Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0004-K/05
Steuerliche Anerkennung einer zwischen nahen Angehörigen (hier: Vater und Sohn) abgeschlossen Vereinbarung betreffend die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0004-K/05vom 14.11.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Gerhard Verderber, Dr. Wilhelm Miklin und Mag. Josef Bramer
im Beisein der Schriftführerinnen Melanie Zuschnig bzw. FOI Claudia Orasch
über die Berufung des Dr. RH, ehemaliger Gesellschafter, wohnhaft in FP,
vertreten durch Dkfm. Stb, Wirtschaftstreuhand KG in Klagenfurt, vom
7. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg,
dieses vertreten durch HR Dr. Manfred Thalmann, vom 8. November 2004
betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für
1999 bis 2001 betreffend die stille Gesellschaft Dr. RH & Mitgesellschafter
nach der am 12. April 2007 und 11. Oktober 2007 in 9020 Klagenfurt,
Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlungen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 30. Dezember 1999 trafen Dr. RH
einerseits und dessen Vater Ing. OH andererseits nachstehende
gesellschaftsrechtliche Vereinbarung:
§
1
Vertragsgegenstand
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1.
|
Dr.
RH, im folgenden Geschäftsinhaber
genannt, betreibt ein Kleinkraftwerk mit dem Standort
EL
1
,
F. Die Beteiligung des
Ing. OH, im folgenden stiller
Gesellschafter genannt, an diesem Unternehmen bildet nun den Gegenstand dieses
Vertrages.
§
2
Einlage,
Beteiligung
|
1.
|
Die vom stillen
Gesellschafter zu leistende Vermögenseinlage beträgt S 250.000,00
(Schilling zweihundertfünfzigtausend) und ist bis zum 31. Dezember 2000 zu
leisten. Die Einlage kann auch mit bereits bestehenden Forderungen von
Ing. OH verrechnet werden. Weiters
überlässt der stille Gesellschafter
unwiderruflich
- somit auch nach Auflösung der
Gesellschaft aus welchem Grunde immer - dem Geschäftsinhaber das
unentgeltliche Recht der Stromdurchleitung in Form von drei 20 KV
Hochspannungskabel, einem Steuerkabel, einer zwei Zoll Wasserleitung auf dem in
der Beilage I. dieses Vertrages angeführten Grundstücken, welche
bereits durch Bescheid vom 4. März 1997 durch das Amt der Kärntner
Landesregierung und durch Bescheid der Naturschutzabteilung der
Bezirkshauptmannschaft Fn
(Zl. 1) mit beiliegendem Parzellen-
und Grundstücksverzeichnis laut Lageplan bewilligt wurde und in der
Zwischenzeit rechtskräftig ist.
Die Anlage wurde
bereits - im Sinne der Bescheide - errichtet. Ebenso wurde die Wasserleitung in
dieselbe Kabelkünette mitverlegt.
Die Leitungsrechte,
wie in obigen Bescheiden beschrieben, werden vom stillen Gesellschafter
unentgeltlich und unwiderruflich bewilligt. Ebenso wird die Errichtung und
Erhaltung der Mess- und Übernahmestation beim Trafo der Stammliegenschaft
in El, bewilligt. Die Grundstücke
dürfen vom Geschäftsinhaber, aus welchem Grund immer, unwiderruflich
und für alle Zeiten ohne vorherige Genehmigung betreten und befahren, dies
auch mit Geräten und Kraftfahrzeugen, sowie Fuhrwerken aller Art, werden.
Ebenso ist die Durchführung von Erd- und Grabarbeiten zum Zwecke der
Erhaltung und des Betriebes der Leitungen auf den angeführten
Grundstücken unentgeltlich und unwiderruflich bewilligt. Nach
Möglichkeit ist die Terminisierung solcher Arbeiten mit dem
Grundstückseigentümer abzustimmen. Dringende, unaufschiebbare
Reparaturen, sowie Arbeiten die bei Gefahr in Verzug erforderlich sind,
dürfen jedoch jederzeit - auch ohne Verständigung des
Grundstückseigentümers - durchgeführt werden.
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2.
|
Mit seiner Einlage
ist der stille Gesellschafter im Sinne des § 5 dieses Vertrages am Ergebnis
und am Vermögen des Unternehmens der Geschäftsinhaber beteiligt. Der
stille Gesellschafter ist auch an den stillen Reserven sowie an einem etwaigen
Firmenwert beteiligt.
§
3
Betriebspflicht,
Sorgfalt
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1.
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Der
Geschäftsinhaber hat das in § 1 dieses Vertrages genannte Unternehmen
ununterbrochen - mit Ausnahme betriebsbedingter Sperren - zu
betreiben.
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2.
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Er hat beim
Betrieb des gesellschaftsgegenständlichen Unternehmens jene Sorgfalt
einzuhalten, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.
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|
3.
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Für
tieferstehend angeführte Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die
vorherige schriftliche Zustimmung des stillen Gesellschafters
erforderlich:
Eröffnung
und Schließung von Filialen und Zweigniederlassungen
Aufnahme
von Mitarbeitern
Aufnahme
von Krediten, mit Ausnahme der branchenüblichen
Lieferantenkredite
Durchführung
von Investitionen sofern diese im Einzelfall S 50.000,00 (Schilling
fünfzigtausend) und in der Jahressumme S 200.000,00 (Schilling
zweihunderttausend) überschreiten.
Abschluss
von Leasing- und Mietverträgen
Aufnahme
weiterer Gesellschafter
Grundlegende
Änderungen in der Geschäftspolitik
§
4
Dauer,
Kündigung
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1.
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Die Gesellschaft
beginnt mit 1. April 1999 und wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
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2.
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Sie kann unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum
31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aufgekündigt
werden.
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3.
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Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes kann die Kündigung (Auflösung) ohne
Fristeinhaltung erfolgen.
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4.
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Die Kündigung
hat mittels eingeschriebenen Briefes an die jeweils zuletzt bekannt gegebene
Adresse des Vertragspartners zu erfolgen. Die Kündigungsfrist gilt als
gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben drei Monate vor dem
Kündigungstermin zur Post gegeben wird.
§
5
Ergebnisverteilung,
Entnahmeberechtigung
Der Gewinn bzw. der
Verlust des Unternehmens wird, solange steuerlich zulässig, in Form einer
"Einnahmen- Ausgabenrechnung" (Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG)
ermittelt.
Als
Bemessungsgrundlage für die Ergebnisverteilung ist der Jahresgewinn bzw.
Jahresverlust heranzuziehen.
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1.
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Die
Geschäftsinhaber, Herr Dr. RH,
erhält für seine Tätigkeit einen Gewinnvorweg in Höhe von
S 132.000,00 (Schilling einhundertzweiunddreißigtausend) pro Jahr.
Dieser Gewinnvorweg ist der Geschäftsinhaber auch in Verlustjahren
zuzurechnen.
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2.
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Der nach dem
Gewinnvorweg verbleibende Restgewinn bzw. Verlust wird zwischen dem
Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter im Verhältnis 25:75
(fünfundzwanzig zu fünfundsiebzig) geteilt.
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3.
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Der auf Basis der
Bilanz (bzw. Einnahmen- Ausgabenrechnung) verbleibende Restgewinnanteil ist -
mangels anderer Vereinbarung - neun Monate nach dem Bilanzstichtag zur
Auszahlung fällig. Sollte das Geschäftsverhältnis nicht zu einem
Bilanzstichtag enden, so nimmt der stille Gesellschafter im Jahr seines
Ausscheidens an der Gewinnverteilung nur aliquot teil. (§ 9 dieses
Vertrages)
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4.
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Der stille
Gesellschafter ist nicht verpflichtet, sein durch Verluste vermindertes
Kapitalkonto aufzufüllen. Entnahmen des stillen Gesellschafters sind jedoch
erst dann möglich, wenn durch Gewinnanteile das Kapitalkonto des stillen
Gesellschafters wieder den vereinbarten Stand von S 250.000,00 (Schilling
zweihundertfünfzigtausend) erreicht hat.
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5.
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Ein vom stillen
Gesellschafter nicht behobener Gewinn vermehrt dessen Einlage
nicht.
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6.
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Die
Geschäftsinhaber kann Privatentnahmen in Höhe von maximal
S 11.000,00 (Schilling elftausend) pro Monat tätigen. Dieser Betrag
ist wertgesichert auf Basis des Verbrauchspreisindex 1996. Eine Erhöhung
oder Verminderung des Betrages tritt ein, wenn der genannte Index um mehr als 5%
von der Ausgangsbasis abweicht. Als Ausgangsbasis ist der Stand des
Verbraucherpreisindex 1996 für den Kalendermonat April 1999
vereinbart.
§
6
Kontroll-
und Überwachungsrechte
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1.
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Der stille
Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen
Bilanz (bzw. Einnahmen- Ausgabenrechnung) zu verlangen und die Richtigkeit unter
persönlicher Einsicht der Bücher und Papiere zu
prüfen.
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2.
|
Zur
Überprüfung des Geschäftsverlaufes ist der stille Gesellschafter
berechtigt, sich jederzeit - während der normalen Öffnungszeiten - in
den Betriebsräumlichkeiten der Geschäftsinhaber aufzuhalten und sich
einen Überblick über die laufenden Geschäfte zu
verschaffen.
§
7
Tod
eines Vertragspartners
Für den Fall
des Ablebens des Geschäftsinhabers wird vereinbart, dass der stille
Gesellschafter bis zur Gültigkeit einer erbrechtlichen Regelung das
Geschäft interimsmäßig weiterführt. Für den Fall des
Ablebens des stillen Gesellschafters wird vereinbart, dass der
Geschäftsinhaber dessen Anteil um die halben Buchwerte (laut Steuerbilanz)
übernimmt.
§
8
Auflösung
der Gesellschaft
Die
Gesellschaft wird aufgelöst
durch
Gesellschafterkündigung (§ 4)
durch
Kündigung eines Gläubigers des stillen Gesellschafters, der die
Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsgutachtens des stillen
Gesellschafters erwirkt hat
durch
den Konkurs über das Vermögen einer der Gesellschafter
durch
einvernehmliche Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses.
§
9
Auseinandersetzung
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1.
|
Bei Auflösung
der Gesellschaft - aus welchem Grunde immer - ist eine gesonderte
Auseinandersetzungsbilanz bzw. ein Vermögensstatus zu erstellen. Das
Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters beträgt 75%
(fünfundsiebzig Prozent) des Unternehmenswertes (Hinweis auf Punkt
2.)
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2.
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Der
Unternehmenswert ist mit den Buchwerten des Unternehmens anzusetzen,
allfällige stille Reserven sowie ein Firmenwert sind in angemessener Weise
zu berücksichtigen. Bei Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens - sei
es bei Ausscheiden des stillen Gesellschafters, oder bei Auflösung der
Gesellschaft - sind die zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft jeweils
eingebrachten stillen Reserven jenem Gesellschafter vorab zuzurechnen, der die
entsprechenden Vermögensgegenstände eingebracht hat.
(Liquidationsvorab).
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3.
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Das
Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters ist in zwölf
gleichen Monatsraten, beginnend mit ersten Juli des auf die Kündigung
folgenden Jahres - kontokorrentmäßig verzinst zu entrichten. Als
Zinssatz ist ein Prozentsatz in Höhe der Sekundärmarktrendite
anzuwenden.
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|
|
4.
|
Endet die
Gesellschaft durch Konkurs über das Vermögen der
Geschäftsinhaber, so kann der stille Gesellschafter seine Einlage als
Konkursgläubiger geltend machen.
§
10
Schriftform
Änderungen
oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn diese
schriftlich erfolgen und diese Vereinbarungen von allen Vertragspartnern
unterzeichnet sind. Auch Vereinbarungen, dass in Zukunft oder in
Einzelfällen von der Schriftform abgewichen wird, können nur
schriftlich
erfolgen.
[...]
Aktenkundig ist eine am 28. November 2001 einvernehmlich
ergangene Änderung des Gesellschaftsvertrages, mit welcher die Bestimmung
des § 7 (Tod eines Vertragspartners) dergestalt geändert wurde,
als diese nunmehr lautet:
"Für den Fall
des Ablebens des Geschäftsinhabers wird vereinbart, dass Frau Mag.
H, geborene
He, in
s auch in Ansehung der testamentarischen
Verfügung das Geschäft zur Gänze alleine weiterführt und mit
allen Vollmachten und Befugnissen von den Gesellschaftern einvernehmlich und
alleine ausgestattet wird. Diese Vollmacht umfasst auch alle Besitz- und
Eigentumsverhältnisse am E-Werk und den damit verbundenen Rechten der
Gesellschafter. Diese Verfügung tritt jedoch nur bei einem Ableben des
Geschäftsinhabers ein und kann von diesem jederzeit geändert oder
ergänzt werden.
Für den Fall
des Ablebens des stillen Gesellschafters wird vereinbart, dass dessen Anteil dem
Geschäftsinhaber ohne irgendwelche erbrechtliche Abfindung oder Zahlungen
an weitere Erben oder an Dritte zuwächst. Der Geschäftinhaber ist
somit Alleinerbe und alleiniger Besitz- und Rechtsnachfolger der gesamten Rechte
und Pflichten des stillen Gesellschafters und somit
Alleinverfügungsberechtigter und Alleineigentümer über die
gesamte E-Werksanlage mit allen dazugehörigen Rechten. Jegliche weitere
Rechtsform kann vom Geschäftsinhaber dann nach seinem alleinigen
Gutdünken festgesetzt werden.
Alle übrigen
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 30. Dezember 1999 bleiben
vollinhaltlich aufrecht."
In den Verwaltungsakten einliegend befindet sich
ein von Seiten der Kärntner Landesregierung, Abteilung X, am 4. März
1997 an Dr. RH ergangener Bescheid, Zl. AAA, mit welchem über dessen Antrag
auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung zur Verlegung,
Erhaltung und den Betrieb eines 20 kV-Erdkabels vom Kraftwerk He zur
Liegenschaft He abgesprochen wurde. Der diesbezügliche Bescheidspruch
lautet wie folgt: [...]
I.
Der Landeshauptmann
von Kärnten stellt gem. §§ 3, 9 und 13, Elektrotechnikgesetz,
BGBl.Nr. 106/1993, fest, dass gegen die Verlegung, Erhaltung und den Betrieb
eines 20 kV-Erdkabels vom KW He zur
Liegenschaft He nach Maßgabe der
genehmigten Projektsunterlagen und der bei der mündlichen Ortsverhandlung
vom 15.10.96 getroffenen und in den geänderten Projektsunterlagen
berücksichtigten Projektänderung bei plan- und
beschreibungsgemäßer Ausführung und Erhaltung der in der
Elektrotechnikverordnung, BGBl. Nr. 47/1994, angeführten SNT-Vorschriften
vom sicherheitstechnischen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen.
II.
Gleichzeitig
erteilt die Kärntner Landesregierung gemäß
§§ 3 und 7,
Kärntner Elektrizitätsgesetz, LGBl Nr. 47/1969, Herrn Dr.
He die
Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb
der
gegenständlichen elektrischen Leitungsanlage nach Maßgabe der
genehmigten Projektsunterlagen und der bei der mündlichen Ortsverhandlung
vom 15.10.1996 getroffenen und in den geänderten Projektsunterlagen
berücksichtigten Projektsänderung.
Verwaltungsbehördlich wurden nachstehende Auflagen
erteilt:
|
1.
[..]
|
|
2.
|
Nach Beendigung
der Bauarbeiten ist der Urzustand soweit möglich und erforderlich
einwandfrei wiederherzustellen. Allfällige Flurschäden sind gesondert
zu vergüten.
|
3. - 7.
[..]
|
|
8.
|
Für die
Benützung des Grundstückes des Öffentlichen Wassergutes hat der
Antragsteller mit dem Verwalter des Öffentlichen Wassergutes (Abt.
8W-ÖWG des Amtes der Kärntner Landesregierung) einen Bestandsvertrag
abzuschließen.
Bescheidmäßig räumte die Behörde
unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 lit. b-d Kärntner
Elektrizitätsgesetz 1969, Herrn Dr. He für die Verlegung,
Erhaltung und den Betrieb eines 20 kV-Kabels zum KW He zur Liegenschaft He die
erforderlichen Leitungsrechte auf den Grundstücken
|
Nr. 2
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 3
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 4
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 3.
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 6
|
KG Y,
öffentliches Gut
|
Nr. 7
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 8
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 9
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 10
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 11
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 5.
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
|
Nr. 13
|
KG Y, des
Herrn Ing. OH
ein.
Zur Frage der Entschädigung wurde
bescheidmäßig festgehalten, dass diese mit den betroffenen
Grundeigentümern auf Basis der landesüblichen
Entschädigungssätze des Übereinkommens zwischen der K-AG (K.-AG)
und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
privatrechtlich zu klären sei. Sollte ein Einvernehmen hinsichtlich der
Entschädigungshöhe nicht hergestellt werden können, so wäre
ein entsprechendes amtliches Entschädigungsverfahren unter gleichzeitiger
gerichtlicher Hinterlegung der landesüblichen
Entschädigungsbeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu
beantragen.
In den Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) erklärte die Dr. RH und
Mitgesellschafter atypisch stille Gesellschaft bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb negative Einkünfte in Höhe von S 838.068,00
(1999), S 88.407,00 (2000) und S 462.569,00 (2001). Gleichzeitig
wurden die ausgewiesenen Verluste entsprechend den gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarungen zu 25 vH dem Geschäftsinhaber Dr. RH , zu 75 vH dem
stillen Gesellschafter Ing. OH zugewiesen.
Mit Vorhalt vom 28. Oktober 2002 wurde der steuerliche
Vertreter der Gesellschaft um Bekanntgabe ersucht, wann die vereinbarte Einlage
des Stillen im Ausmaß von S 250.000,00 zur Einzahlung gelangt sei.
Weiters wurde dieser aufgefordert, darzulegen, worin die laut
Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1999 mit der Einlage verrechenbaren,
bereits bestehenden Forderungen des stillen Gesellschafter Ing. OH bestehen
würden, bzw. wann und wie diese zur Verrechnung gebracht worden
seien.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 24. März 2003 gab der
steuerliche Vertreter bekannt, dass der stille Gesellschafter zur Abdeckung
seiner ausstehenden Einlage am 20. Dezember 2000 eine Forderung in Höhe von
S 250.000,00 an den Geschäftsinhaber Dr. RH zediert habe. Die
abgetretene Forderung resultiere aus der im Zuge der Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 zu erwartenden Abgabengutschrift.
Zum Zeitpunkt der Zession sei aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen und
aufgrund des tatsächlichen Einkommens für das Kalenderjahr 2000 die
Gutschrift bereits absehbar gewesen. Dieses Guthaben bestehe derzeit noch am
Steuerkonto des am 22. März 2002 verstorbenen Ing. OH und werde erst
nach Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zur Auszahlung gebrachten
werden.
Zur Vorlage gebracht wurde die zwischen Ing. OH als
Zedenten und Dr. RH als Zessionar abgeschlossene Vereinbarung vom 20.
Dezember 2000, in welcher wörtlich festgehalten wurde:
"Wie ich Dir
bereits in unseren Vorgesprächen zugesichert habe, erwarte ich bei meiner
Steuererklärung für das Jahr 2000 eine Gutschrift lt. Auskunft von
Herrn Mag. G. Diese Gutschrift wird so um
die S 370.000,00 (dreihundertsiebzigtausend Schilling)
betragen.
Wie viel dieser
Betrag dann rechnerisch genau ausmachen wird, werden wir sehen.
Jedenfalls
ermächtige ich Dich hiermit, über diese Gutschrift in ihrer gesamten
Höhe rechtsverbindlich zu verfügen und meine immer noch ausstehende
Einlage am E-Werk in der Höhe von öS 250.000,00
(zweihundertfünfzigtausend Schillinge) dafür zu
verwenden.
Den Rest der
Gutschrift sollst du für die geleistete Arbeit im Hausberg haben. Ich habe
Dir ja für die ganze Holzbringung im Jahre 1999 und bis 2000 bisher noch
nichts gegeben und Du hast sicher auch viele Unkosten mit der Schadholz- und
Käferholzaufbearbeitung gehabt."
Im Zuge der Veranlagung der in Streit stehenden
Zeiträume versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der
Mitunternehmerschaft und erließ folglich einen Bescheid, mit welchem
ausgesprochen wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO unterbleibe. In der
Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde aus, dass
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen
seien, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kämen, einen
klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten
und auch zwischen Fremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Der mit 30. Dezember 1999 abgeschlossene Gesellschaftsvertrag
über eine stille Beteiligung zwischen Dr. RH als Geschäftsinhaber
und seinem Vater Ing. OH als stillen Gesellschafter hielte nach
finanzamtlicher Ansicht aus folgenden Überlegungen einem Fremdvergleich
nicht stand: Zum einen sei die vertraglich bedungene Einlage von
S 250.000,00 bis zum Erlöschen der Gesellschaft am 22. März
2002 durch den Tod des stillen Gesellschafters nicht einbezahlt worden. Die am
24. März 2003 zur Vorlage gebrachte "Zession" vom 20. Dezember
2000 sei nicht mehr als eine Absichtserklärung und könne jedenfalls
nicht als Erbringung der Einlagenleistung gewertet werden. Unter Fremden
hätte der Geschäftsherr angesichts der hohen Anfangsverluste
jedenfalls auf eine fristgerechte Einzahlung der Einlage gedrungen. Zum anderen
sei die vereinbarte Ergebnisverteilung von 25 vH zu Gunsten des
Geschäftsinhabers und 75 vH zu Gunsten des Stillen in Ansehung der
geleisteten Einlagen fremdunüblich. Während der Geschäftsinhaber
seinen Kleinkraftwerksbetrieb, dessen Buchwert im Zeitpunkt der Einlage sich auf
S 753.000,00 belaufen habe, in die Gesellschaft eingebracht habe, habe die
Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters lediglich in der
Einräumung von Leitungsrechten bestanden, welche weder in der Vereinbarung
selbst noch zu einem späteren Zeitpunkt wertmäßig beziffert
worden seien. Offenbar habe man bei der Fixierung der Gewinnbeteiligung
ausschließlich die Überlegung in den Vordergrund gestellt, dem
stillen Gesellschafter möglichst hohe Verluste zuzuweisen. Darüber
hinaus seien jene Grundstücke, auf denen die Leitungsrechte eingeräumt
worden seien, ein Jahr nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages und zwar mit
Übergabsvertrag vom 28. Dezember 2000 von Ing. OH an Dr. RH
übertragen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei daher keinerlei Einlagenleistung
durch den Stillen mehr gegeben. Aufgrund der gegebenen Sachlage liege nach
finanzamtlicher Ansicht eine atypisch stille Gesellschaft und damit eine
Mitunternehmerschaft nicht vor. Anzumerken bleibe, in § 7 des
Gesellschaftsvertrages sei für den Fall des Ablebens des stillen
Gesellschafters festgehalten worden, dass der Geschäftsinhaber den Anteil
des Stillen um die halben Buchwerte (lt. Steuerbilanz) übernehme. Mit
Ergänzungsvereinbarung vom 28. November 2001 sei schließlich
vereinbart worden, dass im Falle des Ablebens des Stillen, dessen Anteil an den
Geschäftsherrn ohne jegliche Abfindung zuwachse. Bei Auflösung der
Gesellschaft durch Tod des Stillen sei somit dessen Beteiligung an den stillen
Reserven und am Firmenwert ausgeschlossen. Damit erweise sich jedoch, dass nie
ernsthaft beabsichtigt gewesen sei, dem stillen Gesellschafter eine
Mitunternehmerstellung angedeihen zu lassen. Selbst bei steuerlicher Anerkennung
des Gesellschaftsverhältnisses wäre daher nur eine echte stille
Gesellschaft gegeben, bei der es zu keiner einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung komme und bei der Verluste des Stillen nur mit späteren
Gewinnen auszugleichen seien.
In Ermangelung einer atypisch stillen Gesellschaft
könne auch kein Zusammenschluss gem. Art. IV Umgründungssteuergesetz
zustande kommen. Die besagte Bestimmung bedinge überdies das Vorliegen
einer tatsächlichen Vermögensübertragung. Demnach seien die im
Zusammenschlussvertrag vereinbarten Geld- und Sachleistungen bis zum letzten Tag
der Neunmonatsfrist tatsächlich zu erbringen. Um in den Genuss der
Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes zu gelangen, hätte
die Einzahlung der vereinbarten Geldeinlage in Höhe von S 250.000,00
bis spätestens 31. Dezember 1999 zu erfolgen gehabt. Dieser Betrag sei
jedoch de-facto niemals zu Einzahlung gelangt. Da die Voraussetzungen für
eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 BAO nicht vorliegen würden, seien die aus dem Betrieb des
Kleinkraftwerkes erzielten Einkünfte alleine dem Betriebsinhaber
Dr. RH zuzurechnen.
Mit Eingabe vom 8. November 2004 berief der Bw. gegen den
Nichtfeststellungsbescheid und wandte ein, dass - entgegen der finanzamtlichen
Rechtsansicht - die am 20. Dezember 2000 abgegebene Erklärung als
verbindliche Zession zu qualifizieren sei, welche über eine reine
Absichtserklärung hinausreiche. Diese Erklärung begründe eo ipso
bereits einen Rechtsanspruch Dris. RH auf Erhalt des Betrages von
S 250.000,00. Dies sei auch aus dem Wortlaut der Erklärung zu ersehen.
Die Bezahlung einer Verbindlichkeit durch Zession einer Forderung sei ein im
Wirtschaftsleben durchaus üblicher Vorgang und sei somit fremdüblich.
Ebenso sei die Stundung bereits fälliger Forderungen im Geschäftsleben
durchaus üblich, insbesondere dann, wenn der gestundete Betrag im konkreten
Fall durch die Zession einer Forderung abgesichert sei. Hinzuweisen sei, dass im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlagenleistung des stillen Gesellschafters
kein unmittelbarer Liquiditätsbedarf der Gesellschaft gegeben gewesen sei,
zumal die Finanzierung des Unternehmens durch langfristige ERP-Kredite und
erhaltene Förderungen gesichert gewesen sei.
Der vom Finanzamt behaupteten Unangemessenheit der
Ergebnisverteilung hielt der steuerliche Vertreter Nachstehendes entgegen:
Aus § 2 des Gesellschaftsvertrages vom
30. Dezember 1999 sei unmissverständlich zu entnehmen, dass der stille
Teilhaber neben der später fälligen Bareinlage (S 250.000,00) an
den Geschäftsinhaber eine Fülle von weiteren Leistungen zu erbringen
gehabt habe. Zu diesen Leistungen gehörten:
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1.
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das unwiderrufliche und unentgeltliche Recht der
Stromdurchleitung in Form von drei 20 kV Hochspannungskabeln (unwiderruflich
wird im Vertrag für einen Zeitraum definiert, der auch nach Auflösung
der Gesellschaft, aus welchem Grunde immer, gelten soll) - diese Leitungsrechte
sind im Grundbuch intabuliert;
|
2.
|
das unwiderrufliche und unentgeltliche Recht der
Verlegung eines Steuerkabels;
|
3.
|
das unwiderrufliche und unentgeltliche Recht der
Einleitung einer 2-Zoll-Wasserleitung. In diesem Recht enthalten ist das Recht
der Errichtung einer Brunnstube mit Pumpstation (Förderleistung 12 m³)
sowie die dazugehörigen Stromzuleitungen (Niederspannung samt
Steuerkabel);
|
4.
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die Errichtung und Erhaltung der Mess- und
Übernahmestation beim Trafo der Stammliegenschaft in EL 1, F;
|
5.
|
die unentgeltliche Duldung der Durchführung
von Erd- und Grabarbeiten im Zuge der Erhaltung und des Betriebes der Leitungen
auf dem Grundstück.
Mit Ausnahme der erst am 31. Dezember 2000 fälligen
Bareinlage habe der stille Gesellschafter alle übrigen Rechte der
Gesellschaft unmittelbar und sofort zur Verfügung gestellt. All die
genannten Rechte seien für den Betrieb des Kleinkraftwerkes von
essentieller Bedeutung und würde sich deren Wert auf ca. S 2,0
Millionen belaufen. Ausdrücklich hinzuweisen sei darauf, dass der stille
Gesellschafter gestattet habe, Leitungen auf einer Länge von ca. 1.800 m
auf der ihm gehörigen Waldparzelle EZ AA der KG Y zu verlegen. Was die
Wertigkeit der seitens des stillen Gesellschafters zur Verfügung gestellten
Rechte anbelange, so werde darauf hingewiesen, dass derzeit Verhandlungen
zwischen Dr. RH und dem Nachbarn Z über die Verlegung eines
Stromkabels am Grundstück des Letztgenannten stattfänden. Das Anbot
Dris. RH an den Grundstückseigentümer Z für dessen
Einwilligung in das obgenannte Vorhaben - die Durchleitung des besagten
Stromkabels würde sich auf ca. 500 m belaufen - habe € 36.000,00
betragen und sei von Z bis dato nicht angenommen worden.
Bei Durchleitung des Stroms vom Trafo P (K.-AG) zum Trafo
EL (K.-AG) - eine solche Durchleitung sei im Jahr 2000 nicht möglich
gewesen - würde nunmehr jährlich Kosten in Höhe von etwa
€ 15.700,00 verursachen. Durch die seitens des Stillen
eingeräumten Rechte habe Dr. He diesen Betrag einsparen können.
Die Finanzbehörde vermeine nunmehr auf Grund des
Umstandes, dass die Grundstücke, auf denen die Leitungsrechte
eingeräumt worden seien, ein Jahr nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages
an Dr. RH unentgeltlich übertragen worden seien, ableiten zu
können, dass ab diesem Zeitpunkt keine Eigenleistung durch den stillen
Gesellschafter mehr gegeben sei. Eine derartige Rechtsansicht sei jedoch
unzutreffend. Die Übertragung dieser Grundstücke von Herrn
Ing. OH an Herrn Dr. RH sei im Rahmen einer allgemeinen
Vermögensbereinigung des Erstgenannten erfolgt und zwar unter der
Bedingung, dass Herr Dr. RH die übernommenen Grundstücke "mit
allen Rechten und Pflichten" übernehme. Darüber hinaus habe Herr
Ing. OH noch andere Vermögensteile an seine Kinder verschenkt. In
diesem Zusammenhang sei es nahe liegend, jene Grundstücke, die in einem
wirtschaftlichen Konnex zum Kraftwerk stehen, an jenes Kind schenkungsweise zu
übertragen, welches am Kraftwerk das größte wirtschaftliche
Interesse habe. Aus zivilrechtlicher Sicht dürfe nicht übersehen
werden, dass diese Grundstücke zum Zeitpunkt der Übertragung von Herrn
Ing. OH an Herrn Dr. RH mit Leitungsrechten belastet gewesen seien. Es
zeige sich somit, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung die
Gegenleistung von Ing. OH als angemessen und fremdüblich zu qualifizieren
sei. Die spätere unentgeltliche Übertragung der Grundstücke an
Dr. RH habe einen rein familienhaften Hintergrund und dürfe mit dem
Bestehen einer steuerlichen Mitunternehmerschaft nicht vermengt werden.
Zur Argumentation des Finanzamtes, wonach der stille
Gesellschafter weder am Firmenwert noch an den stillen Reserven beteiligt sei
und sonach eine Mitunternehmerschaft nicht vorliege, führte der steuerliche
Vertreter aus, dass der Gesellschaftsvertrag unter dem Gesichtspunkt errichtet
worden sei, dass das Bestehen der Gesellschaft nicht durch das Ableben eines der
beiden Gesellschafter gefährdet sein dürfe. Einzig und allein aus
diesem Grunde sei zwischen den Gesellschaftern die Vereinbarung getroffen
worden, dass die Geschäftsanteile des stillen Gesellschafters dem Inhaber
des Handelsgewerbes unentgeltlich "anwachsen". Dieser Vertragspunkt sei erst am
28. November 2001 einvernehmlich aufgenommen worden. Vorher habe die
Regelung gegolten, dass im Fall des Ablebens die Erben des stillen
Gesellschafters nur mit dem halben Buchwert abgefunden würden. Beide
Vertragsklauseln würden ausschließlich für den Fall des Todes
des stillen Gesellschafters gelten und seien von der Absicht geprägt, das
Bestehen des Unternehmens nicht durch Erben zu gefährden.
Davon abweichend sei für den Fall des Ausscheidens des
stillen Gesellschafters (unter Lebenden) aus der Gesellschaft in § 9
des besagten Gesellschaftsvertrages vereinbart worden, dass eine gesonderte
Auseinandersetzungsbilanz bzw. ein Vermögensstatus zu erstellen sei, wobei
das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters 75 vH des
Unternehmenswertes betragen würde. Der Unternehmenswert sei mit dem
Buchwert des Unternehmens anzusetzen, allfällige stille Reserven sowie ein
Firmenwert seien in angemessener Weise zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu
der von der Finanzbehörde angestellten Sichtweise, sei der stille
Gesellschafter daher sehr wohl auch an den stillen Reserven wie auch am
Firmenwert der Gesellschaft beteiligt gewesen.
Im Berufungsantrag wurde begehrt, der UFS möge die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die berufungsgegenständlichen
Jahre einheitlich und gesondert gemäß
§ 188 BAO im
Sinne der Erklärung feststellen.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens erging mit Datum
3. August 2006 an den steuerlichen Vertreter nachstehender Vorhalt:
"
1
.
Gemäß
§ 2 des Gesellschaftsvertrages vom 30. Dezember 1999 sollte die
Einlage des Stillen einerseits aus einer bis zum 30. Dezember 2000 zu leistenden
Vermögenseinlage von S 250.000,--, andererseits aus der
unwiderruflichen und unentgeltlichen Überlassung des Rechtes der
Stromdurchleitung in Form von drei 20 kV- Hochspannungskabeln, einem Steuerkabel
und einer Zwei-Zoll-Wasserleitung auf jenen im Eigentum des Stillen stehenden
Grundstücken, allesamt land- oder forstwirtschaftlich genutzt, bestehen.
In diesem
Zusammenhang erhebt sich die Frage nach der Werthaltigkeit der eingeräumten
Leitungsrechte. In der Berufungseingabe wird ausgeführt, dass die besagten
Rechte - insgesamt sollen Leitungen im Ausmaß von 1.800 m verlegt worden
sein - "in den Augen des Bw." mit S 2,0 Mio. zu bewerten seien.
2
.
Seitens
der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten wurden im
Einvernehmen mit der K.-AG nachstehende
Richtsätze für Entschädigungen bei Überspannung bzw.
Verkabelung landwirtschaftlich genutzter Flächen (2004) festgesetzt:
|
20 kV - Leitung
Dienstbarkeit (dh intabuliert)
|
|
3,63 € pro
lfm.
|
20 kV - Leitung
Leitungsrecht (nur oblig.)
|
|
2,18 € pro
lfm
|
Kabeldienstbarkeit
für 20 kV-Leitung
|
|
2,54 € pro
lfm
|
Kabelleitungsrecht
für 20 kV-Leitung
|
|
1,45 € pro
lfm
Bei Errichtung
mehrerer Stützpunkte auf dem selben Grundstück erhöht sich der
Entschädigungssatz laut Tabelle um 15% für den zweiten, 30 % für
den dritten Mast usw.
3
.
Was die
Entschädigungssätze (Bodenwertminderung) für Abwasserleitungen
anbelangt, wurden von Seiten der Kärntner Landwirtschaftskammer
nachstehende Richtsätze festgelegt:
|
|
Leitungsdurchmesser
|
Bodenwertminderung
|
Streifenbreite
|
Stichleitung- bzw.
Ortssammler
|
100 - 200
mm
|
20 %
|
mind. 4 m
|
Hauptsammler
|
200 - 300
mm
|
25 %
|
4 - 5
m
|
Verbandssammler
|
300 - 500 mm
|
30 %
|
5 - 8 m
|
Verbandssammler
|
500 - 1000
mm
|
35 %
|
max. 8 m
Die dabei
ausgewiesenen Sätze gelten sowohl für Leitungsrechtseinräumungen
als auch für Leitungsdienstbarkeiten (mit grundbücherlicher
Eintragung).
Nach
Rücksprache mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in
Kärnten ist als Bodenwertminderung bei einer Zwei-Zoll-Wasserleitung
(Durchmesser ca. 5 cm) 10% anzusetzen, dies bei einer Streifenbreite von 4 m.
Der Verkehrswert von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im
Raum Fn beträgt derzeit zwischen
€ 3,- und € 4,- pro
m
2
.
[..]
4
.
Bezogen
auf den gegenständlichen Berufungsfall würden sich auf Grundlage
obgenannter Kammerrichtlinien nachstehende Entschädigungssätze
ergeben:
A.
Stromleitungen:
Annahme: Länge
1.000 m x € 2,54 (Annahme Erdkabel) =
€ 2.540,-
B:
Wasserleitung:
Annahme: 800 m
Leitungslänge, Grundstückspreis je
m
2
für land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen: € 4,-
:
800 m x 4 m
(Streifenbreite) = 3.200
m
2
x € 4,- = € 12.800,- x
10% =
€ 1.280,-
4
.
a)
Da die von Ihnen angeführte Bewertung der Leitungsrechte mit S 2,0
Mio./ rd. € 145.000,- (!) in eklatantem Widerspruch zu den obgenannten
Wertansätzen des Übereinkommens zwischen der Kammer für Land- und
Fortwirtschaft in Kärnten und der
K.-AG stehen, werden Sie ersucht, jene
gutachtlichen
Berechnungen
vorzulegen, welche im
Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung angestellt wurden, sodass von einem
Einlagewert des Stillen in Höhe des angezogenen Betrages ausgegangen werden
konnte.
b) Darzulegen
wäre auch, wie viele
Laufmeter an
Elektrokabeln
und wie viele an
Wasserleitungen
verlegt wurden.
c) Bitte
führen Sie an, wozu das
Steuerkabel
dient, wie lange dieses ist und welcher
Wert dem damit zusammenhängenden Leitungsrecht zukommt.
d) Anzuführen
wäre zudem, ob die Kabel bzw. Kabelstränge zur Gänze ins
Erdreich
verlegt worden sind, oder ob auch über dem Erdreich befindliche
Stromleitungen samt Masten und Steuerkabel aufgestellt worden sind. In einem
derartigen Fall wäre auch die
Anzahl der
Masten
und deren bauliche Ausgestaltung
(A- Mast/T-Mast samt Abmessung) anzugeben.
5
.
Auf
Seite 3 der Berufungseingabe wird ausgeführt, dass das Recht auf Einleitung
einer Zwei-Zoll-Wasserleitung das Recht auf Errichtung einer Brunnstube mit
Pumpstation samt den dazugehörigen Stromzuleitungen (es dürfte sich
dabei wohl um das Steuerkabel handeln) mitumfasst. Darüber hinaus sei noch
das Recht auf Errichtung und Erhaltung der Mess- und Übernahmestation beim
Trafo der Stammliegenschaft in EL sowie
die unentgeltliche Duldung der Durchführung von Erd- und Grabarbeiten im
Zuge der Erhaltung und des Betriebes der Leitungen auf dem Grundstück
vereinbart worden.
Da sich im
Gesellschaftsvertrag keinerlei Hinweise auf diese Leistungen finden, werden Sie
ersucht, jenes
Dokument
zu übermitteln, mit welchem
gegenüber dem Geschäftsinhaber die Einräumung der obgenannten
Rechte verbrieft worden ist. [..]"
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 5. September 2006 teilte der
Bw. Dr. RH dazu wörtlich mit:
"Die gutachtlichen
Berechnungen, welche im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung angestellt
wurden, wurden unter intensiver Beratung und Heranziehung von
Vergleichsprojekten vom Immobilienmakler, welche zur Zeit E-Werke dieser
Größenordnung am Markt zum Verkauf angeboten habe, sowie durch
Beratung bei der Bewertung von Fachleuten aus der Kleinkraftwerkebranche
vorgenommen. Es waren diese die Herren Ing.
NN von
Fn, selbst E-Werksbesitzer, die Herren von
der Immobilienbranche von XY sowie die
Konstrukteure und Firmenchefs der Firma YY
in Fn .
Von all diesen
Herren wurde übereinstimmend befunden, dass der Wert des Leitungsrechtes
unter Berücksichtigung der Besonderheit der Trassenführung diesem Wert
von ATS 2.000.000,- Millionen entspricht; Insbesondere wurden hierzu folgende
Tatsachen mitberücksichtigt:
1) Die
gesamte Trassenführung hat eine Länge von 2.600 Meter
2) Davon
liegen auf Grund und Boden von Ing. OH
genau 1.600 Meter Länge
3) Die
gesamte Trassenführung ist verkabelt.
4) Alle
die Trassenführung querenden Wege, sei es Gemeindestraßen und
öffentliche Straßen sowie Ortschaftswege, wurden nicht aufgerissen,
sondern durchgeschossen und mit PVC-Rohren ausgekleidet
5) Die
Trassenführung erfolgte über die Grundstücke des Herrn Ing.
He
über dessen gesamtes gewidmetes
und aufgeschlossenes Bauland!
Es
sind diese in EL die
Grundparzellen: 5,
51,
52,
53,
5. und
55 mit einem Gesamtausmaß von ca.
5.500 m2 wurden hier diagonal durch diese 20kV Leitungen sowie durch die
Wasserleitungen, Steuerkabel und Telefonanlage
durchtrennt.
In
P ist hievon das Bauland: Parzelle
1., 1210 und
4. ebenso alle KG
Y
betroffen.
Auch dieses Bauland mit
einer betroffenen Größe von ca. 5000 m2 wurde hier diagonal bzw. quer
von all diesen Leitungen
durchtrennt.
Natürlich haben
wir auch diese Wertminderung von diesem Bauland in die Berechnung miteinbezogen.
Es kann doch nicht so sein, dass dieses Bauland, welches völlig baureif und
aufgeschlossen war, bewertet werden konnte, wie land- und forstwirtschaftlicher
Boden.
6) In
EL Nr. 1, Nebenhaus wurde für die
Übergabestation und Meßstation, sowie als Traforaum ein
Gebäudeteil, ehemals landwirtschaftlich genützt als Mühlenraum
für diese Meßstation überlassen. Ein Neubau dieser Form und
Ausstattung wäre nicht unter 500.000,- Schillingen zu errichten
gewesen.
7) Auf
Parzelle 5. KG
Y wurde die Nutzung dieser Parzelle
für einen weiteren Freilandtrafo auf einem A-Masten 20 KV !!!!
Größe und Stärke gestattet. Von diesem A-Masten und Trafo
führen weitere Niederspannungskabel von der Meßstation zu diesem
Trafo und speisen dort die Energie in das
K.-AG Netz ein.
8) Für
die Trassenführung in den Graben wurde mir gestattet die Waldparzellen
2 und
3 Wald, beide KG
Y zu benützen und
zwar:
Die 40-jährige
Fichtenkultur wurde hier auf einer Serpentinenform durch den gesamten Wald, bis
an die Talsole beim Fluss auf einer Breite von ca. 20 Meter geschlägert und
teils gerodet. Der gesamte Holzbestand war hier im sogenannten besten Wuchs,
durch die Trassenführung und der damit verbundenen Schlägerung zur
halben Wertzeit, aber nur Brennholz und Schleifholz, bzw. Stangen und mein Vater
hat statt einen Blochholzwert von ca. 1.000,- Schilling plus MSt, so war es
damals, nur einen Schleifholzwert von ca. 240,- Schilling pro Kubikmeter Holz
erlösen können, was zur Gänze auf die Arbeit aufgegangen ist.
9) Die
Brunnstube mit den Quellfassungen sowie umfangreiche Wasserversorgungsanlagen
und Leitungen befinden sich ebenso auf all diesen Grundstücken, deren
Leistungsrechte ebenso mir zugesichert wurden.
Die gesamten Kabel wurden in das
Erdreich verlegt. Es handelt sich hier nicht um Niederspannungskabel, sondern
Hochspannung 20kV!!! Das sind Kabel von Hochspannungsleitungen, wie sie die
K.-AG nur im Freigelände verlegt, da
eine Verkabelung viel zu teuer und kostspielig und vor allem zu schwierig
kommt!
Man kann bei dieser Art und
Umfang dieser Leitungsrechte auf keinem Fall mit Entschädigungswerten der
K.-AG Vergleiche anstellen. Sowohl die
Größenordnung als auch der Umfang der Leitungsrechte bei einem
Kleinkraftwerk auf privatwirtschaftlicher Basis beruht auf ganz anderen
Überlegungen und Bewertungen und in der Privatwirtschaft werden für
E-Werksanlagen Preise gezahlt, die die
K.-AG niemals als öffentlich
rechtlicher Versorger bezahlen kann.
Das Steuerkabel wurde in eine
eigene Künette, weg von den drei 20kV Kabeln verlegt, da ansonsten die
Gefahr des Spannungsübertrittes und der Fehlanzeigen auftreten hätte
können.
Das Steuerkabel
beinhaltet 32 separate kleine Kabel zur Steuerung der Turbinenanlage, der
Rechenanlage, der Sicherheitsklappen und der gesamten Messeinrichtungen von der
Übergabestation bis hin zum Kraftwerk in den Graben. Das Steuerkabel ist
praktisch wie das Rückgrat zum Gehirn der Übergabe- und
Meßstation.
Die
Wasserleitung ist eine 6/4 Zoll Leistung, also auch keine kleine Dimension. Auch
diese Leitung musste einen Sicherheitsabstand von mindestens 40 cm von den drei
20 kV Kabeln haben.
10) Im
sehr steilen Grabenwald auf Parzelle 2 KG
Y musste die gesamte Trasse der
Kabelleistungen mit Ankerseilen zusätzlich gesichert werden und dafür
große Teile des Waldes herangezogen werden.
Zu
all diesen Grundstücken wurde ungehinderter Zutritt ohne jegliche vorherige
Genehmigung gestattet, dies für immerwährende Zeiten. Somit stellte
diese Einräumung dieser Rechte praktisch einen völligen Wertverlust
für Ing. He von all seinen
benützten Grundstücken dar!!! [..]"
Diese Vorhaltsbeantwortung wurde der Amtspartei zur
Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Replik vom 5. Oktober 2006 brachte das Finanzamt vor,
die Behauptung, die vom stillen Gesellschafter überlassenen Rechte
würden einen Wert von S 2 Millionen repräsentieren, sei weder
nachvollziehbar noch verifizierbar. Auch seien die vom UFS geforderten
gutachtlichen Berechungen nicht vorgelegt worden. Insgesamt erweise sich das
Vorbringen als nicht geeignet, die im Vorhalt aufgezeigten Bewertungsdifferenzen
aufzuklären. Ebenso wenig nachvollziehbar sei aufgrund der vorliegenden
Grundbuchsauszüge die Behauptung, die Leitungen hätten 5.000
m2 Baugrund
durchtrennt. Abgesehen davon, dass von einer Überlassung eines
Gebäudeteiles (Nebenhaus D) im Gesellschaftsvertrag keine Rede sei, befinde
sich auch kein entsprechender Gebäudeteil im (Sonder)Betriebsvermögen.
Der Umstand, dass trotz ergangener Aufforderung eine konkrete Berechnung
über den Wert der überlassenen Nutzungsrechte noch immer nicht zur
Vorlage gebracht worden sei, spreche dafür, dass vor Abschluss des
Gesellschaftsvertrages eine Bewertung der überlassenen Nutzungsrechte
unterblieben sei. Dies sei ebenso unüblich wie auch die Tatsache, dass der
Wert der Einlage im Gesellschaftsvertrag nicht festgehalten worden sei. Die
Ergebnisverteilung sei daher willkürlich, jedenfalls nicht nach objektiven
(fremdüblichen) Kriterien vorgenommen worden.
Abgesehen von der Frage der Bewertung der überlassenen
Nutzungsrechte wäre nach finanzamtlicher Ansicht kein fremder Dritter
bereit gewesen, die Nutzungsrechte nur für Verlustanteile - und damit im
Ergebnis unentgeltlich - zur Verfügung zu stellen. Der Bw. habe mit dem
Betrieb des Kleinkraftwerkes seit dem Jahre 1996 nur Verluste in einer
Gesamthöhe von € 214.781,- (S 2.955.454,- ) erwirtschaftet.
Zudem sei für den Bw. als Geschäftsinhaber ein Gewinnvorab von
S 132.000,- (€ 9.593,-) vereinbart worden, was bedeute, dass der
stille Gesellschafter erst von einem den Gewinnvorab übersteigenden Gewinn
der Gesellschaft profitiert hätte. Aufgrund der gegebenen Fakten, sei es
aber mehr als zweifelhaft anzusehen, dass der gegenständliche Betrieb
jemals in der Lage sei, Gewinne dieser Größenordnung in absehbarer
Zeit zu erwirtschaften. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre ein
wirtschaftlich denkender Dritter eine stille Beteiligung in der hier
vorliegenden Art niemals eingegangen.
Das Finanzamt gab in weiterer Folge ein Gutachten beim BMF,
Fachbereich Auswertung, in Auftrag, mit welchem die strittigen Leitungsrechte
bewertet und in nachstehende Teilpositionen aufgegliedert wurden:
|
Entschädigung für Bauland (150 m Länge; 4,5
m Breite)
|
€
8.100,00
|
Nutzung Gebäude als Trafostation
|
€
22.500,00
|
Entschädigung Maststandort laut Richtlinien der
Landwirtschaftskammer 2001/2002
|
€
669,00
|
Leitungsrechte laut Kammerrichtlinien 2001/2002
|
€
47.741,00
Im Gutachten wurden weiters
Entschädigungssummen angeführt, welche für die Verlegung von
Daten- oder Gasleitungen in vergleichbarer Länge zur Auszahlung gelangt
seien. Diese Summen beliefen sich zwischen rd. € 41.000,- und
€ 144.000,- (Gaspipeline V).
In seiner zum Amtsgutachten ergangenen Stellungnahme
führte der Bw. ins Treffen, dass die Ertragsituation dieses Projektes mit
der Gesellschaftereinlage und nicht mit der Vermögenseinlage (S 250.000,- )
des Stillen bestens fundiert gewesen sei. Offensichtlich sei auch, dass sich
eine E-Werksanlage erst nach etwa zehn bis fünfzehn Jahren Betriebsdauer
amortisiere.
Der Amtssachverständige, so der Bw., habe in keinster
Weise den Umstand gewürdigt, dass das Kraftwerk bereits in den
Anfangsjahren gute Ertragswerte aufgewiesen habe. Der stille Gesellschafter habe
seine Einlage genauestens bewertet, insbesondere weil diesem bekannt gewesen
sei, dass die Finanzverwaltung den Einwand einer mangelnden Fremdüblichkeit
anziehen würde. Genau aus diesem Grunde hätten sich die Gesellschafter
vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages auch von führenden Fachleuten
beraten lassen.
Bei seinen Berechnungen hinsichtlich Amortisation des
Kraftwerkes habe der stille Gesellschafter eine Vertragsdauer zwischen zehn und
zwölf Jahren zugrunde gelegt. Dieser Fakt sei aus dem finanzamtliche
Gutachten in keiner Weise zu ersehen.
Der Bw. führte ferner ins Treffen, dass von ihm als
Übernehmer aufgrund der plötzlich aufgetretenen schweren Erkrankung
seines Vaters im Zuge der Übergabe anderweitige Verpflichtungen
übernommen worden seien, welche die Einlage des Stillen bei weitem
überstiegen bzw. ausgeglichen hätten. Darüber hinaus habe der
Gutachtensersteller weder eine Besichtigung der Anlage vor Ort noch eine
persönliche Befragung durchgeführt, sondern habe dieser bei der
Bewertung vielmehr Durchschnittswerte im untersten Bereich aus der staatlichen
Elektrizitätswirtschaft in Ansatz gebracht.
Weiters sei es unzulässig, eine private
Kraftwerksanlage mit der K.-AG oder einem halbstaatlichen Unternehmen mit
öffentlichem Versorgungsauftrag zu vergleichen. Die im Gutachten der
Steuerbehörde angezogenen Richtsätze seien sonach in keinster Weise
für private Kraftwerksbetreiber oder Projektanten relevant, mögen
diese wohl für große Kraftwerksgesellschaften im Zuge langwieriger
Enteignungsverfahren als Richtsätze für Entschädigungszahlungen
gelten. Vielmehr habe es der jeweilige Grundeigentümer in der Hand,
privaten Kraftwerksprojektanten den Preis zu diktieren, welcher als Ablöse
zu bezahlen sei. Sollte eine entsprechende Einigung nicht zustande kommen, so
werde das Projekt eben nicht in der vom Projektanten geplanten Art und Weise
errichtet.
Im gegenständlichen Fall sei die Einlage keinesfalls
zu hoch bewertet, sondern habe den Berechnungen und Aufzeichnungen des Stillen
entsprochen. Darüber hinaus sei das E-Werk ca. 2,6 Kilometer von der K.-AG
entfernt und hätte alleine eine Durchleitung - soferne eine solche im zu
beurteilenden Zeitraum überhaupt möglich gewesen wäre -
Durchleitekosten in Höhe von S 1,- pro Kilowattstunde verursacht. Die
durchschnittliche Erzeugung des E-Werkes betrage zwischen 300.000 und 450.000
Kilowattstunden.
Im finanzamtlichen Gutachten werde ausgewiesen, dass 150
Laufmeter Leitungen auf Bauland verlegt worden seien. Diese Annahme
entspräche nicht den Tatsachen. Richtig sei vielmehr, dass von der
Gesamtlänge (1.600 m) 500 Laufmeter auf Bauland entfalle.
Entgegen der sonst üblichen Künettenbreite von
4,50 m sei im gegenständlichen Fall aufgrund der geologischen Bedingungen
die Breite der Künette mit 20 m dimensioniert worden. Bei der Berechnung
des Wertes der Leitungsflächen sei auch diese Breite in Ansatz zu bringen.
Im Gutachten des Amtssachverständigen entsprächen die unter 7.1 bis
7.3 in Ansatz gebrachten Flächen sowohl hinsichtlich ihrer Bewertung als
auch in Bezug auf die ausgewiesenen Flächenbreite nicht der Wirklichkeit.
Entgegen der Annahme des Amtssachverständigen sei auch die Verlegung der
Kabeltrasse mit sehr großem Risiko und hohen Kosten verbunden. So sei etwa
im Zuge einer Straßensanierung ein Teil der Leitungen im Ausmaß von
ca. 150 Laufmeter zu verlegen gewesen. Die Straßenverwaltung habe für
diese Arbeiten eine Entschädigung von S 150.000,- angeboten. Demnach
könne davon ausgegangen werden, dass bei Verlegung der Leitungen Kosten im
Ausmaß von € 100,-- je Meter anfallen würden. Die
Leitungsrechte würden weiters auch die Benützung der gesamten land-
und forstwirtschaftlichen Wege beinhalten, die allesamt vom stillen
Gesellschafter angelegt und bezahlt worden seien. All diese wertrelevanten
Umstände seien allerdings im Gutachten des Amtssachverständigen
unberücksichtigt geblieben.
Mit Vorhalt vom 28. Februar 2007 wurde Dr. He abermals
ersucht, die ins Treffen geführten Aufzeichnungen hinsichtlich Ermittlung
des Einlagenwertes zur Vorlage zu bringen. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
In der am 12. April 2007 abgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Bw. ua. aus, dass die im finanzamtlichen
Gutachten angeführten Werte sich auf die zwischen der K.-AG und der Kammer
für Land- und Forstwirtschaft abgeschlossene Rahmenvereinbarung beziehen
würden. Diese Ansätze seien für ihn nicht verbindlich bzw.
anwendbar. Die K.-AG habe einen öffentlichen Versorgungsauftrag, der derart
weitreichend sei, dass im Fall der Nichteinigung mit den jeweiligen
Grundstückseigentümern in Bezug auf die abzugebenden
Flächenteile, ein behördliches Enteignungsverfahren angestrengt werden
könne. Eine derart starke Rechtsposition komme ihm als privaten
Stromanbieter ohne öffentlichen Versorgungsauftrag hingegen nicht zu. Er
sei dazu verhalten, mit den Grundeigentümern, deren Flächen er
für sein Vorhaben benötige, unter allen Umständen einen Konsens
herbeizuführen, andernfalls sein Vorhaben a limine zum Scheitern verurteilt
sei. Selbst wenn - wie im finanzamtlichen Gutachten ausgewiesen - der Wert der
Leitungsrechte € 77.000,- betrage, könne bestenfalls von einer
Äquivalenzverletzung ausgegangen werden, was bedeute, dass sich das
Beteilungsverhältnis des Stillen mit dem Wert seiner Einlage nicht decke.
Demnach sei der vorliegende Sachverhalt lediglich nach schenkungssteuerlichen
Aspekten zu beurteilen.
Der Amtsvertreter führte aus, dass es bei dem hier zu
beurteilenden Gesellschaftsvertrag an dem für die steuerliche Anerkennung
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0004-K/05
- Stammnummer
- 31501
- Gültig
- 14.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF