtsnachfolger kommt für den neuen Kommanditisten mangels Erfüllung der Besitzfrist die Befreiung von Verkehrssteuern nach § 26 Abs. 3 UmgrStG nicht zur Anwendung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2073-L/02vom 18.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom
28. September 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
26. September 2000 betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag
vom 22. Dezember 1995 schlossen
sich der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) als Komplementär und J-W
(in der Folge kurz J-W) als Kommanditist (Haftsumme 500.000,00 S) zur F-KG (in
der Folge kurz F-KG) zusammen.
Mit Gesellschaftsvertrag
vom 24. März 2000
gründete der Bw. mit zwei weiteren Personen die Gesellschaft TF-GmbH (in
der Folge kurz T-GmbH), die am
4. Mai 2000 im Firmenbuch eingetragen wurde.
Am 16. September 2000
schlossen der Bw. und J-W (bisherige Gesellschafter der F-KG) mit der
T-GmbH einen
Kommanditgesellschaftsvertrag, wobei die
T-GmbH der F-KG nach Artikel IV
(Zusammenschluss) Umgründungssteuergesetz zum 1. Jänner 2000
beitrat und dadurch die Firma TF-GmbH&CoKG (in der Folge kurz
F-GmbH & Co KG) gebildet wurde.
Dabei wurde die T-GmbH als reine Arbeitsgesellschafterin die neue
Komplementärin dieser GmbH & Co KG, während der Bw. von seiner
bisherigen Position als Komplementär in die eines zweiten Kommanditisten
(neben J-W) wechselte. Dazu übernahm der Bw. eine Haftsumme von 900.000,00
S, wovon er 400.000,00 S vom bisherigen alleinigen Kommanditisten J-W durch
Abtretung in Höhe dieses Betrages von dessen Kommanditanteil gegen Zahlung
von 400.000,00 S erbrachte.
Punkt III, erster Satz des Kommanditgesellschaftsvertrages
vom 16. September 2000 regelt dies wie folgt:
"Herr J-W tritt hiemit einen Teil seines Kommanditanteiles
bzw. seiner Vermögenseinlage im Ausmaß von 400.000,00 S mit Wirkung
zum 1. Jänner 2000 an den Bw. gegen Zahlung von 400.000,00 S ab und
übernimmt der Bw. diesen Kommanditanteil bzw. diese Vermögenseinlage
von Herrn J-W."
Mit (am 28. September 2000 dem Finanzamt persönlich
vorgelegtem) Schriftsatz
vom 27. September 2000 wurde
vom oben genannten Vertreter des Bw. zum am 21. September 2000 dem Finanzamt
angezeigten und unter ERFNR 324706/2000 registrierten
Kommanditgesellschaftsvertrag der F GmbH & Co KG auf Folgendes
hingewiesen:
Aus diesem Vertrag gehe hervor, dass der Zusammenschluss
gemäß Artikel IV UmgrStG erstellt worden sei, wobei das
übertragene Vermögen von der übertragenden Firma F-KG am Tage des
Abschlusses des Zusammenschlussvertrages länger als zwei Jahre innegehabt
worden sei.
Die auf den Stichtag rückbezogenen
Vermögensveränderungen bezögen sich lediglich auf gebotene
Korrekturen der Kapitalkonten, wobei die Gewinn- und Vermögensaufteilung
der Gesellschafter Bw. und J-W (90:10) gleich geblieben seien. Es werde daher
davon ausgegangen, dass eine Gesellschaftssteuererklärung gemäß
§ 10 Abs. 1 KVG entbehrlich sei.
Bereits mit
Börsenumsatzsteuerbescheid
vom 26. September 2000 hatte das
Finanzamt auf Grund des Kommanditgesellschaftsvertrages vom 16. September 2000
für die vom Bw. von J-W zum vereinbarten Preis in Höhe von 400.000,00
S übernommene Kommanditbeteiligung gemäß
§ 21 Z 1 KVG
Börsenumsatzsteuer in Höhe von 10.000,00 S (726,73 €)
festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 28.
September 2000 erhob der Abgabepflichtige
dagegen Berufung, beantragte den
angefochtenen Börsenumsatzsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben und
begründete dies unter Hinweis auf den oben zitierten Schriftsatz vom 27.
September 2000 und diesen ergänzend wie folgt:
Die tatsächliche Gewinn- und Vermögensaufteilung
der Gesellschafter Bw. und J-W sei gleich geblieben. Die beiden Herren seien
nunmehr Kommanditisten einer neu gegründeten GmbH & Co KG, bei welcher
die Komplementärin am Vermögen und Erfolg nicht beteiligt sei. Der
Zusammenschluss sei nach Artikel IV UmgrStG erfolgt, wobei die in diesem
Zusammenhang gegebene Gebühren- und Verkehrsteuerbefreiung in Anspruch
genommen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz, DRGBl 1,
S 1058/1934, idF vor Aufhebung durch BGBl. II Nr. 79/2000 per 30. September 2000
(KVG), unterliegt der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über
Wertpapiere der Börsenumsatzsteuer (BUSt), wenn die Geschäfte im
Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland
abgeschlossen werden.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 KVG sind
Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des
Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Gegenstand der Besteuerung ist der Abschluss von
Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere. Erfasst werden nur
entgeltliche Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb des Eigentums an
Wertpapieren gerichtet sind. Der BUSt unterliegen folglich obligatorische
Geschäfte, welche auf die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren
gerichtet sind, also die Verpflichtung des Veräußerers zur
Übertragung eines solchen Wertpapiers zum Inhalt haben. Das bedeutet, dass
auch die Weiterübertragung eines Anspruchs aus einem
Anschaffungsgeschäft der BUSt unterliegt. Die Einräumung einer
bloßen Verfügungsmacht, des Stimmrechts oder des Fruchtgenussrechts
reichen für eine Steuerpflicht nicht aus. In solchen Fällen liegt eine
Gegenleistung nicht vor (Dorazil, Kapitalverkehrssteuergesetz,
Kurzkommentar², S 224, I Pkt. 1, unter Hinweis auf VwGH 18.11.1993,
92/16/0177).
Bei der Prüfung, ob verschiedene Personen ein
Anschaffungsgeschäft eingehen, ist auf die Selbständigkeit derselben
zu achten. Natürliche Personen sowie juristische Personen sind
selbständige Rechtssubjekte; Gesamthandgemeinschaften (OHG, KG, GesbR und
Erwerbsgemeinschaften) sind für den Bereich der BUSt ebenfalls
selbständig, daher sind Anschaffungsgeschäfte, an denen solche
Personen(gemeinschaften) beteiligt sind, steuerpflichtig (Dorazil, aaO, S 227, I
Pkt. 3.1).
Nach § 18 Abs. 2 Z 1 KVG gelten als
Anschaffungsgeschäfte auch Geschäfte, die das Einbringen von
Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung
zum Gegenstand haben.
Ein Gesellschafterbeschluss mit unmittelbaren rechtlichen
Wirkungen ist steuerlich wie ein Vertrag zu behandeln; denn er führt
schuldrechtliche Verpflichtungen herbei (BFH 9.3.1977 II R 19, 20/76 BStBl II
658). Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes werden nämlich von ihm auch
Gesellschafterbeschlüsse erfasst, die wie Verträge im engeren Sinn auf
den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind (Dorazil, aaO, S 229, II
Pkt. 2).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 2 KVG gelten
Dividendenwerte, worunter nach Abs. 2 außer Aktien auch andere Anteile an
Kapitalgesellschaften fallen, als Wertpapiere.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 5 KVG beträgt die
Börsenumsatzsteuer bei Anteilen der Kommanditisten von Gesellschaften
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 KVG 2,5%.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 KVG gelten als
Kapitalgesellschaften iSd KVG auch Kommanditgesellschaften, zu deren
persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 KVG gelten als
Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften Aktien und sonstige Anteile,
ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft. Als
Gesellschafter gelten gemäß
§ 5 Abs. 2 die Personen, denen die
im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.
Anschaffungsgeschäfte betreffend Kommanditanteile an
einer GmbH & Co KG unterliegen demnach der BUSt
(Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, S 434, Rz
14). Wegen der Gleichstellung von Kommanditanteilen an GmbH & Co KG mit
Kapitalgesellschaftsanteilen gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 KVG sowie
§ 4 Abs. 2 Z 1 KVG unterliegen Tatbestände vor dem 30. September 2000
der BUSt (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG³, S 344, Rz 20 und 22
zu § 26). Die Einbringung von Dividendenwerten iSd § 19 KVG in eine
Personengesellschaft ist grundsätzlich ein gemäß
§ 17 Abs.
1 iVm § 18 Abs. 2 Z 1 KVG BUSt-pflichtiges Anschaffungsgeschäft,
auch wenn diese Dividendenwerte als Bestandteil eines Betriebes eingebracht
werden (Rief/Weilinger, in ÖStZ 1992, S 158).
Im gegenständlichen Fall ist die T-GmbH durch Vertrag
vom 16. September 2000 der F-KG als Komplementärin beigetreten (Punkt II
des Kommanditgesellschaftsvertrages). Dann hat der Kommanditist J-W von seiner
Kommanditbeteiligung einen Anteil um 400.000,00 S an den Bw. abgetreten (Punkt
III des Kommanditgesellschaftsvertrages). Dies unterliegt im Lichte der oben
angeführten Literatur und ebenfalls zitierten Bestimmungen des KVG nach
Ansicht der Berufungsbehörde zweifellos der BUSt, was von den Parteien auch
gar nicht bestritten wird.
Der Bw. macht jedoch die im Artikel IV
Umgründungssteuergesetz vorgesehen Befreiung von Verkehrssteuern geltend.
Gemäß
§ 26 Abs. 3
Umgründungssteuergesetz, BGBl 1991/699, idF BGBl 1996/797 (UmgrStG), sind
Zusammenschlüsse nach § 23 hinsichtlich des übertragenen
Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrssteuern und von
den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit, wenn
das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des
Zusammenschlussvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des
Übertragenden besteht.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 UmgrStG zählen zum
Vermögen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des
§ 12 Abs. 2.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG zählen
zum Vermögen Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei
denen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem
Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an dem die
Beteiligung besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
16.12.1999, 99/16/0205) führt die Verwandlung einer KG, an der nur
natürliche Personen beteiligt sind, im Wege des Beitritts einer
Kapitalgesellschaft (wie im gegenständlichen Fall: als reine
Arbeitsgesellschafterin und Wechsel des bisherigen Komplementärs in die
Kommanditistenstellung) als Komplementär in eine Kapitalgesellschaft iSd
KVG unter Beibehaltung der Struktur einer Mitunternehmerschaft dazu, dass die
bisher als Mitunternehmer an der ursprünglich reinen Personengesellschaft
beteiligten Kommanditisten dadurch nach dem KVG Gesellschaftsrechte an der
"neuen" Kapitalgesellschaft gegen Übertragung der bisherigen
Mitunternehmeranteile an der bisherigen reinen Personengesellschaft auf die
"neue Kapitalgesellschaft" erlangen. Da die Beteiligung der Kommanditisten
(ungeachtet ihrer Qualifikation als Gesellschaftsrechte iSd § 5 KVG)
weiterhin Mitunternehmensanteile iSd § 26 Abs. 3 UmgrStG darstellen, ist
bei Erfüllung der 2-Jahresfrist dieser Befreiungstatbestand
hinsichtlich der Gesellschaftsteuer (Ersterwerb von Kommanditbeteiligungen an
einer GmbH & Co KG) gegeben.
Gemäß Pkt. II des oben genannten
Kommanditgesellschaftsvertrages vom 16. September 2000 ist zunächst durch
den Beitritt der T-GmbH die bisherige F-KG zur F GmbH & Co KG geworden. Eine
logische Sekunde war J-W deren alleiniger Kommanditist (sog. Durchgangserwerb -
vgl. VwGH 25.09.1997, 96/16/0224). Von der nunmehr der BUSt unterliegenden
Kommanditbeteiligung des J-W an einer GmbH & Co KG hat der Bw. sodann
gemäß Punkt III dieses Vertrages einen Anteil um 400.000,00 S
erworben.
Die Befreiung des § 26 Abs. 3 UmgrStG tritt nur
insoweit ein, als die zu übertragende Betriebseinheit am Tag des
Abschlusses des Zusammenschlussvertrages zivilrechtlich länger als zwei
Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht (Besitzfrist). Im
gegenständlichen Fall ist der Bw. durch Abtretung des bisherigen alleinigen
Kommanditisten J-W im Wege der Einzelrechtsnachfolge Kommanditist geworden. Die
Besitzfrist des Vormannes J-W kann daher für den. Bw. keine
Berücksichtigung finden. Die Befreiungsbestimmung des § 26 Abs. 3
UmgrStG ist daher im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht
anwendbar.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 18.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 18 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 26 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStGGmbH & Co KGBesitzfristEinzelrechtsnachfolgeAnschaffungsgeschäftAbtretung einer Kommanditbeteiligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2073-L/02
- Stammnummer
- 33142
- Gültig
- 18.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF