Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0225-W/03
verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-W/03vom 20.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden bei einer Kapitalgesellschaft Aufwendungen getätigt und in der Folge der Ges.m.b.H. die den Ausgaben zuordenbaren Einnahmen durch den Gesellschafter vorenthalten, dann sind die fehlenden Erträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Halm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1991
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe
der Abgabe beträgt € 1.256,73 (S 17.293,00).
Die
Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand der Bw. ist
der Betrieb von privaten Krankenkassenanstalten, vornehmlich medizinische
Labordiagnostik, die Entwicklung von Software sowie die Vermietung von
Laborgeräten. Im Berufungszeitraum waren Dr. H bis 25. Juli 1991
und Dr. C ab 7. August 1990
Geschäftsführer der Bw.. Gesellschafter waren bis 10. Juli 1991
Dr. H mit einem Zweidrittelanteil und Dr. C mit einem Drittelanteil an
der Stammeinlage von S 500.000,00. Ab 11. Juni 1991 war Dr. C
alleiniger Gesellschafter der Bw..
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1989 bis 1992 stellte
die Betriebsprüfung u.a. fest, dass am 16. Jänner 1991 eine
Honorarnote in Höhe von S 314.420,00 exkl. Mehrwertsteuer für
Laborleistungen des Labor M an die Bw. gelegt worden wäre. Die
Vergütungen der Sozialversicherungsträger wären in diesem
Zusammenhang direkt an das Labor von Dr. C und nicht an die Bw. bezahlt
worden. Von der Betriebsprüfung wurde der geltend gemachte Aufwand in
Höhe von S 314.420,00 (netto) als verdeckte Gewinnausschüttung an
Dr. C behandelt, da der Aufwand für die angeführten
Laborleistungen von der Bw. getragen und die Bezahlung ebenfalls von der Bw.
geleistet worden wäre. Der Einwand des steuerlichen Vertreters der
geprüften Gesellschaft, dass Dr. C die übrigen Verbindlichkeiten
der Gesellschaft übernommen hätte und ihm demnach diese
Vergütungen zustünden, würde daher ins Leere gehen. Die verdeckte
Gewinnausschüttung wurde für 1991 mit S 461.149,00 festgestellt
und die Kapitalertragsteuer mit S 115.287,00 berechnet.
Aus einer Vorhaltsbeantwortung
der Bw. vom 22. Oktober 1992 geht hervor, dass es sich im Jahre 1991
herausgestellt hätte, dass aus sanitätspolizeilichen und
standesrechtlichen Gründen die Bw. nicht hätte tätig werden
können, weshalb sie diesbezüglich die Tätigkeit hätte
einstellen müssen. Aus einer weiteren Anfragebeantwortung vom
10. März 1995 geht hervor, dass eine Vereinbarung zwischen Dr. C
und zwei weiteren Ärzten getroffen worden sei, nach welcher ein
medizinisch-chemisches Labor betrieben hätte werden sollen. Da jedoch nur
Dr. C die fachlichen Voraussetzungen erbringen hätten können, sei
letztendlich die Errichtung einer Krankenanstalt geplant gewesen, deren Leiter
ein Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik hätte sein
sollen, als welcher Dr. C vorgesehen gewesen sei. An diesen seien mit
1. Juli 1990 auch die Kassenverträge vergeben worden. Die
Überweisung der Laborgebühren des Labors M sei von einem
nähergenannten Konto einer Bank vorgenommen worden. Im Juli 1992 hätte
Dr. C den gesamten aushaftenden Saldo des Bankdarlehens der Bw.
übernommen, sodass von einer verdeckten Gewinnausschüttung keine Rede
sein könne.
Aus einer weiteren
Anfragebeantwortung geht hervor, dass vorgesehen gewesen sei, die
Kassenverträge auf die Bw. zu übertragen, wozu es jedoch nicht
gekommen sei, weil die Krankenkassen dieser Lösung nicht zugestimmt
hätten. Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Dezember 1990 und in einer
Vereinbarung vom 11. Juni 1991 sei die Bw. mit sämtlichen
Verbindlichkeiten von Dr. C als alleinigem Gesellschafter übernommen
worden. Die vom Labor M. erbrachten Leistungen wären durch die Bw. zu
begleichen gewesen. Die Notwendigkeit der Fremdvergabe hätte sich dadurch
ergeben, dass die Ordinationsräume noch nicht fertig adaptiert und
apparativ eingerichtet gewesen seien. Die Vergütung durch die
Sozialversicherungsträger sei über die Kassenverträge der
Facharztordination Dr. C erfolgt, welche Ordination Bestandteil der Bw.
gewesen sei.
In einer Anfragebeantwortung
des Dr. H erklärte dieser, dass eine Übernahme der Verträge
für Labordiagnostik durch die Bw. nie geplant gewesen sei, weil dies
rechtlich nicht möglich sei, da eine Ordination laut Ärztegesetz immer
nur von einer physischen Person betrieben werden könne. Es sei daher immer
geplant gewesen, dass Dr. C persönlich diese Verträge mit den
Krankenkassen übernehmen hätte sollen. Weshalb die Leistungen des
Labors M. nicht weiterverrechnet worden seien, könne er nicht sagen. Die
Vergütungen der Sozialversicherungsträger für die betroffenen
Laborleistungen hätte das Labor C bezogen, weil dieses ja die Verträge
mit den Sozialversicherungen besessen hätte.
Mit Bescheid vom 1. Juni
1995 zog das Finanzamt die Bw. für den Zeitraum vom 1. Jänner
1990 bis zum 31. Dezember 1991 zur Haftung für Kapitalertragsteuer
für 1991 für die Laborleistungen in Höhe von S 115.287,00
heran.
Mit Berufung vom 27. Juni
1995 bekämpfte die Bw. u.a. den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer,
indem sie vorbrachte, dass ohnehin sämtliche Verbindlichkeiten der Bw.
durch Dr. C übernommen worden seien. Es hätte die
Abgabenbehörde aus diesem Umstand nicht die erforderliche Konsequenz
gezogen, welche darin bestanden hätte, einen entsprechenden
außerordentlichen Ertrag für Sanierungsgewinn in Ansatz zu bringen,
weil in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes
vorläge.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Oktober 1996 wies das Finanzamt die Berufung nach Erstattung einer
Stellungnahme durch den Prüfer und eine Replik durch die Bw. ab, und
begründete diesen Bescheid damit, dass der Vorwurf unzureichender
Sachverhaltsermittlung unbegründet sei.
Nachdem die Bw. den Antrag auf
Entscheidung über ihre Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt hat, führte der zur Entscheidung über die Berufungen
gegen die Abgabenbescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft und
Gewerbesteuer zuständige Berufungssenat am 6. November 1997 eine
mündliche Verhandlung durch, in der diese nach Stellung eines
Beweisantrages durch den steuerlichen Vertreter der Bw. vertagt wurde. Mit einem
danach eingebrachten Schriftsatz wurde vom steuerlichen Vertreter das
Berufungsbegehren insoferne modifiziert, als die "Rückstellung für
Laborleistungen im Jahre 1990 im Betrage von S 314.000,00 dem Ergebnis des
Jahres 1990 zuzurechnen sei, sowie andererseits die erfolgte Zahlung im Jahre
1991 über das Verrechnungskonto des Gesellschafters Dr. C zu
verrechnen sei". Es wurde das ausdrückliche Einverständnis mit der
Erlassung einer "teilweisen Berufungsvorentscheidung im Sinne des
gegenständlichen Vorbringens bzw. des bisherigen Berufungsvorbringens"
erklärt.
Mit Bescheid vom
17. Dezember 1997 erklärte das Finanzamt den Antrag der Bw. auf
Entscheidung über ihre Berufung u.a. gegen den Bescheid betreffend
Kapitalertragsteuer 1991 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO iVm § 256 BAO als
gegenstandslos mit dem Hinweis, dass die Berufung als durch die
Berufungsvorentscheidung abschließend erledigt gelte. Begründet wurde
dieser Bescheid damit, dass der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schreiben vom
11. Dezember 1997 zurückgenommen worden sei.
Mit einer zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 1997 gab das Finanzamt der
Berufung der Bw. gegen den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer im
Umfang der "Kapitalertragsteuer für 1.1.1990 bis 31.12.1990" statt, wobei
die Kapitalertragsteuer für 1990 mit S 0,00 festgesetzt wurde.
Gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 17. Dezember 1997 erhob die Bw. Berufung mit dem
Vorbringen, dass in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1997 von einer
Rechtsmittelrücknahme keine Rede sei, zumal aus diesem Schriftstück
klar hervorgehe, dass das Rechtsmittelbegehren hinsichtlich Kapitalertragsteuer
des Jahres 1991 nach wie vor auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer mit
S 0,00 gerichtet sei.
Mit Bescheid vom
23. Jänner 1998 wies die Abgabenbehörde zweiter Instanz das
Berufungsbegehren betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis
31. Dezember 1991 als unbegründet ab. Begründend führte sie
aus, dass die entsprechende Vergütung der Sozialversicherungsträger
das Labor von Dr. C und nicht die Bw. erhalten hätte. Da die Bw.
jedoch für diese Laborleistungen den Aufwand getragen hätte, wäre
ihr durch diese gewählte Vorgangsweise der zuordenbare Erlös für
diese Leistung vorenthalten geblieben. Auch eine ausdrückliche
wechselseitige Vereinbarung zwischen Dr. C und der Bw. hinsichtlich der
Übernahme der übrigen Verbindlichkeiten der Bw. würde fehlen. Im
Übrigen sei eine Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nur
ausgeschlossen, wenn es sich um irrtümliche Zahlungsvorgänge handle
oder wenn vor dem Bilanzstichtag die Zuwendung zurückgefordert werde und in
der Bilanz des betreffenden Jahres eine entsprechende Forderung bilanziert
werde. Dies hätte die Bw. nicht einmal behauptet.
Dagegen erhob die Bw.
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum von 1. Jänner bis
31. Dezember 1991 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufhob.
Begründend führte der
Gerichtshof aus, dass in der Gleichsetzung des der beschwerdeführenden
Gesellschaft durch den Zufluss der Sozialversicherungsvergütungen an
Dr. C entgangenen Ertrages mit dem von der beschwerdeführenden
Gesellschaft geleisteten Aufwand zur Erzielung dieses Ertrages der belangen
Behörde in der rechtlichen Beurteilung ein Denkfehler unterlaufen
wäre, welcher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
belaste. Dass die der Beschwerdeführerin entgangenen Erträge in Form
der ihrem Gesellschafter Dr. C zugeflossenen
Sozialversicherungsvergütungen nämlich in ihrer Summe genau den Betrag
erreicht hätten, der von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur
Finanzierung der durch ein fremdes Labor beschafften Leistungen aufzuwenden war
und aufgewendet wurde, hätte die belangte Behörde im angefochtenen
Bescheid nicht festgestellt und wäre ein Zufall, von dem nicht ausgegangen
werden könne und von dem auch die belangte Behörde nicht ausgegangen
war, indem sie vielmehr den von der Beschwerdeführerin geleisteten Aufwand
unreflektiert dem ihr entgangenen Ertrag gleichgesetzt hätte. In der
Leistung des Aufwandes durch die beschwerdeführende Partei aber könne
nach Maßgabe ihres Betriebsgegenstandes grundsätzlich das Vorliegen
einer verdeckten Ausschüttung noch nicht gesehen werden, weil nicht zu
erkennen sei, weshalb dem geleisteten Aufwand die betriebliche Veranlassung als
solche gefehlt haben sollte. Einer Beurteilung als verdeckten Ausschüttung
wäre bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen etwa der der
Beschwerdeführerin entgangene Ertrag zugänglich, zu dessen Höhe
es freilich an jeglichen Feststellungen fehlte.
Im fortgesetzten Verfahren
erging durch den Unabhängigen Finanzsenat, an die Bw. ein Vorhalt in dem
sie aufgefordert wurde bekanntzugeben, an wen von den 796 Patienten die
Untersuchungsaufträge erteilt worden waren, und wie hoch die
Kostenersätze für diese Patienten durch die Versicherer bzw. durch die
Privatpatienten gewesen wären.
Mit Schreiben vom 11. Juli
2003 gab die Bw. bekannt, dass im Jahr 2001 der alte Standort aufgegeben worden
wäre und diesbezügliche Belege vom Labornachfolger entsorgt worden
wären, weil im Jahr 2001 die siebenjährige Aufbewahrungsfrist
längst abgelaufen gewesen wäre. Es könnten daher keine
detaillierten Angaben mehr gemacht werden. Im Übrigen wiederholte die Bw.
Teile ihrer bisherigen Beweisführung.
Mit Schreiben vom 19.September
2003 gab die Bw. weiters bekannt, dass laut Auskunft von Dr. C ein
Krankenschein ca. S 400,00 wert gewesen sei und dieser mit ca. 15 %
Aufschlag an die Krankenkassen weiterverrechnet worden wäre. Im
Übrigen wurden die Anträge auf Senatsverhandlung sowie mündliche
Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93
Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer u.a. bei inländischen
Kapitalerträgen durch Abzug von Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den
inländischen Kapitalerträgen gehören gemäß
§ 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 Gewinnanteile
(Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Unter verdeckten
Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber
zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und
ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft
ihren Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst.
Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist
jedenfalls auch das Vorliegen einer Einkommensminderung der
Körperschaft.
Aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes steht fest, dass die Bw. zwar den Aufwand zu 100 % trug,
jedoch der damit korrespondierende Ertrag, wie durch die Bw. im Schreiben vom
19. September 2003 mit 15 % bekannt gegeben, nicht der Bw. zugeordnet
wurde. Vielmehr wurde auch der Ertrag durch den Alleingesellschafter vereinnahmt
und sodann nicht an die Bw. weitergeleitet. Die Begründung für diese
Vorgangsweise, dass alleine der Alleingesellschafter und nicht die Bw.
Kassenverträge abgeschlossen hatte, vermag der Bw. insoferne nicht zum
Erfolg verhelfen, als es ihr unbenommen geblieben wäre, Verträge zur
Refundierung der aufgelaufenen Kosten zuzüglich einer Ertragskomponente mit
ihrem Alleingesellschafter abzuschließen. Eine vertraglich festgelegte
Rückführung der solcherart vereinnahmten Aufwandersätze und
Erträge an die Bw. bestand jedoch nicht.
Da die von den
Sozialversicherungen über die vom Labor M in Rechnung gestellten Leistungen
hinaus geleisteten Zahlungen beim Alleingesellschafter verblieben, ohne dass
dafür eine gesellschaftsrechtliche Grundlage geltend gemacht werden konnte,
wurde das Einkommen der Bw. um diese 15 %ige Ertragskomponente gemindert. Das
zunächst betrieblich veranlasste Rechtsgeschäft führt daher durch
die spätere Umwidmung des dem geltend gemachten Aufwand zurechenbaren
Ertrages in die Sphäre des Alleingesellschafters zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
Zur behaupteten
Schuldenübernahme durch die Einzelfirma des Gesellschafters ist
festzustellen, dass Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren
Gesellschaftern steuerlich u.a. nur dann anzuerkennen sind, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen und einen klaren und eindeutigen
Inhalt haben . Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein nach außen
dokumentierter Vertrag vor und ist auch der behauptete Inhalt nur griffweise mit
Schuldübernahme bezeichnet, sodass diesem Vorbringen die Anerkennung zu
versagen ist.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
20. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-W/03
- Stammnummer
- 6390
- Gültig
- 20.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF