Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0004-K/05
Steuerliche Anerkennung einer zwischen nahen Angehörigen (hier: Vater und Sohn) abgeschlossen Vereinbarung betreffend die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0004-K/05vom 14.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
notwendigen Element der Fremdüblichkeit mangle. So sei die in Aussicht
gestellte Zession einer nicht existenten Forderung ein rechtliche Nullum und
kein fremder Geschäftsherr, der ja in der Regel eine atypisch stille
Beteiligung deshalb eingehe, um zu Eigenkapital zu kommen, hätte jemals
akzeptiert, dass die vereinbarte Geldeinlage in der vorliegenden Art und Weise
eingebracht werde. Auch der Gesichtspunkt, dass die Leitungsrechte laut
Gesellschaftsvertrag unwiderruflich und somit auch nach Auflösung der
Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien, sei kein
Hinweis in Richtung Fremdüblichkeit. Bei der gewählten vertraglichen
Konstruktion wäre es möglich gewesen, dass der Geschäftsherr den
Vertrag ein Jahr nach dessen Abschluss durch Kündigung zur Auflösung
gebracht hätte und der stille Gesellschafter ex contractu dazu verhalten
gewesen wäre, die werthaltigen Leitungsrechte weiterhin unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Eine derartige Vereinbarung sei, so der
Amtsvertreter, ausschließlich unter nahen Angehörigen möglich.
Fakt sei weiters, dass der Stille dem Geschäftsherrn die besagten
Leitungsrechte bereits Jahre zuvor unentgeltlich zur Verfügung gestellt
habe, da die nämliche Anlage im Zeitpunkt des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrages bereits errichtet gewesen sei. Ein fremder Dritter
hätte niemals ohne vorherige vertragliche Regelung die Verlegung von
Hochspannungsleitungen in seinen Liegenschaften geduldet. Der Amtsvertreter
führte weiters aus, ein Extraneus hätte sich im gegenständlichen
Fall den Wert dieser Leitungsrechte eher abfinden lassen und die
Ablösesumme auf ein Sparbuch gelegt oder etwa in Form von
Forderungswertpapieren veranlagt. Sämtlichen Publikumsgesellschaften
würde nämlich eine Rendite prognostiziert, die wesentlich höher
sei als die eines Sparbuches oder einer Anleihe, zumal der Stille bzw.
Kommanditist eben mit einem wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Risiko
belastet sei.
Der Bw. wandte ein, die Berechnungen im finanzamtlichen
Gutachten seien unrichtig. Insbesondere hätte es die schwierige
geografische Lage mancher Grundstücke erforderlich gemacht, Leitungen zum
Teil mit Ankerseilen zu verstärken. Darüber hinaus hätten sich
aufgrund der Klimaerwärmung auch die Wetterverhältnisse geändert.
Vor sieben Jahren habe die Bachschüttung zwischen 350 l und 400 l betragen,
heutzutage würde sich diese auf lediglich 200 l belaufen.
Der Betrieb eines Kraftwerkes sei aber auch heute noch ein
lukratives Investment. Nach Amortisierung der Kosten lasse sich - unter
Zugrundelegung einer durchschnittlichen jährlichen Leistung von 400.000 bis
500.000 kW - ein Gewinn von ca. € 30.000,- bis € 40.000,-
erwirtschaften. Die erzielten Anfangsverluste seien entstanden einerseits
aufgrund der Fremdfinanzierung des Projektes, andererseits wegen des Eintrittes
massiver technischer Probleme und Schäden an der Turbine, hervorgerufen ua.
durch die Kavitation, was erhebliche Betriebsunterbrechungen zur Folge gehabt
habe. Der Bw. räumte weiters ein, sein Vater habe seinerzeit eine Art
Prognoserechnung angestellt, die er aber bislang nicht zur Vorlage gebracht
habe.
Auf die Frage, welches Rechtsverhältnis zwischen ihm
und seinem Vater im Zeitraum zwischen der Erteilung der
verwaltungsbehördlichen Bewilligung zur Verlegung der Leitungen im
März 1997 und dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Dezember 1999
geherrscht habe, gab Dr. He an, dass es schriftliche Verträge gegeben habe,
mit welchen seinem Vater eine Kraftwerksbeteiligung zugesichert worden sei. Die
diesbezüglichen Unterlagen würden allesamt bei dem mit der
Nachlassabhandlung betrauten Notar Dr. MM aufliegen.
