Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0295-F/04
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bei 30-jähriger Berufstätigkeit eines türkischen Staatsbürgers in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-F/04vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Kriterium der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist im Zeitpunkt der Aufnahme der auswärtigen Berufstätigkeit, nicht aber erst 30 Jahre später, bei voraussehbarem Ablauf des aktiven Berufslebens, zu überprüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, ein
türkischer Staatsbürger, war im Streitjahr als Asphaltierer bei der
Firma NB GmbH beschäftigt. Er legte Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 13.7.2004 ein und ersuchte in dieser um
Berücksichtigung seiner Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten von zusammen 1.335,00 €.
In einem
Ergänzungsersuchen richtete die Abgabenbehörde I. Instanz einige
Fragen an den Berufungswerber, die er wie folgt beantwortete:
Er
hatte im Streitjahr nicht mehr für unterhaltspflichtigen Kinder zu
sorgen;
Seine
in Istanbul lebende Gattin habe keine Einkünfte;
Ein
Antrag auf Familienzusammenführung sei nicht sinnvoll, weil seine
Arbeitsstellen als Asphaltierer ständig wechselten, er selbst schon 56,
seine Gattin 58 Jahre alt sei, schließlich, weil gesetzliche Bestimmungen
dem entgegenstünden (Wohnungsgröße, Einkommenshöhe,
Quoten).
Nachgereicht
wurden eine übersetzte Abschrift aus dem Bevölkerungsregister des
Standesamtes K betreffend Geburtsdaten und Familienstand der Kinder und der
Gattin des Berufungswerbers sowie eine Wohnbescheinigung des Stadtteils AG
betreffend die Gattin ZI.
In der Folge erging eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, die von der Abgabenbehörde I. Instanz
dahingehend begründet wurde, dass trotz langjährigen Aufenthaltes in
Österreich (Anm.: laut Aktenlage seit 1974) eine Verlegung des
Familienwohnsitzes vom Berufungswerber nicht ernsthaft betrieben worden sei.
Inzwischen sei davon auszugehen, dass aufgrund der Volljährigkeit der
Kinder keine Ortsgebundenheit des haushaltszugehörigen Gatten mehr
vorliege. Das Argument der häufig wechselnden Arbeitsstelle sei insoweit
entkräftet worden, als der Berufungswerber laut Auskunft des Arbeitgebers
täglich in seine Unterkunft zurückkehre.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein. Er wies auf sein Alter und den Umstand hin,
dass er voraussichtlich in vier Jahren in Pension gehen werde. Ein Antrag auf
Familienzusammenführung sei mit hohen Kosten verbunden und habe in seinem
Fall geringe Erfolgsaussichten.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates konnte bei Einsichtnahme in den Akt festgestellt werden, dass die
beantragten Kosten für Doppelwohnsitz (Miete Arbeiterwohnheim 915,00
€) und Familienheimfahrten (Reisekosten 420,00 €) im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid vom 13.7.2004 ohnedies als Werbungskosten (1.335,00
€) in Abzug gebracht worden waren.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz wurde diesbezüglich um Klarstellung ersucht. In einer schriftlichen
Stellungnahme wurde dem unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, die
entsprechenden Aufwendungen seien fälschlicherweise als Abzugspost
berücksichtigt worden. Der Berufungswerber habe den Abzug nicht erkannt und
Berufung eingelegt. Nun wiederum habe die Abgabenbehörde I. Instanz
festgestellt, dass der Erstbescheid nicht rechtens sei und in einer
Berufungsvorentscheidung zwar einerseits begründet, warum die geltend
gemachten Kosten nicht zum Abzug berechtigten, andererseits aber vergessen, den
rechnerischen Abzug wieder rückgängig zu machen.
In der Folge sandte die
Referentin des unabhängigen Finanzsenates ein Schreiben an den
Berufungswerber und erklärte ihm die vorliegende Sachlage samt ihr
innewohnenden Missverständnissen. Es wurde auf eine mögliche
Verböserung hingewiesen. Durch eine mehrwöchige Zufristung wurde es
ihm freigestellt, Dispositionen zu treffen (etwa Zurücknahme). Der
Berufungswerber reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist, ob im Fall des Berufungswerbers die Voraussetzungen für einen Abzug
seiner Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
als Werbungskosten vorliegen.
Es entspricht der Judikatur des
VwGH (etwa 9.10.1991, 88/13/0121), dass die Begründung eines eigenen
Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes beruflich veranlasst sein muss, um steuerlich beachtlich zu
sein. Diesem Kriterium ist dann Genüge getan, wenn
der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Liegen
die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung vor, so sind auch Aufwendungen für
Familienheimfahrten Werbungskosten.
Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann
ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung , als auch in einer
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999,
95/14/0059).
Der im Jahr 1948 geborene
Berufungswerber war im Streitjahr 55 Jahr alt, seine in Istanbul lebende Gattin
laut im Akt aufliegenden Urkunden mit Geburtsjahr 1953 um 5 Jahre jünger
(dies im Gegensatz zu seinem Vorbringen, seine Gattin sei 58 Jahre alt). Zu
diesem Zeitpunkt befand er sich bereits nahezu 30 Jahre, nämlich seit 1974,
in Österreich. Er hätte also in den vielen, vor dem Streitjahr
liegenden Jahren im Übermaß Zeit gehabt, eine geeignete Wohnung
für sich und seine Familie zu finden. Als verheiratetem Steuerpflichtigen
wären ihm für eine Übergangsfrist von 2 Jahren die Kosten
für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zuzuerkennen gewesen.
Lehre und Praxis gehen davon aus, dass eine so bemessene Frist für die
Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes ausreicht. Eine der Verlegung des Familienwohnsitzes
nach Österreich entgegenstehende Berufstätigkeit der Gattin liegt im
Streitfall nicht vor, da diese keine eigenen Einkünfte erzielt und -
als Mutter von 5 Kindern - wahrscheinlich auch in vergangenen
Zeiträumen keiner Erwerbstätigkeit in Istanbul nachgegangen ist. Wenn
also der Berufungswerber die Entscheidung getroffen hat, seine inzwischen
volljährigen Kinder unter der Obhut der Mutter in Istanbul aufwachsen zu
lassen, so ist die Beibehaltung des dort situierten Familienwohnsitzes
privat veranlasst.
Dass der im Dezember des Streitjahres 55 Jahre alt
gewordene Berufungswerber kurz vor seiner Pensionierung steht, konnte seitens
des unabhängigen Finanzsenates nicht verifiziert werden. Nachfrage beim
Arbeitgeber ergab diesbezüglich vorerst Unkenntnis, nach entsprechenden
Nachforschungen konnte mitgeteilt werden, der Berufungswerber beabsichtige, zum
Ablauf des Kalenderjahres (2006) "um die Pension anzusuchen". Hinsichtlich des
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bestehe keine Klarheit.
Selbst bei nachweislich
unmittelbar bevorstehender Pensionierung wäre aber im Streitfall der
über Jahre hinweg in Istanbul aufrechterhaltene Familienwohnsitz als privat
veranlasst einzustufen. Das Kriterium der
"Zumutbarkeit" der Verlegung des
Familienwohnsitzes ist nämlich im Zeitpunkt der Aufnahme der
auswärtigen Berufstätigkeit, nicht aber 30 Jahre später, bei
Absehbarkeit des Auslaufens des Berufslebens, zu überprüfen.
Dem wiederholt
geäußerten Einwand des Berufungswerbers, ein Antrag auf
Familienzusammenführung sei mit erheblichen Kosten verbunden, kommt
schließlich keine Berechtigung zu. Wie dem unabhängigen Finanzsenat
seitens der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt wurde, ist ein derartiger Antrag
nämlich mit keinerlei Kosten oder Gebühren verbunden. Lediglich die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung kostet 100 (einhundert) €. Falls
eine solche nicht erteilt wird, fallen überhaupt keine Auslagen an. Die
Erteilung der Bewilligung hängt davon ab, ob im Inland eine geeignete
Wohnung für die Frau/Familie vorhanden ist und die
Einkommensverhältnisse so sind, dass sie die Ernährung der
Frau/Familie zulassen. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei
entsprechender Bemühung eine für sein Frau/Familie geeignete Wohnung
hätte finden und seine Familie hätte ernähren können.
Da - zusammenfassend -
eine Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung nicht vorlag, ist die
langjährige Beibehaltung des Wohnsitzes in Istanbul privat veranlasst.
Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
berechtigen daher nicht zum Abzug als Werbungskosten.
Der angefochtene Bescheid war
rechnerisch entsprechend den vorstehenden Ausführungen richtigzustellen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 22. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-F/04
- Stammnummer
- 21010
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF