…geschäftsführenden Gesellschafter ist die Gutschrift durch die Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG anzusehen, es wäre denn, die Gesellschaft sei illiquid. Auch Doralt führt im Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 19, Tz 30, unter "Gutschriften" aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über…
…Der Geschäftsführer GF2 war im Zeitraum vom TT.MM.JJJ1 bis Zeitpunkt2 zwar wesentlich, jedoch unter 50% am Stammkapital der Gesellschaft, im restlichen Prüfungszeitraum zu 50% bzw. 51% beteiligt. Hinsichtlich der Höhe und dem tatsächlichen Zufluss der Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer, welche in der Beilage…
…dass der Geschäftsführer im Prüfungszeitraum zwar stets wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, niemals jedoch zu 50% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war. Hinsichtlich der Höhe und dem tatsächlichen Zufluss der Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers, welche in der…
…Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt die GmbH ist nicht zahlungsunfähig. 4. Die betrieblichen Girokonten haben zwar zum Bilanzstichtag nicht die erforderlichen Guthabensstände ausgewiesen, es war aber auch keine Zahlungsunfähigkeit ersichtlich, sodass die Verbindlichkeit nicht hätte zeitnah beglichen werden können. 5. Der…
…dass ein Zufluss des Geschäftsführerbezuges grundsätzlich anzunehmen sei, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Dieser Umstand liege seit Jahren vor und muss auch nicht behauptet werden, weil die Bilanzen in den letzten Jahren Entsprechendes zeigten. Der Geschäftsführerin sei es…
…Labors M. nicht weiterverrechnet worden seien, könne er nicht sagen. Die Vergütungen der Sozialversicherungsträger für die betroffenen Laborleistungen hätte das Labor C bezogen, weil dieses ja die Verträge mit den Sozialversicherungen besessen hätte. Mit Bescheid vom 1. Juni 1995 zog das Finanzamt die Bw. für…
…die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben würden. Im gegenständlichen Fall sei für das Rumpfwirtschaftsjahr 1997/1998 (Betriebsgründung Ende Juli 1997, Bilanzstichtag 28.2.1998) eine Vergütung vereinbart worden, die - ausgehend von der Betriebsleistung abzüglich Materialaufwand, Aufwand für bezogene Leistungen und abzüglich Personalaufwand -…
…darf auf die bereits zitierten Rechtsgrundlagen zu den verdeckten Ausschüttungen verwiesen werden. Nach Angaben der Bw. liege eine klare und eindeutige Vereinbarung mit Herrn H F. vor. Eine solche kann jedoch in dem Beratervertrag vom 1.5.1991 nicht erblickt werden. Eine Vergütung nach "Vereinbarung…
…Geschäftsführerin den Zufluss. Eine Illiquidität wurde weder eingewendet, noch liegt eine solche vor. Dass der Geschäftsführerin im Kalenderjahr 2002 Vergütungen in der vom Finanzamt als Berechnungsbasis genommenen Höhe von € 21.802,-- tatsächlich zugeflossen sind, geht auch aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 der Geschäftsführerin…
…geschäftsführenden Gesellschafter ist die Gutschrift durch die Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG anzusehen, es wäre denn, die Gesellschaft sei illiquid. Auch Doralt führt im Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 19, Tz 30, unter "Gutschriften" aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über…
…geschäftsführenden Gesellschafter ist die Gutschrift durch die Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG anzusehen, es wäre denn, die Gesellschaft sei illiquid. Auch Doralt führt im Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 19, Tz 30, unter "Gutschriften" aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über…
…Zufließens bei den Gesellschaftern zu erfassen. Der Zufluss tritt im Zeitpunkt der Bereicherung ein. (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayer/Zorn EStG16, § 27, Tz. 40) Weiters ist Kapitalertragsteuer für verdeckte Ausschüttungen ausschüttungsbezogen vorzuschreiben. Somit liegt ein Fall der Einzelbesteuerung vor, bei dem die Zeitangabe die Umschreibung…
…jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben. Was den Inhalt der Vereinbarung betrifft, wäre ein derartiger Vertrag aus nachstehenden Überlegungen mit einem Fremden nicht abgeschlossen worden. Für mangelnde Fremdüblichkeit spricht, dass die Vereinbarung erst im Nachhinein erstellt wurde und die Vergütungen erst im Nachhinein festgelegt wurden (s…
…ausbezahlt hat. Die Bw. ist der Meinung, dass, da die Geschäftsführer nicht in den betrieblichen Organismus eingebunden seien, weil sie im Büro keinen Arbeitsplatz zur Verfügung hätten, die an die Geschäftsführer ausbezahlten Vergütungen nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages miteinzubeziehen seien. Außerdem wurde noch vorgebracht…
…wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für…
…Z 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten gesetzlichen Bestimmung betrifft. Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ aufgezählten Einkünfte) gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art…
…Da keine Reisekostenaufzeichnungen vorgelegt worden seien, würden 50 % der bisher gemäß § 26 EStG steuerfrei behandelten Reisekosten mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 30 % nachversteuert. 3. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG seien die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für…
…Zif. 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten gesetzlichen Bestimmung erfasst. Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Zif. 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ aufgezählten Einkünften) gemäß § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg.cit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art…
…Zif. 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten gesetzlichen Bestimmung erfasst. Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Zif. 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ aufgezählten Einkünften) gemäß § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg.cit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art…
…der Vergütung erfolge jedoch bei der Konzernmutter. Wie im beschriebenen Fall innerhalb des Konzerns seien daher auch im vorliegenden Fall - auf Grund der privatrechtlichen Vereinbarungen - mit den Dienstbezügen des Bw. sämtliche für die Gesellschaften erbrachten Leistungen, inklusive der Aufsichtsratstätigkeiten, abgegolten. Auch unter Anwendung des "Zufluss…