Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0262-F/04
EACC: Untergang eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-F/04vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch Geser &
Partner GmbH & Co KEG, 6866 Andelsbuch, Hof 320/9, vom
13. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
3. September 2004 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
investierte über Jahre hinweg in das Anlagemodell EACC. Im Zuge
finanzstrafbehördlicher Nachforschungen im Jahr 2001 stellte sich heraus,
dass ihm hieraus resultierend Beträge gutgeschrieben worden waren, die er
jeweils reinvestiert hatte. Unter anderem für das Streitjahr erging in der
Folge ein Einkommensteuerbescheid, der die Kapitalerträge aus der
EACC-Veranlagung der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzurechnete. In seiner
dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus:
Bei dem Modell EACC habe es
sich um ein betrügerisches "Schneeballsystem" gehandelt, das es darauf
anlegte, durch unrealistische Dividendenversprechen möglichst viele Anleger
zu gewinnen. Sowohl die lediglich auf dem Papier erfolgten
"Dividendengutschriften" als auch die tatsächlich ausbezahlten
Beträge, die als steuerneutrale Kapitalrückzahlungen zu werten seien,
stellten in Wahrheit keine steuerpflichtigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar.
Für den Fall, dass
behördlicherseits weiterhin an einer Steuerpflicht festgehalten werde,
beantragte er die Anwendung des 25%-Steuersatzes.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vor. Nach Kontaktaufnahme per E-Mail übersandte
der steuerliche Vertreter dieser folgende Unterlagen
a) eine
Sachverhaltsdarstellung des Berufungswerbers,
b) die
Kontoauszüge betreffend den Berufungswerber und dessen Gattin M, aus denen
sich die Reinvestments erkennen ließen (Anm.: bereits aktenkundig),
c) das
Platzierungsmemorandum in Kopie zur Dokumentation des Versprechens der
Steuerfreiheit (Anm.: bereits aktenkundig).
ad
a): Etwa Mitte 1991 seien der
Berufungswerber und seine Gattin von der VTH Bregenz mit einem Anlageangebot
kontaktiert worden. Nachdem die Angesprochenen das Angebot für seriös
befunden hätten, sei es im Hinblick auf eine Altersvorsorge zur Veranlagung
mit jeweiligem Reinvestment der Erträge gekommen. Als jedoch der Ankauf
eines neuen PKW anstand, hätten die beiden Anleger zum Ausdruck gebracht,
zur laufenden Auszahlung wechseln zu wollen. Seitens der VTH sei ihnen heftig
davon abgeraten worden. Sogar Drohungen seien ausgesprochen worden. Letztlich
seien die Anleger bei einer Fortführung der Reinvestment-Variante
geblieben. Der Berufungswerber habe überdies Herrn R persönlich zur
Thematik "Steuern" befragt. Dieser habe ihm erklärt, aufgrund der
Auslandsveranlagung liege eine Steuerpflicht nicht vor, was übrigens im
Platzierungsmemorandum verbindlich festgehalten sei. Abschließend gab der
Berufungswerber seinem Unverständnis für eine
"Totalverlust-Besteuerung" Ausdruck.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist:
Bestanden
die kontenmäßigen Gutschriften nur auf dem Papier?
Handelte
es sich bei tatsächlichen Auszahlungen um steuerneutrale
Kapitalrückzahlungen?
Ist
- in eventu - ein Steuersatz von 25% anzuwenden?
Im Juni 2004 ergingen sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates betreffend
Berufungswerber, die ebenfalls in das Anlagemodell EACC investiert hatten
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen gelangte die erkennende Behörde zu
dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und zwar
sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge. Vier
Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der
Sache die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5, 2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom
19.12.2006). Auf die genannten Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates und des VwGH wird an dieser Stelle verwiesen.
Entscheidungen
des Unabhängigen Finanzsenates 2004 und VwGH 2006
auszugsweise:
Keine
Handhabe sieht der Unabhängige Finanzsenat schließlich auch
dafür, die vereinnahmten Beträge wie in der Literatur zum Teil
vertreten, als
Kapitalrückzahlungen
einzustufen (vgl. SWK 32/2001, S 782).
Von einer Tarnung wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten kann nicht gesprochen
werden: dass Geldanlagegeschäfte grundsätzlich mit Risiko verbunden
sind, musste den Anlegern klar sein, dass im speziellen Fall größere
Vorsicht am Platz gewesen wäre, war durch gewisse, ins Auge stechende
Merkmale indiziert - so sind Renditen von mehr als 10% nur mit hochriskanten
Anlageformen zu erreichen, bei denen auch der Totalverlust droht, Firmensitze in
exotischen Ländern erschweren Nachforschungen und gerichtliche
Auseinandersetzungen (www.boersenlexikon.de, faz.net). Das letztlich
eingetretene Risiko, welches in dem möglicherweise endgültigen Verlust
des Anlagekapitals zu sehen ist, muss daher als Folge und Ausfluss
privatautonomer Entscheidungen von den Investoren getragen werden. Die Aussagen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7.4.1976, 1413/75, können,
ohne näher auf § 1416 ABGB und das Leistungsbestimmungsrecht des
Schuldners eingehen zu wollen, nicht auf den Berufungsfall übertragen
werden. In dieser Entscheidung stehen einander der endgültige Ausfall einer
Forderung und eine im selben Jahr erfolgte Zahlung eines Teilbetrages
gegenüber, die letztlich vom VwGH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Kapitaltilgung eingestuft wurde. Im Berufungsfall wurden über nahezu 10
Jahre hinweg Erträge vereinnahmt, ohne dass es Komplikationen,
Verzögerungen oder Auffälligkeiten gegeben hätte. Dem Willen und
Verständnis der Parteien entsprechend, handelte es sich um eine Verzinsung
des eingesetzten Kapitals, die als "Dividende" bezeichnet wurde. Aufgrund der
irrtümlichen Annahme, die Beträge seien nicht steuerpflichtig,
unterblieb ihre Erklärung beim Finanzamt. Die plötzlich im 10. Jahr
eintretende Risikoverwirklichung - Dividenden blieben aus, Totalverlust steht im
Raum - vermag eine
nachträgliche
Umdeutung in Kapitalrückzahlungen
nicht zu rechtfertigen (vgl. SWK 35/36, 2001, S 844).
Zu
Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der
reinvestierten
"Dividenden
" den
Zufluss
im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht
und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem
Sachverhalt wäre es inkonsequent, die gutgeschriebenen und reinvestierten
Beträge als nicht zugeflossen interpretieren zu wollen. Niemand wurde im
Laufe von 10 Jahren gehindert, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
erfolgten diese auch tatsächlich regelmäßig über den
gesamten Zeitraum hinweg, wie die Zahlen des PWC-Entwurfes belegen. Die direkten
Reinvestments wurden nicht von der VTH oder EACC angeregt, sondern beruhten auf
freien Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht mit Nachdruck vorgebracht
werden, die Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunfähigkeit oder
-unwilligkeit bzw. betrügerische Absicht des Schuldners
zurückzuführen. Eine "Zahlungseinstellung" des Schuldners, wie sie im
Abs. 2 des § 66 KO, diese Gesetzesstelle wird in den Ergänzungen zum
Vorlageantrag zitiert, umschrieben ist, lag somit (ohne die Eignung der KO zum
Vergleich näher hinterfragen zu wollen) nicht vor. Abs. 3 leg.cit. geht von
einer Wahlmöglichkeit des Schuldners hinsichtlich Auszahlung oder
Nichtauszahlung von Forderungen aus. Im Streitfall lag diese
Wahlmöglichkeit aber bei den Gläubigern (Investoren), die von der
ihnen eingeräumten Option auf Reinvestment Gebrauch gemacht hatten. Auch
wurde nie vorgebracht, dass Reinvestments etwa nur deshalb erfolgt wären,
weil die Auszahlung der Erträge verweigert worden wäre.
