…gemacht und es mit den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen bewenden lassen. Dies ist ein Indiz, dass tatsächlich keine Gründe vorliegen, die eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes des Bf. von O. nach Wien rechtfertigen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachten Fahrtkosten betreffend die Jahre 2015…
…mit den erforderlichen fremdenrechtlichen Genehmigungen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist auf das damals in Geltung gestandene Fremdengesetz 1997 (BGBl I, Nr. 75/1997) Bedacht zu nehmen. Die tatsächliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzte das Vorhandensein und die Zuteilung entsprechender Quotenplätze voraus…
…zu. Der Ansicht des Bw., dass die Erwerbseinkünfte der Ehegattin jahresübergreifend zu betrachten seien, ist zu entgegnen, dass die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes immer aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist. Im Übrigen würde sich bei einer Ausweitung des Betrachtungszeitraumes und Einbeziehung…
…dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die…
…tägliche Anfahrt zur und Rückfahrt von der Arbeitsstelle. (Vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132) Allerdings ist für die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung (und Familienheimfahrten) zugleich erforderlich, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Einzugsbereich der Arbeitsstelle unzumutbar ist (vgl…
…wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann, wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Doppelte Haushaltsführung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)…
…64% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bf. und seiner Ehegattin zusammen in Höhe von € 165.106,32) nicht wesentlich zum Familienunterhalt beitragen und andererseits derartige Einkünfte die Anwesenheit in O nicht in einer derartigen Intensität erfordern, dass von der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes…
…die Ehegattin des Bf. unterstützend und seelischen Beistand leistend, ohne die Hauptlast dafür tragen zu müssen, bei der Pflege ihrer Schwiegermutter mitgewirkt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit eingetreten ist, die zu einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes geführt…
…85% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bf. und seiner Ehegattin zusammen in Höhe von 150.692,48 €) nicht wesentlich zum Familienunterhalt beitragen und andererseits derartige Einkünfte die Anwesenheit in P nicht in einer derartigen Intensität erfordern, dass von der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes…
…zumal der (unbefristete) Dienstvertrag des Bf. mit der Firma H in V bereits seit 2006 (!) existiert und nach herrschender Rechtsauffassung für alleinstehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von lediglich rd. sechs Monaten als angemessene Frist für die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich des Beschäftigungsortes angesehen wird…
…2007/15/0044) und Rz 345 LStR 2002 die Verlegung des Wohnsitzes aus einer strukturschwachen Region in ein Ballungszentrum unzumutbar sein kann. Hierbei geht es in aller Regel um Fälle, in denen sich der Familienwohnsitz in einer Kleingemeinde befindet und eine Landwirtschaft in einem zumindest…
…nicht zugelassen, da sich die rechtliche Beurteilung des Nichtvorliegens einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aus den der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, weshalb keine Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorliegt. Es wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (u.a. VwGH…
…die Ansicht, dass die Verlegung des "Familienwohnsitzes" für den Berufungswerber nicht unzumutbar gewesen wäre. Dieser Ansicht kann sich die Abgabenhörde zweiter Instanz nicht anschließen, da der Berufungswerber vom 1.1.2010 bis 31.3.2010 (einschließlich Urlaubsabfindung bis 9.4.2010) laut Lohnzettel bzw. dem…
…der Ehegattin wäre auch in Österreich möglich und andere gegen die Zumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes sprechende Gründe seien nicht angeführt worden. Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das Berufungsbegehren aufrechterhalten und ergänzend vorgebracht, zu berücksichtigen sei auch, dass der Bw. bei einem Nachzug der…
…Begünstigung nicht verwehrt werden könne, wenn der Steuerzahler beträchtliche Vermögensverluste in Kauf nehme. Über die Berufung wurde erwogen: In Streit steht, ob Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung" sowie für Familienheimfahrten wegen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort als Werbungskosten anzuerkennen sind. § 16 Abs…
…dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar sei. Dies sei z.B. bei einer ständigen wechselnden Arbeitsstätte der Fall oder dann…
…dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die…
…Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der…
…Für volljährige Kinder, auch wenn sie unhaltsberechtigt sind, besteht eine solche Möglichkeit jedoch nicht. In Anbetracht dieser Umstände und unter Einbeziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Verlegung des Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen Region, weil mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, als unzumutbar. Aus diesen Gründen sind…
…dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die…