Der steuerliche Vertreter führte aus, dass ein
derartiges Kraftwerk erst nach einer Betriebsdauer von etwa 20 Jahren zu einem
Gesamtüberschuss führe.
Der Senat fasste den Beschluss auf Vertagung der
Berufungsverhandlung, um den Bw. die Gelegenheit zu geben, die von Seiten des
Stillen angestellte Prognoserechnung, die Ermittlung des Wertes der Sacheinlage
sowie die Vereinbarungen über das bestehende Rechtsverhältnis zwischen
ihm und seinem Vater in der Zeit von 1997 bis 1999 zur Vorlage zu bringen.
In der am 11. Oktober 2007 abgeführten fortgesetzten
Berufungsverhandlung erläuterte der Bw. die dem Senat vorgelegten
Unterlagen.
Was die Prognoserechnung seines Vaters über die
Rentabilität des Kraftwerkes anbelangt, so verwies Dr. He auf undatierte
handschriftlich verfasste Aufzeichnungen (Konvolut Oz 21), welche den
Stromverbrauch der sich im Eigentum der Familie He befindlichen Liegenschaften A
(Seehotel in Ph), Ae (Hotel-Pension in Ph ) und EL (Landhaus He) in Höhe
von 170.000 kWh, 80.000 kWh und 180.000 kWh, sohin insgesamt von 430.000 kWh,
ausweisen. Durch die Stromversorgung mit dem eigenen Kraftwerk ergäbe sich
demnach ein Einsparpotential von rd. S 1,000.000,-. Der restliche Strom von
rd. 450.000 kWh würde gewinnbringend an die K.-AG zum Verkauf gelangen und
Einnahmen von S 270.000,-- zeitigen.
Als weiteren Nachweis über das Bestehen einer Prognose
in Bezug auf den mit dem Kraftwerk zu erzielenden Gewinn brachte der Bw. ein
maschinengeschriebenes, nicht unterfertigtes mit "Mai 1999" datiertes Schreiben
nachstehenden Inhaltes zur Vorlage:
"Ab der
Möglichkeit für die Durchleitung des Stromes nach Pörtschach
ergibt sich eine jährliche Stromkostenersparnis von ca. 250.000,- Schilling
und für EL ebenso nachmals
200.000,- Schilling für EL und
zusätzlich vom Rest von der K.-AG
ein Betrag von ca. 270.000,- somit äußerst niedrig gerechnet ein
Betrag von ca. 700.000,- Schillinge pro Jahr Stromerlöse bzw. Ersparnis in
den eigenen Betrieben in
Ph.
Somit kann mit
der Abzahlung der Kredite in ca. 10 Jahren gerechnet werden und wenn man 12
Jahre annimmt, dann ist dies eine sehr günstige
Investition.[..].
In der Berufungsverhandlung ergänzte der Bw., dass die
eigentlichen Prognoserechnungen in den Berechnungen der jeweiligen Lieferfirmen
zu finden seien. So habe etwa die bauausführende Fa. Gp (Konv., Oz 21)
verschiedene Varianten ermittelt, welche Jahreserzeugungsmengen an Strom unter
Zugrundelegung verschiedener Parameter ("Hv bei Qa") jeweils machbar seien. In
Anlehnung an die besagten Berechnungen der Ingenieure habe man sich für ein
Leitungssystem mit einer Wasserdurchflussmenge von 500 bis 600 l entschieden.
Der Bw. brachte ferner vor, dass in den Streitjahren die
Strompreise einerseits von der Jahreszeit (Winter- und Sommerstrom),
andererseits von der Tageszeit (Tag- und Nachstrom) abhängig gewesen seien,
sodass verschiedene Preise für eine kWh in Ansatz gelangt seien. Im
Übrigen, so der Bw., sei das Kraftwerk erst am 31. Dezember 2002 fertig
gestellt worden. In den Zeiträumen davor habe sich die gesamte Anlage im
Probebetrieb befunden, zumal der behördliche Verheimungsbeschluss erst am
28. Dezember 2002 ergangen sei. Während des Probebetriebes sei es zu einer
Reihe von Schadensfällen gekommen, welche allesamt längere
Betriebsunterbrechungen zur Folge hatten. Im Jahre 2003 sei dann die Leistung um
50% reduziert worden. Aufgrund eines aufgetretenen Maschinenbruches habe die
Turbine erneuert werden müssen und sei die neu installierte Anlage erst
Anfang 2007 wiederum in Betrieb gegangen.
Der Amtsvertreter replizierte, bei der steuerlichen
Beurteilung des Punktes "Prognose" sei relevant, welche Überlegungen der
Stille bei Eingehen der Beteiligung hinsichtlich eines zu erwartenden Erfolges
gehabt habe. Insbesondere sei - aus steuerlicher Sicht gesehen - wesentlich,
welche Rendite der Stille erwartet habe, nicht aber, welche Menge an Strom die
Familie des Bw. durch den Betrieb eines Kraftwerkes einsparen könne. Sonach
seien lediglich die kalkulierten Einnahmen von der K.-AG in Höhe von S
270.000,- für die Anstellung einer Prognose relevant, wobei das reale
Ergebnis nach Abzug von Aufwendungen offen geblieben sei. Demnach habe es
für den Stillen keine Überlegungen dahingehend gegeben, was dieser
für die eingesetzte Einlage erhalte. Es seien auch die zu erwartenden
Anlaufverluste in der Bauphase, welche offenbar bis 2002 angedauert habe, nicht
berücksichtigt worden. Es gehe auch aus keiner Unterlage hervor, mit
welchen Anlaufverlusten und mit welchen Erträgnissen nach Beendigung der
Verlustphase gerechnet worden sei. Nach den tatsächlichen
Verhältnissen hätte der Stille den Verlust von S 2,7 Mio. vorerst
abdecken müssen. Erst nach Abdeckung dieses Verlustes hätte der Stille
erstmals einen Ertrag aus dem eingegangenen Gesellschaftsverhältnis
erzielen können. Diesbezüglich seien aber offensichtlich weder
Berechnungen noch Überlegungen angestellt worden.
Der steuerliche Vertreter erwiderte, dass eine detaillierte
steuerliche Vorschaurechnung nicht vorliegen würde; der Stille sei jedoch
davon ausgegangen, dass seine Beteiligung gewinnträchtig sein werde und er
pro futuro 75% des Gewinnes abschöpfen könne.
Der Bw. gab über Befragen an, dass die Durchleitung
des produzierten Stromes nach Ph (A, Ae) bis dato nicht realisiert worden sei.
Dies habe seinen Grund darin, dass eine Belieferung dieser Objekte mit Strom in
den Jahren 1998 und 1999 nur dann möglich gewesen wäre, wenn er (Bw.)
sich an den im Eigentum seiner Schwester stehenden Betrieben beteiligt
hätte.
Die an das Pflegeheim L erbrachten Stromlieferungen habe er
über Intervention der K.-AG sofort einstellen müssen, da er am
Pflegeheim nicht beteiligt gewesen sei. Die bislang erfolgten Stromlieferungen
seien von Herrn L nicht abgegolten worden.
Der Amtsvertreter führte aus, dass ein fremder Dritter
bei einer Prognoseermittlung sich sehr wohl Gedanken darüber gemacht
hätte, welche Ausgaben anfallen würden. Aus Sicht des Finanzamtes habe
es vom Stillen keine Prognoseüberlegungen gegeben.
Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass der Stille zwar
keine Prognoserechung unter steuerlichen Gesichtspunkten angestellt habe, wohl
aber sei die Wirtschaftlichkeit des Werkes errechnet worden.
Zum zweiten Themenkreis - dieser bezieht sich auf die
Bewertung der Sacheinlage - verwies der Bw. auf das zur Vorlage gebrachte mit
"Kostenaufstellung für Gesellschaftsvertrage laut tatsächlichem
Aufwand und Vorverfahren ab dem Jahre 1983" titulierte Schriftstück (Konv.,
Oz 21). Diese Aufstellung, so der Bw., beinhalte Positionen, welche seinem Vater
im Zuge der Projektierung seines Bauvorhabens - Ing. He habe seinerzeit
beabsichtigt, ein eigenes Kraftwerk zu errichten - anerlaufen seien. Diese von
seinem Vater getragenen Aufwendungen seien mitunter auch in sein Projekt
eingeflossen. Sein Vater habe sämtliche Kraftwerkspläne erstellt und
zudem die Infrastruktur für den Bau eines Kraftwerkes geschaffen. Die in
der besagten Aufstellung angeführten Kosten beliefen sich in Summe auf ca.
S 4,2 Mio. In diesem Betrage seien auch die strittigen Leitungsrechte -
bewertet mit S 800.000,00 - enthalten.
Der Amtsvertreter führte aus, dass auch diese
Argumentationsschiene nicht zielführend sei. Es erhebe sich nämlich
die Frage, aus welchem Grunde ein Fremder, der S 4,2 Mio. an Geld- und
Arbeitsleistung investiert habe, bei Einbringung seiner Einlage auf mehr als die
Hälfte dieser Kosten verzichte. Dies sei typischerweise familienhaft und in
keinster Weise fremdüblich.
Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass als Einlage
des Stillen die Kabelrechte (S 1,250.000,-) und die
Grundstücksentwertungen (S 800.000,-) eingeflossen seien.
Zur Frage des Vorliegens einer Vereinbarung für den
Zeitraum 1997 und 1999 verwies der Bw. auf ein maschinengeschriebenes, nicht
unterfertigtes Dokument mit nachstehendem
Inhalt: "Für Planunterlagen, die
gesamten Projekte und die erstellten Pläne wird später im
Gesellschaftsvertrag eine adäquate Aufteilung der Anteile vereinbart."
(OZ 14, Konv)
Eine, wie in der Berufungsverhandlung vom 12. April 2007
angekündigt, schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Stillen
über die Rechtsverhältnisse im Zeitraum 1997 bis 1999 - ein solches
Dokument sollte beim Notar Dr. MM aufliegen - wurde nicht vorgelegt. Der
steuerliche Vertreter gab diesbezüglich an, dass ein derartiger Vorvertrag
nicht existieren würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - im Steuerrecht nur
dann Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt habe und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (bspw. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082).
Diese Grundsätze beruhen auf der in § 21
BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (VwGH 10.5.1988, 87/14/0084)
und haben ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH
6.10.1992, 89/14/0078).
Während im hier zu beurteilenden Berufungsfall die
beiden erstgenannten Kriterien in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag vom 28.
Dezember 1999 unstrittig vorliegen, wird das Kriterium der Fremdüblichkeit
von Seiten der Amtspartei bestritten.
Tatsache ist, dass die elektrizitätsrechtliche
Bewilligung für den Betrieb des nämlichen Kraftwerkes dem Bw. bereits
mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. März 1997, Zl. AAA ,
erteilt wurde und somit Dr. RH das Kraftwerk in den Jahren bis zum Abschluss des
Gesellschaftsvertrages - wenngleich auch nur im Probebetrieb - im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung geführt hat. Aus der Aktenlage ist ferner zu
ersehen, dass während dieser Zeit Verluste in Höhe von rd.
S 178.500,- (1996), S 662.900,- (1997) S 407.800,- (1998) und
S 838.000,- (1999) aus dieser Tätigkeit erwirtschaftet wurden. Diese
Verluste setzten sich in den Folgejahren fort.
Bei seiner Entscheidungsfindung gelangt der erkennenden
Senat zur Ansicht, dass ein fremder, nicht dem Familienverband zugehöriger
wirtschaftlich denkender Dritter eine Beteiligung der vorliegenden Art wohl nur
bei Vorliegen einer verlässlichen und nachvollziehbaren Prognose über
die zu erwartenden Gewinne eingegangen wäre. Ein Extraneus hätte die
Höhe seiner Beteiligung, respektive das Ausmaß der zu leistenden
Einlage, sonach vom Vorliegen eines zu erwartenden Gesamtgewinnes abhängig
gemacht. Dabei hätte dieser wohl eine Prognose darüber angestellt bzw.
anstellen lassen, ab welchem Zeitpunkt die Beteiligung als Mitunternehmer
voraussichtlich gewinnträchtig werden würde. Im vorliegenden Fall
wurden derartige Aufzeichnungen dem Senat nicht vorgelegt. Anstelle dessen wurde
auf Aufzeichnungen verwiesen, die der Stille verfasst habe soll und welche
darstellen sollen, in welcher Höhe eine Kosteneinsparung durch den
Eigenverbrauch an Strom für die im Eigentum der Familie He stehenden
Objekte "EL" (Appartmenthaus), A" (Seehotel) und "Ae" (Appartmenthaus) erfolgen
könne.
Es liegt daher die Schlussfolgerung nahe, dass
Überlegungen, welche unter Fremden sehr wohl bedeutsam sind, erst gar nicht
angestellt wurden, zumal die Beteiligten in einem Naheverhältnis zueinander
standen und demnach der sonst existierende Interessensgegensatz nicht so
ausgeprägt gewesen sein dürfte, wie dies unter Fremden der Fall
gewesen wäre.
Generell lässt sich festhalten, dass eine Beteiligung
der vorliegenden Art für einen (fremden) Stillen nur dann
überlegenswert bzw. sinnvoll wäre, wenn diesem ein Beteiligungsgewinn
zukomme, welcher auf längere Sicht gesehen, jene Entschädigungssumme
(bspw. Bestandzins) übersteige, die für das Vorhalten der für die
Verlegung der Leitungen erforderlichen Flächenteile vereinnahmt werden
könnte. Ein verständiger Dritter würde sich nämlich das mit
der Mitunternehmerstellung verbundene Unternehmerrisiko entsprechend abgelten
lassen. Fremdüblichkeit wäre demnach prinzipiell nur dann gegeben,
wenn für den Mitunternehmer eine nicht unerhebliche Chance dahingehend
bestehe, dass der aus der Beteiligung zu erwartende Gewinn höher ausfalle,
als im Falle einer bloßen mit weit geringerem Risiko behafteten
entgeltlichen Nutzungsüberlassung der benötigten Flächen zu
erzielen wäre.
Fakt bleibt, dass im vorliegenden Fall der Bw. eine
taugliche Prognoserechnung, welche die zu erwartenden Ergebnisse aus dieser
Beteiligung darstellt und insbesondere auch anführt, ab welchem Zeitpunkt
ein Gesamtüberschuss zu erwarten sei, in keiner Verfahrenslage zur Vorlage
gebracht hat. Die übermittelten Aufzeichnungen darüber, welche
Stromkosten sich die Familie He durch das Kraftwerk einsparen könnte,
erweisen sich angesichts des hier anzusetzenden Maßstabes der
Fremdüblichkeit als unzureichend. Schädlich im Blickwinkel der
Fremdüblichkeit ist dabei nicht das Abstellen auf ein mögliches
Einsparungspotential, sondern vielmehr der Umstand, dass sämtliche mit dem
Kraftwerksbetrieb zusammenhängenden Aufwendungen in keinster Weise
berücksichtigt wurden. Weiters lässt sich aus den vorgelegten
Aufzeichnung auch kein Zeitpunkt entnehmen, ab welchem mit dem Vorliegen eines
Gesamtgewinnes zu rechnen sei.
Gerade aber für einen fremden Investor, der eine
stille Beteiligung an einem Kraftwerk dieser Art anstrebt, wäre die
Kostenseite (neben der Einnahmenseite) der zweite Hauptfaktor, welcher
anlässlich des Eingehens einer solchen Beteiligung zu relevieren sei. Ein
umsichtiger Investor hätte nämlich primär Überlegungen
dahingehend angestellt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe seine
Beteiligung gewinnträchtig werde. In einem weiteren Schritt hätte
dieser geprüft, ab wann ein Gesamtgewinn anfallen würde und mit
welchen Erträgnissen sodann pro futuro zu rechnen seien.
Dass derartige Überlegungen vom Stillen angestellt
worden seien, bleibt offen. Nachgewiesen werden konnte, dass
Wirtschaftlichkeitsaspekte angedacht wurden; für die Annahme einer
Fremdüblichkeit dieser Überlegungen reichen die diesbezüglich
vorgelegten Unterlagen jedoch nicht aus.
Für den erkennenden Senat stellt sich der hier zu
beurteilende Sachverhalt vielmehr dergestalt dar, dass für die Familie He
die Erschließung einer langfristigen Energiequelle, welche ihre
Liegenschaften mit elektrischer Energie versorgen soll, im Blickfeld gestanden
ist. Dies geht insbesondere auch aus dem Umstand hervor, dass Ing. He bereits
1983 die Errichtung eines Kraftwerkes ins Auge gefasst hat. Dabei schien auch
dessen Gattin zeitweise als Betreiberin des Projektes auf. Ing. He hatte
diesbezüglich laut Berufungsvorbringen Vorleistungen im Ausmaß von
über S 4 Mio. erbracht und dabei eine Infrastruktur geschaffen, welche die
Errichtung des nunmehr strittigen Kraftwerkes erst ermöglicht hat. Dass
Jahre später diese erbrachten Leistungen (Konv. Oz 21) von ihm als Stillen
als Gesellschaftereinlage eingebracht wurden - eine (übliche) Bewertung
dieser Einlage im Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1999 selbst erfolgte
allerdings nicht - erweist sich im Lichte einer anzustellenden
fremdüblichen Betrachtung insofern als problematisch, als dass ein Fremder
Leistungen in der vorliegenden Art und Höhe wohl kaum seinem
Geschäftspartner um einen geschätzten Pauschalwert in Höhe von
2,0 Mio. überlassen hätte. Fremde Vertragspartner hätten den
Wert der Einlage, insbesondere wenn diese
unwiderruflich zur Verfügung
gestellt wird, auf fremdübliche Weise ausmitteln bzw. feststellen lassen
und diesen Wertansatz auch im Gesellschaftsvertrag angeführt. Unüblich
in diesem Zusammenhang erweist sich ferner das vorgelegte, auf Schreibmaschine
verfasste nicht unterzeichnete Konzept, welches eine Schätzung der von Ing.
He erbrachten Vorleistungen beinhaltet.
Wie soeben ausgeführt, kann von einer
fremdüblichen Ermittlung des Sacheinlagewertes im gegenständlichen
Fall nicht gesprochen werden. Erst gegen Ende des Berufungsverfahrens verwies
der Bw. auf die erwähnte maschingeschriebene Kostenaufstellung, welche als
Hauptposition die Entwertung für "ca. 5.000
m2 Bauland in EL und
P" mit einem Ansatz von S 1.250.000,- beinhaltet. Abgesehen davon, dass die
Authentizität dieses Schriftstückes sich nicht einwandfrei belegen
lässt, vermochte der Senat auch nicht zu verifizieren, in welchem
Ausmaß Bauland von der Verkabelung tatsächlich betroffen ist. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die vom Bw. in seiner Stellungnahme
zum Gutachten des Amtssachverständigen vorgebrachten Argumente im
Zusammenhalt mit den als Bauland gewidmeten Flächen(teilen) sich als
widersprüchlich erwiesen. Wenn der Bw. etwa in seiner Vorhaltsbeantwortung
vom 5. September 2006 expressis verbis ausführt, dass es sich bei den Parz.
Nr. 5, 51, 52,53, 5. und 55 um gewidmetes Bauland handle, welches infolge der
Leitungsverlegung diagonal durchtrennt worden sei, so scheinen gerade diese
Grundstücksflächen im Bewilligungsbescheid des Amtes der Kärntner
Landesregierung vom 4. März 1997, Zl. AAA, nicht auf. Der Bw. vermochte
auch nicht in der mündlichen Verhandlung diesen Widerspruch
aufzuklären. Auch der vom Senat angeforderte Behördenakt des Amtes der
Kärntner Landesregierung, Abteilung Umweltschutz und Technik, gab
diesbezüglich keine weitere Erhellung. In der sich darin befindliche
Stellungnahme vom 11. August 2003 hält der Amtssachverständige Ing. YX
explizit fest, dass "die gewünschte
Feststellung, welche Parzellen bei der Verlegung des 20 kV-Kabels
tatsächlich betroffen wurden, nur von einem Geometer festgestellt werden
kann."
Wenn nunmehr nicht einmal nachvollzogen werden kann, welche
Parzellen von der Künettenführung überhaupt betroffen sind, so
lässt sich nach Ansicht des erkennenden Senates auch keine
verlässliche Aussage darüber treffen, in welchem Ausmaß als
Bauland gewidmete Flächen durch die Verkabelung entwertet wurden.
Fremdunüblich erweist sich zudem der Fakt, dass der
Stille dem Geschäftsherrn die Leitungsrechte bereits nahezu 3 Jahre vor
Abschluss des Gesellschaftsvertrages zur Verfügung stellte, ohne dass eine
konkrete Vereinbarung zwischen den beiden Parteien hinsichtlich eines etwaigen
Nutzungsentgeltes oder eines zukünftigen Gesellschaftsverhältnisses
abgeschlossen worden wäre. Dass eine Beteiligung des Vaters am Kraftwerk
seines Sohnes bereits 1997 angedacht worden sei, mag durchaus zutreffen.
Fremdüblich wäre allerdings der Abschluss einer schriftlichen
Vereinbarung und zwar in jenem Zeitpunkt gewesen, in dem Ing. He seinem Sohn
gestattete, seine Liegenschaften aufzugraben, um so die erforderlichen Strom-
und Wasserleitungen verlegen zu können. Ein nicht mit dem
Geschäftsherrn in enger Beziehung stehender Dritter hätte sich nach
Ansicht des Senates wohl kaum auf eine - behauptete - mündliche Zusicherung
eingelassen, sondern hätte vielmehr darauf gedrungen, dass die wesentlichen
Vertragspunkte, wie Zeitpunkt der Beteiligung, Beteiligungshöhe,
Einlagewert, etc., zumindest in Form einer Punktation fixiert werden. Die im
gegenständlichen Fall gewählte Vorgangsweise entspricht aber genau
jener Gepflogenheit, welche ausschließlich zwischen nahen Angehörigen
üblich ist.
Zusammenfassend hält der Senat fest, dass ein fremder
Investor, insbesondere in Ansehung des behaupteten Wertes der eingeräumten
Rechte, die im Zeitfenster 1997 bis 1999 herrschenden (im
Außenverhältnis) ungeregelten Rechtsverhältnisse wohl nicht
geduldet hätte.
Eine weitere Facette, welche das gegenständliche
Rechtsverhältnis im Lichte der familiären Nahebeziehung erscheinen
lässt, ist in der Tatsache zu erblicken, dass sämtliche
Liegenschaften, an denen Leitungsrechte eingeräumt worden waren, ca. ein
Jahr nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom Stillen aufgrund
erbrechtlicher Überlegungen an seinen Sohn übertragen wurden. Auch
dieser Umstand indiziert, dass bei der Abwicklung des gesamten Projektes
familiäre Aspekte und Überlegungen eine nicht unerhebliche Rolle
gespielt haben.
Im vorliegenden Fall sprechen die Vertragsgestaltung sowie
der tatsächliche Verlauf der Dinge von einer Verquickung unternehmerischer
und familienhafter Überlegungen. Unüblich erachtet der erkennende
Senat auch die Vertragsklausel, wonach der Geschäftsherr berechtigt sei,
auch im Falle einer Vertragsauflösung - ein beidseitiges
Kündigungsrecht unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist
stand beiden Vertragsparteien offen - die besagten Leitungsrechte weiterhin
unentgeltlich und unwiderruflich zu
nutzen. An der Fremdüblichkeit dieser Klausel vermag auch die Bestimmung
einer in einem derartigen Fall abzuführenden Auseinandersetzung (§ 9
Gesellschaftsvertrag) nichts zu ändern, zumal bei der Ermittlung des
Auseinandersetzungsguthabens der Wert der
unentgeltlich (vgl.
Gesellschaftsvertrag, § 2) eingeräumten Leitungsrechte ohnedies
außer Ansatz zu bleiben hätte.
Weiters wird auch die in § 7 des
Gesellschaftsvertrages vereinbarte Regelung, wonach im Fall des Ablebens des
Stillen dessen Anteil dem Geschäftsinhaber zunächst zum halben
Buchwerte zuwächst, als fremdunüblich angesehen. Diese Regelung wurde
in einer Nachtragsbestimmung dergestalt geändert, dass der Anteil ohne
Gegenleistung an den Geschäftsinhaber zufällt. Eine Reglementierung
dieser Art ist typischer Ausfluss einer familiären Beziehung zwischen den
beiden Gesellschaftern und findet einzig und allein ihren Sinn darin, dem
verbleibenden Partner eine kostengünstige bzw. -freie Übernahme des
Anteiles des Stillen zu sichern, und zwar unter Außerachtlassung
erbrechtlicher Ansprüche Dritter.
Darüber hinaus wertet der erkennende Senat auch die
Leistung der bedungenen Vermögenseinlage von S 250.000,- in Form einer
Abtretung eines zu erwartenden Steuerguthabens als fremdunüblich. Fakt ist,
dass im Gesellschaftsvertrag zwischen den Vertragsteilen die Leistung einer
Vermögenseinlage in obiger Höhe bis zum 31.12.2000 vereinbart wurde.
Ein fremder Geschäftsherr hätte sich auf eine aufschiebend bedingte
Zession niemals eingelassen, zumal im Zeitpunkt der Abtretung (20. Dezember
2000) es völlig offen stand, ob und in welcher Höhe die zedierte
Forderung überhaupt besteht bzw. vom Zessionsschuldner anerkannt wird. Die
Zession einer zu erwartenden Steuergutschrift impliziert naturgemäß,
dass die Abgabenbehörde als debitor cessus die Steuergutschrift sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach unbeschränkt anerkennt.
Aufgrund der zahlreichen Indizien, welche in Anbetracht des
Gesamtbildes der Verhältnisse gegen die Fremdüblichkeit der hier zu
beurteilenden Beteiligung sprechen, gelangt der erkennende Senat im Rahmen der
anzustellenden Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass eine steuerliche
Anerkennung des Gesellschaftsverhältnisses und damit die Zuweisung der
entstandenen Verluste an den Stillen nicht zu erfolgen hat.
Was den vom Bw. angesprochenen Zusammenschluss nach Art. IV
Umgründungssteuergesetz anbelangt, so ergeben sich diesbezüglich
nachstehende Überlegungen:
Unter Zusammenschluss im Sinne der obgenannten
Gesetzespassage ist die Übertragung von Vermögen auf eine
Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf Basis
eines Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) zu verstehen.
Personengesellschaften sind alle Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind. Das kann demnach auch eine atypisch stille
Gesellschaft sein. Dabei ist es gleichgültig, ob die Personengesellschaft
schon besteht oder erst im Zuge des Zusammenschlusses gegründet wird. Da im
vorliegenden Fall die steuerliche Anerkennung der Mitunternehmerschaft versagt
bleibt, wurde auch ein Zusammenschluss im Sinne des Art. IV UmgrStG nicht
verwirklicht. Darüber hinaus erfordert ein Zusammenschluss eine
tatsächliche Übertragung des Vermögens auf die
Mitunternehmerschaft. Das Übertragungsvermögen muss demnach realiter
auf die Mitunternehmerschaft übergehen. Das Erfordernis des
tatsächlichen Vermögensüberganges trifft im gegenständlichen
Fall auf die bedungene Bareinlage (S 250.000,-) jedenfalls nicht zu.
Abschließend bleibt anzumerken, dass der Senat nicht
in Abrede stellt, dass der Bw. eine unternehmerische Tätigkeit an sich
entfalten wollte. Zu beurteilen war die Art und Weise, mit der sich Ing. He als
Stiller an der Gesellschaft beteiligt hat. Diesbezüglich kam der Senat
aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zur Auffassung, dass die vom
Verwaltungsgerichtshof in einhelliger Judikatur postulierte Fremdüblichkeit
aufgrund der genannten Umstände familiärer Prägung nicht in
vollem Umfang gegeben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0004-K/05
- Stammnummer
- 31501
- Gültig
- 14.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF