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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0562-W/11

Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung bei Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-W/11vom 15.02.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die vom steuerlichen Vertreter des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen betreffend der Anwendbarkeit der UFS Entscheidung vom 7. Dezember 2011 GZ RV/0440-W/11, in welcher dieser der geänderten BFH Judikatur in den sogenannten "Wegverlegungsfällen" gefolgt sei, geht nach Ansicht der Referentin schon deshalb ins Leere, weil es im gegenständlichen Fall nicht um die Wegverlegung des Familienwohnsitzes (noch dazu in unübliche Entfernung zum Beschäftigungsort) vom Beschäftigungsort geht. Im gegenständlichen Fall wurde der Familienwohnsitz in A. weiter aufrechterhalten und ein weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort begründet. Auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters auf eine Entscheidung des UFS vom 30. November 2011, RV/3866-W/08 in welcher dieser zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes vom Kosovo nach Österreich wirtschaftlich unmöglich sei, weil eine adäquate Wohnung für die Großfamilie (seine 8 Kinder und seine Eltern) und der Lebensunterhalt für die gesamte Familie in Österreich zu Wiener Preisen (der Bw arbeitet als Bauarbeiter) nicht zu finanzieren sei, kann nach Ansicht des UFS der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von A. nach Wien wohl kaum mit der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus dem Kosovo nach Wien verglichen werden kann. Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw, dass das Haus am Familienwohnsitz gemeinsam finanziert und errichtet worden sei, über eine Wohnnutzfläche von 240 m² verfüge und eine Veräußerung des Hauses nur unter Inkaufnahme schwerer finanzieller Verluste erfolgen würde, ist entgegenzuhalten, dass der Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils für sich allein kein Grund für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ist. Der Einwand, dass "die Kinder im Burgenland in die Schule gegangen seien; die Ehegattin den Haushalt geführt habe und die in früheren Jahren in die Fortbildung und Erziehung der Kinder investierte Zeit in späterer Folge durch Eigeninteressen ausgefüllt habe", macht deutlich, dass die dauernde Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist. Auch das weitere Vorbringen, dass "der Bw und seine Gattin vier Hunde und vier Pferde besitzen würden und davon ein Pferd in einem Reitstall in P. untergestellt gewesen sei (die Kosten dafür hätten € 355,00 pro Monat betragen; die anderen Pferde seien in einem Stall beim Nachbarn (50 Meter nebenan) untergebracht) um die sich die Gattin des Bw kümmern würde und eine Verlegung der Pferde nach B. mit deutlich höheren Kosten verbunden wäre und die Tiere nicht in dem Umfang betreut werden könnten", macht ebenfalls deutlich, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus Momenten bloß persönlicher Vorliebe resultiert und es sich nicht um Ursachen von erheblichem objektiven Gewicht handelt. Die vom steuerlichen Vertreter vorgebrachte Krankheit der Tochter des Bw, welche an Pseudokrupp leide und auf ärztliches Anraten Aufenthalte (Daueraufenthalte) in Städten nachteilige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Tochter hätten, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen eine reine Behauptung darstellt, welches in keiner Weise nachgewiesen worden ist. Diesbezügliche ärztliche Unterlagen wurden bzw konnten nicht vorgelegt werden. Auch das Argument des steuerlichen Vertreters des Bw, dass eine Wohnung in vergleichbarer Größe und Ausstattung in Wien eine Unsumme kosten würde, welche auch für den Bw trotz seines vergleichsweise guten Gehaltes nicht leistbar wäre, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da bei steuerpflichtigen Bezügen (KZ 245) in Höhe von € 168.571,00 im Jahr 2005 und in Höhe von € 231.749,05 im Jahr 2006 nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Mitübersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Wenn der steuerliche Vertreter des Bw vorbringt, dass eine Mitübersiedlung von betreuungsbedürftigen Pferden und Hunden nicht zumutbar sei, dann muss dem entgegengehalten werden, dass als Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes stets die (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen bzw wenn am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen genannt wird. Betreuungsbedürftigen Pferde und Hunde fallen aber nicht unter den Begriff pflegebedürftige Angehörige bzw betreuungsbedürftige Kinder. Zudem gibt es auch in Wien Leute, die Pferde und Hunde besitzen. Auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass es sich bei den "anderen gewichtigen Gründen" die gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung des Bw sprechen würde "um die Naturverbundenheit und die Obsorge und Betreuung der gesamten Tiermenagerie sowie kostenmäßige und gesundheitliche Überlegungen handeln würde und es gerade für einen gestressten Manager wichtig sei, dass er sich wenigstens am Familienwohnsitz am Wochenende entspannen könne", macht abermals deutlich, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung zum Beschäftigungsort privat veranlasst ist. Dem Hinweis des steuerlichen Vertreters, dass es sich beim Wiener Wohnsitz nicht um eine Luxusherberge handeln würde, ist entgegenzuhalten, dass die Ausstattung der Wohnung kein Kriterium für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, sondern allein entscheidend ist, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Nach Ansicht des UFS wäre dem Bw. eine Wohnsitzverlegung sowohl aus wirtschaftlichen Gründen (die Ehefrau bezieht keine Einkünfte) als auch aus sozialen Gründen (keine Übersiedlung zB von pflegebedürftigen Angehörigen) zumutbar gewesen. Die von Seiten des steuerlichen Vertreters vorgebrachten Argumente, warum eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann, stellen jedenfalls private Gründe dar. An Ursachen von erheblichem objektiven Gewicht fehlt es daher. 2. Einkommensteuer für das Jahr 2006: Der UFS kann nicht erkennen bzw wurden seitens des steuerlichen Vertreters auch keine diesbezüglichen Ausführungen getätigt, dass sich die Verhältnisse des Jahres 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 geändert hätten, sodass die oa Ausführungen auch für das Jahr 2006 gültig sind. Der Bw hätte hinreichend Möglichkeit gehabt den Familienwohnsitz nach Wien zu verlegen, sodass im Berufungszeitraum weder Aufwendungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung noch für eine dauernde doppelte Haushaltsführung steuerlich zu berücksichtigen sind. Die durch die Begründung eines zweiten Haushaltes des Bw am Dienstort entstandenen Kosten der doppelten Haushaltsführung sind daher mangels ausreichenden Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit des Bw jenen des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit.a EStG 1988 zuzurechnen und die geltend gemachten Kosten für die Wohnung in Wien in den Jahren 2005 und 2006 sind daher nicht abzugsfähig. Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. Februar 2012

Normen und Schlagworte

doppelte HaushaltsführungZumutbarkeitWohnsitzverlegung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0562-W/11
Stammnummer
57858
Gültig
15.02.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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