Im Streitfall ist zur
Qualifikation der Reinvestments als zugeflossen zu bemerken, dass der
Berufungswerber im zweitinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, der von ihm
ausgeübten Option auf Auszahlung der vorerst als Reinvestments veranlagten
Beträge sei nicht nachgekommen worden, er sei mehr oder weniger gezwungen
worden, bei der Nichtauszahlungsvariante zu bleiben. Ein solcher Einwand liegt
dem Unabhängigen Finanzsenat nach Dutzenden geprüfter
"EACC-Fälle" erstmals vor. In keinem Fall wurde bisher der Möglichkeit
der variablen Auszahlungsvariante wie oben dargestellt widersprochen. Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC hat über nahezu zehn Jahre hinweg
umfangreiche Auszahlungsströme festgestellt und dies in einem Bericht
dokumentiert. Der Berufungswerber selbst hat seinen Einwand
nicht bereits in die bei der
Abgabenbehörde I. Instanz eingereichte
Berufung einfließen lassen.
Vielmehr reichte er die betreffende Darstellung erst ein, nachdem die Referentin
des Unabhängigen Finanzsenates im Fall eines anderen EACC-Anlegers, der den
selben steuerlichen Vertreter wie der Berufungswerber hat, aufgrund einer
Auffälligkeit um eine diesbezügliche Klarstellung gebeten hatte. Es
stellt sich überdies die Frage, warum der Berufungswerber nach einem so
"unliebsamen" Erlebnis mit der VTH dennoch seine Anlage bis zum Jahr 2000
fortgeführt haben sollte (nach seiner Darstellung muss sich der Vorfall im
Jahr 1993 zugetragen haben - ca. 1 ½ Jahre nach der 1991 beginnenden
Veranlagung). Der Unabhängige Finanzsenat betrachtet es als realistisch,
dass die negative und durch diverse Schlagzeilen gegangene EACC-Entwicklung im
Rückblick manchem anfangs harmlos erscheinenden Vorkommnis eine besondere
Bedeutung beimisst bzw. zu "Überinterpretationen" führt. Er erachtet
daher seine bisherige rechtliche Würdigung im obigen Sinne weiterhin als
schlüssig und auch auf den Streitfall anzuwenden. Im Übrigen verweist
er nochmals auf VwGH, 2004/15/0110 vom 19. Dezember 2006.
VwGH:
Das Beschwerdevorbringen, die belangte
Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung wahrer wirtschaftlicher
Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der belangten Behörde,
wonach bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 keine Probleme bei der Auszahlung der
"Dividenden" bzw. von allfälligen Kapitalrückzahlungen aufgetreten
sind.
Einnahmen
sind aber bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Der
Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des
Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der
Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit
bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich
möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber, wenn auch nach
Überredung durch den Schuldner, die fälligen Erträge wieder zu
veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die
Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der
wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf
die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine
Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten
Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
Was den zeitlichen Rahmen
betrifft, hat der Unabhängige Finanzsenat in den oben genannten
Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung
im Reinvestment von "Dividenden" erst ab dem 3. Quartal 2000
verneint werden kann. Die Faktenlage
spricht nämlich dafür, dass die Gutschriften erstmals ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden können. Der VwGH
teilt diese Rechtsansicht als schlüssig (siehe Auszug oben). Der im
Streitjahr als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung
unterzogene Betrag von S 15.501,00 setzt sich zusammen aus der halbierten Summe
der Gutschriften für das 1. und 2. Quartal 2000 (andere Hälfte bei
Gattin M). Ab dem 3. Quartal 2000 aufscheinende Gutschriften sind daher
steuerlich nicht mehr erfasst worden.
Zur
Frage des - in eventu - anzuwendenden Steuersatzes von 25%:
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003,
wurden ausländische Kapitalerträge, die ab 1.4.2003 zufließen,
inländischen gleichgestellt (§ 37 Abs. 8 EStG 1988, § 97 Abs. 4
EStG 1988).
Das Urteil des EuGH vom 15.7.2004, C-315/02, Lenz, hat
daher nur auf Einkünfte Auswirkung, die nicht im zeitlichen
Anwendungsbereich des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu erfassen sind. Es besagt,
dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkung für
ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen
Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Jene ausländischen
Kapitalerträge, die nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren
ertragsteuerlichen Wirkungen inländischen gleichgestellt sind, sind daher
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume ab
1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG 1988 mit einem Steuersatz von 25% (bzw.
22%) zu besteuern. Alternativ dazu kann die Tarifbesteuerung sämtlicher in-
und ausländischer Kapitalerträge vorgenommen werden, wobei diesfalls
ausländische Dividenden - ebenso wie inländische - mit dem
Hälftesteuersatz zu besteuern sind. Die umschriebene Rechtslage ist in
allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Streitfall ist die Einstufung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen als solcher gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
unstrittig. Eine Qualifikation gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit e EstG 1988
bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Die Analyse hat von
§ 37 Abs. 8 Z 3 EstG 1988
auszugehen. Dieser Gesetzesstelle zufolge gehören zu den Einkünften
oder Kapitalerträgen, die bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben
Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim
Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen
Steuersatz von 25% zu versteuern sind, nicht im Inland bezogene
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs.
2 Z 3 (Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten)
sowie des § 93 Abs. 3
(Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren).
Eine Subsumtion unter
§ 93 Abs. 2 Z 3 EstG 1988 ist
naturgemäß mangels Kreditinstitutseigenschaft auszuschließen.
Zu prüfen bleibt daher letztlich § 93
Abs. 3 Z 1 und 2 EstG 1988. Dieser normiert, dass Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren Kapitalerträge aus Wertpapieren sind, die ein
Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro
bzw. nach dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling oder
Euro begeben wurden.
Untersucht man näher, was überhaupt unter einem
"Forderungwertpapier" zu verstehen ist, findet man - den Hinweisen in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, zu § 93 folgend - die Definition:
"...Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines
Wertpapiers als Forderungspapier nicht, dass damit eine "Anleihe" im Sinn von
Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff "Anleihe" ist vielmehr
eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der
mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird in der
Regel eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprechen.Andere
Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber lautende
(Teil-) Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Schatzscheine, Kassenobligationen, sowie Wertpapiere über
Schuldscheindarlehen, weiters sogenannte "Certificates of Deposit", die ihrer
Rechtsnatur nach als (Inhaber-) Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel-
und Gewinnschuldverschreibungen werden in § 93 Abs. 3 Z 3 ebenfalls den
Forderungswertpapieren zugeordnet" (vgl. auch: Koppensteiner in ÖStZ
20/1990, 247 ff, "Übersicht über die Steuerpflicht von Einkünften
aus Kapitalvermögen").
Der EACC-Zeichnungsschein passt nicht in obenstehende
Aufzählung. Es ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass "das Recht
aus dem Papier dem Recht am Papier folgt". Der (englische) Text selbst, der auf
dem Zeichnungsschein abgedruckt ist, verweist auf die Bücher der
Gesellschaft. Allein der Umstand, dass er Zeugnis über ein Geschäft
ablegt, das ein Forderungsrecht begründet, macht den Zeichnungsschein noch
nicht zu einem Forderungswertpapier im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG 1988. Er
ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche
Geschäft als festverzinsliche Anlage. Folgt man wiederum
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 93, Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge; Begriff, Punkt
2., kann man erschließen, dass im Falle einer Darlehenshingabe an
einen Darlehensnehmer, der keine Bank ist, die Zinserträge nicht dem
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, was auch dann gilt, wenn der
Darlehensnehmer ohne die hiefür erforderliche Berechtigung
Bankgeschäfte betreibt (vgl. auch: Koppensteiner wie oben, S 248, unten:
"Zinsen aus Geldforderungen an andere
Schuldner als Banken", keine
KESt-Pflicht). Dies heißt im Weiteren:
auch
bei Hingabe eines Darlehens an eine inländische Nichtbank fällt
für den Zinsertrag keine Kapitalertagsteuer an,
ein
Wahlrecht zwischen Endbesteuerung mit 25% oder "normaler" Einkommensbesteuerung
mit Hälftesteuersatz steht daher überhaupt nicht zur Diskussion,
die
Kapitalerträge sind mit dem Vollsatz nach Tarif zu besteuern,
die Vollsatzbesteuerung der
ausländischen Kapitalerträge gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 stellt keine Diskriminierung im Sinne des EuGH - Urteils Lenz
dar.
Insgesamt war der Berufung wie
ausgeführt ein Erfolg zu versagen.
Feldkirch,
am 19. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapiereZinsenDividendenReinvestmentsZuflussKapitalrückzahlungBetrugAnlagemodell EACCdarlehensähnliches GeschäftVerlust des Anlagekapitals
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-F/04
- Stammnummer
- 30584
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF