Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1526-L/02
Schätzung der Lohnsteuer-, DB und DZ-Bemessungsgrundlage, Pauschalfestsetzung der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitragspflicht von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1526-L/02vom 08.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Karl Leitl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau/Inn vom 14.
November 2001, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG sowie Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum 1.1.1999 - 24. 10. 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer gemäß
§ 82 EStG
1988
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1999 - 2001
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76.707,62
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5.574,56
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1999 - 2001
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28.923,80
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2.101,97
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1999 - 2001
|
3.043,12
|
221,15
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 24.10.2001
vorgenommenen Lohnsteuerprüfung stellte das Erhebungsorgan Folgendes
fest: 1. Die Arbeitnehmer HK. (v. 3.5.1999 bis 8.7.1999) und FR. (v.
1.7.1999 bis 21.7.1999) seien in der Lohnverrechnung nicht erfasst worden. Auf
der Basis eines durchschnittlichen Stundenlohnes von S 91,--, einer
Anwesenheit von 17 Wochen und unter Anwendung einer mit 30 % geschätzten
Lohnsteuerbelastung ergebe sich eine Nachforderung von S 18.564,00 an
Lohnsteuer. Der zu wenig entrichtete Dienstgeberbeitrag betrage S 2.784,60
und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag S 297,02. 2.
Reisekostenaufzeichnungen seien keine vorhanden. Es habe jedoch glaubhaft
gemacht werden können, dass betrieblich veranlasste Fahrten (Montage von
Fenstern und Türen auf diversen Baustellen in Österreich)
durchgeführt worden seien. Da keine Reisekostenaufzeichnungen vorgelegt
worden seien, würden 50 % der bisher gemäß
§ 26 EStG steuerfrei behandelten Reisekosten mit einem
durchschnittlichen Steuersatz von 30 % nachversteuert. 3.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG seien die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisende Beschäftigung gewährt würden, in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Die in der Buchhaltung ausgewiesenen
Geschäftsführerbezüge von S 360.000,-- seien daher in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen, was eine Nachforderung von
S 16.200,-- an DB und S 1.728,-- an DZ bewirke.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 14. November 2001 S 89.191,-- (€ 6.481,76) an
Lohnsteuer, S 29.579,-- (€ 2.149,59) an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und S 3.113,-- (€ 226,23)
an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur Nachentrichtung vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom
Masseverwalter zu den einzelnen Punkten Folgendes ausgeführt. Zu 1.
Das Finanzamt lege den Berechnungen eine Wochenanzahl von 17 Wochen zu Grunde.
Aus der Auflistung der Zeiträume ergebe sich maximal eine Wochenanzahl von
12 Wochen. Das Finanzamt gehe hier jedenfalls von überhöhten Zahlen
aus. Weiters nehme das Finanzamt eine pauschale Schätzung der Lohnsteuer,
die von der Berufungswerberin abzuführen gewesen wäre, mit 30 % vor.
Dieser Durchschnittssatz sei jedenfalls überhöht. Beim Dienstnehmer
FR., der nur drei Wochen beschäftigt gewesen sei, ergebe sich eine
Bemessungsgrundlage, bei der unter Berücksichtigung der Absetzbeträge
sich kein abzuführender Lohnsteuerbetrag ergeben hätte. Für den
Dienstnehmer HK. gelte das Gleiche. Zu 2. Die Dienstnehmer hätten
erwiesenermaßen weite Strecken zurücklegen müssen. Dies sei aus
den Ausgangsrechnungen der Berufungswerberin jedenfalls ersichtlich. Es
hätte daher jedenfalls ein höherer Prozentsatz der ausgezahlten
Beträge gemäß
§ 26 EStG steuerfrei gestellt werden
müssen. Zu 3. Der Gf. der Berufungswerberin sei nicht
weisungsgebunden gewesen. Zudem hätte er in Ausübung seiner Funktion
ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Dies ergebe sich aus den vorliegenden
Unterlagen. Im Jahresabschluss 1999 sei ein Geschäftsführergehalt von
insgesamt ATS 360.000,-- (monatlich S 40.000,-- von April bis Dezember)
eingebucht worden. Dieser Betrag sei jedoch im Hinblick auf den Jahresverlust
von rund ATS 700.000,-- nicht zur Auszahlung gebracht worden. In den Jahren 2000
und 2001 sei weder ein Geschäftsführerentgelt bezahlt noch verbucht
worden. In diesen Geschäftsjahren sei wiederum ein Verlust erwirtschaftet
worden. Es sei daher jedenfalls ein Zusammenhang zwischen
Geschäftsführerentlohnung und Geschäftsentwicklung gegeben. Der
im Jahre 1999 verbuchte Betrag von ATS 360.000,-- falle daher nicht unter den
Anwendungsbereich des § 22 EStG und sei daher nicht in die
Beitragsgrundlage für den DB-Beitrag und den Zuschlag zum DG-Beitrag
einzubeziehen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 hielt das Finanzamt dem
Masseverwalter vor, dass im Prüfungszeitraum keine
Reisekostenaufzeichnungen vorhanden seien. Daher seien die gesamten Reisekosten
steuerpflichtig. Die GmbH sei am 18.3.1999 gegründet worden, die Eintragung
ins Firmenbuch sei mit 8.4.1999 erfolgt. Die
Geschäftsführervergütung 1999 sei auf das Konto
Gesellschafterverrechnung gebucht worden. Damit habe der Gf. zu diesem Zeitpunkt
sehr wohl darüber verfügen können. Eine Buchung auf dem
Geschäftsführerkonto komme einer Auszahlung gleich. Die
Körperschaftsteuererklärung sei am 26.6.2000 eingereicht worden. Die
Eröffnung des Konkurses sei am 24.10.2001 erfolgt. Die Berufungswerberin
sei im Jahr 1999 noch nicht zahlungsunfähig gewesen. Eine Vereinbarung
über den Geschäftsführerbezug, die die Höhe des Bezuges
regle, habe nicht vorgelegt werden können.
Dazu teilte der Masseverwalter mit dem am 12.
Juli 2002 beim Finanzamt eingelangten Schreiben mit, dass die Berufung
hinsichtlich der Reisekosten zurückgezogen werde, so weit sich die
Berufungsinstanz nicht zur Zuerkennung eines höheren Betrages als
Reisekosten entschließen sollte. Eine Entnahme der
Geschäftsführervergütung für das Jahr 1999 sei niemals
vorgenommen worden. Die entsprechende Buchung sei lediglich auf Anraten des
Steuerberaters vorgenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nachdem das mit Beschluss des Landesgerichtes vom Oktober
2001 eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen der
Berufungswerberin im Februar 2003 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde, wurde
die Firma im August 2003 im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht. Nach Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 2. Auflage, § 79, Tz. 11, hat die
Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß deklaratorischen Charakter.
Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein
Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder
Schuldnern bestehen. Nach der Judikatur des VwGH (zB. 20.11.1996, 95/15/0179)
besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft solange fort, als noch
Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn
Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig
festzusetzen sind (VwGH 20.9.1995, 95/13/0068).
Strittig sind drei Punkte:
Zu 1. Höhe der in der Lohnverrechnung nicht erfassten
Löhne für die Dienstnehmer HK. und FR. sowie der Prozentsatz der
darauf entfallenden Lohnsteuer: Unbestritten ist, dass der erstgenannte
Arbeitnehmer vom 3.5.1999 bis 8.7.1999 und der zweitgenannte Dienstnehmer vom
1.7.1999 bis 21.7.1999 für die Berufungswerberin im Rahmen eines
Dienstverhältnisses tätig wurden. Zusammen ergibt dies einen Zeitraum
von 13 und nicht 17 Wochen, wie das Finanzamt berechnet hat. Bei dem vom
Finanzamt zu Grunde gelegten Stundenlohn von S 91,-- beträgt bei einer
173-stündigen Arbeitsleistung pro Monat der Monatslohn S 15.743,--.
Laut Monatslohnsteuertabelle 1999 entfällt darauf eine Lohnsteuer von
S 2.023,--, was einen Durchschnittssatz von 12,85 % ergibt. Errechnet man
die Bemessungsgrundlage ausgehend vom genannten Stundenlohn von S 91,-- x
40 Wochenstunden x 13 Arbeitswochen, ergibt sich ein Wert von S 47.320,--.
Darauf entfällt eine Lohnsteuerbelastung von 12,85 % = S 6.080,62.
Gegenüber der Berechnung durch das Finanzamt mit S 18.564,--
führt dies zu einer Gutschrift an Lohnsteuer von S 12.483,38. Auch der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen reduziert sich
in diesem Punkt von bisher S 2.784,60 um S 655,20 auf S 2.129,40
(4,5 % von S 47.320,--). Weiters ergibt sich eine Reduktion beim Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag von bisher S 297,02 um S 69,88 auf
S 227,14 (0,48 % von S 47.320,--). Dem Rechtsmittel war in
diesem Punkt ein teilweiser Erfolg beschieden.
Zu 2. Steuerfreie Behandlung der bezahlten
Reisekostenentschädigungen an die Arbeitnehmer: Da
Reisekostenentschädigungen nur dann steuerfrei ausbezahlt werden
können, wenn genaue Aufzeichnungen über das Ziel, die Zeit und den
Zweck jeder Reise vorliegen (siehe auch Schreiben des Finanzamtes vom
25. Juni 2002) und dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, gilt
nach den Ausführungen des Masseverwalters in der am 12. Juli 2002
beim Finanzamt eingelangten Eingabe das Rechtsmittel in diesem Punkt als
zurückgezogen.
Zu 3. Dienstgeberbeitragspflicht und DZ-Pflicht der
Bezüge des wesentlich beteiligten Gf.: Den Dienstgeberbeitrag haben
nach § 41 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Jahre bis 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und für die folgenden Jahre
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nach Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten
Anfechtungsanträge vor dem Verfassungsgerichtshof wird auf die Erkenntnisse
des VwGH vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001,
2001/15/0061 und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den
Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH. dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, -
dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist, - dass ihn unter Bedachtnahme auf die
Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis trifft und - dass er eine laufende, wenn auch nicht
notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. etwa VwGH
16.12.2003, 2001/15/0154).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gehen die auf das
Fehlen einer Weisungsgebundenheit gerichteten Ausführungen des
Masseverwalters ins Leere. Der Gf. war von Beginn bis zur Löschung der
Berufungswerberin im Firmenbuch in dieser Funktion tätig, weshalb eine
Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Betrieb der
BwIn. zu bejahen ist.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Im vorliegenden
Fall hat der Gf. im Kalenderjahr 1999, also im ersten Jahr des Bestehens des
Unternehmens eine vom Unternehmensergebnis unabhängige Vergütung von
monatlich S 40.000,-- gutgeschrieben erhalten. Dies spricht gegen ein den
Gf. treffendes Unternehmerwagnis. Da das Unternehmen der Berufungswerberin im
Kalenderjahr 1999 noch nicht insolvent war und der wesentlich beteiligte Gf.
über den Betrag die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht
hatte, gilt die gutgeschriebene Geschäftsführerentlohnung 1999 als
zugeflossen (VwGH 13.12.1995, 95/13/0246). Hatte der Steuerpflichtige aber
einmal die Möglichkeit, über einen gutgeschriebenen Betrag nach
Gutdünken zu verfügen, dann ist belanglos, ob er auch tatsächlich
darüber verfügt hat. Es ist daher ausgeschlossen, den Zeitpunkt des
Zufließens und damit des Eintritts der Steuerpflicht dadurch
hinauszuschieben, dass über den gutgeschriebenen Betrag keine
Verfügung getroffen wird (VwGH 24.11.1970, 1573/68).
Auch das Merkmal der laufenden Entlohnung ist im
vorliegenden Fall gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (zuletzt
Erk. v. 26.2.2004, 2001/15/0192) ausgesprochen, dass es für die Annahme
einer laufenden Entlohnung (noch) ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütung jährlich ausbezahlt oder
gutgeschrieben wird. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Durch die teilweise Stattgabe bei Punkt 1 vermindern sich
die Abgabennachforderungen laut angefochtenem Bescheid wie folgt:
Lohnsteuer S 89.191,-- minus S 12.483,38 =
S 76.707,62 Dienstgeberbeitrag S 29.579,-- minus S 655,20 =
S 28.923,80 und Zuschlag zum DB S 3.113,-- minus S 69,88 =
S 3.043,12.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
8. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 86 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1526-L/02
- Stammnummer
- 9391
- Gültig
- 08.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF