Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1469-L/02
Für die Ermittlung des Teilwertes des Betriebsvermögens ist bei Liegenschaften der Buchwert durch den Einheitswert zu ersetzen, sodass es zur Aufdeckung von stillen Reserven nicht kommt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1469-L/02vom 18.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
habe. Natürlich sei aber auch der andere am Realisat dieser stillen
Reserven beteiligt, da er sie ja durch seine Einlage beim Einstieg bereits
abgegolten habe.
Ministerialrat Dr. AA habe diese Ansicht - leider nur
in einem Telefonat - bestätigt. Sie komme auch durch die Rz 1304
UmgrStR klar zum Ausdruck, wenn als Voraussetzung für die
Buchwertfortführung die Vermeidung der Verschiebung von persönlichen
Steuerlasten (und nicht der stillen Reserven) angeführt werde.
Die in der Beilage zur Schlussbesprechungsniederschrift
angeführte Beispielsrechnung der Gebührenprüfung, bei der die
Ergänzungsbilanzposten wieder als Mehr- oder Minderwerte in die auf die
Gesellschafter aufgeteilte Hauptbilanz integriert würden, unterstelle, dass
tatsächlich dem einen Gesellschafter weniger Anteil an dem Grund
gehöre und dem anderen ein höherer Anteil, was aber nicht den
Tatsachen entspreche, da ja beide nach dem eindeutigen Vertragswillen zu
gleichen Teilen am Gesamt- und somit auch am Grundvermögen beteiligt sein
wollten.
Im konkreten Fall habe IS mit ihrer Schenkung eines 90%igen
Gesellschaftsanteils auch 90 % am Grundvermögen geschenkt, welches auf
Grund der Sonderbestimmung für Schenkungssteuerzwecke mit dem Einheitswert
anzusetzen sei.
Im Übrigen sei auf die Berufungsausführungen vom
23. Jänner 2002 zu verweisen.
Aus dem in der Beilage enthaltenen Vertrag über die
Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft (zugleich
Zusammenschlussvertrag) sei unter Punkt II. 1. der eindeutige Vertragswille
ersichtlich, dass der atypisch stille Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote
von 90 % am Gewinn, Verlust und am gesamten Vermögen des
Geschäftsherrn (einschließlich des good will und der stillen
Reserven) beteiligt sei. Unter Punkt II. 2. letzter Satz sei festgehalten, dass
zur Vermeidung einer Verschiebung der Steuerbelastung (nicht also der stillen
Reserven an sich) Ergänzungsbilanzen erstellt würden, wofür der
Betrag der stillen Reserven aus der Liegenschaft einvernehmlich ermittelt
werde.
Zur Frage des aktuellen Standes der Liebhabereibeurteilung
könne nur angeführt werden, dass ein gemäß
§ 200 BAO
vorläufiger Personengemeinschaftsbescheid 2003 auszugsweise vorliege, die
abgeleiteten Einkommensteuerbescheide jedoch endgültig seien. Seit 1997
seien jedoch wegen des Verlustausgleichsverbotes für Verluste aus der
gewerblichen Vermietung gemäß
§ 2 Abs. 2a EStG keine Verluste
mehr zugewiesen worden.
Die maßgeblichen Vertragspunkte des Vertrages
über die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft vom 29./30.
April 1992 lauten:
II. Gewinn- und Verlustbeteiligung,
Vermögensbeteiligung
1. Beginnend mit 30. April 1992 ist der atypisch
stille Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von 90 % an Gewinn, Verlust
und am gesamten Vermögen des Geschäftsherrn (einschließlich des
good will und der stillen Reserven) beteiligt.
2. Zur rechnerischen Abgrenzung der Gewinn- und
Verlustbeteiligung für das Geschäftsjahr des Eintrittes des atypisch
stillen Gesellschafters ist auf den Stichtag seines Eintrittes eine
Zwischenbilanz aufzustellen, die aus dem vorangegangenen Jahresabschluss
abzuleiten ist. An dem sich bis zu diesem Stichtag ergebenden Ergebnis sowie an
den in der Zwischenbilanz ausgewiesenen versteuerten und unversteuerten
Rücklagen nimmt der atypisch stille Gesellschafter nicht teil. Die
Vermeidung einer Verschiebung der Steuerbelastung erfolgt durch
Ergänzungsbilanzen. Zu diesem Zweck werden die stillen Reserven der in der
Zwischenbilanz ausgewiesenen Liegenschaft
J,
einvernehmlich ermittelt.
V. Beendigung der Gesellschaft
2. (...)
a) Der stille Gesellschafter ist am gesamten
Unternehmenswert einschließlich Firmenwert und stiller Reserven zum
Stichtag des Ausscheidens mit 90 % beteiligt. (...)
Das Finanzamt, welchem die ergänzenden
Ausführungen der Bw zu Kenntnis gebracht wurden, verwies zur Untermauerung
seiner Ansicht auf die Ausführungen in der Niederschrift vom 18. September
2001 über die Schlussbesprechung sowie die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung vom 15. Februar 2002.
Nach einem am 14. Oktober 2005 mit der steuerlichen
Vertreterin zur Erörterung der Rechtslage geführten Telefonat
übermittelte diese ein Fax, in welchem sie an Hand des bereits mehrfach
angeführten Beispielfalles den ihrer Meinung nach richtigen Ansatz für
die Aufteilung des Teilwertes des Betriebsvermögens auf die beiden
Gesellschafter darstellte. Die Berechnung erfolgte dabei auf Basis eines
Verkehrswertzusammenschlusses mit Aufwertung.
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Summe
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A
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B
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Kapital A
|
1500
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1500
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Kapital B
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1500
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1500
|
Summe Kapital
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3000
|
1500
|
1500
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TW BV
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1800
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Differenz
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-1200
|
-600
|
-600
|
TW BV (ant)
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1800
|
900
|
900
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Nach Abs. 2 leg. cit. ist für inländisches land-
und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke der
Einheitswert (ab 1. Jänner 2001 das Dreifache des Einheitswertes)
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Auf Grund des § 12 BewG sind Wirtschaftsgüter,
die einem Betrieb dienen, in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
Bei der Schenkung eines Anteiles an einer
Personengesellschaft ist daher für die Bemessung der Schenkungssteuer des
übergebenen Betriebsvermögens - abgesehen von den
Grundstücken - der Teilwert der übertragenen
Wirtschaftsgüter zum Ansatz zu bringen. Die Höhe des
Betriebsvermögens ergibt sich somit aus der Summe der einzelnen mit dem
Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter zuzüglich der mit dem
Einheitswert bewerteten Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem
Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten.
Im vorliegenden Berufungsfall hatten die nunmehrige
Geschenkgeberin und die Fa. S GmbH eine atypisch stille Gesellschaft
gegründet, wobei sich die Geschenkgeberin mit einer Einlage von 25 Mio. S
beteiligt und der Fa. S GmbH zudem ein Darlehen in Höhe von
120 Mio. S gewährt hatte.
Unbestritten ist, dass es sich beim gegenständlichen
Zusammenschluss um einen Verkehrswertzusammenschluss mit Quotenverschiebung
(Art. IV UmgrStG) handelt. Maßstab der Kapitalbeteiligung der nunmehrigen
Geschenkgeberin war daher nicht der Buchwert, sondern der Verkehrswert des
vorhandenen Vermögens der Personengesellschaft. Das
Beteiligungsverhältnis wurde demnach im Verhältnis der Verkehrswerte
der übertragenen Vermögen festgelegt.
Das UmgrStG normiert für Zusammenschlüsse
grundsätzlich Buchwertfortführung, sodass die Aufdeckung
allfälliger stiller Reserven, die im eingebrachten Vermögen eines oder
beider Gesellschafter enthalten sind, unterbleibt.
Soll das Beteiligungsverhältnis in der neu
gegründeten Gesellschaft dem Verhältnis der Verkehrswerte entsprechen,
so ergibt sich eine Diskrepanz zwischen den Zusammenschlusskapitalbeträgen
laut den steuerlichen Zusammenschlussbilanzen und den festgelegten
Beteiligungsverhältnissen. Die Kapitalbeträge müssen daher so
weit verschoben werden, dass das erforderliche Beteiligungsverhältnis
erreicht wird.
Das bedeutet, dass die steuerlich maßgeblichen
Buchwerte laut Zusammenschlussbilanz von der übernehmenden
Personengesellschaft in der Steuerbilanz angesetzt werden und das gesamte
Buchkapital im Verhältnis der Verkehrswerte der zusammengeschlossenen
Vermögen auf die Mitunternehmer verteilt wird. Die (starren) Kapitalkonten
entsprechen nunmehr den Verkehrswertverhältnissen. Die mit dieser
Quotenverschiebung allerdings verbundene Verschiebung von stillen Reserven und
Steuerlasten muss durch Ergänzungsbilanzen für die betroffenen
Gesellschafter rückgängig gemacht werden, da grundsätzlich jeder
Steuerpflichtige die von ihm selbst erwirtschafteten stillen Reserven auch
selbst versteuern muss. Jede Auflösung einer stillen Reserve in der
Gemeinschaftsbilanz muss daher - soweit aus der Zeit vor dem
Zusammenschluss stammend - durch Auflösung der
Ergänzungsbilanzen auf den "Altunternehmer" umgeleitet werden.
Auf Grund der Buchwertfortführung führen die
verschobenen und in den Ergänzungsbilanzen rückgängig gemachten
Differenzen erst bei einer Realisierung der in der Personengesellschaft
enthaltenen Reserven zu einer konkreten Steuerlastverschiebung, sodass erst bei
dieser Gelegenheit eine Gegenrechnung mit den entsprechenden
Ergänzungsbilanzen erforderlich ist.
Um eine steuerpflichtbegründende Verschiebung von
stillen Reserven - die im vorliegenden Fall ausschließlich in der von der
Fa. S GmbH eingebrachten Liegenschaft enthalten sind - zu vermeiden, musste
diese Quotenverschiebung daher durch Ergänzungsbilanzen wieder
rückgeführt werden.
Die Mehr- bzw. Minderwerte in den Ergänzungsbilanzen
teilen das Schicksal jener Wirtschaftsgüter, die für ihre Ansätze
in der Hauptbilanz stehen. Sie nehmen daher an den Abschreibungen teil und
beeinflussen den Buchgewinn bzw. Buchverlust bei Realisierung (vgl.
Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuerleitfaden, 949). Bei
Veräußerung oder Beendigung der Gesellschaft werden die Mehr- bzw.
Minderwerte in den Ergänzungsbilanzen erfolgswirksam aufgelöst. Damit
werden die stillen Reserven von dem Gesellschafter versteuert, der sie
übertragen hat (vgl. Karel/Neuhold/Reinweber/Seiser/Wascher,
Umgründungssteuerrecht für die Praxis, 110).
Gegenständlich schenkte die Mutter mit
Schenkungsvertrag vom 22. Dezember 1993 der Bw mit Wirkung 1. Oktober 1993 50 %
ihrer atypisch stillen Beteiligung und ihres Darlehens.
Unstrittig ist im zu beurteilenden Berufungsfall die
Ermittlung des Teilwertes des Betriebsvermögens sowie dessen Höhe.
Sowohl die Betriebsprüfung als auch die steuerliche Vertreterin haben den
Teilwert des Betriebsvermögens einvernehmlich mit 32,623.879,00 S
errechnet.
Streit besteht allerdings über die Ermittlung der
Schenkungssteuerbemessungsgrundlage, konkret darüber, wie aus dem von der
Gebührenprüfungsabteilung des Finanzamtes und auch von der
steuerlichen Vertretung verwendeten Musterbeispiel ersichtlich ist, wie die bei
der Bw und der Gesellschaft anzusetzenden Kapitalkonten zu ermitteln sind und
wie daraus resultierend die Aufteilung des Teilwertes des Betriebsvermögens
auf die beiden Gesellschafter vorzunehmen ist. Darüber hinaus geht die Bw
davon aus, dass beim Verkehrswertzusammenschluss dem anderen Gesellschafter
stille Reserven im Ausmaß des vereinbarten Beteiligungsverhältnisses
übertragen würden und die Werte der Ergänzungsbilanzen lediglich
dazu dienten, die Verschiebung von stillen Reserven nur in der
Ertragsteuerrechnung zu verhindern und diese somit bei demjenigen zu erfassen,
bei dem sie entstanden seien. Die Ergänzungsbilanzen dienten lediglich der
ertragsteuerlichen Dokumentation, hätten nicht die Qualität eines
Wirtschaftsgutes und keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der
Schenkungssteuer.
Diese Ansicht hätte zur Konsequenz, dass es eine
Steuerlastverschiebung lediglich im Ertragsteuer-, nicht jedoch im
Schenkungssteuerbereich zu verhindern gilt.
Sowohl die Betriebsprüfung als auch die Bw ersetzten
in ihrem Musterbeispiel bei Ermittlung des Teilwertes des Betriebsvermögens
den Buchwert der Liegenschaft durch den Einheitswert und teilten die sich
dadurch ergebende Differenz (im Beispiel 700) im Beteiligungsverhältnis
50:50 auf den die Liegenschaft einbringenden Gesellschafter A und den Bargeld
einbringenden Gesellschafter B auf.
Im Unterschied zur Betriebsprüfung ging die Bw
allerdings nicht von den ursprünglich unterschiedlichen Kapitalständen
(laut Beispiel 1.500 Geldeinlage bei B, jedoch nur 1.000 Buchwert bei A) aus und
legte damit ihrer Teilwertberechnung nicht das von B tatsächlich
eingebrachte Kapital (1500, das sind 60 % des Gesamtkapitals von 2.500), sondern
das in der Zusammenschlussbilanz nach der vereinbarten Beteiligung (im
Beispielsfall 50 : 50) durch Quotenverschiebung den Verkehrswerten angepasste
(verminderte) Kapital von B in Höhe von 1250 zu Grunde. Damit
berücksichtigte die Bw zwar die nach dem Zusammenschluss angepassten
Kapitalstände, nicht jedoch, wie dies nach Ansicht der
Gebührenprüfung notwendig ist, die diese Kapitalveränderung
wieder rückgängig machenden, eine Steuerlastverschiebung verhindernden
Ergänzungsbilanzen.
Grundsätzlich soll, wie o.a. und von der Bw in der
Berufung bestätigt, jeder Steuerpflichtige die von ihm selbst
erwirtschafteten stillen Reserven auch selbst versteuern müssen, sodass es
durch den Zusammenschluss zu keiner endgültigen Verschiebung von
persönlichen Steuerlasten auf den anderen Mitunternehmer kommen
darf.
Der Bw ist zuzustimmen, dass sich ihre Mutter durch eine
Einlage, deren Höhe nach dem Verkehrswert bemessen worden war, in die
stillen Reserven der Gesellschaft eingekauft hatte. Sie erhielte demzufolge im
Falle der Liegenschaftsveräußerung auch den ihrem
Beteiligungsverhältnis entsprechenden Anteil, was aber nichts daran
änderte, dass die Gesellschaft die bis zum Zusammenschlusszeitpunkt
entstandenen stillen Reserven zu versteuern hätte. Dies wird nicht zuletzt
dadurch dokumentiert, dass laut Punkt II. 1. des Vertrages über die
Begründung einer atypisch stillen Beteiligung die Mutter der Bw, beginnend
mit Begründung der atypisch stillen Gesellschaft, am Gewinn und Verlust und
am Gesamtvermögen des Geschäftsherrn (einschließlich des good
will und der stillen Reserven) beteiligt gewesen ist.
Zutreffend ist auch, dass die Ertragssteuern und die
Schenkungssteuer unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und infolge dessen
unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. VwGH 5.8.1993, 88/14/0060).
Dennoch kann auf Grund nachfolgender Überlegungen die
Meinung der Bw, sie habe sich durch eine am Verkehrswert der Liegenschaft
bemessene Einlage mit 90 % (auch) an den stillen Reserven beteiligt, sodass bei
Berechnung des Teilwertes des Betriebsvermögens auch die in der
Liegenschaft enthaltenen stillen Reserven im Beteiligungsausmaß zu
berücksichtigen seien, der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen:
Im Berufungsfall wurden die Kapitalkonten im
Verhältnis der von den Gesellschaftern eingebrachten Verkehrswerte
festgesetzt, sodass die Gewinne aus der Auflösung stiller Reserven im
Verhältnis der Kapitalkonten zu verteilen sind. Um eine dadurch eintretende
Verschiebung von Steuerlasten zu vermeiden, müssen steuerlich
Ergänzungsbilanzen gebildet werden. Der Bw ist daher zuzustimmen, dass die
Geschenkgeberin auf Grund ihrer am Verkehrswert der Liegenschaft bemessenen
Einlage zu 90 % auch am Grundvermögen beteiligt gewesen ist.
Bei Ermittlung des Teilwertes des Betriebsvermögens
sind die in den beweglichen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven
aufzudecken; dies gilt jedoch auf Grund der Sonderbestimmung des § 19 Abs.
2 ErbStG nicht auch für Liegenschaftsvermögen, welches an Stelle des
Buchwertes mit dem Einheitswert anzusetzen ist.
Die Bw kritisiert die ihrer Ansicht nach unrichtige
Rechtsmeinung der Betriebsprüfung zur Aufteilung des Teilwertes des
Betriebsvermögens auf die beiden Mitunternehmer, da diese - im
Beispielsfall - bei einem Beteiligungsverhältnis von je 50 % an der
Mitunternehmerschaft von einer Aufteilung des Teilwertes des
Betriebsvermögens im Verhältnis von 36,1 % zu 63,9 % ausgehe.
Dies resultiere daraus, dass die Betriebsprüfung fälschlich von den
Buchwerten (bei A daher vom Buchwert der Liegenschaft von 1.000, bei B von der
Geldeinlage von 1.500) ausgegangen sei. Richtigerweise sei aber ein
Verkehrswertzusammenschluss erfolgt, wobei sowohl ein
Verkehrswertzusammenschluss mit Quotenverschiebung als auch ein solcher mit
Aufwertung zum gleichen Ergebnis führten, dass nämlich der Teilwert
- im Beispielsfall - entsprechend dem tatsächlichen
Beteiligungsverhältnis 50:50 aufzuteilen sei.
Dem ist aber zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall bei
der Ermittlung des Teilwertes für Zwecke der Schenkungssteuer auf Grund der
o.a. Sonderbestimmung zu keiner Aufdeckung von in der Liegenschaft enthaltenen
und damit auch zu keiner Berücksichtigung von stillen Reserven gekommen
ist. Da bei Ermittlung des Teilwertes des Betriebsvermögens Liegenschaften
mit dem Einheitswert anzusetzen sind, war lediglich, wie von der
Gebührenprüfung dargestellt, der Buchwert durch den Einheitswert zu
ersetzen; der Ansatz des Teilwertes einer Liegenschaft ist nach den steuerlichen
Bewertungsvorschriften nicht zulässig. Die sich dadurch ergebende
Wertdifferenz teilte die Betriebsprüfung nach dem
Beteiligungsverhältnis (im Beispielsfall bedeutet dies bei einer
Beteiligung von je 50 % die Aufteilung einer Differenz von 700 im Ausmaß
von je 350 auf beide Gesellschafter) der Gesellschafter auf. Tatsächlich
betrug diese Wertdifferenz -100,676.951,00 S und wurde zu 90 % auf die
Geschenkgeberin (somit -90,609.256,00 S) und zu 10 % auf die S GmbH (somit
-10,067.695,00 S) entsprechend den tatsächlichen Anteilen am
Gesamtvermögen aufgeteilt.
Die von der Bw begehrte, dem tatsächlichen
Beteiligungsverhältnis entsprechende Aufteilung konnte demnach nur
hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Buchwert und Einheitswert erfolgen,
mangels Aufdeckung nicht jedoch auch hinsichtlich des sich zwischen Verkehrswert
und Buchwert ergebenden Differenzbetrages.
Zutreffend führte die Betriebsprüfung aus, dass
noch nicht realisierte Gewinne (noch nicht aufgedeckte stille Reserven) nicht
auf den Kapitalkonten ausgewiesen werden können und die in der Liegenschaft
enthaltenen stillen Reserven mangels Aufdeckung bei Ermittlung des Teilwertes
des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden
können.
Die von der Bw ins Auge gefasste Vorgangsweise, bei
Aufteilung des Teilwertes auf die Gesellschafter von den in der
Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen, dem Beteiligungsverhältnis und damit den
Verkehrverhältnissen entsprechenden Kapitalkonten (somit je Gesellschafter
1250) auszugehen, kann daher nicht geteilt werden. Diese Vorgangsweise
hätte die oben dargestellte Quotenverschiebung samt der damit verbundenen
Verschiebung von stillen Reserven zur Folge. Gleiches würde für den
Ansatz von auf den Verkehrswert aufgewerteten Wirtschaftsgütern (somit je
Gesellschafter 1500) gelten.
Da die stillen Reserven bei Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens für Schenkungssteuerzwecke jedoch nicht aufzudecken
sind, hatte ein steuerneutraler Ausgleich dieser Verschiebung durch den Ansatz
von Ergänzungsbilanzen zu erfolgen. Die erfolgswirksame Auflösung der
Werte in den Ergänzungsbilanzen, welche die Versteuerung der stillen
Reserven von dem Gesellschafter, der sie übertragen hat, bewirkt, ist erst
bei Aufdeckung dieser stillen Reserven zulässig
(Karel/Neuhold/Reinweber/Seiser/Wascher, aaO, 110).
Gegenständlich wurde, wie o.a., der sich durch den
Ersatz des Buchwertes durch den Einheitswert ergebende Differenzbetrag im
tatsächlichen Beteiligungsausmaß auf die Gesellschafter aufgeteilt
(90 % auf die Geschenkgeberin, 10 % auf die S GmbH). Mag die Geschenkgeberin der
Bw auch die in der Liegenschaft enthaltenen stillen Reserven anteilig geschenkt
haben, bewirkte der Ansatz des Einheitswertes der Liegenschaft dennoch keine
Aufdeckung von stillen Reserven, sodass diese bei der Teilwertermittlung auch
nicht in die Verteilung einfließen konnten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 24 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1469-L/02
- Stammnummer
- 19038
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF