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BFG RV/6100006/2016Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG Zinsen und Spesen aus einem Bankkredit als Betriebsausgaben
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis16.06.2021Teil 1/2

…Bankkredite betreffen, die von den Gesellschaftern F und G aufgenommen wurden, um den Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG - wie beabsichtigt - vornehmen zu können. Erst anlässlich der bei der X-OEG im Jahr 2004 anberaumten Betriebsprüfung (ABNr.) erlangte sie aufgrund durchgeführter Ermittlungen Kenntnis davon. Es handelt…

BFG RV/6100006/2016Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG Zinsen und Spesen aus einem Bankkredit als Betriebsausgaben
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis16.06.2021Teil 2/2

…wobei auch nur bekannt gegeben wird, es handle sich um "Geldmittel, die im Zuge des Zusammenschlusses von den Gesellschaftern der Gesellschaft für Investitionen bzw. für das laufende Geschäft zur Verfügung gestellt wurden". Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem…

UFSI RV/0378-I/02Löst Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG in jedem Fall Grunderwerbsteuerpflicht aus ?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.04.2004

…dass der Steuertatbestand nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG nicht schon allein deshalb bzw. in jedem Fall verwirklicht ist, wenn ein Umgründungsvorgang nach Art. IV UmgrStG ("Zusammenschluss") vorliegt, sondern nur dann, wenn gemäß § 26 Abs. 4 UmgrStG "im Zuge" eines solchen Zusammenschlusses zivilrechtlich Grundstücksübertragungen…

BFG RV/5100045/2012Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis28.05.2015

…9.2010 in des Firmenbuch eingetragen. Mit Eingabe vom 28.9.2010 wurde seitens des steuerlichen Vertreters der belangten Behörde ein Zusammenschluss der natürlichen Personen A und B nach den Bestimmungen des Art IV UmGrStG mit Zusammenschließungsstichtag vom 1.1.2010 gemeldet und darauf hingewiesen…

UFSL RV/1428-L/02Bei einem Zusammenschluss vorangehenden Zusammenschluss jeweils nach Art. IV UmgrStG ist die (ertragsteuerliche) Rückwirkung für die Berechnung der Zweijahresfrist des § 26 Abs. 3 UmgrStG für die Befreiung von der Kapitalverkehrssteuer unbeachtlich, weshalb die Besitzfrist für den eingebrachten Mitunternehmensanteil erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Zusammenschlussvertrages beginnt und nicht mit dem 9 Monate früheren Umgründungsstichtag.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.01.2008

…Entscheidungsgründe   Mit Notariatsakt vom 30. Jänner 1997 beteiligte sich Frau-M mit einer Einlage von 800.000,00 S als atypisch stille Gesellschafterin (Beteiligung auch an den stillen Reserven und am Firmenwert) durch Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG rückwirkend per 30. April 1996 am…

BFG RV/7100678/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…nachzuweisen (Art IV, § 23 Abs 1 UmgrStG) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2 (Abs 2 leg cit). Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (Abs 3 leg cit). Auf Zusammenschlüsse sind die…

BFG RV/7100677/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…nachzuweisen (Art IV, § 23 Abs 1 UmgrStG) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2 (Abs 2 leg cit). Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (Abs 3 leg cit). Auf Zusammenschlüsse sind die…

BFG RV/7100676/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…nachzuweisen (Art IV, § 23 Abs 1 UmgrStG) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2 (Abs 2 leg cit). Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (Abs 3 leg cit). Auf Zusammenschlüsse sind die…

BFG RV/7100679/2025Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…nachzuweisen (Art IV, § 23 Abs 1 UmgrStG) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2 (Abs 2 leg cit). Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (Abs 3 leg cit). Auf Zusammenschlüsse sind die…

BFG RV/7101875/2013Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…nachzuweisen (Art IV, § 23 Abs 1 UmgrStG) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2 (Abs 2 leg cit). Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (Abs 3 leg cit). Auf Zusammenschlüsse sind die…

BFG RV/7101874/2013Fehlen der Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV, § 23 UmgrStG (insbesondere Betriebseigenschaft bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft)
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis13.03.2025Teil 1/2

…nachzuweisen (Art IV, § 23 Abs 1 UmgrStG) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2 (Abs 2 leg cit). Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (Abs 3 leg cit). Auf Zusammenschlüsse sind die…

BFG RV/5100150/20131. Kein Freibetrag für investierte Gewinne beim Einzelunternehmer für Anschaffungen nach Zusammenschluss zu einer OG gemäß Art. IV UmgrStG 2. Anforderungen an ein Gutachten zur Widerlegung der gesetzlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.12.2016Teil 1/2

…Beteiligung von 60% in eine Personengesellschaft (= OG/Facharzt-Gruppenpraxis) eingebracht, die mit 01.10.2009 ihre operative Tätigkeit aufnahm. Der Zusammenschluss erfolgte nach Art. IV UmgrStG mit Buchwertfortführung durch die OG ab 01.10.2009. Auch die OG ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs…

UFSL RV/2073-L/02Tritt bei einer nur aus natürlichen Personen bestehenden KG im Wege des Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG eine GmbH als Arbeitsgesellschafterin und künftig alleinige Komplementärin hinzu und tritt der bisherige Kommanditist dem bisherigen Komplementär, der in die Kommanditistenstellung wechselt, einen Teil seiner Kommanditbeteiligung entgeltlich ab, so unterliegt der abgetretene Teil der Kommanditbeteiligung der BUSt. Als Einzelrechtsnachfolger kommt für den neuen Kommanditisten mangels Erfüllung der Besitzfrist die Befreiung von Verkehrssteuern nach § 26 Abs. 3 UmgrStG nicht zur Anwendung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.02.2008

…GmbH & Co KG, bei welcher die Komplementärin am Vermögen und Erfolg nicht beteiligt sei. Der Zusammenschluss sei nach Artikel IV UmgrStG erfolgt, wobei die in diesem Zusammenhang gegebene Gebühren- und Verkehrsteuerbefreiung in Anspruch genommen werde. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 17 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz…

BFG RV/7102719/2013Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG - Notwendigkeit der Übertragung des nicht begünstigten Vermögens innerhalb der Neunmonatsfrist
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.02.2025Teil 1/2

…5ff). So heißt es etwa bei Schwarzinger/Wiesner, aao, unter dem Titel "Bis zu welchem Tag müssen Geldeinlagen im Zusammenhang mit einer Einbringung nach Art. III oder einem Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG tatsächlich geleistet werden?", ausdrücklich, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Geldeinlage zum Zwecke des…

BFG RV/7100311/2012Rückwirkende Schenkung eines Anteiles an einer GesbR und anschließender Zusammenschluss zu einer KG - keine steuerliche Anerkennung der rückwirkenden Schenkung - Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG liegen nicht vor
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.11.2020Teil 1/3

… 4 des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages erfolgte der Zusammenschluss rückwirkend nach den Vorschriften des Art. IV des UmgrStG (§§ 23ff) auf Basis des von WP/StB Mag. C**** G****, [Adresse], zum 31.7.2007 erstellten Zusammenschlussstatus (§ 24 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 UmgrStG) unter Zugrundelegung des…

BFG RV/2100203/2013Steuerliche Anerkennung einer überproportionalen Verlustzuweisung (hier: 190% der Einlage) an atypisch stille Gesellschafter im Zuge eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis26.03.2015Teil 1/2

…anzuerkennen, wenn sie dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und etwaigen Haftungsrisiko der Gesellschafter Rechnung trage oder Gegenstand der Vorsorge gegen Steuerlastverschiebungen bei einem Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG sei. Wenn diese Vereinbarung aber in einem offenbaren Missverhältnis zur Beteiligung und Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter stehe, sei…

UmgrStR 2002 Rz 1286–13024. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…UmgrStG bestimmt. Um einen Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG erfolgreich durchzuführen, sind nach § 23 Abs. 1 UmgrStG folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils zumindest durch einen Übertragenden auf eine Mitunternehmerschaft (Rz 1346) Gesellschaftsvertragliche Grundlage (Rz 1302) Positiver Verkehrswert des Übertragungsvermögens nach…

BFG RV/5100070/2012Stichtagsbilanz - Anwendungsvoraussetzung Art. IV UmgrStG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.06.2016

…in dem es – mangels vollständiger Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. IV UmgrStG – den Zusammenschluss der beiden Unternehmen nicht anerkannte und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Einbeziehung eines Übergangsgewinnes/-verlustes und Veräußerungsgewinnes auf den umgründungssteuerrechtlich maßgeblichen Stichtag mit 153.954,73 € ermittelte (Bescheide vom 30…

UFSW RV/1474-W/12Behandlung der anlässlich eines Zusammenschlusses nach Artikel IV UmgrStG gebildeten "Ergänzungsbilanzen" bei Auflösung der Mitunternehmerschaft.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.09.2013

…einen Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991, ist grundsätzlich zwingend die Buchwertfortführung (Verzicht auf Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes, Aufwertungsverbot) vorgesehen. Die Buchwertfortführung in Anwendung des § 16 Abs. 1 UmgrStG hängt gemäß § 24 Abs. 2 UmgrStG davon ab, dass es bei den am Zusammenschluss…

UFSL RV/0654-L/02Absetzen restlicher Fünfzehntelbeträge der Firmenwertabschreibung nach § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG BGBl. Nr. 669/1991 durch verunglückten Zusammenschluss
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.09.2004Teil 2/2

…Verkauf des Unternehmens oder durch einen "verunglückten" Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStGohne Vorsorgeregelung) kann diese Begünstigungsbestimmung, nämlich die Fünfzehntelabschreibung, am oben dargestellten Sinn der Regelung gemessen nicht so ausgelegt werden, dass es durch die Ausbuchung des noch nicht abgeschriebenen Umgründungsverlustes zu einer ein Fünfzehntel übersteigenden…