Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0257-F/04
EACC - Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-F/04vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vom 17. Mai 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 26. April 2001 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Allgemeines
zum Anlagemodell EACC
Die in Bregenz angesiedelte
Vermögenstreuhand GmbH (VTH) trat ab Ende 1990 als Vermittlerin diverser
Investmentprodukte auf. Vornehmlich wurde das Anlageprodukt EACC (European
American Capital Corporation) in Österreich, Deutschland und der Schweiz
vermittelt. Die EACC war eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British
Virgin Islands. Sie wurde am 18.12.1990 als International Business Company
registriert. Die EACC hatte ein genehmigtes Kapital von 100,010.000 US$,
bestehend aus 20,000.000 Stück "rückzahlbarer Vorzugsaktien" mit einem
Nominalwert von je 5 US$ und 10.000 Stammaktien zu je 1 US$. Alleiniger
Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC war IA, mit
Wohnsitzen in Israel und in den USA.
Die VTH schloss mit dem
jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung ab, wonach dieser sein
Einverständnis abgab, so viele Vorzugsaktien der EACC zu erwerben, wie
für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. Der
Anleger konnte auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen, ob die
vierteljährliche Dividendengutschrift von 4% des Zeichnungsbetrages
ausbezahlt oder bis auf Weiteres reinvestiert werden sollte. Wiederveranlagte
Dividenden sollten wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners
gutgeschrieben werden. Die Zeichnungsvereinbarung enthielt den Passus, der
Zeichner erkläre und gewährleiste, sich auf die Richtigkeit der
Angaben von EACC im "Privaten Platzierungsmemorandum" zu verlassen und dieses
sorgfältig durchgelesen zu haben. Nach Zahlungseingang des
Zeichnungsbetrages erhielt der Zeichner von der VTH eine Bestätigung
über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über
die Anzahl der "fully paid and non assessable shares", während das Original
bei einem Notar bzw. ab 1995 bei einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen
verwahrt wurde.
Im Platzierungsmemorandum, das
Prospektcharakter hatte und - wie später von der
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde beanstandet wurde - zum Teil unklare
und unrichtige Angaben enthielt, wurde das Anlageprodukt wie folgt dargestellt:
EACC sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck
gegründet worden sei, in europäische und amerikanische Industriefirmen
zu investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine
vierteljährlich auszuschüttende Dividende von 4% des Anlagekapitals.
Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu
garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und
Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Gesamtheit der
ausgegebenen Vorzugsaktien wertmäßig um 100% übersteige. EACC
bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von
16% p.a. gelte nach einer Laufzeit von 5 Jahren als verdient. Eine
Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen
für den Investor verbunden. Im Falle der Stornierung erfolge die
Rückzahlung des Anlagebetrages nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung
innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10% p.a. zur
Anrechnung, bei einer Laufzeit bis 3 Jahren 12% p.a., bei einer Laufzeit bis 5
Jahren 14% p.a., schließlich, ab 5 Jahren, 16% p.a. Die vorschüssig
erhaltenen Dividenden würden bei einer Kündigung vor Ablauf von 5
Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in
Abzug gebracht. Nach Ablauf des 6. Jahres bis maximal zum 10. Jahr erhalte der
Investor 1% pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage
sei für den Investor "zinssteuerfrei", da die Dividende im Ausland
erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz
von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu
halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch
Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu
verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen
für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der
Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich
der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen.
Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der
EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als weiteres Investmentprodukt
wurden die "Units" angeboten. Es handelte sich dabei um Aktienpakete
verschiedener US-Gesellschaften, die zum Firmengeflecht des IA zählten. Mit
dem Zeichnungsbetrag wurden die Aktien der Units zu einem Fixpreis erworben, der
unter dem aktuellen Tageskurs lag. Die Aktien waren für eine gewisse Zeit
für jeden Kapitalverkehr gesperrt. Während dieser Sperrfrist erhielten
die Zeichner eine halbjährlich ausbezahlte "Dividende". Nach Ablauf dieser
Frist sollten die Aktien in ein Treuhandkonto der VTH, später der EACF
(European American Capital Foundation), eingeliefert werden und konnten
über die VTH verkauft werden. Die EACC garantierte den Rückkauf der
Units zum Bezugspreis.
Bis in das 3. Quartal des Jahres 2000 funktionierte das
dargestellte Modell ohne Probleme. Viele Anleger ließen sich die
"Dividenden" auszahlen, viele reinvestierten sie aus freier Entscheidung. Im
Herbst 2000 kam es zu Zahlungsstockungen und in der Folge zum Konkurs der VTH.
Die Anleger müssen mit dem Verlust des Anlagekapitals rechnen.
Streitfall
Für die Streitjahre 1998
und 1999 waren am 26.4.2001 jeweils Wiederaufnahmebescheide und neue
Sachbescheide ergangen, in denen Kapitalerträge aus der EACC- Anlage in
Höhe von 20.419 S bzw. 28.773 S der steuerlichen Bemessungsgrundlage
zugerechnet wurden. Der Erstbescheid betreffend 2000, ebenfalls vom 26.4.2001,
setzte die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 18.376 S an.
In ihren gegen die neuen
Sachbescheide sowie gegen den Erstbescheid 2000 gerichteten Berufungen
führte die Berufungswerberin aus, die inhaltliche Zusammensetzung der in
Streit stehenden Kapitalerträge sei unbekannt und müsse erst noch
geklärt werden. Im Übrigen beantrage sie, die genannten Beträge
als Rückzahlungen des eingesetzten Kapitals steuerfrei zu belassen.
In ihrer abweisenden
Berufungsvorentscheidung erläuterte die Abgabenbehörde I. Instanz, die
zugeflossene Rendite sei rechnerisch aus dem Kontoblatt nachvollziehbar. Sie
verwies im Übrigen auf eine inzwischen in einem gleich gelagerten
EACC-Anlegerfall ergangene Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates (RV/0218-F/02 vom 7.6.2004). Demnach handle es sich bei den in
Streit stehenden Einkünften aus Kapitalvermögen um solche
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, die aus einem
darlehensähnlichem Geschäft bzw. einer Unternehmensanleihe stammten.
Hiebei seien auch die reinvestierten Beträge als zugeflossen im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen. Eine Einnahme sei nämlich dann
zugeflossen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie
verfügen könne. Die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
wurde auszugsweise insoweit wiedergegeben, als sie näher ausführte,
weshalb eine Klassifizierung als Kapitalrückzahlungen abzulehnen und
vielmehr von Zinsen aus einem darlehensähnlichem Geschäft auszugehen
sei.
In ihrem Antrag auf Vorlage
ihrer Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz gab die
Berufungswerberin ihrer Meinung Ausdruck, dass das EACC-Anlagemodell von Beginn
an betrügerisch gewesen sei. Es könne angenommen werden, dass für
die reinvestierten Dividenden keine Option mehr auf Auszahlung bestanden
hätte. Als zeitliche Grenze gab die Berufungswerberin "nach dem 1.
Vierteljahr 2000" an, insgesamt beantragte sie jedoch, für die Jahre 1999
und 2000 keine Besteuerung der reinvestierten Beträge
durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist bekannt, dass der
unabhängige Finanzsenat im Juni 2004 sieben Berufungsentscheidungen
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02) betreffend Berufungswerber gefällt hat, die
ebenfalls in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in das Anlagemodell EACC
investiert hatten. Unter Bezugnahme auf eine dieser Entscheidungen erging die
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz, auf die verwiesen
wird. In den genannten Erkenntnissen gelangte der unabhängige Finanzsenat
zu dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und
zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge.
Vier Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in
der Sache die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(u.a. 2004/15/0110 vom 19. Dezember 2006).
Dass IA sich der
Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der tatsächlichen
Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig bekannte und deshalb
inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, war zum
Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten Berufungsentscheidungen noch nicht
bekannt, wenngleich bereits damals Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in
den ergangenen Entscheidungen auch weder verheimlicht noch beschönigt,
sondern flossen in diese ein. An der bisherigen rechtlichen Würdigung durch
den unabhängigen Finanzsenat ändert die Verurteilung von IA nichts,
kommt es doch - wie in den erwähnten Berufungsentscheidungen
ausführlich erläutert - letztlich nicht auf die sich nach
Verurteilung des Hauptorganisators eventuell verstärkt stellende Frage
einer "Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die
Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig
waren. Soweit Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die
Werthaltigkeit wie auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
Auch hinsichtlich der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden
- reinvestierten "Dividenden" bejaht der unabhängige Finazsenat den
Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 - eine Rechtsmeinung, die vom
VwGH im genannten Erkenntnis bestätigt wurde.
Hinsichtlich
Qualifizierung der Erträge (es
handelt sich nunmehr unstrittig um Zinsen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988) und Zufluss der Reinvestments
(nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für die Berufungswerberin somit aus
ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat
der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen
ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment
von "Dividenden" erst ab dem 3. Quartal 2000 verneint werden kann. Die
Faktenlage spricht nämlich dafür, dass die Gutschriften erstmals ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden können.
Hiezu VwGH im oben zitierten
Erkenntnis: "Das Beschwerdevorbringen, die
belangte Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung wahrer wirtschaftlicher
Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der belangten Behörde,
wonach bis zum 3. Quartal des Jahre 2000 keine Probleme bei der Auszahlung der
"Dividenden" bzw. von allfälligen Kapitalrückzahlungen aufgetreten
sind. .......Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass bis zu
diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer jedenfalls die Gutschrift jederzeit
zu Geld hätte machen können, kann ihr nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden."
Laut Kontoauszug setzten sich
die der Berufungswerberin zugeflossenen Erträge (Reinvestments) 2000 wie
nachstehend dargestellt zusammen:
|
a)
31.3.2000
|
9.008
S
|
b)
30.6.2000
|
9.368
S
|
c)
30.9.2000
|
9.743
S
Betrag
a) und Betrag
b) ergeben zusammen 18.376 S, somit den
Betrag, der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2000 der
steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugezählt wurde. Der auf das 3. Quartal
entfallende Betrag von 9.743 S wurde daher ohnehin steuerlich nicht mehr
erfasst.
Die Berufungen waren aus den
dargestellten Gründen insgesamt spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
am 10. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapiereZinsenDividendenReinvestmentZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenKapitalrückzahlungenBetrugWerthaltigkeitAnlagemodell EACC
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-F/04
- Stammnummer
- 27762
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF