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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100006/2016

Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG Zinsen und Spesen aus einem Bankkredit als Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100006/2016vom 16.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Beschwerdeführer einwenden, es seien der Abgabenbehörde aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen (U 1, E 6, E 106) für das Jahr 2000 samt beigefügter Einnahmen-Ausgabenrechnung alle sachverhaltsrelevanten Tatsachen bekannt gewesen und G in der mündlichen Verhandlung noch einmal auf den seiner Meinung nach seit dem Jahr 2000 bekannt gewesenen Sachverhalt hinweist, so trifft dies eben nicht zu. Die für das Jahr 2000 am 30.05.2001 bei der Behörde eingelangten Abgabenerklärungen samt Einnahmen-Ausgabenrechnung geben mit keinem einzigen Wort Aufschluss über die in Rede stehenden Zinsen und Spesen. So scheinen bei der steuerlichen Gewinnermittlung 2000 unter den Abrechnungen lediglich die Positionen "Zinsen und Spesen F 219.216,-" und "Zinsen und Spesen G 219.216,-" auf. Eine Erläuterung zu diesen Positionen fehlt und ist auch sonst den eingereichten Unterlagen für das Jahr 2000 nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen das Vorhalteverfahren ansprechen (Antwortschreiben der X-OEG vom 18.12.2002, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 19.12.2002), so bezieht sich dieses "Vorhalteverfahren" (richtig: Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der Abgabenbehörde) auf das Veranlagungsjahr 2001, wobei auch nur bekannt gegeben wird, es handle sich um "Geldmittel, die im Zuge des Zusammenschlusses von den Gesellschaftern der Gesellschaft für Investitionen bzw. für das laufende Geschäft zur Verfügung gestellt wurden". Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Stets hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen (vgl. Ritz BAO6 § 303 Tz 62, 63). Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 06.12.1990, B 783/89, VwGH 02.04.1990, 89/15/0005, VwGH 22.03.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096, VwGH 28.05.1997, 94/13/0032, VwGH 30.01.2001, 99/14/0067). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Im vorliegenden Fall wurde die Abgabenbehörde in den für das Jahr 2000 eingereichten Steuererklärungen samt Beilagen über die den in Rede stehenden Zinsen und Spesen zugrundeliegenden Umstände völlig im Unklaren gelassen, wobei es sich bei den in Abzug gebrachten Positionen um Beträge in beachtlicher Höhe handelt. Angesichts dieses Umstandes ist bei der vorzunehmenden Interessensabwägung dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, der auf die Herstellung der Rechtsrichtigkeit und Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerichtet ist, gegenüber dem Prinzip der Billigkeit, das die Partei in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides schützen soll, der Vorrang einzuräumen. Mit dem Argument unterschiedlicher Rechtsansichten vermögen die Beschwerdeführer die Unbilligkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht darzutun. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist zulässig, weil zu einer Sachverhaltskonstellation, wie sie sich gegenständlich darstellt, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.   Diese Entscheidung ergeht von: Bundesfinanzgericht, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg     Salzburg, am 16. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100006/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100006.2016
Stammnummer
133953
Gültig
16.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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