Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1102-L/07
Fremdvergleich Lizenzzahlungen Absetzung für Substanzverringerung Teilwertabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-L/07vom 14.12.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 7 (3) ist eine Absetzung der Substanzverringerung zulässig. Eine Bewertung des unentgeltlich erworbenen Schottervorkommens anläßlich der seinerzeitigen Betriebseröffnung sei nicht vorgenommen worden, sodass die Absetzung für Substanzverrringerung nicht mehr von den fiktiven Anschaffungskosten vorgenommen werden kann".
Daraus folgert bereits, dass für eine nochmalige Überprüfung keine Veranlassung besteht, weil betriebseigene Zahlen ein anderes Ergebnis nicht zulassen. Wenn nämlich eine AfS für die Jahre 1987 bis 1988 im Ausmaß von 5,00 S pro m³ Schotter angesetzt wird, kann keine Rechtswidrigkeit darin gelegen sein, mangels anderer Schätzungsgrundlagen die AfS zum maßgeblichen Zeitpunkt mit 0,363 € (5,00 S) anzusetzen. Dazu kommt noch, dass der Bw einen niedrigeren Wert weder bewiesen noch glaubhaft gemacht hat und ein Gutachten aus dem Jahre 1992 keine Aussage für den Wert für 1970 trifft. Zudem ist er selbst über Jahre hindurch von diesem Wert ausgegangen.
Der Berufung war daher in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
Lizenzzahlungen - Fremdvergleich
Vom Bw wurde bereits in früheren Jahren mehrere Patente entwickelt (zB 1971 bis 1972 4 Patente). Diese wurden im Anlagevermögen der Schlosserei aktiviert. Der Sohn des Berufungswerbers war seit 1995 im Betrieb des Berufungswerbers beschäftigt. Dieser soll, darin stimmen sich die Parteien des Berufungsverfahrens überein, eine Fördereinrichtung für Mischerfahrzeuge erfunden haben. Deren Entwicklung nahm einen Zeitraum von fünf Jahren in Anspruch. Die Entwicklung erfolgte unter Mithilfe des Bw. Am 7. April 1999 wurde das Patent "Fördereinrichtung für Mischfahrzeuge" angemeldet. Laut Patentschrift war der Berufungswerber Patentinhaber, Erfinder war der Sohn des Berufungswerbers. Der Beginn der Patentdauer für die Fördereinrichtung (Patent Nr. 18) war der 15. Mai 2001. In einer Vereinbarung vom 8. Oktober 2002 wurde unter der Voraussetzung, dass die Erfindung zum Patent erklärt wird, eine Vergütung (Lizenzzahlung) im Gesamtausmaß von 160.000,00 € verteilt auf die Jahre 2001 und 2002 zugesagt. Das alleinige Verwertungsrecht sollte beim Berufungswerber gelegen sein. Die Abrechnung über Lizenzgebühren erfolgte im Mai 2003. Der Selbstkostenpreis für ein Mischförderband wurde mit 11.680,00 € beziffert. Verkauft wurde im maßgeblichen Zeitraum lediglich ein Mischförderband. 5 Mischförderbänder kamen im Betrieb zum Einsatz.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4) oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis ergeben und daher als freiwillige Zuwendung zu qualifizieren sind. Dabei ist zu untersuchen, ob die Steuerpflichtigen durch eine Art Splitting ihre Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermeiden versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen lassen, wobei diese mit dem Zufluss in der Regel entweder gar keiner oder einer niedrigeren Progression unterliegen. (Im vorliegenden Fall sollte beim Empfänger der Lizenzzahlungen der halbe Steuersatz zur Anwendung gelangen).
Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Die Bedeutung liegt vor allem im Bereich der Beweiswürdigung.
Der Sohn des Berufungswerbers zählt zum Kreis der Angehörigen iSd § 25 BAO.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit- nur dann anerkannt; wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Laut Aussage des Sohnes des Berufungswerbers wurden die Lizenzzahlungen erst vereinbart, "nachdem das Patent durch war" (Mai 2001). Die schriftliche Vereinbarung ist erst am 8. Oktober 2002 erfolgt. Vom Prüfer wurde festgehalten, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen erst im Nachhinein festgelegt wurde.
Nach Lage der Akten war in der Schlussbilanz zum 31.12.2001 (eingereicht am 12. Dezember 2002) die Lizenzzahlung für 2001 noch nicht enthalten. Im Zuge einer Vorsprache beim Finanzamt im Jänner 2003 kündigte der Bw eine Bilanzberichtigung an. Im Zusammenhang mit der Liebhaberei, der AfS und den Lizenzzahlungen sollte in der weiteren Folge eine Besprechung mit dem damaligen Vorstandstellvertreter erfolgen. Ein Vorsprachetermin wurde vereinbart. Im Zuge eines zuvor noch geführten Telefonates erklärte der Berufungswerber, dass die Lizenzzahlungen an den Sohn ab 2001 ca. 50.000,00 € jährlich betragen werden. Darüber existiert ein Aktenvermerk.
Wäre die Vereinbarung über 160.000,00 € verteilt auf 2 Jahre tatsächlich bereits vor 1999, wie vom Berufungswerber behauptet bzw. 2001, wie vom Sohn behauptet, getroffen worden und 2002 so schriftlich festgehalten worden, so wäre eine derartige Aussage, was die jährlichen Zahlungen von 50.000,00 € betrifft, gar nicht möglich gewesen. Noch unerklärlicher ist, dass in der Vorhaltsbeantwortung vom Oktober 2011 plötzlich von 2 Teilzahlungen in Höhe von 40.000,00 € die Rede ist.
Dass die Vereinbarung im Nachhinein erstellt wurde, wurde vom Bw trotz Vorhalt nicht bestritten.
Aus den Geschehnisabläufen ergibt sich zudem folgendes Bild. Nach Einreichen der Steuererklärung für 2001 hat der Bw selbst alles daran gesetzt, die daraus resultierende Einkommensteuerlast zu reduzieren. So sollte, was die Vermietung betrifft, plötzlich Liebhaberei vorliegen, eine erhöhte AfS zustehen und Lizenzzahlungen in einem ungewöhnlich hohen Ausmaß zugesagt worden sein.
Wobei in letzterem Fall dem Zeitpunkt der Zahlungen eine besondere Bedeutung zukommt. Bereits vor 1999 soll die Zahlung zugesagt worden sei, erst im September 2002 erfolgte die schriftliche Vereinbarung, erst im Mai 2003 erfolgte die Rechnungslegung durch den Sohn, obwohl ein Teil der Zahlung bereits im Jahr 2001 zugestanden wäre. Dies alles kann nur damit erklärt werden, dass eine rückwirkende Vereinbarung vorgelegen haben muss.
Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerlich ganz allgemein nicht anzuerkennen. Bereits aus dieser Überlegung heraus war die Vereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen.
Dem Berufungsvorbringen ist aber auch aus einer anderen Überlegung heraus der Erfolg zu versagen:
Bei der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist zu beachten, dass eindeutige Vereinbarungen vorliegen müssen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
-zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Doralt/Renner, EStG8, § 2 Tz 160).
Maßgeblich für die Beurteilung dieses Kriteriums ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis. Dabei ist zu hinterfragen, ob den Vereinbarungen ein angemessener Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zu Grunde liegt; im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist dem Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehender Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. Dabei ist eine zweifache Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob zunächst der Vertrag im äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen worden wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu orientieren (vgl. Doralt/Renner, EStG8, § 2 Tz 165).
Der Vertrag wurde vom Bw selbst erstellt. Allein die Art und Weise, wie im gegenständlichen Fall die Lizenzzahlungen mit dem anderweitigen Tätigkeitsbereich des Sohnes begründet und die "Nutzungsrechte" für den Unternehmer nur angedeutet werden, lässt Zweifel an der Fremdüblichkeit entstehen. Jeder Unternehmer würde bei der vertraglichen Gestaltung gegenüber einem Fremden die "Nutzungsrechte" in den Vordergrund stellen. So finden sich diese lediglich in einem kleinen Passus am Ende der Vereinbarung.
Laut Berufung soll der Bw mit den Lizenzzahlungen die Rechte auf Verwendung samt Weiterentwicklung erworben haben. In der Vereinbarung findet sich hingegen lediglich das Recht der Benutzung. Im Widerspruch zum Berufungsvorbringen dazu steht der Wortlaut der Vereinbarung und die Aussage des Sohnes: "Ich bin der Meinung, dass ich hinsichtlich der Lizenzen nicht an das Unternehmen meines Vaters gebunden bin. Die bisherigen Zahlungen waren für die bisher produzierten Stücke, die bis jetzt bereits im Einsatz sind". Wenn im Antwortschreiben von einem Wunschdenken des Sohnes die Rede ist, dann spricht dies eindeutig gegen die Bestimmtheit der Vereinbarung. Diese muss, wie bereits eingangs festgehalten einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.
Was den Inhalt der Vereinbarung betrifft, wäre ein derartiger Vertrag aus nachstehenden Überlegungen mit einem Fremden nicht abgeschlossen worden.
Für mangelnde Fremdüblichkeit spricht, dass die Vereinbarung erst im Nachhinein erstellt wurde und die Vergütungen erst im Nachhinein festgelegt wurden (s. dazu auch die zuvor angestellten Überlegungen). In diesem Zusammenhang kommt auch der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Oktober 2011 Bedeutung zu, in dem plötzlich von vereinbarten Zahlungen in Höhe von 40.000,00 € die Rede ist.
Der Sohn des Bw ist laut Patentschrift vom 27. Dezember 2001 der Erfinder einer "Fördereinrichtung für Mischerfahrzeuge" Patent No 15 .
Der Bw räumt ein, dass die Idee von seinem Sohn stammt, er selbst an den Ausführungsarbeiten beteiligt war.
Vom Berufungswerber selbst wurden zuvor bereits mehrere Patente angemeldet. Aktiviert wurden diese Patente in den Jahren 1971 und 1972 mit relativ geringfügigen Beträgen zwischen 3.000,00 S und 5.500,00 S.
Vom Prüfer wurde weiters festgehalten, dass vom Bw im Jahr 2002 ein "Bandförderer für ein Fahrzeug" angemeldet und dafür im Jahr 2006 das Patent erteilt wurde. Der Annahme, dass es sich um eine Weiterentwicklung handelt wurde in der Vorhaltsbeantwortung nicht entgegengetreten.
Der Bw selbst war und ist Erfinder und er hat seine Erfindungen auch zum Patent angemeldet. Er ist mit dieser Materie bestens vertraut. Laut der zur Niederschrift genommenen Aussage des Sohnes des Bw waren die Zeichnungen für das Patent betreffend Fördereinrichtung für Mischfahrzeuge von ihm, die Ausführungen stammen vom Bw. Das erste Modell wurde vom Bw in der Werkstatt gebaut um zu garantieren, dass die Geometrie funktioniert. Später soll die Fertigung im Betrieb erfolgt sein, das meiste sei vom Bw gemacht worden. Weitere Erfindungen will der Sohn bis dato nicht gemacht haben und auch keine Patente angemeldet haben.
Die Gründe, die einen Unternehmer, der selbst zahlreiche Erfindungen getätigt und Patente angemeldet hat, veranlassen einen anderen bei der Entrichtung und Umsetzung bis hin zur Patentanmeldung zu unterstützen, können nur in einem Naheverhältnis gelegen sein. Jeder Unternehmer wird danach trachten, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Welcher Unternehmer, der in der Lage ist, Ideen selbst umzusetzen, wird einen anderen Erfinder bei der Entwicklung und Umsetzung über Jahre hindurch unentgeltlich unterstützen, um ihm danach einen derart hohen Preis zu zahlen. Er wird die Idee kaufen, selbst umsetzen, um Kosten zu sparen und nicht noch einen Großteil der Entwicklungsarbeit für diesen vornehmen.
Es findet sich trotz Vorhalt keine Äußerung zur Fremdüblichkeit. Nicht einmal ansatzweise ist in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt worden, ein Fremder wäre gleich bezahlt worden. Der Tatsache, dass die zuvor angemeldeten Patente mit einem relativ geringen Betrag aktiviert wurden, kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu.
Was die Verwertungs- und Nutzungsrechte betrifft so kommt der Aussage des Sohnes besondere Bedeutung zu "Ich bin der Meinung, dass ich hinsichtlich der Lizenzen nicht an das Unternehmen meines Vaters gebunden bin. Die bisherigen Zahlungen waren für die bisher produzierten Stücke, die bis jetzt bereits im Einsatz sind". Gerade durch diese Aussage wird das Naheverhältnis augenscheinlich. Welcher Unternehmer sorgt nicht für eine klare Regelung, was die Nutzungsmöglichkeiten betrifft.
Die Fördereinrichtung wurde zwar in fünf betrieblichen Fahrzeugen eingebaut, verkauft wurde diese nur einmal an ein fremdes Unternehmen (21.438,49 € netto). Um derart hohe Lizenzzahlungen in Höhe von 80.000,00 € pro Jahr zu rechtfertigen, müsste jedoch bei einem kalkulierten Gewinn von 10.000,00 € eine weitaus höhere Anzahl an Fördereinrichtungen pro Jahr verkauft werden (ca 20 Stück), selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zahlungen nur für 2 Jahre erfolgen sollten. Laut Aussage des Sohnes waren die bisherigen Zahlungen "für die bisher produzierten Stücke, die bis jetzt bereits im Einsatz sind".
In der Berufung wird die Höhe der Lizenzzahlungen zunächst noch mit Erfahrungswerten begründet. Ein weiteres Mal wird sie mit dem Recht auf Verwendung und Verwertung begründet. Im Antwortschreiben wird - offenbar im Hinblick auf die mangelnden Verkaufsmöglichkeiten - wiederum nur auf die Einsparungsmöglichkeiten im eigenen Betrieb hingewiesen. Doch dürften diese zum damaligen, maßgeblichen Zeitpunkt nicht so sehr von Bedeutung gewesen sein, hätte sie der Bw ansonsten im Berufungsvorbringen von vornherein ins Treffen geführt. Laut Vereinbarung vom 8. Oktober 2002 wurde die Höhe der Lizenzzahlungen mit dem Wert von 6 Bändern bestimmt. Ein Mischerförderband wurde nach Lage der Akten im Mai 2001 um 25.726,00 € (brutto) veräußert. Somit dürfte der erzielbare Erlös eines Förderbandes und nicht die betriebliche Ersparnis im Vordergrund gestanden sein. Dies findet auch in der Aussage des Sohnes Deckung, wonach sich die Höhe der Lizenzzahlungen nach der im Einsatz befindlichen Bänder gerichtet hat. Die Höhe der getätigten Lizenzzahlungen erweist sich daher, wie der Prüfer bereits festgestellt hat, als nicht nachvollziehbar. Dies spiegelt sich auch darin, dass einmal von 50.000,00 € jährlich, ein anderes Mal von 80.000,00 € für zwei Jahre und zuletzt von 2 mal 40.000,00 € die Rede ist. Vielmehr dürfte eine Begründung gesucht worden sein, um sich gegenüber dem Finanzamt zu rechtfertigen.
Eine Übertragung des Patentrechtes nach außen hin ist seinerzeit offenbar noch nicht erfolgt. Dass ein Unternehmer, der wesentlich an der Entwicklung einer Erfindung mitgewirkt hat, bereit ist einen höheren Preis zu zahlen, der dem Wert aller in Verwendung befindlichen Bänder übersteigt, lässt sich wohl nur auf das Naheverhältnis zurückführen.
Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Beweiswürdigung auch dem Umstand zu, dass es der Bw trotz Vorhalt unterlassen hat entsprechende Unterlagen hinsichtlich des im August 2002 angemeldeten Patentes vorzulegen und weiters zu konkretisieren, inwieweit sein Patent vom Patent seines Sohnes abweicht. Bei einer Weiterentwicklung wäre ersichtlich, wie er selbst den Wert dieser Erfindung angesetzt hätte.
Auch dem Umstand, dass der Berufungswerber zunächst mit einer Rückabwicklung einverstanden war, kommt selbstredend im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine besondere Bedeutung zu.
Aber auch der Einwand wonach gem. § 10 PatG bereits zugesagte und auch empfangene Vergütungen keinesfalls zurückzuerstatten sind, kann keine Berücksichtigung finden, zumal für die steuerliche Beurteilung lediglich die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und der BAO maßgeblich sind.
Unter den gegebenen Umständen sind die Lizenzzahlungen nur im Hinblick auf das Naheverhältnis erklärbar und halten diese einem Fremdvergleich sohin von vornherein nicht stand. Auf Grund der mangelnden Fremdüblichkeit war daher die mit dem Sohn im Nachhinein getroffene Vereinbarung steuerlich auch nicht anzuerkennen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14. Dezember 2011
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-L/07
- Stammnummer
- 56730
- Gültig
- 14.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF