Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0258-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-F/04vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999
bis 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Allgemeines
zum Anlagemodell EACC
Die in Bregenz angesiedelte
Vermögenstreuhand GmbH (VTH) trat ab Ende 1990 als Vermittlerin diverser
Investmentprodukte auf. Vornehmlich wurde das Anlageprodukt EACC (European
American Capital Corporation) in Österreich, Deutschland und der Schweiz
vermittelt. Die EACC war eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British
Virgin Islands. Sie wurde am 18.12.1990 als International Business Company
registriert. Die EACC hatte ein genehmigtes Kapital von 100,010.000 US$,
bestehend aus 20,000.000 Stück "rückzahlbarer Vorzugsaktien" mit einem
Nominalwert von je 5 US$ und 10.000 Stammaktien zu je 1 US$. Alleiniger
Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC war IA, mit
Wohnsitzen in Israel und in den USA.
Die VTH schloss mit dem
jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung ab, wonach dieser sein
Einverständnis abgab, so viele Vorzugsaktien der EACC zu erwerben, wie
für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. Der
Anleger konnte auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen, ob die
vierteljährliche Dividendengutschrift von 4% des Zeichnungsbetrages
ausbezahlt oder bis auf Weiteres reinvestiert werden sollte. Wiederveranlagte
Dividenden sollten wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners
gutgeschrieben werden. Die Zeichnungsvereinbarung enthielt den Passus, der
Zeichner erkläre und gewährleiste, sich auf die Richtigkeit der
Angaben von EACC im "Privaten Platzierungsmemorandum" zu verlassen und dieses
sorgfältig durchgelesen zu haben. Nach Zahlungseingang des
Zeichnungsbetrages erhielt der Zeichner von der VTH eine Bestätigung
über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über
die Anzahl der "fully paid and non assessable shares", während das Original
bei einem Notar bzw. ab 1995 bei einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen
verwahrt wurde.
Im Platzierungsmemorandum, das
Prospektcharakter hatte und - wie später von der
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde beanstandet wurde - zum Teil unklare
und unrichtige Angaben enthielt, wurde das Anlageprodukt wie folgt dargestellt:
EACC sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck
gegründet worden sei, in europäische und amerikanische Industriefirmen
zu investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine
vierteljährlich auszuschüttende Dividende von 4% des Anlagekapitals.
Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu
garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und
Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Gesamtheit der
ausgegebenen Vorzugsaktien wertmäßig um 100% übersteige. EACC
bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von
16% p.a. gelte nach einer Laufzeit von 5 Jahren als verdient. Eine
Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen
für den Investor verbunden. Im Falle der Stornierung erfolge die
Rückzahlung des Anlagebetrages nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung
innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10% p.a. zur
Anrechnung, bei einer Laufzeit bis 3 Jahren 12% p.a., bei einer Laufzeit bis 5
Jahren 14% p.a., schließlich, ab 5 Jahren, 16% p.a. Die vorschüssig
erhaltenen Dividenden würden bei einer Kündigung vor Ablauf von 5
Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in
Abzug gebracht. Nach Ablauf des 6. Jahres bis maximal zum 10. Jahr erhalte der
Investor 1% pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage
sei für den Investor "zinssteuerfrei", da die Dividende im Ausland
erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz
von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu
halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch
Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu
verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen
für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der
Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich
der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen.
Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der
EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als weiteres Investmentprodukt
wurden die "Units" angeboten. Es handelte sich dabei um Aktienpakete
verschiedener US-Gesellschaften, die zum Firmengeflecht des IA zählten. Mit
dem Zeichnungsbetrag wurden die Aktien der Units zu einem Fixpreis erworben, der
unter dem aktuellen Tageskurs lag. Die Aktien waren für eine gewisse Zeit
für jeden Kapitalverkehr gesperrt. Während dieser Sperrfrist erhielten
die Zeichner eine halbjährlich ausbezahlte "Dividende". Nach Ablauf dieser
Frist sollten die Aktien in ein Treuhandkonto der VTH, später der EACF
(European American Capital Foundation), eingeliefert werden und konnten
über die VTH verkauft werden. Die EACC garantierte den Rückkauf der
Units zum Bezugspreis.
Bis in das 3. Quartal des
Jahres 2000 funktionierte das dargestellte Modell ohne Probleme. Viele Anleger
ließen sich die "Dividenden" auszahlen, viele reinvestierten sie aus
freier Entscheidung. Im Herbst 2000 kam es zu Zahlungsstockungen und in der
Folge zum Konkurs der VTH. Die Anleger müssen mit dem Verlust des
Anlagekapitals rechnen.
Streitfall
Am 25.4. und 26.4.2001
ergingen, jeweils als Erstbescheid, die Einkommensteuerbescheide für 1999
und 2000. Sie bezogen in die steuerliche Bemessungsgrundlage Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 36.199 S bzw. 27.019 S mit ein. In ihren
dagegen erhobenen Berufungen wies die Berufungswerberin darauf hin, dass der
rechtliche Charakter der "Dividenden" noch unklar sei und deshalb
Abklärungen zwischen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den
Finanzbehörden abzuwarten seien. Sie legte einen diesbezüglichen
Kommentar der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei.
In einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung nahm die Abgabenbehörde I. Instanz Bezug auf eine
inzwischen ergangene Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
(RV/0218-F/02 vom 7.6.2004). Diese habe Klärung insoweit gebracht, als die
streitgegenständliche Beteiligung steuerrechtlich als ein
darlehensähnliches Geschäft bzw. als eine Unternehmensanleihe
einzustufen sei. Die daraus erfließenden Einkünfte seien solche
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, wobei dies für ausbezahlte
und reinvestierte Beträge gleichermaßen gelte. Eine Einnahme sei
nämlich dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich
und wirtschaftlich über sie verfügen könne. Keiner der vielen
Anleger sei gehindert worden, sich seine Gutschriften auszahlen zu lassen, die
Reinvestments hätten auf freiwilligen Entscheidungen beruht. Der drohende
Verlust von Kapital und Erträgnissen sei ein Risiko, mit dem jeder Anleger
rechnen müsse, insbesondere bei Zusicherung unüblich hoher Renditen
- wie im Streitfall.
In ihrem Antrag auf Vorlage ihrer Berufungen an die
Abgabenbehörde II. Instanz führte die Berufungswerberin aus, die EACC
habe von Beginn an betrügerische Absichten gehabt. Insofern bestehe, was
das Risiko betreffe, ein Unterschied zu einer Kapitalanlage im allgemeinen.
Betreffend die im Jahr 1999 und im ersten Vierteljahr 2000 reinvestierten
Beträge sei daher davon auszugehen, dass diese lediglich gutgeschrieben und
nicht vereinnahmt wurden. Hinsichtlich der nach dem ersten Vierteljahr 2000
reinvestierten Beträge habe definitv keine Option mehr auf Auszahlung
bestanden. Abschließend beantragte die Berufungswerberin, die Gutschriften
für die Jahre 1999 und 2000 insgesamt nicht der Besteuerung zu
unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist bekannt, dass der
unabhängige Finanzsenat im Juni 2004 sieben Berufungsentscheidungen
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02) betreffend Berufungswerber gefällt hat, die
ebenfalls in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in das Anlagemodell EACC
investiert hatten (auf eine von diesen hat sich die Abgabenbehörde I.
Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung gestützt - siehe oben). In
den genannten Erkenntnissen gelangte der unabhängige Finanzsenat zu dem
Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als
auch der reinvestierten Beträge. Vier Berufungswerber legten Beschwerde
beim VwGH ein; dieser bestätigte in
der Sache die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(u.a. 2004/15/0110 vom 19. Dezember
2006).
Dass IA sich der
Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der tatsächlichen
Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig bekannte und deshalb
inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, war zum
Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten Berufungsentscheidungen noch nicht
bekannt, wenngleich bereits damals Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in
den ergangenen Entscheidungen auch weder verheimlicht noch beschönigt,
sondern flossen in diese ein. An der bisherigen rechtlichen Würdigung durch
den unabhängigen Finanzsenat ändert die Verurteilung von IA nichts,
kommt es doch - wie in den erwähnten Berufungsentscheidungen
ausführlich erläutert - letztlich nicht auf die sich nach
Verurteilung des Hauptorganisators eventuell verstärkt stellende Frage
einer "Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die
Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig
waren. Soweit Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die
Werthaltigkeit wie auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
Auch hinsichtlich der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden
- reinvestierten "Dividenden" bejaht der unabhängige Finazsenat den
Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 - eine Rechtsmeinung, die vom
VwGH im genannten Erkenntnis bestätigt wurde.
Hinsichtlich
Qualifizierung der Erträge (es
handelt sich nunmehr unstrittig um Zinsen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988) und Zufluss der Reinvestments
(nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für die Berufungswerberin somit aus
ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat
der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen
ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment
von "Dividenden" erst ab dem 3. Quartal 2000 verneint werden kann. Die
Faktenlage spricht nämlich dafür, dass die Gutschriften erstmals ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden können.
Hiezu
VwGH im oben zitierten Erkenntnis:
"Das Beschwerdevorbringen, die belangte
Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung wahrer wirtschaftlicher
Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der belangten Behörde,
wonach bis zum 3. Quartal des Jahre 2000 keine Probleme bei der Auszahlung der
"Dividenden" bzw. von allfälligen Kapitalrückzahlungen aufgetreten
sind. .......Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass bis zu
diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer jedenfalls die Gutschrift jederzeit
zu Geld hätte machen können, kann ihr nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden."
Laut Kontoauszug setzen sich
die der Berufungswerberin zugeflossenen Erträge (Reinvestments) 2000 wie
folgt zusammen:
|
a)
31.3.2000
|
13.048
S
|
b)
30.6.2000
|
13.971
S
|
c)
30.9.2000
|
15.009
S
|
a)
+ b) =
|
27.019
S
Die Summe von
a) und
b) ergibt somit jenen Betrag, der
imEinkommensteuerbescheid für 2000
der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugezählt wurde. Der auf das dritte
Quartal 2000 entfallende Betrag von 15.009 S wurde daher steuerlich ohnehin
nicht mehr erfasst.
Insgesamt waren die Berufungen
spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
am 13. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapiereZinsenDividendenReinvestmentsZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenBetrugWerthaltigkeitAnlagemodell EACC
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-F/04
- Stammnummer
- 27860
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF