…Bezüglich der Einkommensteuer 1999 erfolgte der Zufluss der Dividenden bereits an die vom Bw. erwähnte Stiftung, sodass beim Bw. diesbezüglich kein Abgabenanspruch entstand. Abgesehen davon, dass schon auf Grund des angeführten Sachverhaltes aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe von…
…Jahr der Ausschüttung, nämlich 1995. Sie führte dazu aus, dass zwar der Dividendenbeschluss der A S.A. über die Gewinnverwendung des Jahres 1993 in einer Hauptversammlung vom 30.6.1994 gefasst worden sei. Wie dem Finanzamt mehrmals dargelegt worden sei, habe aber der Zufluss der…
…1988) und Zufluss der Reinvestments (nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für die Berufungswerberin somit aus ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden"…
…1988) und Zufluss der Reinvestments (nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für die Berufungswerberin somit aus ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden"…
…1988) und Zufluss der Reinvestments (nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für den Berufungswerber somit aus seiner Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden"…
…1988) und Zufluss der Reinvestments (nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für die Berufungswerberin somit aus ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden"…
…gutgeschrieben worden: Der Zufluss der aus der EACC-Beteiligung stammenden Dividenden ist daher im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Anlagekonto des Bw. erfolgt. Damals wäre eine Auszahlung grundsätzlich möglich gewesen, denn bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 sind alle Forderungen der Anleger prompt…
…Der Zufluss der Dividenden sei an die Bw. erfolgt. Alle Dispositionen habe die Geschäftsführerin der Bw. vorgenommenen. Nicht V sei Mitglied des Syndikats, sondern die Bw. vertreten durch ihre Geschäftsführerin. Die Vertreterin des Finanzamtes führte weiters ins Treffen, dass beispielsweise der Optionsvertrag an Cc als…
…Bezugnahme auf obiges Schreiben den Rückerstattungsantrag ab. Die Bw. brachte gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes mit folgender Begründung Berufung ein: "Nach Schweizer Steuerrecht entsteht Einkommensteuerpflicht für Kassenobligationen zum Zeitpunkt der Kuponerträge (gleich für Aktien bei Dividendenzahlung). Im vorliegenden Fall am 10.08.2011 - vorher…
…könne eine einen Zufluss bewirkende Verfügung zur Reinvestition von "Dividenden" erst ab dem 3. Quartal 2000 werden. Nach der Sachlage hätten zum damaligen Zeitpunkt Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht werden können. Die strittige Anlageform könne somit nicht als Glücksvertrag gedeutet werden. Der Eintritt des…
…mit einem solchen Verhalten im Wirtschaftsleben auch nicht gerechnet werden. Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden" den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden…
…2001, S 844). Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden " den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem Sachverhalt wäre es…
…2001, S 844). Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden " den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem Sachverhalt wäre es…
…2001, S 844). Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden " den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem Sachverhalt wäre es…
…2001, S 844). Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden " den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem Sachverhalt wäre es…
…im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit die Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch hinsichtlich der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden - reinvestierten "Dividenden" bejaht der unabhängige Finanzsenat den Zufluss im…
…aus den zitierten Entscheidungen zu den Argumenten des Berufungswerbers widergegeben: "Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden" den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden…
…erklärt er indirekt den Eingang von 79,120.205 US$". "Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden" den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden…
…2001, S 844). Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden " den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem Sachverhalt wäre es…
…mit einem solchen Verhalten im Wirtschaftsleben auch nicht gerechnet werden. Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden" den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden…