…mit den erforderlichen fremdenrechtlichen Genehmigungen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist auf das damals in Geltung gestandene Fremdengesetz 1997 (BGBl I, Nr. 75/1997) Bedacht zu nehmen. Die tatsächliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzte das Vorhandensein und die Zuteilung entsprechender Quotenplätze voraus…
…zu. Der Ansicht des Bw., dass die Erwerbseinkünfte der Ehegattin jahresübergreifend zu betrachten seien, ist zu entgegnen, dass die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes immer aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist. Im Übrigen würde sich bei einer Ausweitung des Betrachtungszeitraumes und Einbeziehung…
…dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die…
…die Ansicht, dass die Verlegung des "Familienwohnsitzes" für den Berufungswerber nicht unzumutbar gewesen wäre. Dieser Ansicht kann sich die Abgabenhörde zweiter Instanz nicht anschließen, da der Berufungswerber vom 1.1.2010 bis 31.3.2010 (einschließlich Urlaubsabfindung bis 9.4.2010) laut Lohnzettel bzw. dem…
…der Ehegattin wäre auch in Österreich möglich und andere gegen die Zumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes sprechende Gründe seien nicht angeführt worden. Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das Berufungsbegehren aufrechterhalten und ergänzend vorgebracht, zu berücksichtigen sei auch, dass der Bw. bei einem Nachzug der…
…Begünstigung nicht verwehrt werden könne, wenn der Steuerzahler beträchtliche Vermögensverluste in Kauf nehme. Über die Berufung wurde erwogen: In Streit steht, ob Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung" sowie für Familienheimfahrten wegen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort als Werbungskosten anzuerkennen sind. § 16 Abs…
…dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar sei. Dies sei z.B. bei einer ständigen wechselnden Arbeitsstätte der Fall oder dann…
…dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die…
…Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der…
…Für volljährige Kinder, auch wenn sie unhaltsberechtigt sind, besteht eine solche Möglichkeit jedoch nicht. In Anbetracht dieser Umstände und unter Einbeziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Verlegung des Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen Region, weil mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, als unzumutbar. Aus diesen Gründen sind…
…dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die…
…Pensionierung wäre aber im Streitfall der über Jahre hinweg in Istanbul aufrechterhaltene Familienwohnsitz als privat veranlasst einzustufen. Das Kriterium der "Zumutbarkeit" der Verlegung des Familienwohnsitzes ist nämlich im Zeitpunkt der Aufnahme der auswärtigen Berufstätigkeit, nicht aber 30 Jahre später, bei Absehbarkeit des Auslaufens des Berufslebens…
…Verbindung gebe. Bei den Baustellen in Mödling und Gumpoldskirchen sei es ohne Zweitwohnsitz nicht zu schaffen. In der Begründung zur abweisenden Berufungsvorentscheidung tätigte das Finanzamt allgemeine rechtliche Ausführungen insbesondere zur Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort und stellte fest, dass der Bw. alleinstehend…
…Kinder und seine Eltern) und der Lebensunterhalt für die gesamte Familie in Österreich zu Wiener Preisen (der Bw arbeitet als Bauarbeiter) nicht zu finanzieren sei, kann nach Ansicht des UFS der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von A…
…€ 2.200,-- jährlich) oder aus anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes nicht zugemutet werden kann (LStR 2002 Rz 341 und 345). Andere gewichtige Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sind insbesondere: ständig wechselnde Arbeitsstätten (zB Bauarbeiter…
…bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes könne "ehe- oder familienrechtlichen Rechten oder Pflichten" keine "Relevanz" zukommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach Art. 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und sich dem EStG…
…Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist auf Art. 18 B-VG zu verweisen, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und sich dem EStG 1988 eine Norm, wonach das österreichische Verfassungs- und Zivilrecht in Bezug auf die Zumutbarkeit der…
…Teil: "Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch private Umstände veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner…
…und A , weshalb für den Berufungswerber das Verlegen des Familienwohnsitzes nach Österreich mit einem erheblichen wirtschaftlichen beziehungsweise finanziellen Nachteil verbunden wäre, und zum anderen aus den restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen. Nach wie vor bestehe eine Quotenpflicht im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für sogenannte. Drittstaatsangehörige.…
…der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann. Für die Anerkennung von Aufwendungen i.Z.m. einer doppelten Haushaltsführung ist es ohne Belang, ob der…