Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0237-F/08
Werbungskostenabzug: "kleines" oder "großes" Pendlerpauschale; Kosten für Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-F/08vom 06.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde H,
F-Straße 3a, vom 21. Dezember 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 6. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung
war im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.
Im Hinblick auf die Höhe
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 9. Januar 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der ledige Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.)
erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit auf Grund seiner Beschäftigung bei der MPS AG.
Mit Erklärung vom 9. August 2007 beantragte der
Bw. die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2006. Entsprechend dieser Erklärung (samt "Anlage zur
Lohnsteuererklärung 06 - Aufwendung der Familien-Heimfahrten") machte
der Bw. unter dem Titel "Pendlerpauschale" Aufwendungen in Höhe von
800,00 € und Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten in Höhe von 6.386,64 € (17.940 km x
0,356 €) als Werbungskosten geltend.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 3.
Oktober 2007 wurde der Bw. aufgefordert, bekannt zu geben, für welche
Strecke er das Pendlerpauschale (genaue Adressangabe der Wohnanschrift in
Österreich und der Arbeitsstätte) beantragt, ob er diese
Arbeitsstätte täglich mit seinem privaten Pkw angefahren hat und dann
auf die diversen Baustellen mit einem Firmenauto mitgefahren ist. Sofern er mit
seinem privaten Pkw täglich direkt auf die Baustellen gefahren sein sollte,
wurde er weiters aufgefordert, eine detaillierte Einsatzliste für 2006
(genaue Adresse der Baustelle und genauen Zeitraum der Tätigkeit dort)
beizulegen. Auch wurde er ersucht, seine täglichen Arbeitszeiten 2006
(Dienstbeginn/-ende) bekannt zu geben. Nachdem dieser Vorhalt in weiterer
Folge unbeantwortet blieb, erließ das Finanzamt am
6. Dezember 2007 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006
und versagte die beantragten Werbungskosten unter Verweis auf die
vorjährige Bescheidbegründung (diese lautete wie folgt:
"Bei einem Alleinstehenden Steuerpflichtigen
mit unbefristetem Dienstverhältnis können die Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung und damit auch für Familienheimfahrten nur
für einen vorübergehenden Zeitraum von sechs Monaten als
Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Danach gilt die
Beibehaltung des Wohnsitzes in D als
privat veranlasst") und den Umstand, dass der Bw. trotz Aufforderung die
noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht hat.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2006 erhob der
Bw. mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 Berufung. Dabei
erklärte er unter Vorlage eines Beschlusses des Amtsgerichtes S betreffend
Unterhalt Folgendes: "Bei der
Benachrichtigung durch das Finanzamt musste ich feststellen das sie mir die
Familien-Heimfahrten nicht berücksichtigt haben. Die Begründung die
sie anführen kann ich nicht akzeptieren da ich ein Unterhaltspflichtiges
Kind habe und mein Besuchsrecht regelmäßig nachkommen muss. Zudem
habe ich monatliche Überweisungen zu erledigen. Und mein Hauptwohnsitz in
D ist möchte ich sie bitten die
Veranlagung nochmals zu prüfen. Zur Pendler Pauschale möchte ich meine
Angaben in der Arbeitnehmerveranlagung nochmals bestätigen. Mit dem privat
Auto bin ich arbeitstäglich von R
im Z. bis nach W (Parkplatz) gefahren,
das sind cirka 36 km. Dort wurde ich mit dem Betriebsauto
abgeholt."
Das Finanzamt erließ in der Folge die teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2006 vom
9. Januar 2008, berücksichtigte dabei das sog. kleine
Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis
40 km in Höhe von jährlich 495,00 € und führte im
Zusammenhang mit den unberücksichtigt gebliebenen, strittigen Kosten
für Familienheimfahrten im Wesentlichen aus, dass minderjährige
Kinder, für die eine Unterhaltspflicht bestehe, für die Beurteilung
einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung bei EU-Bürgern
nichts änderten. Weiters sei dieses Kind beim Bw. nicht
haushaltszugehörig. Besuchsfahrten zu diesem, dem Haushalt des Bw. nicht
angehörigen Kind würden privat veranlasste Aufwendungen darstellen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 stellte der Bw.
einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt. Im Vorlageantrag wiederholte der Bw. sein Berufungsvorbringen und brachte
ergänzend vor, dass er als Leasingarbeiter tätig sei und daher sein
Einsatzort nicht fest bestimmt sei bzw. jederzeit wechseln könne. Daher sei
es ihm nicht möglich, seinen Wohnsitz dauerhaft an seinen Arbeitsort zu
verlegen. Sein Hauptwohnsitz sei in D. Er müsse dort seine Post
kontrollieren; seine Bankverbindung und Versicherungen seien ebenfalls dort. In
seinem Betrieb würden sehr viele De arbeiten; alle erhielten ihre
monatliche Heimfahrt erstattet. Er hoffe, dass das Steuergesetz für alle
gleich sei. Er bitte, die Veranlagung nochmals zu prüfen.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
1)
Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 96 EStG 1988 genannten Pauschbeträge (zB
bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km:
495,00 €) zu
berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm § 124b Z 96 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
2
bis 20 km
|
280,00
€
|
20
bis 40 km
|
1.071,00
€
|
40
bis 60 km
|
1.863,00
€
|
über
60 km
|
2.664,00
€
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2008, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988) nur
dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit)
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich
die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels;
dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der
Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 159 und 212 f;
Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff].
Vorweg wird an dieser Stelle
nochmals erwähnt, dass der Bw. in diesem Zusammenhang (lediglich) angegeben
hat, dass er mit dem Privat-Pkw arbeitstäglich von R im Z. bis nach W
(Parkplatz) gefahren (ca. 36 km) und dort vom Betriebsauto abgeholt worden
sei. Seine (konkrete) Wohnanschrift in Österreich bzw. in R im Z., die
genaue Adresse seiner Arbeitsstätte und seine täglichen Arbeitszeiten
im Jahre 2006 (Dienstbeginn/-ende) hat der Bw. jedoch trotz entsprechenden
Vorhaltes des Finanzamtes nicht bekannt gegeben.
Grundsätzlich ist zu
bemerken, dass dann, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im
Werkverkehr (im gegenständlichen Fall zwischen W (Parkplatz) und der
Arbeitsstätte) keine Kosten erwachsen, auch kein Anspruch auf ein
Pendlerpauschale besteht. Muss der Arbeitnehmer bestimmte Wegstrecken zwischen
seiner Wohnung und der Einstiegstelle des Werkverkehrs zurücklegen, so
steht im gegebenenfalls für diese Wegstrecke ein Pendlerpauschale zu
(vgl. dazu auch
Doralt9,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 113 zu § 16 EStG 1988).
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob hinsichtlich der Wegstrecke Wohnung des Bw. in R
im Z. und W (Parkplatz) und retour das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von unstrittig 20 bis 40 km zu
berücksichtigen ist. Dazu ist Folgendes zu sagen:
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. und dem Bahnhof R
im Z. ein Gehweg oder alternativ eine Fahrt mit dem Pkw (eine Bemessung dieser
Wegstrecke war auf Grund der fehlenden Angaben des Bw. hinsichtlich seiner
konkreten Wohnadresse nicht möglich) und eine Fahrtstrecke vom Bahnhof R im
Z. nach Bahnhof J mit der ZB und vom Bahnhof J zur ÖBB-Bahnhaltestelle M-W
mit dem Zug (gesamt: 20 Tarif km) zu unterstellen. Von der
ÖBB-Bahnhaltestelle M-W bis W ist noch ein Gehweg von ca. 2,5 km
(lt. Routenplaner "Via Michelin") zurückzulegen.
Angesichts der stündlich verkehrenden Züge
zwischen R im Z. und M-W war gegenständlich nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz davon auszugehen, dass dem Bw. im
Berufungsjahr 2006 überwiegend die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel auf mehr als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich
war, damit Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorlag.
Die abstrakte Möglichkeit, dass seine Arbeitszeiten so
gestaltet waren, dass die jeweiligen Zugverbindungen nicht (mehr) erreichbar
waren, reicht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht aus, um von
einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
ausgehen zu können. Notwendig wäre die Feststellung, dass
regelmäßig tatsächlich die Arbeitszeit des Bw. so geartet war,
dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar
war. Gegenständlich wurde vom Bw. jedoch in keiner Weise konkret behauptet
bzw. nachgewiesen, dass ihm überwiegend die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich gewesen wäre; vielmehr hat
der Bw. trotz entsprechender Vorhaltung durch das Finanzamt nicht einmal seine
täglichen Arbeitszeiten im Berufungsjahr bekannt gegeben.
Die Prüfung ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen:
Geht man davon aus, dass für den Bw. die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte - wie oben dargelegt - ca. 23 km beträgt,
dann stünden ihm entsprechend der obigen Zeitstaffel für die Hin- oder
Rückfahrt zwei Stunden zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung einer fiktiv angenommenen, ca.
fünf Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw - wie oben bereits erwähnt,
ist nach der Verwaltungspraxis eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für
die Strecke von der Wohnung des Bw. bis zum Bahnhof R im Z., einer
ca. 30 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen dem Bahnhof R im Z. und
Bahnhof J, einer ca. 5 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen Bahnhof J
und der Bahnhaltestelle M-W, der Dauer eines Fußweges nach W (ca.
30 Minuten) sowie von etwaigen Wartezeiten kann nicht davon gesprochen
werden, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar
wäre. Die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel auf der fraglichen
Wegstrecke bleibt im konkreten Fall jedenfalls unter zwei Stunden.
Im Berufungsfall kann damit von der Erfüllung des
Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein. Da sich die
Wegstrecke im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen bemisst war im
konkreten Fall (einfache Wegstrecke ca. 23 km) das sog. kleine Pendlerpauschale
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe
von jährlich 495,00 € in
Abzug zu bringen (bei Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit" wäre
im Übrigen die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen; danach
wäre für die einfache
Fahrtstrecke von R im Z. nach W lt. Routenplaner "Via Michelin" von 14 km
auszugehen und ergäbe sich daher ein zu berücksichtigendes
Pendlerpauschale von 280,00 €).
Der Berufung war daher in diesem Punkt im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise statt zu geben.
2)
Kosten für Familienheimfahrten:
Kosten für Familienheimfahrten sind nur dann als
Werbungskosten absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als dem
Abgabepflichtigen überhaupt ein Mehraufwand entsteht und die durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
gesetzte Grenze (höchste Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988)
nicht überschritten wird.
Eine doppelte
Haushaltsführung liegt bei einem ledigen und allein stehenden
Steuerpflichtigen (der Familienstand des Bw. ergibt sich aus seinen eigenen
Angaben in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung; die diesbezügliche Aussage des Finanzamtes in der
Begründung des angefochtenen Bescheides blieb im Übrigen auch
unbestritten) vor, wenn der ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes
(Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung, etc.)
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
(Zweitwohnsitz) bzw. in dessen Nähe wohnt und auch dort einen Haushalt
führt. Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und
einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt festgestellt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus
der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von
diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit,
sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine
Wohnsitzverlegung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung eines Wohnsitzes kann ihre Ursachen
sowohl in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Die Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu
beurteilen; ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits
früher zumutbar gewesen ist oder nicht. Es ist Sache des
Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen
er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als
unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht
verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen
angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen
(vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047;
VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038; siehe auch Lenneis, in:
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marscher1,
Jakom, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 56 zu EStG 1988;
Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 178 ff; Zorn, in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3 zu
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).
Im Hinblick auf die hier nun
strittige Frage, ob im Berufungsfall die Verlegung des (Heimat)Wohnsitzes in
übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann,
ist Folgendes zu sagen: Aktenkundig ist, dass der ledige und allein
stehende Bw. seit 23. August 2004 in einem unbefristeten (die
diesbezügliche Aussage des Finanzamtes in der Begründung des
angefochtenen Bescheides blieb unbestritten) Dienstverhältnis zur
MPS AG steht und seit diesem Zeitpunkt auch in R im Z. wohnt. Der
Aufforderung des Finanzamtes, seine genaue Wohnanschrift in Österreich
sowie die konkreten Adresse der Arbeitsstätte bekannt zu geben und eine
detaillierte Einsatzliste für 2006 (genaue Adresse der Baustelle und
genauer Zeitraum der Tätigkeit) beizulegen, kam der Bw. nicht nach.
Voraussetzung für den
Ansatz der Kosten aus doppelter Haushaltsführung ist ua. das
tatsächliche Vorliegen von zwei Wohnsitzen. Einen Wohnsitz im Sinn der
Abgabenvorschriften hat gemäß
§ 26 BAO jemand dort, wo
er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Innehaben bedeutet,
über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu
können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu
können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem
Eigentum, Miete und familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Die
polizeiliche An- und Abmeldung ist nicht entscheidend. Mangels
entsprechender Angaben durch den Bw. konnte das tatsächliche Vorliegen von
zwei Wohnsitzen im obgenannten Sinne bzw. von zwei eigenen Haushalten
gegenständlich nicht entsprechend überprüft werden.
Unbestritten ist im
vorliegenden Berufungsfall, dass der Beschäftigungsort des Bw. (eine
konkrete Adresse der Arbeitsstätte bzw. der Baustelle wurde vom Bw. zwar
nicht angegeben; es ist aber davon auszugehen, dass sich diese in üblicher
Entfernung von R im Z. befand) vom Hauptwohnsitz in H so weit entfernt war, dass
ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte
dafür, dass der Bw. selbst an beiden Wohnsitzen eine unselbständige
Tätigkeit ausübte und sich daraus die Notwendigkeit eines
Doppelwohnsitzes ergab (berufsbedingter Doppelwohnsitz), lagen
gegenständlich nicht vor.
Wie nachstehend aufgezeigt
wird, lagen im Hinblick auf die vom Bw. aufgezeigten privaten Umstände,
keine hinreichende Gründe vor, die für eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung bzw. in dessen
Nähe (R im Z.) sprechen würden.
Dem Berufungsvorbringen, wonach
der Hauptwohnsitz in H beibehalten werden müsse, weil er ein
unterhaltspflichtiges Kind habe und seinem Besuchsrecht regelmäßig
nachkommen müsse, ist zu entgegnen, dass von einer Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes in diesem Zusammenhang nur dann gesprochen
werden könnte, wenn im gemeinsamen
Haushalt am Familienwohnsitz des Bw. unterhaltsberechtigte und
betreuungsbedürftige Kinder wohnen und damit eine (Mit)Übersiedlung
der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Die
Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium - so
auch im konkreten Fall - nicht aus (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Seite 179; siehe auch UFS 11.1.2008, RV/0486-L/06). Eine entsprechende
Ortsgebundenheit bestünde nur hinsichtlich des haushaltsführenden
Elternteiles (gegenständlich bezüglich der Kindesmutter).
Zum Einwand des Bw. im
Vorlageantrag, dass er als Leasingarbeiter tätig sei, daher sein Einsatzort
nicht fest bestimmt sei bzw. jederzeit wechseln könne und es ihm somit
nicht möglich sei, seinen Wohnsitz dauerhaft an seinen Arbeitsort zu
verlegen, ist zu sagen, dass bei ständig wechselnder Arbeitsstätte
bzw. bei häufiger Abberufung zu entsprechend weit entfernten Arbeitstellen
gegebenenfalls von einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
gesprochen werden könnte, im konkreten Fall jedoch - gerade auf Grund der
Aufstellungen des Bw. betreffend Familienheimfahrten - davon auszugehen war,
dass sich der Beschäftigungsort des Bw. im Berufungsjahr (wie auch schon in
den Vorjahren) in üblicher Entfernung von R im Z. befunden hat und daher
von einer ständig wechselnden Arbeitsstätte gegenständlich nicht
gesprochen werden kann. Die rein abstrakte Möglichkeit einer Abberufung
reicht nicht aus (vgl. dazu auch
Doralt11, a.a.O.,
Tz 354 zu § 4 EStG 1988; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Seite 179).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw., die
gegenständliche rechtliche Problematik sei in Verfahren anderer
Steuerpflichtiger stattgebend erledigt worden, ist für den Bw. nichts zu
gewinnen, weil nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kein berechtigtes
Vertrauen auf das Beibehalten einer von der Abgabenbehörde mit unter
geübten unrichtigen Vorgangsweise abzuleiten ist. Es müssten schon
besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der als unrichtig
erkannten Vorgangsweise durch die Abgabenbehörde als unbillig erscheinen
lassen, wie dies zum Beispiel der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von
der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise
aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser
Vorgangsweise herausstellt, was aber nach der Aktenlage gegenständlich
nicht der Fall war. Die Abgabenbehörde ist in Durchsetzung der
Rechtsordnung (Legalitätsgebot) nicht nur berechtigt, sondern ist -
insbesondere auch zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung - geradezu verpflichtet, von einer gesetzwidrigen
Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder
einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen.
Nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können bei einem ledigen und allein
stehenden Arbeitnehmer mit eigenen Haushalten "für eine gewisse
Übergangszeit" ua. auch Fahrtkosten zum Aufsuchen des Haushaltes am
Familien- oder Hauptwohnsitz als Werbungskosten anerkannt werden
(vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Die Frage, ob bzw. wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht
schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden;
vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Allgemeinen wird aber für allein stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von
sechs Monaten ausreichend sein (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Seite 180).
Das Finanzamt durfte zu Recht davon ausgehen, dass die
Unterlassung der (zumutbaren) Verlegung des (Heimat-)Wohnsitzes in übliche
Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit und damit die doppelte
Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten bzw. das
Beibehalten eines Doppelwohnsitzes nicht durch die Erwerbstätigkeit des Bw
veranlasst, sondern ausschließlich durch Gesichtspunkte der Gestaltung der
privaten Lebensführung motiviert war. Momente bloß persönlicher
Vorliebe (so auch das Belassen der Postadresse, der Bankverbindung und der
Versicherungen in H) reichen, wie oben bereits ausgeführt, für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht aus. Für eine beruflich bedingte
Übersiedelung (Verwirklichung der Umzugsbereitschaft) eines Alleinstehenden
wird jedenfalls ein befristeter Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend
angesehen (dieser Zeitraum ist bereits im Jahr 2005 abgelaufen;
diesbezügliche Kosten für Familienheimfahrten wurden bereits in den
Vorjahren als Werbungskosten berücksichtigt). Mangels beruflicher
Veranlassung waren die geltend gemachten Fahrtkosten im Berufungsjahr nicht
abzugsfähig (Abzugsverbot des § 20 Abs. 1
EStG 1988) und war daher der Berufung in diesem Punkt nicht Folge zu geben.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 96 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenPendlerpauschalegroßeskleinesUnzumutbarkeitWegstreckeFamilienheimfahrtenWohnsitzdoppelte Haushaltsführungdauerndvorübergehendberufliche VeranlassungZumutbarkeitWohnsitzverlegungprivate GründeledigalleinstehendUnterhaltsverpflichtungHaushaltszugehörigkeitständiger Wechsel der ArbeitsstelleAbberufungpersönliche VorliebeÜbergangszeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-F/08
- Stammnummer
- 35085
- Gültig
- 06.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF