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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100634/2026

Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zum Berufswohnsitz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100634/2026vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), österreichischerWohnsitz, Österreich und ausländischerWohnsitz, über die Beschwerde der Bf. vom 26. Juni 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** , zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf.) machte in ihrer, am 20. Februar 2024 eingebrachten Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung) für das Jahr 2023 das Pendlerpauschale in Höhe von 465,00 €, den Pendlereuro in Höhe von 90,00 € und Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 7.200,00 € geltend. Die Bf. beantragte, gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 im Jahr 2023 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Das Finanzamt Österreich behandelte die Bf. im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2023 vom 12. Juni 2024 als unbeschränkt steuerpflichtig und berücksichtigte das beantragte Pendlerpauschale und den beantragten Pendlereuro, nicht jedoch die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung. Begründung: "Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen (Doppelte Haushaltsführung) hinterfragt. Da Sie trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht nachgewiesen haben, konnten diese Aufwendungen nicht anerkannt werden." Die Bf. erhob mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (Eingangsstempel 28. Juni 2024) Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die von ihr im Briefkasten des Finanzamtes in östOrt1 abgegebenen Unterlagen seien verloren gegangen. Sie fahre jede Woche nach Hause. Eine Fahrt dauere 76 Kilometer. Sie habe einen ständigen Wohnsitz in der Slowakei - slowakOrt1, wo sie ein Haus habe und mit ihrer Tochter Vorname1 FamName_ova und FamName Vorname2 wohne. Die Bf. legte bei: Vorhalt ("Ersuchen um Ergänzung") des Finanzamtes Österreich vom 24. April 2024; Ausgefülltes Formular E9 betreffend die Bf. ohne Einkünfte der Bf. in der Slowakei; Zulassungsschein; Meldebestätigung der Stadt slowakOrt1 für die Bf., für ihre Tochter Vorname1 FamName_ova und für FamName Vorname2; Bescheinigung des Katasteramtes, dass die Bf. und FamName Vorname2 das Haus in slowakOrt1 jeweils zur Hälfte besitzen; Führerschein der Bf.; Personalausweis der Bf., auf welchem ihre Adresse mit slowakOrt1, AdresseAusländWohnsitz angegeben ist; zwei befristete Mietverträge (vom 1. September 2018 bis 31. August 2023 und vom 1. September 2023 bis 31. August 2028) über ein Haus mit vier Zimmern auf der Liegenschaft österrWohnsitz, um 600,00 € (plus 100,00 € à-conto für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr) monatlich. Gemäß § 5 Z 10 der Mietverträge wird das Haus auch von vier namentlich genannten Mitbewohnern genützt. Liste der Überweisungen für Miete und Gemeindeabgaben; Liste der Überweisungen für Strom und Gas; Tankrechnungen; Aufstellung der Fahrten. Das Finanzamt Österreich erließ an die Bf. eine abweisende, mit 23. Jänner 2025 datierte Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung: "Kosten für doppelte Haushaltsführung, sowie Familienheimfahrten sind nur dann absetzbar, sofern Ihr Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt ist, um täglich nach Hause zu fahren. Dies kann jedenfalls dann angenommen werden, sofern die Entfernung mehr als 80 Kilometer beträgt, beziehungsweise wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benützten Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt. Gemäß Ihrer eigenen Angabe beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in der Slowakei und jenem in Österreich 76 Kilometer. Ermittlungen ergaben, dass die schnellste Route eine Fahrtzeit von 59 Minuten ergibt. Oben genannte Voraussetzung zur Geltendmachung der Kosten wurde somit nicht erfüllt. Es konnten Ihre entstandenen Kosten zu keiner Berücksichtigung führen." Die Bf. brachte am 24. Jänner 2025 ein Anbringen beim Finanzamt ein, welches als Vorlageantrag (Antrag auf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) gemäß § 264 BAO aufzufassen ist (arg: "ich stimme Ihrer Entscheidung vom 23.01.2025 nicht zu"). Die Bf. reise nicht jeden Tag nach Hause in die Slowakei. Sie habe ein Haus gemietet, für das sie monatlich 600 Euro bezahle, was sie dokumentiert habe. Sie bitte, die Kosten für die Unterkunft zurückzugeben. Sie habe dokumentiert, was sie für das Tanken bezahlt habe. Sie habe auch das Fahrtenbuch dokumentiert, da sie oft in die Slowakei fahre, wo sie ein Haus habe. Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) legte die Beschwerde am 12. Februar 2026 dem Bundesfinanzgericht vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Bf. hat zwei Wohnungen im Sinne des § 26 BAO (bzw. Häuser) und somit Wohnsitze an folgenden Adressen: ausländischerWohnsitz, im Miteigentum der Bf., auch bewohnt von ihrer Tochter Vorname1 FamName_ova, geb. ***2*** 1998, und von FamName Vorname2, geb. ***1*** 1966; österrWohnsitz, auch bewohnt von vier weiteren Personen. (Schon aufgrund dieses Wohnsitzes ist die Bf. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.) Die Bf. war bis 31. Juli 2021 bei der X0gesellschaft, AdresseX, beschäftigt. Die Bf. war von 1. August 2021 bis 30. September 2023 bei der X1 GmbH, AdresseX, beschäftigt. Die Bf. ist seit 1. Oktober 2023 (bis zumindest Ende 2025) bei der X2 GmbH, AdresseX, beschäftigt. Die X1 GmbH ist die Muttergesellschaft der X2 GmbH und hatte 2021 das Vermögen der X0gesellschaft übernommen. Der Beruf der Bf. als Berufsbezeichnung änderte sich nicht durch die Änderung des Arbeitgebers von X1 GmbH auf X2 GmbH im Jahr 2023. Eine (ausdrückliche) Angabe des Grundes, aufgrund dessen die Bf. ihren Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegen könne, ist nicht erfolgt, obwohl das Finanzamt im Vorhalt vom 24. April 2024 danach gefragt hat. Im Sinne der Angaben der Bf. liegt der (oder ein) Grund, aufgrund dessen die Bf. ihren Familienwohnsitz nicht in die Nähe ihrer Arbeitsstätte nach Österreich verlegt, wohl darin, dass sie in ihrem slowakischen Heimatort ein Haus hat und darin mit ihrer Tochter Vorname1 FamName_ova und FamName Vorname2 wohnt. (Dies allein kann aber keine berufliche Veranlassung bedeuten.) Die Entfernung von ausländischerWohnsitz, nach AdresseX, Österreich, beträgt 79 km bei einer Fahrzeit von 1 Stunde und 31 Minuten. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 5. Mai 2023 hatte das Finanzamt Österreich die von der Bf. beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 7.200,00 € berücksichtigt. Beweiswürdigung: Die vorgenannte Entfernung und Fahrzeit wurde mit dem Z-Routenplaner ermittelt. Das Fehlen von ausdrücklichen Angaben der Bf., warum die Bf. ihren Familienwohnsitz nicht in die Nähe ihrer Arbeitsstätte in Österreich verlegen könne, ist aus der Aktenlage abzuleiten. Ansonsten ist der Sachverhalt aus den für die Bf. übermittelten Lohnzetteln (bis Ende 2025 aktenkundig), den Steuererklärungen der Bf., den Firmenbucheintragungen und den von der Bf. vorgelegten Unterlagen entnommen. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei der Einkünfteermittlung u.a. nicht abgezogen werden: Z 1: "Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge." Z 2 lit. a "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." Diese Gesetzesstellen bedeuten grundsätzlich die Nichtabzugsfähigkeit von Wohnkosten, d.h. der Kosten des Familienwohnsitzes und der Kosten des Wohnsitzes am Arbeitsort, sowie von Kosten für Fahrten zwischen zwei Wohnsitzen. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen muss und ihr eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235, Rechtssatz 1). Solche beruflich bedingten Mehraufwendungen können sowohl die Kosten des Wohnsitzes am Arbeitsort, d.h. die Kosten der doppelten Haushaltsführung, als auch die Kosten für Familienheimfahrten umfassen. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als der Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten bzw. Partners. (Vgl. VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, Rechtssatz 1) Zunächst wird die - im vorletzten Absatz angeführte - Unzumutbarkeit, jeden Tag zur Arbeitsstelle zu fahren und auch wieder an den Familienwohnsitz zurückzukehren, untersucht. Anders als im bisherigen Verfahren angenommen, ist hierfür die Entfernung und Fahrzeit zwischen Arbeitsstelle und Familienwohnsitz relevant, wogegen die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Berufswohnsitz (Zweitwohnsitz im Einzugsbereich der Arbeitsstelle) irrelevant ist. Die gegenständliche Entfernung (für eine Fahrtstrecke) liegt knapp unter 80 Kilometer und ist für sich allein nicht unzumutbar für die tägliche Anfahrt und Rückfahrt. Jedoch sind die gegenständlichen 1 ½ Stunden Fahrzeit (für eine Fahrtstrecke) unzumutbar für die tägliche Anfahrt zur und Rückfahrt von der Arbeitsstelle. (Vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132) Allerdings ist für die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung (und Familienheimfahrten) zugleich erforderlich, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Einzugsbereich der Arbeitsstelle unzumutbar ist (vgl. die vorher zitierte Entscheidung VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235, Rechtssatz 1). Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2023 sind die Verhältnisse des Jahres 2023 und zu zeitbezogenen Beurteilungen auch die Verhältnisse der Vorjahre maßgebend. (Das allfällige - im Jahr 2023 bestanden habende - Wissen von einer Beendigung des Dienstverhältnisses im Jahr 2024 hätte zu den Verhältnissen des Jahres 2023 gehört.) Ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits vor 2023 zumutbar gewesen wäre. Ohne Belang ist auch die Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung durch das Finanzamt Österreich im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zur Arbeitsstelle könnte daraus resultieren, dass es sich um keine dauernde Arbeitsstelle handele, sodass mit einer baldigen weiteren Übersiedlung zu rechnen sei. Die Bf. ist (zumindest) zwei Jahre vor dem Streitjahr 2023 und (zumindest) zwei Jahre nach dem Streitjahr zwar in mehreren Unternehmen, welche aber miteinander verbunden und am selben Ort angesiedelt sind (waren) beschäftigt. Die Tätigkeit der Bf. als Berufsbezeichnung blieb gleich. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Bf. im Streitjahr 2023 bereits eine dauernde Arbeitsstelle hatte, wobei keine baldige Beendigung des Dienstverhältnisses zur erwarten war. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, weil es sich um eine nicht dauernde Arbeitsstelle handele, liegt daher nicht vor. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zur Arbeitsstelle kann auch aus wirtschaftlichen Gründen resultieren, und zwar wenn die Steuerpflichtige und/oder ihr allfälliger Ehegatte/Partner am Familienwohnsitz einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Tätigkeit nachgehen. Solches hat die Bf. nicht vorgebracht und nicht nachgewiesen. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in der Slowakei im Jahr 2023 war somit privat veranlasst. Die Kosten des Berufswohnsitzes in Österreich und der Familienheimfahrten in die Slowakei können im Jahr 2023 bei der Ermittlung der Einkünfte schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In welcher Höhe die Bf. die Kosten des Hauses in österrWohnsitz infolge der in den Mietverträgen erwähnten vier Mitbewohner aufgrund einer Weiterverrechnung der anteiligen Kosten schlussendlich selbst getragen hat, ist daher irrelevant. Dasselbe gilt für die Kosten der Familienheimfahrten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen, welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend sind, ist die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Die rechtliche Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass auch diesbezüglich die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 13. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100634/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100634.2026
Stammnummer
151603
Gültig
13.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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