…Fahrtdauer von 26 Minuten - 21,1 Kilometer. Anzumerken ist diesbezüglich dass die Autobahn. einen erheblichen Teil dieser Route darstellt. Die in den beiden vorigen Absätzen angegebenen Fahrtzeiten stellen laut ÖAMTC Richtwerte, die weder Stopps noch Staus beinhalten, dar. Im Falle der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist…
…bei Teilzeitbeschäftigten - nicht an allen Tagen der Arbeitswoche gearbeitet wird) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 zusätzlich bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale) berücksichtigt: Von 1…
…die Abhängigkeit von den Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel aus Sicht des jeweiligen Arbeitnehmers unbefriedigend sein kann, doch liegt dies im - dem Gesetzgeber bekannten - Wesen öffentlicher Verkehrsmittel und führt diese Abhängigkeit allein noch nicht zur Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Für die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel…
…€ Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2010, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann gegeben, - wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein…
…Benützung von Massenverkehrsmitteln im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 lag im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Aus den oben angeführten Gründen ist dem Bw. für das Jahr 2009 das sog. "kleine" Pendlerpauschale für die einfache Wegstrecke von…
…mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrtzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen. Die Benützung von Massenverkehrsmitteln ist demnach auch dann unzumutbar, wenn die Fahrt mit…
…Fall sind folgende Kriterien für die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels maßgeblich: 1. Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit 2. Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit Zu Punkt 1.: Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur…
…vermeint, dass ihr die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar sei. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt. Die Bw. ist bei der BH in B. beschäftigt…
…wie aus den vorgelegten Dienstplänen ersichtlich ist - diese Abweichungen lediglich an 12 (!) von insgesamt 130 (!) Arbeitstagen. Abgesehen davon würde sich hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch durch (tatsächlich) häufigere "Abweichungen" nichts ändern, wenn - wie in vorliegenden Fall - auch bei abweichenden Dienstzeiten (zB…
…ausgeführt: "Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus, dass für die Bw. die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - wie oben dargelegt - ca. 34 km beträgt, dann stünden ihr entsprechend der obigen Zeitstaffel…
…Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0001) und Teilen der Entscheidungspraxis des UFS (zuletzt UFS 24. 2. 2010, RV/0394-I/09) ist - unter Hinweis auf Doralt, EStG, 9. Auflage, § 16 Tz. 105, und die Gesetzesmaterialien - die Benützung von Massenverkehrsmitteln…
…der vom Bw. zitierten und mit Amtsbeschwerde beim VwGH zur Zahl 2006/15/0319 angefochtenen Berufungsentscheidung (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 20.9.2006, RV/2256-W/05), - unter Hinweis auf Doralt, 9. Auflage, § 16 Tz. 105, und die Gesetzesmaterialien - Auffassung vertreten, die Benützung von…
…dem eigenen Kfz. Im Nahbereich von 25 km ist nach amtlichen Erläuterungen die Benützung eines Massenverkehrsmittels aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Meiner Auffassung nach kann sich die Frage der Zumutbarkeit, wie in den…
…mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrtzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen. Die Benützung von Massenverkehrsmitteln ist demnach auch dann unzumutbar, wenn die Fahrt mit…
…ausgeführt: Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2010, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann gegeben, - wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein…
…jährlich Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis (vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann gegeben, wenn auf der gesamten Fahrtstrecke…
…wegen der Beeinträchtigung nach Richtsatzposition I f 191 mit 60% neu ermittelt und festgestellt worden. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist sohin klargestellt, dass speziell im Hinblick auf diesen progressiven Krankheitsverlauf ein Rückschluss auf eine so starke, dauernde Gehbehinderung, dass die Benützung von Massenverkehrsmitteln unmöglich…
…die Wegstrecke im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen bemisst war im konkreten Fall (einfache Wegstrecke ca. 23 km) das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis…
…kombinierten Benützung privater und öffentlicher Verkehrsmittel bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Verwendung von Massenverkehrsmitteln mit einzubeziehen (vgl. VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0319 ). Im gegenständlichen Fall ist daher das Finanzamt im Recht, wenn es davon ausgeht, dass die Bw mit ihrem PKW von…
…wissen wolle. Demnach sei die Benützung von Massenverkehrsmitteln dann unzumutbar, wenn die Fahrt mit diesen einerseits 90 Minuten überschreite und anderserseits mehr als 3 mal solange dauere wie mit dem Auto. Diese Intention des Gesetzgebers entnehme er der Entscheidung des UFS Feldkirch vom 11.05…