Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0250-S/08
Vorliegen der Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-S/08vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 9. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. April 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2007
war die Berufungswerberin bei der Firma A in Salzburg beschäftigt und bezog
aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Am 26. März 2008 reichte sie bei der Abgabenbehörde erster Instanz die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 ein. Mit Einkommensteuerbescheid
vom 2. April 2008 wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2007
erklärungsgemäß durchgeführt.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung. In ihrem
Schreiben vom 9. April 2008 beantragte sie die Berücksichtigung des
großen Pendlerpauschales für Entfernungen von 2 bis 20 Kilometern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2008 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab und führte in der Begründung dazu
aus: "Die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels ist unter anderem dann nicht möglich,
wenn bei einer Fahrtstrecke von unter 20 Kilometern die Fahrzeit länger als
1,5 Stunden beträgt und der Anfahrtsweg zum öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als die Hälfte der Gesamtstrecke betragen würden.
Eine Überprüfung hat ergeben:
- Die Fahrtstrecke beträgt
ca. 15 Kilometer.
- Die
Öffnungszeiten der Firma A sind
von 09:00 bis 17:00.
- Die
Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (laut Abfrage ÖBB
Fahrplan) ist zumutbar".
Die
Berufungswerberin stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 den Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend
führte sie dabei aus, dass die Öffnungszeiten des Friseursalons, in
dem sie beschäftigt sei, fälschlicherweise mit 09:00 bis 17:00
angenommen worden wären. Die korrekten Öffnungszeiten seien allerdings
wie folgt: - Dienstag bis Donnerstag: 09:00 bis 18:00 - Freitag:
09:00 bis 19:00 - Samstag: 09:00 bis 13:00. Hinzu komme noch, dass
im Jahr 2007 um eine Stunde länger geöffnet gewesen sei. Laut Postbus
Fahrplanauskunft fahre der letzte Bus von Salzburg über B nach C um 17:49,
als eindeutig vor ihrem Dienstende. Der nächste Bus verlasse Salzburg um
18:19, zu dieser Zeit gebe es aber keinen Anschlussbus mehr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch
Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten
der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen
aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (d.h. an mehr als der Hälfte
der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben sein.
Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden im Jahr 2007 zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
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Bei einer
Fahrtstrecke von
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2007
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20km bis 40
km
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520,50
Euro
|
jährlich
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40km bis 60
km
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1.030,50
Euro
|
jährlich
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über
60km
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1.540,50
Euro
|
jährlich
Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden im Jahr 2007
anstelle der obigen Pauschbeträge folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
Bei einer
Fahrtstrecke von
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2007
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2 km bis 20
km
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283,50
Euro
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jährlich
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20km bis 40
km
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1.125,-
Euro
|
jährlich
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40km bis 60
km
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1.957,50
Euro
|
jährlich
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über
60km
|
2.797,50
Euro
|
jährlich
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl.
auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann gegeben,
wenn
auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
wenn
auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder
wenn
zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit),
wenn
eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich
der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
Einfache
Wegstrecke
|
Zumutbare
Wegzeit
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.
Die Wegzeit
umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom
Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit
oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei
Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur
Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.B. Schnellzug statt
Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine
optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (z.B. Park and Ride) zu unterstellen. Im Falle des
Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der
optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die
Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit
z.B. Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem
Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte
innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer
im Allgemeinen nicht gegeben sein [vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl,
a.a.O., Seiten 153 und 202 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in:
ÖStZ 1988, Seiten 316 ff].
Nach dem
eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist maßgeblich, ob "die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt," die
Distanz von 20 km bei Benutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln
überschreitet oder ob ab einer Distanz von 2 km "dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar" ist. Der Gesetzgeber stellt
demnach unzweifelhaft auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf
fiktive Sachverhalte ab.
Uneinigkeit
besteht im konkreten Fall darüber, ob das so genannte große
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 2 bis 20 km zu
berücksichtigen ist. Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen wurde vom UFS im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Berufungswerberin und
ihrer Arbeitsstätte - bei Berücksichtigung des Gehweges von der
Wohnung zur Bushaltestelle, der Fahrtstrecke des Postbusses, der Fahrtstrecke
des Stadtbusses und eines weiteren Gehweges zur Arbeitsstätte- eine
Tarifstrecke von rund 15 Kilometern ermittelt.
Nachdem die
einfache Wegstrecke weniger als 20 km beträgt, ist die Zuerkennung des
"kleinen Pendlerpauschales" ohnehin per Gesetz ausgeschlossen. Für
die Frage der Zuerkennung des "großen Pendlerpauschales" ist zu
prüfen, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar
ist.
Laut den
Ausführungen der Berufungswerberin im Antrag auf Vorlage der Berufung
bestehe für ihren Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung die
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmittel, da am Ende der
Arbeitszeit kein Massenverkehrsmittel verkehre. Diese Behauptung ist falsch:
Es ist
richtig, dass der letzte Bus von Salzburg über B nach C um 17:49 Uhr
fährt. Dabei muss allerdings betont werden, dass der Bus von der
Haltestelle "B-Abzweigung" zur Haltestelle "C " insgesamt nur 4-mal täglich
(um 6:53, 8:07, 14:07 und 18:07 Uhr) verkehrt. Die Fahrzeit beträgt zwei
Minuten. Die Entfernung von der Haltestelle "B-Abzweigung " zur Wohnung der
Berufungswerberin beträgt weniger als zwei Kilometer. Zwischen den
Haltestellen "Salzburg-Mirabellplatz" und "B-Abzweigung " besteht eine
regelmäßigen Postbus-Verbindung bis 20:19 Uhr (Abfahrtszeiten in
Salzburg z.B.: 17:19, 17:49, 18:19, 18:49, 19:19 und 20:19 Uhr).
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem
halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur
erforderlichen Zeit verkehrt. Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im
Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat) die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das
"große Pendlerpauschale".
Auf Grund der
dargestellten Sach- und Rechtslage kommt der Unabhängige Finanzsenat zum
Ergebnis, dass der Berufungswerberin im streitgegenständlichen Zeitraum
überwiegend (an mehr als der Hälfte ihrer Arbeitstage) - auf deutlich
mehr als dem halben Arbeitsweg - ein öffentliches Verkehrsmittel, sowohl
vor Arbeitbeginn als auch nach Arbeitsende, zur Verfügung stand. Die
Arbeitszeit der Berufungswerberin war keinesfalls regelmäßig so
geartet, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich war.
Die von der
Berufungswerberin behauptete Unzumutbarkeit hinsichtlich der Benützung
öffentlicher Verkehrsmitteln für die Wegstrecke Wohnung - Arbeit, weil
diese nicht zur erforderlichen Zeit verkehren würden, besteht somit nicht.
Die Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten hat ergeben, dass
der Berufungswerberin einerseits die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel zumutbar ist und dass andererseits die zurückzulegende
Wegstrecke unter 20 km liegt. Daher sind gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG 1988 ihre
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
17. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-S/08
- Stammnummer
- 35282
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF