Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1091-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1091-L/04vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden a und die weiteren Mitglieder b über
die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes
x vom 30. September 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
Jahre 2002 und 2003 nach der am 23. November 2005 in y, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom 30.9.2004 den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe
von € 2.050,61 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von € 177,72 für den Prüfungszeitraum 2002 sowie den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe
von € 967,50 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
€ 81,70 für den Prüfungszeitraum 2003
nachgefordert. Unter Hinweis auf § 41 Abs. 1, 2
und 3 Familienlastenausgleichsgesetz sowie § 22 Z. 2
Teilstrich 2 Einkommensteuergesetz 1988 wurde angeführt, dass in Analogie
zur Lohnsteuerprüfung vom 20.2.2002 (Prüfzeitraum bis 12/2001) die
zugeflossenen Geschäftsführerbezüge der DB/DZ Berechnung zugrunde
zu legen seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde ein Antrag auf
mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat gestellt.
Weiters wurde auf die Begründung der Berufung vom 19.12.2002 gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 27.11.2002 verwiesen. Diese wurde
wie folgt begründet: Trotz einer vorangegangenen Niederschrift werde in der
Begründung des Bescheides überhaupt nicht auf den
gegenständlichen Sachverhalt eingegangen, sondern es werde lediglich
Folgendes ausgeführt: "Schuldet ein Geschäftsführer seine
Arbeitskraft und erfolgt die Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko und ist er
- wenn auch aufgrund des Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden
- in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert (=
Arbeitsgesellschafter), sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen
unabhängig vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei 100%iger
Beteiligung) in die Betragsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG
einzubeziehen".
Weiters werde in der Bescheidbegründung
ausgeführt, dass der wesentlich Beteiligte (75 %) für seine
Tätigkeit als Geschäftsführer monatliche Bezüge erhalten
habe (dies entgegen der Niederschrift "Zeitabstände der Entlohnung" -
schwankende Höhe). Auch diese Feststellung widerspreche völlig dem
vorliegenden Sachverhalt, da die von der laufenden Buchhaltung unrichtig auf
Aufwandskonto gebuchten Entnahmen völlig unregelmäßig erfolgt
seien.
Wie aus den Werkverträgen, welche jährlich neu
geschlossen wurden und werden, zweifelsfrei hervorgehe, erfolge die Festlegung
der Geschäftsführervergütung jeweils nach den Ergebnissen des
entsprechenden Wirtschaftsjahres (01.03. bis 28. bzw. 29.02.) Unterjährige
Auszahlungen unabhängig von deren vorläufiger Verbuchung würden
Entnahmen auf ein noch nicht feststehendes Geschäftsführerentgelt
darstellen und seien daher als noch nicht zugeflossen im steuerlichen Sinn zu
betrachten. Entsprechend der endgültigen Festlegung und somit nach
Maßgabe des Zuflusses seien diese Vergütungen auch der
Einkommensteuer (siehe Beilagen zur Einkommensteuer 2000 und 2001 -
Beilagen I und II) unterzogen worden. Darüber hinaus sei angemerkt, dass zu
den Stichtagen Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem wesentlich
beteiligten Geschäftsführer bestanden (29.02.2000 rd
S 1.487.000,00, 28.02.2001 rd S 1.874.000,00, 28.02.2002 rd
€ 136.000,00), sodass die unterjährig getätigten Entnahmen
jeweils mehr als Deckung gefunden hätten.
Auf Basis des Werkvertrages für das Wirtschaftsjahr
1999/2000 sei ein Betrag von S 605.000,00 als
Geschäftsführerentgelt festzusetzen gewesen, da nach Verbuchung dieses
Entgelts kein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von
über S 2.000.000,00 erreicht worden sei. Diesem
Geschäftsführerentgelt stehe ein kollektivvertraglicher Mindestbezug
eines als Dienstnehmer tätigen Geschäftsführers von rd
S 820.000,00 gegenüber. Dies entspreche einer Entgeltseinbuße
von rd 26 % gegenüber einem angestellten Baumeister zum
Mindesttarif.
Für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 seien
S 700.000,00 als Geschäftsführungsbezug festgesetzt worden.
Demgegenüber stehe ein kollektivvertraglicher Mindestgehalt von
S 833.000,00 für einen angestellten Baumeister. Auch in diesem Jahr
bestehe eine Entgeltseinbuße gegenüber dem angestellten Baumeister
zum Mindesttarif von rd 16 %.
Der für das Geschäftsjahr 2001/2002 geschlossene
Werkvertrag weise in Pkt. 6. darauf hin, dass die Geltendmachung eines
kollektivvertraglichen Mindestbruttojahresbezuges von rd. € 63.500,00
in beiderseitigem Einvernehmen ausgeschlossen sei.
Weiters sehe Pkt. 7. vor, dass der wesentlich
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer einen Betrag von
€ 38.138,25 als vorläufigen Geschäftsführungsbezug
erhalten solle. Bei einem negativen Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit sei der Geschäftsführerbezug insoweit zu
reduzieren, damit dieses zumindest mit Null ausgewiesen werden könne.
Jedenfalls stehe dem Geschäftsführer aber ein Honorar von
€ 18.000,00 zu.
Schließlich erhöhe sich das
Geschäftsführungshonorar, wenn nach Verbuchung des vorläufigen
Geschäftsführungsentgeltes ein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von mehr als € 100.000,00 ausgewiesen
werde, um € 20.000,00 für alle weiteren € 50.000,00 um
je € 15.000,00.
Aufgrund des Geschäftsergebnisses des
Wirtschaftsjahres 2001/2002 habe sich daher ein Geschäftsführerentgelt
von € 58.138,25 errechnet. Trotz der hierbei bereits angefallenen
Erfolgstangente (EGT über € 100.000,00) bestehe immer noch eine
Entgeltseinbuße gegenüber einem angestellten Baumeister zum
kollektivvertraglichen Mindestbezug.
Auch für das Geschäftsjahr 2002/2003 sei wiederum
ein Werkvertrag geschlossen worden. Nach Berechnungen eines vorläufigen
Ergebnisses für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen einer Besprechung im
Dezember 2002 werde es dabei aufgrund der derzeitigen schlechten Wirtschaftslage
im Baugewerbe und darüber hinaus auch aufgrund der bestehenden Auftragslage
zu einem negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
kommen und an den Geschäftsführer lediglich der im Werkvertrag
vorgesehene Mindestbetrag von € 18.000,00 zur Festsetzung gelangen
können. Dies stelle gegenüber dem grundsätzlich vereinbarten
Geschäftsführungsentgelt eine Einbuße von rd 53 % und
gegenüber dem kollektivvertraglich Mindestbezug gar eine Einbuße von
72 % dar.
Anhand der vorliegenden gravierenden Schwankungen der
Geschäftsführungsentgelte und auch dem steten wesentlichen
Abweichungen zu kollektivvertraglichen Mindestbezügen (daher ist auch die
Anmerkung in der Niederschrift bei der Lohnsteuerprüfung unter "Berechnung
der GF-Vergütung" widerlegt) sei das einnahmenseitige Unternehmerrisiko
wohl mehr als determiniert (siehe dazu VwGH 99/14/0255).
Darüber hinaus bestehe auch ein ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko. Der wesentlich beteiligte Geschäftsführer habe und
benütze noch immer für seine Geschäftsführertätigkeit
stets einen eigenen PKW, wofür kein Schilling bzw. Euro an die GmbH zur
Verrechnung gelangt sei. Wie sich so aus der ausgeübten Tätigkeit als
Baumeister eindeutig ableiten lasse, komme es dabei zu nicht
unbeträchtlichen Kilometerleistungen (sicherlich weitgehendste betriebliche
Nutzung). Weiters trage der Gesellschafter-Geschäftsführer auch
sämtliche mit der Kundenwerbung verbundenen Kosten aus eigenem. Weder
dafür noch für allfällige Diätenansprüche, betriebliche
Telefonate vom Privatanschluss, Benützung eines Büroraumes im eigenen
Haus etc. würden von der Firma Auslagenersätze geleistet (siehe auch
Niederschrift). Bereits aus der Tatsache der Selbstkostentragung, wie sie hier
auch tatsächlich vorliege, sei vom VwGH im Erkenntnis 97/13/0169 das
Vorliegen eines Unternehmerrisikos abgeleitet worden und der Bescheid aufgehoben
worden, ohne dass dabei auch ein einnahmenseitiges Risiko, wie es hier
zusätzlich vorliege, behauptet worden wäre.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bereits bei
mehreren Gesprächen in der Kanzlei der wesentlich beteiligte
Geschäftsführer darauf hingewiesen worden sei, dass die hierbei
anfallenden Kosten sicherlich über den geltendgemachten
Werbungskostenpauschalen liegen würden und wir es daher für sinnvoll
hielten würden, die tatsächlichen Kosten zum Ansatz zu bringen. Er sah
aber aus verwaltungsökonomischen Erwägungen bisher davon
ab.
Infolge des dargelegten eindeutigen Vorliegens sowohl eines
einnahmen- als auch ausgabenseitigen Unternehmerrisikos fehle es für die
Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben am Tatbestandsmerkmal "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung" und
es sei daher die Vorschreibung bzw. Festsetzung der Beträge an DB und DZ zu
Unrecht erfolgt.
Angemerkt werde noch, dass bei einem gleichgelagerten Fall
seitens der zuständigen Finanzbehörde nach Darlegung eben dieses
Unternehmerrisikos die betroffenen Geschäftsführervergütungen
nicht in die DB und DZ Pflicht einbezogen worden seien. Eine anonymisierte
Sachverhaltsdarstellung dieses Falles sei an das Finanzamt übermittelt
worden.
In der am 23. November 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, man möge nach
dem Grundsatz von "Treu und Glauben" die neue Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, die nur mehr auf die Eingliederung in den Organismus
des Betriebes abstelle, nicht auf "Altfälle" anwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ist ein Betrag
dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn
tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1995, Zl. 95/13/0246,
ausführt, ist es nicht zu bezweifeln, dass der Geschäftsführer
einer Gesellschaft grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht
über zu seinen Gunsten ausgestellte Gutschriften hat. Ohne ein die
Liquiditätslage der Gesellschaft im maßgebenden Zeitraum konkret
nachvollziehbar darstellendes Sachvorbringen besteht daher kein rechtlicher
Grund dafür, am Zufluss der Beträge an den Geschäftsführer
zu zweifeln. Nach Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 19 EStG 1988, Tz. 3.2 wird im Schrifttum die Meinung
vertreten, dass entsprechend dem Begriff des Zufließens bloße
Gutschriften in den Büchern des Arbeitgebers dann als Zahlung von
Arbeitslohn an den Arbeitnehmer anzusehen sind, wenn letzterer tatsächlich
über die gutgeschriebenen Beträge verfügen kann; dies wird stets
der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn in seinem Interesse beim
Arbeitgeber stehen und bei diesem gutschreiben lässt. Dem ist die
Rechtsprechung gefolgt. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter
ist die Gutschrift durch die Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG
anzusehen, es wäre denn, die Gesellschaft sei illiquid. Auch Doralt
führt im Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 19, Tz 30, unter
"Gutschriften" aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH
grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu
seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften hat; Bezüge des
Geschäftsführers fließen daher mit der Gutschrift zu, wenn die
GmbH zahlungsfähig ist (VwGH 20.6.1990, 89/13/0202 u.a.). Ein Zufluss mit
der Gutschrift erfolgt auch dann, wenn sie mit einer Gegenforderung verrechnet
wird (VwGH 24.11.1970, 1573/68). Bei Liquidität der Gesellschaft
bewirkt somit auch eine bloße Gutschrift von Arbeitslohn, also auch die
Nichtauszahlung von Arbeitslohn an den am Unternehmen beteiligten
Geschäftsführer, den Zufluss.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, dass
unterjährige Auszahlungen unabhängig von deren vorläufiger
Verbuchung Entnahmen auf ein noch nicht feststehendes
Geschäftsführerentgelt darstellen würden und daher als noch nicht
zugeflossen im steuerlichen Sinn zu betrachten seien, ist auf Grund der
tatsächlichen Verfügungsmacht des Geschäftsführers über
diese Beträge im gegebenem Fall sehr wohl davon auszugehen, dass ihm diese
im betreffenden Zeitraum bereits zugeflossen sind. Untermauert wird diese
Rechtsansicht auch durch die Vereinbarungen in den Werkverträgen für
die Geschäftsjahre 2001/2002 sowie 2002/2003, wonach der
Geschäftsführer als Honorar einen Betrag von ATS 38.138,25 (Anm.
richtig wohl € 38.138, 25) bzw. € 38.000,00 erhalte,
über den er innerhalb des
Geschäftsjahres nach Maßgabe der Liquidität frei verfügen
könne. Eine Illiquidität der Gesellschaft wurde weder
eingewendet, noch geht eine solche aus der Aktenlage hervor. Dass dem
Geschäftsführer in den Prüfungszeiträumen Vergütungen
in der vom Finanzamt als Berechnungsbasis genommenen Höhe von
€ 45.569,13 bzw. € 21.500,00 in den
Prüfungszeiträumen tatsächlich zugeflossen sind, geht auch aus
den von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen hervor. So wird u.a. im
Schreiben vom 15.11.2005 angeführt, dass die Grundlage für die
Einkommensversteuerung des Geschäftsführers im Jahr 2002 der Betrag
von € 45.569,13 und im Jahr 2003 der Betrag von € 21.500,00
war.
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für
wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13
Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung
insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus.
Somit kann auch vom Vorliegen des Merkmales der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft des wesentlich Beteiligten ausgegangen
werden. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Bemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof diese
Rechtsprechung auch in jenen Fällen angewendet hat, die Zeiträume vor
seinem Erkenntnis vom 10.11.2004 betroffen haben.
Ergänzend wird zum Vorliegen sonstiger Merkmale im
Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bis zum Erkenntnis des VwGH
vom 10.11.2004 unter Zugrundelegung der Feststellungen im Berufungsverfahren
noch ausgeführt: Das Vorliegen einer laufenden Entlohnung ist nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann
verwirklicht, wenn der Geschäftsführer zumindest jährlich einen
Geschäftsführerbezug erhält. Dies ist im vorliegenden Fall
jedenfalls gegeben.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegung einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Die vorliegende Vertragsgestaltung entspricht der eines
Mindest-Fixbezuges. Ein derartiger Mindestfixbezug steht aber nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme eines
relevanten Unternehmerwagnisses entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem
bereits mehrfach ausgesprochen, dass zusätzlich über einen Fixbezug
hinausgehende erfolgsabhängige Lohnbestandteile auch bei "klassischen"
Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht unüblich sind und
kein Unternehmerrisiko begründen. Ein Risiko ins Gewicht fallender
Schwankungen der Ausgaben lässt sich ebenfalls nicht erkennen. Für die
Frage des Unternehmerwagnisses ist es - wie der Verwaltungsgerichtshof
schon wiederholt ausgesprochen hat - auch nicht relevant, wer die
Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe von
vornherein abschätzen und bei der Vereinbarung der Höhe der Entlohnung
berücksichtigen lässt.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - auch nach der Rechtsprechung
des VwGH bis zum o.a. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004 die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sowohl nach der
Rechtsauslegung vor, als auch nach der Rechtsauslegung nach Ergehen des
VwGH-Erkenntnisses vom 10.11.2004 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 28.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1091-L/04
- Stammnummer
- 19698
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF