Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1469-L/02
Für die Ermittlung des Teilwertes des Betriebsvermögens ist bei Liegenschaften der Buchwert durch den Einheitswert zu ersetzen, sodass es zur Aufdeckung von stillen Reserven nicht kommt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1469-L/02vom 18.10.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. HN, geb. X, Adresse,
vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43,
vom 18. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
20. Dezember 2001 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 22. Dezember 1993 schloss IS mit ihren
Töchtern Dr. BE und Mag. HN (= Berufungswerberin = Bw) einen
Schenkungsvertrag mit dem nachfolgenden wesentlichen
Vertragsinhalt:
1. Frau
ISist als atypisch stille Gesellschafterin an der
"S
GmbH" in
W, mit
einer Einlage von 25 Mio S beteiligt. Mit dieser Einlage ist Frau
ISmit 90 % am Gewinn, Verlust und am gesamten Vermögen
(einschließlich des good will und der stillen Reserven) dieser
Gesellschaft beteiligt. Außerdem hat Frau
ISder
"S
GmbH" ein Darlehen in Höhe von 120 Mio S gegeben (...).
2. Frau
ISschenkt und überträgt hiermit mit Wirkung vom 1. Oktober 1993,
0.00 Uhr, je 50 % ihrer atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligung an der
"S
GmbH" und je 50 % ihrer Ansprüche auf das Kapital und die Zinsen aus
der oben angeführten Darlehensgewährung an ihre Töchter, Frau Dr.
BEund Frau Mag.
HN und
Frau Dr.
BEund Frau Mag.
HN
erklären diese Schenkungsannahme.
Der Gewinn bzw. Verlust für das laufende
Geschäftsjahr sowie die Zinsen aus dem Darlehen fallen bis zum 30.
September 1993 der Geschenkgeberin zu, während Gewinne bzw. Verluste und
die Darlehenszinsen ab 1. Oktober 1993 je zur Hälfte den
Geschenknehmerinnen zustehen.
3. Frau Dr.
BEund Frau Mag.
HNerhalten die von der Geschenkgeberin abgetretenen
Gesellschaftsbeteiligungen gemäß 2. dieses Vertrages -
bestehend aus der buchmäßigen atypischen stillen Beteiligung in
Höhe von je 12,500.000,00 S, der je eine 45 %ige Beteiligung an den
Gewinnen und Verlusten sowie an den offenen und stillen Reserven entspricht, und
der Darlehensforderung in Höhe von je 60 Mio S. Die abgetretene
Gesellschaftsbeteiligung und die Darlehensforderung entspricht somit dem
gesamten steuerlichen Eigenkapital der Frau
ISan der
"S
GmbH und stiller Gesellschafter", welche beim Finanzamt für den 1.
Bezirk, 1010 Wien, unter der St.Nr.
A,
geführt wird.
4. (...) Zur Feststellung des übertragenen
Vermögens wurde der Geschäftsherr um die Erstellung einer
Zwischenbilanz zum 30. September 1993 ersucht. Zum 1. Jänner 1993 betrug
der Einheitswertanteil (Kapital einschließlich Darlehen) der Frau
IS
24,475.771,00 S.
Im Oktober 1994 übermittelte die Bw dem
Finanzamt die Einheitswertmitteilung zum 1. Oktober 1993 und teilte dazu
ergänzend mit, dass der gesamte auf ihre Mutter entfallende
Einheitswertanteil zum 1. Oktober 1993 22,859.000,00 S betrage. In diesem
Einheitswertanteil sei ein Betrag von 5,780.000,00 S für zum 30. September
1993 gutgeschriebene Darlehenszinsen enthalten, die bei der Mutter verblieben
und nicht Teil der Schenkung seien. Der gesamte Einheitswert der
übertragenen Personengesellschaftsanteile - bestehend aus der
Kapitalanlage und dem Darlehen - betrage zum 1. Oktober 1993 daher
17,079.000,00 S, wovon die Hälfte, somit ein Betrag von 8,539.500,00 S, auf
die Bw entfalle.
Unter Beachtung der vorgelegten Berechnung schrieb das
Finanzamt der Bw mit vorläufigem Bescheid vom 13. Jänner 1995
Schenkungssteuer in Höhe von 850.950,00 S vor, wobei es - vor Abzug
des Freibetrages - von dem erklärten zugewendeten Vermögen von
8,539.500,00 S ausging. Die Vorschreibung erfolge vorläufig, da der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.
In einem im Kalenderjahr 2001 durchgeführten
Prüfungsverfahren stellten die Prüfer fest, dass IS und die Fa. S GmbH
mit Vertrag vom 29./30. April 1992 eine atypisch stille Gesellschaft
gegründet hätten. IS habe sich mit einer Einlage von 25 Mio S am
Unternehmen beteiligt. Weiters habe sie mit Schuld- und Pfandbestellungsurkunde
vom 29./30. April 1992 der Fa. S GmbH ein Darlehen in Höhe von 120 Mio
S gewährt. Bei diesem Zusammenschluss handle es sich laut den eingereichten
Erklärungen gemäß Art. IV UmgrStG um einen
Verkehrswertzusammenschluss mit einer Quotenverschiebung. Die in der Fa. S GmbH
enthaltenen stillen Reserven lägen ausschließlich im Grundstück
J. Zur Beachtung des § 24 Abs. 2 UmgrStG sollte es zur Herstellung des
richtigen Verhältnisses der Kapitalkonten zueinander in der
Mitunternehmerschaft zu einer Quotenverschiebung (Ergänzungsbilanzen)
kommen. Dieser Sachverhalt sei unstrittig. Zur rechtlichen Würdigung wurde
ausgeführt, dass bei einem Verkehrswertzusammenschluss mit
Quotenverschiebung für jeden am Zusammenschluss Beteiligten für sein
jeweils eingebrachtes Vermögen die stillen Reserven zum
Zusammenschlussstichtag ermittelt und in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesen
würden. Dadurch werde erreicht, dass es einerseits zu einer
(allfälligen) Besteuerung der stillen Reserven bei dem jeweils Berechtigten
komme und andererseits keine Schenkung von stillen Reserven erfolge. Ein
Zusammenschluss mit Quotenverschiebung bei den Kapitalkonten könne nach dem
Kommentar Schwarzinger/Wiesner auf zwei Arten erfolgen. Zum einen sei eine
handelsrechtliche und steuerrechtliche Buchwertfortführung, zum anderen
eine handelsrechtliche Aufwertung und steuerrechtliche Buchwertfortführung
zulässig. Bei beiden Varianten sei somit eine steuerliche
Buchwertfortführung zwingend vorgeschrieben. Im Prüfungsfall sei von
der unecht stillen Gesellschaft weder eine Handels- noch eine Steuerbilanz
eingereicht worden. Eingereicht worden seien eine Handelsbilanz des
Geschäftsherrn sowie Ergänzungsbilanzen, welche der Vorschrift der
handels- und steuerrechtlichen Buchwertfortführung entsprechen würden.
Zwischen der steuerlichen Vertreterin und der Finanzverwaltung bestehe eine
Meinungsverschiedenheit darüber, wie die schenkungssteuerliche
Bemessungsgrundlage, insbesondere die maßgeblichen Kapitalkonten, der
Teilwert des Betriebsvermögens und die Verteilung auf die Gesellschafter,
zu ermitteln sei. Nach Ansicht der Prüfung liege im konkreten
Prüfungsfall eine handels- und umgründungssteuerrechtliche
Buchwertfortführung vor. Da für die atypisch stille Gesellschaft keine
eigene Handelsbilanz erstellt worden sei, könne eine handelsrechtliche
Aufwertung nicht erfolgt sein. Sollte dennoch - wovon die
Betriebsprüfung keinesfalls ausgehe - eine handelsrechtliche
Aufwertung erfolgt sein, so sei diese - unter Hinweis auf
Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden, 2. Aufl., 961 db, Abs. 2
- für umgründungssteuerrechtliche Zwecke unbeachtlich.
In der Folge stellte die Betriebsprüfung, um eine
Grundsatzbetrachtung zu erleichtern, an Hand eines Musterbeispiels die ihrer
Ansicht nach erforderlichen Schritte zur Ermittlung der
Schenkungssteuerbemessungsgrundlage dar. Nach Darstellung der Quotenverschiebung
und der zugehörigen Ergänzungsbilanzen sei anschließend der
Teilwert des Betriebsvermögens zu ermitteln und dieser Wert auf die
Gesellschafter zu verteilen.
Auf Grund der eingereichten Bilanzen 1993 ff handle es sich
um den Fall einer handelsrechtlichen und steuerlichen Buchwertfortführung.
In dem Musterbeispiel werde davon ausgegangen, dass A einen Gewerbebetrieb mit
einem Grundstück (Einheitswert ist 300, Bilanzansatz ist 1.000,
Verkehrswert ist 1.500) und B Bargeld im Wert von 1.500 einbringe. Das
Beteiligungsverhältnis sei 50:50.
Die bilanzielle Darstellung sei Folgende:
|
Bilanz A
|
|
|
|
|
Bilanz B
|
|
|
|
|
|
Aktiva
|
Passiva
|
|
Aktiva
|
Passiva
|
|
HR
|
SR
|
HR
|
SR
|
|
HR
|
SR
|
HR
|
SR
|
Grund
|
1000
|
1000
|
|
|
Geld
|
1500
|
1500
|
|
|
Kap A
|
|
|
1000
|
1000
|
Kap B
|
|
|
1500
|
1500
HR = Handelsrecht
SR = Steuerrecht
Kap = Kapital
Bilanz A + B SR
|
|
Aktiva
|
|
|
Passiva
|
|
|
|
|
|
A
|
B
|
Summe
|
|
A
|
B
|
A/B X
|
A
|
B
|
Summe
|
Grund
|
1000
|
|
1000
|
Kap A
|
1000
|
|
250
|
1250
|
|
1250
|
Geld
|
|
1500
|
1500
|
Kap B
|
|
1500
|
-250
|
|
1250
|
1250
|
|
1000
|
1500
|
2500
|
|
1000
|
1500
|
0
|
1250
|
1250
|
2500
A/B X = Quotenverschiebung
Ergänzungsbilanz
Geschäftsherr A
|
Minderkapital
|
250
|
Minderwert Grund
|
250
Ergänzungsbilanz atyp.
stiller Gesellschafter B
|
Mehrwert Grund
|
250
|
Ergänzungskapital
|
250
Diese beiden Ergänzungsbilanzen seien laut Kommentar
Schwarzinger/Wiesner, 949, zwingend anzusetzen. Sie fehlten in dem nachfolgend
noch darzustellenden Beispiel der Steuerberatung.
Bilanz A + B (inkl.
Ergänzungsbilanzen)
|
|
Aktiva
|
Passiva
|
|
|
A
|
B
|
Summe
|
A
|
B
|
Summe
|
|
SR
|
SR
|
|
SR
|
SR
|
SR
|
SR
|
|
Grund
|
1000
|
|
1000
|
|
|
|
|
|
EK A
|
-250
|
|
-250
|
|
|
|
|
|
EK B
|
250
|
|
250
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1000
|
|
|
|
|
|
Geld
|
|
1500
|
1500
|
|
|
|
|
|
Kap A
|
|
|
|
1250
|
-250
|
|
|
1000
|
Kap B
|
|
|
|
|
|
1250
|
250
|
1500
|
|
1000
|
1500
|
2500
|
|
|
|
|
2500
EK = Ergänzungskapital
Die oben dargestellte Bilanz sei die Summe der o.a.
steuerlichen Bilanz der unecht stillen Gesellschaft und der
Ergänzungsbilanzen.
Im weiteren Verlauf stellte die Betriebsprüfung die
Berechnung des Teilwertes des Betriebsvermögens mit Verteilung auf die
Gesellschafter dar, wobei sie den Buchwert des Grundstückes durch den
Einheitswert ersetzte.
Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens
|
Teilwertbilanz
A
|
Teilwertbilanz
B
|
Teilwertbilanz A +
B
|
Aktiva
|
300
|
|
|
Aktiva Grund
|
300
|
|
|
Aktiva
|
1500
|
Aktiva Geld
|
1500
|
Passiva
|
0
|
Passiva
|
0
|
Passiva
|
0
|
Teilwert
|
300
|
Teilwert
|
1500
|
Teilwert
|
1800
Aufteilung auf die
Gesellschafter
|
|
Summe
|
A
|
B
|
Kapital A
|
1000
|
1000
|
|
Kapital B
|
1500
|
|
1500
|
Summe Kapital
|
2500
|
1000
|
1500
|
Teilwert BV
|
1800
|
|
|
Differenz
|
-700
|
-350
|
-350
|
Teilwert BV (ant)
|
1800
|
650
|
1150
Wie aus der Verteilung des Teilwertes auf die
Gesellschafter ersichtlich sei, könne nur die Differenz des
Ermittlungsverfahrens, nämlich die Differenz zwischen dem Einheitswert und
dem Bilanzansatz bei der Aufteilung auf die Gesellschafter berücksichtigt
werden. Andere stille Reserven (die Differenz zwischen dem Bilanzansatz und dem
Verkehrswert des Grundstückes) könnten nicht berücksichtigt
werden, da sie im Ermittlungsverfahren nicht berechnet worden
seien.
Im Folgenden werde in einer ersten Variante die Situation
dargestellt, dass der Buchwert mit dem Einheitswert ident sei. In einer zweiten
Variante werde fingiert, dass das Grundstück zu einem Preis von 1.500
verkauft worden sei.
1. Variante:
Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens
|
Teilwertbilanz
A
|
Teilwertbilanz
B
|
Teilwertbilanz A +
B
|
Aktiva
|
1000
|
|
|
Aktiva Grund
|
1000
|
|
|
Aktiva
|
1500
|
Aktiva Geld
|
1500
|
Passiva
|
0
|
Passiva
|
0
|
Passiva
|
0
|
Teilwert
|
1000
|
Teilwert
|
1500
|
Teilwert
|
2500
Aufteilung auf die
Gesellschafter
|
|
Summe
|
A
|
B
|
Kapital A
|
1000
|
1000
|
|
Kapital B
|
1500
|
|
1500
|
Summe Kapital
|
2500
|
1000
|
1500
|
Teilwert BV
|
2500
|
|
|
Differenz
|
0
|
0
|
0
|
Teilwert BV
(ant)
|
2500
|
1000
|
1500
2. Variante:
Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens
|
Teilwertbilanz
A
|
Teilwertbilanz
B
|
Teilwertbilanz A +
B
|
Aktiva
|
1500
|
|
|
Aktiva Geld für
Grund
|
1500
|
|
|
Aktiva
|
1500
|
Aktiva Geld
|
1500
|
Passiva
|
0
|
Passiva
|
0
|
Passiva
|
0
|
Teilwert
|
1500
|
Teilwert
|
1500
|
Teilwert
|
3000
Aufteilung auf die
Gesellschafter
|
|
Summe
|
A
|
B
|
Kapital A
|
1500
|
1500
|
|
Kapital B
|
1500
|
|
1500
|
Summe Kapital
|
3000
|
1500
|
1500
|
Teilwert BV
|
3000
|
|
|
Differenz
|
0
|
0
|
0
|
Teilwert BV
(ant)
|
3000
|
1500
|
1500
Der von der steuerlichen Vertretung im Rahmen der
Schlussbesprechung dargestellten Vorgangsweise (Verkehrswertzusammenschluss
- Aufwertung) sei nicht zu folgen, da die atypisch stille Gesellschaft
keine Handelsbilanz mit erfolgter Aufwertung erstellt habe. Dieser
Berechnungsmodus führe zu einem Ansatz des vielleicht erzielbaren, aber
keinesfalls realisierten Veräußerungsgewinnes und sei steuerlich
unzulässig. Noch nicht realisierte Gewinne könnten nämlich
steuerrechtlich weder besteuert noch am Kapitalkonto ausgewiesen
werden.
Verkehrswertzusammenschluss
- "Aufwertung"
|
|
Buchwerte
|
Ergänzungswerte
|
Gesamt
|
Summe
|
|
A
|
B
|
A
|
B
|
A
|
B
|
|
Beteiligungsverhältnis
|
|
|
|
50
|
50
|
|
Kapitalkonten
|
1000
|
1500
|
500
|
|
1500
|
1500
|
3000
|
Ausscheiden des Buchwertes
(= Verkehrswert) der Liegenschaft
|
|
-750
|
-750
|
-1500
|
|
|
|
|
|
750
|
750
|
1500
|
Ersatz durch EW der
Teilwertaufteilung
|
|
|
150
|
150
|
300
|
|
|
|
|
|
900
|
900
|
1800
|
Nach
Realisierung
|
|
|
|
|
|
|
|
Teilwertaufteilung
|
|
|
|
|
900
|
900
|
1800
|
Ersatz EW
|
|
|
|
|
-150
|
-150
|
-300
|
durch Geld nach
gültigem Beteiligungsverhältnis
|
|
750
|
750
|
1500
|
|
|
|
|
|
1500
|
1500
|
3000
Dem zweiten Berechnungsbeispiel der steuerlichen
Vertreterin (Verkehrswertzusammenschluss - Quotenverschiebung) sei
entgegen zu halten, dass zwar die Quotenverschiebung in der Gesellschaftsbilanz
noch eingearbeitet sei, nicht mehr jedoch die Rückführung der
Quotenverschiebung (zur Vermeidung der Verschiebung von stillen Reserven) durch
Ergänzungsbilanzen (vgl. Schwarzinger/Wiesner, aaO, 2. Aufl., 949,
2. Absatz).
Verkehrswertzusammenschluss -
Quotenverschiebung
|
|
Buchwerte
|
Ergänzungswerte
|
Gesamt
|
Summe
|
|
A
|
B
|
A
|
B
|
A
|
B
|
|
Beteiligung
|
|
|
|
|
50
|
50
|
|
Kapitalkonten
|
1000
|
1500
|
|
|
1000
|
1500
|
2500
|
Quotenverschiebung
in
|
|
|
|
|
|
Gesellschaftsbilanz
|
|
250
|
-250
|
250
|
-250
|
|
Kapitalkonten
in
|
|
|
|
|
|
|
Gesellschaftsbilanz
|
|
|
|
1250
|
1250
|
2500
|
Ausscheiden des
Buchwertes
|
|
|
|
|
X
|
(= Verkehrswert) der
Liegenschaft
|
|
|
-500
|
-500
|
-1000
|
|
|
|
|
|
750
|
750
|
1500
|
Ersatz durch EW
der
|
|
|
150
|
150
|
300
|
Teilwertaufteilung
|
|
|
|
900
|
900
|
1800
|
Quotenverschiebung
(entspricht den anteilig verkauften bzw. gekauften stillen
Reserven)
|
Nach
Realisierung
|
|
|
|
|
|
|
Teilwertaufteilung
|
|
|
|
900
|
900
|
1800
|
Ersatz EW Liegenschaft
durch
|
|
|
-150
|
-150
|
-300
|
Geld nach gültigem
Beteiligungsverhältnis
|
|
750
|
750
|
1500
|
|
|
|
|
|
1500
|
1500
|
3000
|
In
der Steuerrechnung
|
|
|
|
|
|
Gewinn (Verkauf um 1500 bei
BW von 1000)
|
|
250
|
250
|
500
|
Mehr- und Minderkapital lt.
Ergänzungsbilanzen
|
250
|
-250
|
|
|
|
|
|
|
500
|
0
|
500
X = Fehlen der beiden Ergänzungsbilanzen (lt.
Feststellungen der Betriebsprüfung)
Zum Schenkungsvertrag vom 22. Dezember 1993 sei
festzustellen, dass für die Berechnung der Schenkungssteuer der Teilwert
des Betriebsvermögens nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu
ermitteln sei. Liegenschaften seien mit dem Einheitswert anzusetzen. Die in den
beweglichen Wirtschaftsgütern steckenden stillen Reserven seien nach den
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes aufzudecken. Bei Liegenschaften gebe es die
Besonderheit, dass drei voneinander abweichende Wertansätze existierten.
Neben dem Bilanzansatz (Buchwert) und dem Verkehrs(Teil)wert gebe es noch den
steuerlichen Einheitswert, der für die Berechnung der Schenkungssteuer als
Basis heranzuziehen sei. Bei der Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens entstehe bei Liegenschaften eine Differenz zwischen dem
Einheits- und dem Buchwert. Der Teilwert der atypisch stillen Gesellschaft sei
von der Betriebsprüfung nach diesen Bestimmungen ermittelt worden.
Hinsichtlich der Ermittlung des Teilwertes herrsche auch Übereinstimmung
mit der steuerlichen Vertretung. Für die Verteilung des Teilwertes auf die
einzelnen Gesellschafter seien die Bestimmungen der Gesellschaftsverträge
und allenfalls das HGB heranzuziehen.
Im Vertrag über die Begründung einer atypisch
stillen Gesellschaft sei in Punkt II, 2) geregelt, dass der atypisch stille
Gesellschafter an den in der Zwischenbilanz ausgewiesenen versteuerten und
unversteuerten Rücklagen nicht teilnehme und die Vermeidung der
Verschiebung der Steuerbelastung durch Aufstellung von Ergänzungsbilanzen
erfolge. Zu diesem Zweck seien die stillen Reserven der in der Zwischenbilanz
ausgewiesenen Liegenschaft einvernehmlich ermittelt worden.
In Punkt II, 3) sei das Beteiligungsverhältnis von 90
% atypisch stiller Gesellschafter und 10 % Geschäftsherr geregelt.
Dementsprechend sei die Verteilung des Teilwertes des Betriebsvermögens auf
die Gesellschafter erfolgt. Die Differenz zwischen Einheitswert und Buchwert der
Liegenschaft werde auf die am Gesellschaftsvermögen Beteiligten
entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufgeteilt. Keinesfalls seien jedoch stille
Reserven der Liegenschaft, die aus dem Unterschied Buchwert zu
Teil(Verkehrs)wert stammten, zu ermitteln und aufzuteilen. Da bei den Aktiven
des Teilwertes des Betriebsvermögens keine stillen Reserven der
Liegenschaft aufgedeckt würden, sei es nicht möglich, die
Vorsorgeposition für die Aufdeckung der stillen Reserven (=
Ergänzungsbilanz), wie von der steuerlichen Vertretung gewünscht, in
das Verteilungsschema einfließen zu lassen.
Ausgehend von einem - unstrittigen - Teilwert des
Betriebsvermögens in Höhe von 32,623.879,00 S ermittelte die
Betriebsprüfung an Hand der in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 18. September 2001 (AB-Nr. 1) dargestellten Aufteilung
auf die Gesellschafter für die stille Gesellschaft einen Anteil von
55,349.862,00 S an Stelle des im vorläufigen Bescheid angesetzten Anteils
am Teilwert des Betriebsvermögens von 22,859.863,00 S.
|
Aufteilung
auf die Gesellschafter
|
Aufteilung
vorl. Bemessung
|
|
100
%
|
GmbH
(10 %)
|
Stille
G (90 %)
|
100
%
|
GmbH
|
Stille
G
|
Kapital
|
25,250.000
|
250.000
|
25,000.000
|
25,250.000
|
250.000
|
25,000.000
|
Verr.kto.
|
-35,073.953
|
-30,253.071
|
-4,820.882
|
-35,385.682
|
-30,284.244
|
-5,101.438
|
Quotenverr.
|
35,819.525
|
36,071.952
|
-252.427
o
|
0
|
0
|
0
|
Erg.bilanz
|
-35,819.525
|
-36,071.952
|
252.427
o
|
35,819.525
|
36,071.952
|
-252.427
|
Darlehen
|
125,780.000
|
0
|
125,780.000
|
125,780.000
|
0
|
125,780.000
|
IFB
|
17,344.783
|
17,344.783
|
0
|
17,344.783
|
17,344.783
|
0
|
Summe
|
133,300,830
|
-12,658.288
|
145.959.118
|
168,808.626
|
23,382.491
|
145,426.135
|
TW
BV
|
32,623.879
|
|
|
32,623.879
|
|
|
Mehr/minder
|
-100,676.951
|
-10,067.695
|
-90,609.256
|
-136,184.747
|
-13,618.475
|
-122,566.272
|
Anteil
TW BV
|
32,623.879
|
-22,725.983
|
55,349.862
|
32,623.879
|
9,764.016
|
22,859.863
|
o = Laut Musterbeispiel
heben sich die Quotenverschiebung und die Ergänzungsbilanzen wieder
auf
|
Die
Werte (Vorzeichen) für die Ergänzungsbilanzen entsprechen einer
steuerlich nicht anzuerkennenden Aufwertung
Die Schenkungssteuervorschreibung habe weiterhin
vorläufig zu erfolgen, bis eine endgültige Feststellung über das
Liebhabereiproblem getroffen werden könne.
Dem seitens der steuerlichen Vertreterin gestellten
Alternativantrag, wonach die Verteilung des Gesellschaftsvermögens auf die
Gesellschafter ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapitalkonten an
Hand des Beteiligungsverhältnisses erfolgen solle, könne nicht gefolgt
werden, da die Verteilung des Teilwertes des Betriebsvermögens nach den
durch die Betriebsprüfung dargestellten Kriterien zu erfolgen
habe.
Nach diesem Antrag wäre der Teilwert des
Betriebsvermögens von 32,623.879,00 S zu 10 % (somit 3,262.388,00 S) auf
den Geschäftsherrn und zu 90 % (somit 29,361.491,00 S) auf den atypisch
stillen Gesellschafter aufzuteilen. Vom Anteil des atypisch stillen
Gesellschafters wären noch die nicht geschenkten Zinsen in Höhe von
5,780.000,00 S abzuziehen und der verbleibende Teil auf die beiden
Geschenknehmerinnen je zur Hälfte als Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer aufzuteilen. Je Geschenknehmerin ergäbe sich dabei ein
Anteil von 11,790.745,50 S.
Mit zweitem vorläufigem Bescheid vom 20. Dezember 2001
setzte das Finanzamt, den Feststellungen der Prüfung folgend, nunmehr die
Schenkungssteuer mit 3,218.141,00 S fest, sodass sich gegenüber der
bisherigen Schenkungssteuervorschreibung ein Mehrbetrag von 2,367.191,00 S
ergab. Der Schenkungssteuerbemessung wurde dabei die im Schenkungswege
übertragene Hälfte der Gesellschaftsbeteiligung mit einem Betrag von
24,784.931,00 S - wiederum vor Abzug des Freibetrages - zu Grunde
gelegt. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass vom Anteil des
Teilwertes des Betriebsvermögens von 55,349.862,00 S die für das
Darlehen gutgeschriebenen Zinsen mit einem Betrag von 5,780.000,00 S
ausgeschieden worden seien, da diese nicht Schenkungsgegenstand gewesen seien.
Der verbleibende Betrag von 49,569.862,00 S sei auf die beiden
Geschenknehmerinnen im Verhältnis der Schenkung aufgeteilt worden. Bis eine
endgültige Feststellung betreffend das Liebhabereiproblem getroffen werden
könne, erfolge die Schenkungssteuervorschreibung weiterhin
vorläufig.
Mit Eingabe vom 17. Jänner 2002 erhob die Bw durch
ihre steuerliche Vertreterin Berufung gegen diesen zweiten vorläufigen
Bescheid. Mit Vertrag vom 29./30. April 1992 hätten IS und die Fa. S GmbH
eine atypisch stille Gesellschaft gegründet und IS sich am Unternehmen des
Geschäftsherrn mit einer Geldeinlage beteiligt. Die einzigen stillen
Reserven in der Fa. S GmbH lägen in der Liegenschaft J. An der atypisch
stillen Gesellschaft sei IS zu 90 % und die Fa. S GmbH zu 10 % beteiligt, wobei
das Beteiligungsverhältnis im Sinne eines Verkehrswertzusammenschlusses
nach Art. IV UmgrStG nach den Verhältnissen des Wertes des Vermögens
des Geschäftsherren (im Wesentlichen die Liegenschaft) zur Bareinlage des
Stillen bemessen worden sei. Die nunmehr auf Grund des Schenkungsvertrages vom
22. Dezember 1993 nach den Feststellungen der Gebührenprüfung
festgesetzte Schenkungssteuer entspreche nicht der Gesetzeslage und nicht den
wahren Verhältnissen. In Streit stehe, wie nach einem
Verkehrswertzusammenschluss die Kapitalkonten auf die einzelnen Gesellschafter
zu verteilen seien und wie der Unterschied zwischen Buch- und Teilwert, der im
gegenständlichen Fall aus dem Einheitswert der Liegenschaft resultiere, den
Mitunternehmern zuzuordnen sei. Die nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin
fehlerhafte Rechtsmeinung des Finanzamtes sei auf eine unrichtige rechtliche
Beurteilung des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages vom 29./30. April 1992
und den damit verbundenen steuerrechtlichen Folgen zurückzuführen.
Zutreffend sei die Gebührenprüfung davon ausgegangen, dass es sich bei
dem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag um einen Zusammenschluss gem. Art. IV
UmgrStG handle und dass es sich bei diesem Zusammenschluss um einen
Verkehrswertzusammenschluss handle. In weiterer Folge seien jedoch die
steuerrechtlichen Folgen eines Verkehrswertzusammenschlusses unrichtig beurteilt
worden. Sämtliche Umgründungsvorgänge nach dem
Umgründungssteuergesetz, somit auch ein Zusammenschluss nach Art. IV
UmgrStG, erfolgten erfolgsneutral, sofern die gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen im Zuge der Umgründung eingehalten würden. Der
Grundsatz der Steuerneutralität eines Umgründungsvorganges hänge
u.a. davon ab, dass die Buchwerte des eingebrachten Vermögens bei der
übernehmenden Körperschaft steuerlich zwingend fortgeführt
würden, sodass eine Aufdeckung der im eingebrachten Vermögen
enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich unterbleiben könne. Im
konkreten Fall hätte dies zur Folge, dass die atypisch stille Gesellschaft
die steuerlichen Buchwerte des eingebrachten Vermögens (seitens IS die
Geldleistung und seitens der Fa. S GmbH deren Betrieb) fortzuführen habe.
Eine Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich der eingebrachten Liegenschaft
unterbleibe somit. Speziell für den Umgründungsvorgang eines
Zusammenschlusses sei für die Gewährung der Steuerneutralität
aber zwingende Voraussetzung, dass es bei den am Zusammenschluss beteiligten
Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Vermögensübertragung zu keiner
endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung komme. Anwendungsvoraussetzung
für die Buchwertfortführung sei somit, dass die stillen Reserven bei
dem Steuersubjekt hängig blieben, bei dem die stillen Reserven gelegt
worden seien (vgl. Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, Kommentar zum
UmgrStG, 3. Aufl. § 24 RN 58f). Dies habe aber zur Folge, dass eine
steuersubjektübergreifende Verschiebung von stillen Reserven in dem Sinne,
dass ein anderes Steuersubjekt bei Realisierung die Steuerlast zu tragen habe,
beim Zusammenschluss, im Gegensatz zu allen anderen
Umgründungsvorgängen, steuerneutral nicht möglich sei. Die
Vorsorge zur Vermeidung einer endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung
habe daher durch Maßnahmen im Bereich der Gewinnermittlung der
übernehmenden Personengesellschaft, somit auf Ebene der atypisch stillen
Gesellschaft, zu erfolgen. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 24
Abs. 2 UmgrStG sei dabei ein Maßnahmenkatalog festgesetzt worden. Die zu
ergreifenden Maßnahmen würden dabei insbesondere davon abhängen,
ob der Zusammenschluss in Form eines so genannten
Buchwert(Kapitalkonten)Zusammenschlusses oder in Form eines so genannten
Verkehrswertzusammenschlusses durchgeführt werde. Diese beiden
zulässigen Arten eines Zusammenschlusses würden sich
grundsätzlich unterscheiden und seien strikt voneinander zu trennen. Beim
Buchwertzusammenschluss würden die Beteiligungsverhältnisse der am
Zusammenschluss Beteiligten auf Grund der Buchwerte der Kapitalkonten
festgelegt. Bei Bestehen stiller Reserven komme es daher zu einer Abweichung der
buchmäßigen Kapitalstände vom tatsächlichen
Beteiligungsverhältnis. Beim Verkehrswertzusammenschluss hingegen
entspreche das Beteiligungsverhältnis zwischen den Gesellschaftern der
Relation der Verkehrswerte des jeweils übertragenen Vermögens. Da auf
Grund des Bestehens stiller Reserven der Buchwert des übertragenen
Vermögens nicht dessen Verkehrswert entspreche, könnten die
buchmäßigen Kapitalstände auch nicht dem auf Basis der
Verkehrswerte vereinbarten Beteiligungsverhältnis entsprechen. Eine
Anpassung der Kapitalstände an die den Verkehrswerten entsprechenden
Beteiligungsverhältnisse erfolge entweder dadurch, dass die
Kapitalstände zwischen den Gesellschaftern durch rückwirkende Auf- und
Abstockungen dem Verkehrswertverhältnis angepasst würden (so genannter
Verkehrswertzusammenschluss mit Quotenverschiebung) oder dadurch, dass das
gesamte übertragene Vermögen auf die Verkehrswerte aufgewertet werde
(Verkehrswertzusammenschluss mit Aufwertung), wodurch auch das Kapital in der
richtigen, dem Verkehrswert entsprechenden Höhe ausgewiesen werde. Sowohl
bei der Quotenverschiebung als auch bei der Aufwertung komme es durch die
Veränderung des Kapitalkontos zu einer Verschiebung der Steuerbelastung,
die jedoch gerade beim Umgründungsvorgang des Zusammenschlusses gesetzlich
nicht geduldet werde. Aus diesem Grund seien ergänzend von den einzelnen
Gesellschaftern Ergänzungsbilanzen zu erstellen, die die vorgenommene
Kapitalveränderung wieder rückgängig machten. Dadurch trete im
Ergebnis für den Zeitpunkt nach dem Zusammenschluss die gleiche
Steuerbelastung ein, wie sie vor dem Zusammenschluss bestanden
habe.
Der Unterschied zwischen der Methode der Quotenverschiebung
und der Aufwertung bestehe lediglich darin, dass bei der Quotenverschiebung die
Buchwerte des übertragenen Vermögens fortgeführt würden und
erst beim tatsächlichen Vermögensabgang eine Aufdeckung der zu diesem
Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven erfolge, während bei der
Aufwertungsmethode sofort im Zeitpunkt des Zusammenschlusses die stillen
Reserven aufgedeckt und in der Bilanz ausgewiesen würden. Erst bei der
Veräußerung der Wirtschaftsgüter erfolge in beiden Varianten
eine entsprechende Auflösung der Ergänzungsbilanzen.
Beide Methoden des Verkehrswertzusammenschlusses
führten exakt zum gleichen Ergebnis, dass nämlich der die stillen
Reserven einbringende Gesellschafter die Steuerbelastung darauf zu tragen habe.
Es dürfe nicht übersehen werden, dass es bei beiden Methoden
wirtschaftlich bereits zu einer Veräußerung der stillen Reserven an
den anderen Gesellschafter gekommen sei. Dies habe aber zur Folge, dass dieser
Gesellschafter ab dem Zusammenschlussstichtag auch an den stillen Reserven
beteiligt sei, eine Tatsache, die im Übrigen von dem maßgeblichen
Beamten des BMF bestätigt worden sei.
Im vorliegenden Fall habe der Verkehrswertzusammenschluss
somit zur Folge, dass die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens der
atypisch stillen Gesellschaft nach dem durch die Verkehrswertrelation
errechneten Beteiligungsverhältnis zu erfolgen habe. Ausgehend von den
konkreten Verkehrswerten habe sich daher ein Beteiligungsverhältnis von 90
% für IS und von 10 % für die Fa. S GmbH ergeben. IS sei somit auch an
90 % der stillen Reserven des Vermögens der atypisch stillen Gesellschaft
beteiligt.
Aus diesem Grund müssten bei der Berechnung des
Teilwertes des Betriebsvermögens auch die in der Liegenschaft enthaltenen
stillen Reserven im Ausmaß des Beteiligungsverhältnisses von IS
mitberücksichtigt werden.
Ebenso wie bereits die Finanzverwaltung im Zuge der
Gebührenprüfung an Hand eines vereinfachten Beispiels ihre Sicht der
steuerlichen Auswirkungen eines Verkehrswertzusammenschlusses dargestellt hatte,
legte nun in der Berufung auch die steuerliche Vertreterin die sich ihrer
Ansicht nach ergebenden Konsequenzen eines Verkehrswertzusammenschlusses mit
Quotenverschiebung einerseits und eines Verkehrswertzusammenschlusses mit
Aufwertung andererseits an Hand eines einfachen Beispiels dar.
Die Ausgangslage sei - analog dem seitens der
Betriebsprüfung angeführten Beispiel -, dass A einen Betrieb mit einer
Liegenschaft, in welchem stille Reserven vorhanden seien, einbringe. Der
Einheitswert der Liegenschaft betrage 300, der Buchwert 1.000 und der
Verkehrswert 1.500. B beteilige sich mit einer Geldeinlage von 1.500. Das
Beteiligungsverhältnis solle demnach 50:50 betragen.
a) Verkehrswertzusammenschluss mit
Quotenverschiebung:
aa) Bilanzielle Darstellung:
|
|
Bilanz A
|
|
|
Bilanz B
|
|
Aktiva
|
Passiva
|
|
|
Aktiva
|
Passiva
|
Grund
|
1000
|
|
|
Geld
|
1500
|
|
Kapital A
|
|
1000
|
|
Kapital B
|
|
1500
Bilanz nach Zusammenschluss
zur Mitunternehmerschaft A + B
|
|
Aktiva
|
|
|
Passiva
|
|
|
A
|
B
|
Gesamt
|
|
A
|
A
|
B
|
B
|
Gesamt
|
|
BW
|
BW
|
BW
|
|
BW
|
St.R.
|
BW
|
St.R.
|
|
Grund
|
1000
|
|
1000
|
|
|
|
|
|
|
Geld
|
|
1500
|
1500
|
Kapital (50 %)
|
1000
|
250*
|
|
|
1250
|
|
|
|
|
Kapital (50 %)
|
|
|
1500
|
-250*
|
1250
|
|
|
|
2500
|
|
|
|
|
|
2500
* = 50 % von 500
Gesamtdarstellung
der Bilanz nach Zusammenschluss
|
Aktiva
|
Passiva
|
Grund
|
1000
|
Kapital A
|
1250
|
Geld
|
1500
|
Kapital B
|
1250
|
|
2500
|
|
2500
|
Ergänzungsbilanz
A
|
Ergänzungskapital
B
|
Minderkapital
|
250
|
Minderwert
Aktiva
|
250
|
Minderwert (richtig wohl:
Mehrwert) Aktiva
|
250
|
Ergänzungskapital
|
250
ab) Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens
|
|
A
|
B
|
Summe
|
Kapitalkonten in
Gesellschaftsbilanz der stillen Ges
|
1250
|
1250
|
2500
|
Ausscheiden des Buchwertes
der Liegenschaft
|
-500
|
-500
|
-1000
|
|
750
|
750
|
1500
|
Ersatz durch Einheitswert
der Liegenschaft
|
150
|
150
|
300
|
Teilwertaufteilung
|
900
|
900
|
1800
|
Quotenverschiebung
(entspricht den anteilig ver- bzw. gekauften stillen Reserven)
|
|
|
|
Nach
Realisierung 1)
|
|
|
|
Teilwertaufteilung
|
900
|
900
|
1800
|
Ersatz Einheitswert
Liegenschaft
|
-150
|
-150
|
-150
|
Durch Kaufpreis nach
gültigem Beteiligungsverhältnis (Geld wird 50 : 50
aufgeteilt)
|
750
|
750
|
1500
|
|
1500
|
1500
|
3000
|
In
der Steuerrechnung
|
|
|
|
Gewinn (Verkauf um 1500 bei
BW von 1000)
Mehr- und Minderkapital lt.
Erg.bilanzen (Quotenverschiebung)
|
250
|
250
|
500
|
250
|
-250
|
|
Steuerpflichtiges
Ergebnis
|
500
|
|
500 2)
1) Kaufpreis der Liegenschaft =
Verkehrswert (1500)
2) daraus ergibt sich, dass die
Steuerbelastung bei A nach Zusammenschluss der Steuerbelastung vor
Zusammenschluss entspricht
b) Verkehrswertzusammenschluss mit Aufwertung
ba) Bilanzielle Darstellung:
|
|
Bilanz A
|
|
Bilanz B
|
|
Aktiva
|
Passiva
|
|
Aktiva
|
Passiva
|
Grund
|
1000
|
|
Geld
|
1500
|
|
Kapital A
|
|
1000
|
Kapital B
|
|
1500
Bilanz nach Zusammenschluss zur Mitunternehmerschaft A +
B
|
Aktiva
|
Passiva
|
|
A
|
A
|
B
|
B
|
|
|
A
|
A
|
B
|
B
|
|
|
BW
|
St.R
|
BW
|
St.R
|
Gesamt
|
|
BW
|
St.R.
|
BW
|
St.R.
|
Gesamt
|
Grund
|
1000
|
500
|
|
|
1500
|
Kapital (50 %)
|
1000
|
500
|
|
|
1500
|
Geld
|
|
|
(richtig wohl: 1500)
1000
|
|
1500
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kapital (50 %)
|
|
|
1500
|
|
1500
|
|
|
|
|
|
3000
|
|
|
|
|
|
3000
Gesamtdarstellung der Bilanz
nach Zusammenschluss
|
Aktiva
|
Passiva
|
Grund
|
1500
|
Kapital A
|
1500
|
Geld
|
1500
|
Kapital B
|
1500
|
|
3000
|
|
3000
Ergänzungsbilanz
A
|
Aktiva
|
Passiva
|
Minderkapital
|
500
|
Minderwert
Aktiva
|
500
bb) Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens:
|
|
|
|
Summe
|
|
A
|
B
|
|
Kapitalkonten
|
1500
|
1500
|
3000
|
Ausscheiden des Buchwertes
(= Verkehrswertes)
|
-750
|
-750
|
-1500
|
|
750
|
750
|
1500
|
Ersatz durch Teilwert der
Liegenschaft
|
150
|
150
|
300
|
Teilwertaufteilung
|
900
|
900
|
1800
|
Nach
Realisierung
|
|
|
|
Teilwertaufteilung
|
900
|
900
|
1800
|
Ersatz Einheitswert
Liegenschaft
|
-150
|
-150
|
-300
|
durch Kaufpreis nach
gültigem Beteiligungsverhältnis
|
750
|
750
|
1500
|
(Geld wird im
Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt)
|
1500
|
1500
|
3000
|
In
der Steuerrechnung
|
|
|
|
Gewinn (Verkauf um 1500 bei
BW von 1500)
|
0
|
0
|
0
|
Minderkapital lt.
Ergänzungsbilanz
|
500
|
0
|
500
|
Steuerpflichtiges
Ergebnis
|
500
|
0
|
500
Wie die Gegenüberstellung der beiden Methoden des
Verkehrswertzusammenschlusses zeige, seien die Gesellschafter A und B nach dem
Zusammenschluss am Teilwert des Betriebsvermögens jeweils im Umfang 50:50
beteiligt. Bei der Methode der Quotenverschiebung ergebe sich ein Teilwert des
Betriebsvermögens nach Ersatz des Buchwertes der Liegenschaft durch den
Einheitswert der Liegenschaft in Höhe von 1.800. Aus diesem Grund entfielen
auf die beiden beteiligten Gesellschafter, ausgehend von einem
Beteiligungsverhältnis 50:50, je ein Teilwert von 900. Bei der Methode der
Aufwertung ergebe sich ebenfalls nach Ersatz des aufgewerteten Buchwertes der
Liegenschaft durch den Einheitswert der Liegenschaft ein Teilwert von 1.800,
sodass auf jeden der beteiligten Gesellschafter wiederum ein Teilwert von 900
entfalle. Maßgeblich für die Berechnung des Teilwertes der
Liegenschaft seien die jeweiligen Kapitalkonten der Gesellschafter, die bei der
Methode der Quotenverschiebung im Ausmaß von 1.250 gegeben seien und im
Fall der Aufwertung von je 1.500. Die Kapitalkonten der Gesellschafter seien
für die Berechnung deshalb heranzuziehen, weil die Kapitalkonten bei einem
Verkehrswertzusammenschluss gerade das Beteiligungsverhältnis der
Gesellschafter an der Gesellschaft im tatsächlichen Umfang wiedergeben
würden. Die Darstellung der Gebührenprüfung weiche in diesem
Punkt entscheidend ab. Hier seien nämlich der Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens nicht die Kapitalkonten der beiden Gesellschafter zu
Grunde gelegt worden, sondern vielmehr sei von den Buchwerten des eingebrachten
Vermögens ausgegangen worden, sodass die Prüfer bei der Darstellung
des Verkehrswertzusammenschlusses mit Quotenverschiebung zu dem Ergebnis
gekommen seien, dass das Kapital des Gesellschafters, der den Betrieb
übertrage, in Höhe des Buchwertes des eingebrachten Betriebes vorliege
und das Kapital des Gesellschafters, der die Geldeinlage getätigt habe, in
Höhe der Geldleistung vorliege (daher im Beispiel bei A in Höhe von
1.000 und bei B in Höhe von 1.500). Beim Verkehrswertzusammenschluss
entsprächen die Kapitalkonten der Gesellschafter aber gerade nicht den
Buchwerten ihres jeweils eingebrachten Vermögens. Es komme somit in
weiterer Folge zum Ergebnis, dass (nach Ersatz des Buchwertes der Liegenschaft
durch den Einheitswert der Liegenschaft und Aufteilung des Einheitswertes der
Liegenschaft je zur Hälfte auf die Gesellschafter) der Gesellschafter A in
Höhe von 650 am Teilwert des Betriebsvermögens beteiligt sei, der
Gesellschafter B mit einem Betrag in Höhe von 1.150. Der Gesellschafter A
wäre damit am Teilwert im Ausmaß von 36,1 % und Gesellschafter B im
Ausmaß von 63,9 % am Teilwert des Betriebsvermögens beteiligt. Diese
so errechneten Beteiligungsverhältnisse seien jedoch mit dem
ursprünglichen Beteiligungsverhältnis 50:50 an der
Mitunternehmerschaft nicht ident.
Im Musterbeispiel der Gebührenprüfung finde keine
dem Grundgedanken des Verkehrswertzusammenschlusses zu Grunde liegende
Verschiebung der stillen Reserven statt. Vielmehr stelle es im Wesentlichen
einen Buchwert(Kapitalkonten)Zusammenschluss dar, bei dem die stillen Reserven
letztlich alleine dem ersten Gesellschafter zugerechnet würden. Wie bereits
oben ausgeführt, würden jedoch beim Verkehrswertzusammenschluss dem
anderen Gesellschafter stille Reserven im Ausmaß des vereinbarten
Beteiligungsverhältnisses übertragen. Nur für die
(Ertrag)Steuerrechnung selbst seien, da es zu keiner endgültigen
(Ertrag)Steuerlastverschiebung kommen dürfe, die stillen Reserven bei dem
zu erfassen, bei dem sie entstanden seien. Für die Berechnung des
Teilwertes am Betriebsvermögen seien jedoch nicht die
(Ertrag)Steuerrechnung maßgebend, sondern einzig und allein die
Kapitalkonten der Gesellschafter. Bei einem Beteiligungsverhältnis von
50:50 müsse daher auch ein Teilwert im Verhältnis 50:50 aufgeteilt
werden und nicht, wie im Musterbeispiel des Prüfers, im Verhältnis von
36,1 % zu 63,9 %. Nachdem im konkreten Fall die
Schenkungssteuerbemessungsgrundlage in der Erklärung nach der dargestellten
Berechnungsmethode ermittelt worden sei, sei die ursprünglich festgesetzte
Schenkungssteuer richtig. Die Nachforderung der Schenkungssteuer in Höhe
von 2,367.191,00 S sei dagegen zu Unrecht erfolgt.
In einer Stellungnahme zur Berufung führte der Leiter
der Gebührenprüfung aus, dass grundsätzlich auf die in der
Niederschrift sehr detaillierten Ausführungen zu verweisen sei. Zur
Erleichterung der Grundsatzbetrachtung habe die Prüfung ein Musterbeispiel
verwendet und anschließend die konkreten Zahlen des geprüften Falles
auf den von der Prüfung für richtig erachteten Lösungsansatz
angewendet. In dem für die Berufung von der steuerlichen Vertretung nun
ebenfalls verwendeten Musterbeispiel seien die Gesamtbilanz nach Zusammenschluss
und die Ergänzungsbilanzen dargestellt. Unter der Position "Berechnung des
Teilwertes des Betriebsvermögens" seien zwar die Kapitalkonten aus
der Bilanz nach Zusammenschluss - mit Berücksichtigung der
Quotenverschiebung, somit einer Kapitalaufstockung bei A um 250 und einer
Kapitalabstockung bei B um 250 - angeführt, doch seien die
Ergänzungsbilanzen und deren Kapitalposten - das Minderkapital von A
und das Mehrkapital von B - nicht berücksichtigt.
In der Berufungsschrift werde weiters ausgeführt, dass
in dem von der Gebührenprüfung dargestellten Musterbeispiel keine dem
Gedanken des Verkehrswertzusammenschlusses zu Grunde liegende Verschiebung der
stillen Reserven statt finde; vielmehr hätten die Prüfer einen
Buchwertzusammenschluss dargestellt, bei dem die stillen Reserven allein dem
Gesellschafter zugerechnet würden. Diesem Vorbringen sei zu entgegnen, dass
das Musterbeispiel unter Anlehnung an das im Lehrbuch
Umgründungssteuer-Leitfaden, 2. Auflage, 944-949, angeführte
Beispiel "Zusammenschluss durch Quotenverschiebung bei den Kapitalkonten"
ermittelt worden sei. Aus dieser Literaturstelle seien folgende Kernsätze
sinngemäß wiedergegeben: "Die Diskrepanz der Kapitalkonten laut
Zusammenschlussbilanz und den festgelegten Beteiligungsverhältnissen
führt zu einer Verschiebung der Kapitalkonten, bis das erforderliche
Beteiligungsausmaß erreicht ist."
Laut Berufungsschrift würden beim
Verkehrswertzusammenschluss stille Reserven im Ausmaß des vereinbarten
Beteiligungsausmaßes übertragen. Hier dürfe ebenfalls auf die
Ausführungen der o.a. Literaturstelle, 949, verwiesen werden: "Um eine
steuerpflichtige Verschiebung von stillen Reserven inklusive Firmenwert zu
vermeiden, muss diese Quotenverschiebung durch Ergänzungsbilanzen wieder
rückgängig gemacht werden. Die Mehr- bzw. Minderwerte in den
Ergänzungsbilanzen teilen das Schicksal jener Wirtschaftsgüter,
für die ihre Ansätze in der Hauptbilanz stehen. Sie nehmen daher an
den Abschreibungen teil und beeinflussen den Buchgewinn bzw. Buchverlust bei
Realisierung."
Nach Ansicht der Prüfung seien diese
Ergänzungsbilanzen vollwertige Bilanzen, die mit der Gesellschaftsbilanz
zusammengefasst zu betrachten seien und die Grundlage für die Verteilung
des maßgeblichen Teilwertes des Betriebsvermögens auf die
Gesellschafter bilde. Die in der Berufung vorgebrachte Vorgangsweise -
Weglassen der Ergänzungsbilanzen - würde außerdem eine
steuerpflichtige Schenkung in Höhe der stillen Reserven von einem auf den
anderen Gesellschafter auslösen, da es unbestreitbar sei, dass die vor der
Umgründung entstandenen stillen Reserven dem Altgesellschafter
gehörten und nicht auf den Neugesellschafter übergingen. So
stünden bei Verkauf der Liegenschaft die stillen Reserven, welche auf die
Zeit vor der Umgründung entfielen, noch dem Altgesellschafter und nicht dem
Neugesellschafter zu. Nach Ansicht der Prüfung sei der Bescheid in der
erstellten Form daher aufrecht zu erhalten.
Die Berufung wurde der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich am 19. Februar 2002 vorgelegt. Auf Grund des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl I 97/2002, ist seit
1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung
berufen. Im Zuge eines internen Belastungsausgleiches im Sinne des § 270
Abs. 4 BAO wurde rückwirkend die Bestellung zum Referenten mit Zustimmung
der Präsidentin des unabhängigen Finanzsenates geändert und der
nunmehr entscheidenden Referentin die Berufung im Jänner 2005
zugeteilt.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 ersuchte die Referentin die
Bw, den Vertrag vom 29./30. April 1992 betreffend die Begründung einer
atypisch stillen Gesellschaft zwischen Frau IS und der Fa. S GmbH zur Einsicht
vorzulegen sowie bekannt zu geben, ob zwischenzeitig eine Klärung
hinsichtlich der Liebhabereiproblematik erfolgt sei. Darüber hinaus wurde
der Bw die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Gegenäußerung
übermittelt.
In einer schriftlichen Ergänzung vom 30. Juni 2005 zur
Berufung vom 23. Jänner 2002, der ein Vertrag vom 29./30.4.1992 über
die Begründung der atypisch stillen Gesellschaft beigefügt wurde,
brachte die Vertreterin der Bw klarstellend vor, dass IS sich in einem ersten
Schritt an der Fa. S GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt habe.
Zivilrechtlich habe sie eine Einlage in die Fa. S GmbH geleistet und
hierfür einen Gesellschaftsanteil erhalten, der 90 % der Substanz und der
Erträge der Gesellschaft repräsentiere. Diese Gesellschafterposition
hätten bei der Schenkung in einem zweiten Schritt ihre beiden Töchter
je zur Hälfte übernommen. Das Steuerrecht sehe diesen Einlagevorgang
differenzierter und unterstelle - rein steuerlich - die
Gründung einer atypisch stillen Mitunternehmerschaft. Aus steuerlicher
Sicht hätten IS ihre Geldeinlage und die Fa. S GmbH ihren Betrieb auf die
Mitunternehmerschaft übertragen. Zur Vermeidung der Realisierung stiller
Reserven durch die Übertragung des Betriebes sei ein Zusammenschluss nach
Art. IV UmgrStG erforderlich gewesen. Die Grundstücke der Fa S GmbH seien
daher steuerlich einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen, an der die Fa. S GmbH
selbst als Inhaberin des Handelsgewerbes und IS als atypisch stille
Gesellschafterin beteiligt seien, auch wenn zivilrechtliche
Liegenschaftseigentümerin nach wie vor die Fa. S GmbH sei.
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei das
Betriebsvermögen dieser atypisch stillen Mitunternehmerschaft entsprechend
der Bilanzbündeltheorie aliquot heranzuziehen. Bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sei daher so vorzugehen wie bei der Schenkung eines KG- bzw.
OHG-Anteils.
Hinsichtlich der Berücksichtigung einer
Ergänzungsbilanz nach ihrem Zweck sei wie folgt zu
differenzieren:
Vermiete der Mitunternehmer etwa Grundstücke an seine
Mitunternehmerschaft, so seien diese Grundstücke - obwohl sie sich
zivilrechtlich im Eigentum des Gesellschafters und nicht der
Mitunternehmerschaft befänden - in einer
Sonder(Ergänzungs)bilanz darzustellen. Werde das
Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil unentgeltlich
übertragen, fließe das in der Sonderbilanz dargestellte
Grundstück in die Schenkungssteuerbemessungsgrundlage ein. Im
gegenständlichen Fall liege allerdings kein Sonderbetriebsvermögen
vor.
Ein Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG könne weiters
auch als Buchwertzusammenschluss erfolgen. Die Beteiligungsverhältnisse der
Mitunternehmerschaft resultierten dann aus den steuerlichen
Übertragungskapitalien. Diese entsprächen in der Regel nicht den
Verkehrswerten, weshalb üblicherweise ein Gewinnvorab vereinbart werde.
Jener Gesellschafter, der auf Grund eines Zusammenschlusses nach Buchwerten
einen Vermögensverlust erleide, bekomme diesen als Gewinnvorab ersetzt. Der
Gewinnvorab stelle einen Anspruch auf künftige Gewinne und somit ein
Wirtschaftsgut dar. Werde dieser Gewinnvorab gemeinsam mit dem
Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, so sei er Teil der
Bemessungsgrundlage. Im gegenständlichen Fall liege aber auch kein
Buchwertzusammenschluss vor.
Bei einem Verkehrswertzusammenschluss sei die Situation
eine völlig andere. Die in den Ergänzungsbilanzen dokumentierten Werte
dienten ausschließlich dazu, ertragsteuerlich die Verschiebung stiller
Reserven zu verhindern, und zwar unabhängig davon, ob der
Verkehrswertzusammenschluss mit Quotenverschiebung oder mit Aufwertung
durchgeführt worden sei. Beide Methoden verhinderten lediglich die
Verschiebung stiller Reserven. Würden nämlich die Fa. S GmbH einen
Betrieb und IS Bargeld auf eine atypisch stille Mitunternehmerschaft
übertragen, so sollten die stillen Reserven bei jenem Gesellschafter
steuerhängig bleiben, bei dem sie entstanden seien.
Diese Form von Ergänzungsbilanzen diene
ausschließlich der ertragsteuerlichen Dokumentation und habe keine
Auswirkung auf die quotale Beteiligung des Geschäftsherrn und des stillen
Gesellschafters am Gesamtvermögen der stillen Gesellschaft und auf die
Bemessungsgrundlage bei der Schenkungssteuer. Weder handle es sich um
Sonderbetriebsvermögen im Sinne des § 23 EStG, noch um einen
Gewinnvorab aus einem Buchwertzusammenschluss. Die bei einem
Verkehrswertzusammenschluss in der Ergänzungsbilanz dokumentierten Werte
hätten nicht die Qualität eines Wirtschaftsgutes und seien daher bei
der Ermittlung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage nicht zu
berücksichtigen.
Nachdem die stillen Gesellschafter zu 90 % an der Substanz
und an den Erträgen der Gesellschaft beteiligt seien, sei der Behauptung
der Prüfungsabteilung des Finanzamtes vom 15. Februar 2002, wonach die vor
der Umgründung entstandenen stillen Reserven angeblich unbestreitbar dem
Altgesellschafter gehörten und nicht auf den Neugesellschafter
übergingen, entschieden entgegen zu treten. Nicht den Tatsachen entspreche
auch, dass bei Verkauf der Liegenschaft die stillen Reserven, welche auf die
Zeit vor der Umgründung entfielen, noch dem Altgesellschafter und nicht dem
Neugesellschafter zustünden. Hier werde der Buchwert- mit dem
Verkehrswertzusammenschluss verwechselt. Das Wesen des hier vorliegenden
Verkehrswertzusammenschlusses sei, dass die hinzutretenden Gesellschafter (hier
IS) gerade an den stillen Reserven, die bis zum Eintrittszeitpunkt entstanden
seien, beteiligt würden. Komme es zur Realisierung der stillen Reserven,
partizipierten sie entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis daran. Dies
sei selbstverständlich, da sie sich durch ihre Einlage ja in die stillen
Reserven quasi eingekauft hätten.
Das Umgründungssteuerrecht erlaube jedoch, dass die
stillen Reserven zunächst unversteuert blieben und steuerlich die
Buchwertfortführung gelte, wenn Vorsorge getroffen werde, dass die
Steuerlast, die aus der Realisierung der stillen Reserven stamme, nicht
verschoben werde. Es gehe daher nicht um die Vermeidung der Verschiebung der
stillen Reserven, sondern um die Vermeidung der Verschiebung der Steuerlast
darauf.
Die Vermeidung der Verschiebung der stillen Reserven an
sich sei Wesen des Buchwertzusammenschlusses, woraus automatisch keine
Steuerlastverschiebung resultieren könne, da die stillen Reserven (durch
Gewinnvorab, Liquidationsvorab oder Vorbehaltszusammenschluss) ohnehin beim
Altgesellschafter verblieben und bei Realisierung bei ihm versteuert
würden.
Ebenso sei im Übrigen die auf Seite 2 der
Stellungnahme des Finanzamtes angeführte Literaturstelle aus dem
Umgründungssteuerleitfaden zu verstehen, wo bei einem
Verkehrswertzusammenschluss in der Variante Quotenverschiebung davon gesprochen
werde, dass zur Vermeidung der steuerpflichtigen Verschiebung von stillen
Reserven inklusive Firmenwert diese Quotenverschiebung durch
Ergänzungsbilanzen wieder rückgängig zu machen sei. Dieser Satz
setze voraus, dass eine Verschiebung von stillen Reserven inklusive Firmenwert
beim Verkehrswertzusammenschluss tatsächlich erfolgt sei. Um die
Steuerpflicht dieser Verschiebung zu vermeiden, müsse diese Verschiebung
- allein für ertragsteuerliche Zwecke - durch
Ergänzungsbilanzen wieder rückgängig gemacht werden, damit
für den Fall der tatsächlichen Realisierung die Steuerlast darauf nur
derjenige trage, der diese stillen Reserven beim Zusammenschluss eingebracht
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 24 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1469-L/02
- Stammnummer
- 19038
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF