…Bezüglich der Einkommensteuer 1999 erfolgte der Zufluss der Dividenden bereits an die vom Bw. erwähnte Stiftung, sodass beim Bw. diesbezüglich kein Abgabenanspruch entstand. Abgesehen davon, dass schon auf Grund des angeführten Sachverhaltes aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe von…
…Jahr der Ausschüttung, nämlich 1995. Sie führte dazu aus, dass zwar der Dividendenbeschluss der A S.A. über die Gewinnverwendung des Jahres 1993 in einer Hauptversammlung vom 30.6.1994 gefasst worden sei. Wie dem Finanzamt mehrmals dargelegt worden sei, habe aber der Zufluss der…
…1988) und Zufluss der Reinvestments (nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für die Berufungswerberin somit aus ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden"…
…1988) und Zufluss der Reinvestments (nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für die Berufungswerberin somit aus ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden"…
…1988) und Zufluss der Reinvestments (nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für den Berufungswerber somit aus seiner Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden"…
…1988) und Zufluss der Reinvestments (nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für die Berufungswerberin somit aus ihrer Argumentation nichts zu gewinnen. Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der unabhängige Finazsenat in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden"…
…Finanzierung dieser Gewinnausschüttung verfügte, gewährte die beschwerdeführende GM GmbH ihrer Tochtergesellschaft am 22. April 2016 ein kurzfristiges verzinstes Darlehen zur Zwischenfinanzierung der Dividende iHv EUR 5.407.460,57 CZK (umgerechnet EUR 202.509,62 lt Buchungsbeleg) (Vertrag vom 15. April 2016). Die Darlehensverzinsung betrug…
…Zinsen" (allenfalls auch in den Büchern des Anlagebetrügers) könne hier auch kein Zufluss erfolgen. Eine durch Gutschrift entstandene Anlageforderung sei nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu bewerten. Forderungen gegen einen Betrüger seien nicht werthaltig, auch wenn der Betrug noch nicht aufgedeckt sei. Durch einen Anlagebetrug werde die…
…gutgeschrieben worden: Der Zufluss der aus der EACC-Beteiligung stammenden Dividenden ist daher im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Anlagekonto des Bw. erfolgt. Damals wäre eine Auszahlung grundsätzlich möglich gewesen, denn bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 sind alle Forderungen der Anleger prompt…
…a) und 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen (lit. b). Nach Artikel 11 Abs. 1 DBA-BRD dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist…
…Der Beschwerdeführer brachte vor, dass für das beschwerdegegenständliche Jahr anders als für die Jahre 2003 bis 2008 keine Unterlagen vorliegen würden, die Zuflüsse belegen würden. Die Schätzung der Außenprüfung entbehre damit jeglicher Grundlage. Nach Ansicht des erkennenden Senates war für die Feststellung ob und in…
…Bezugnahme des § 13 Abs. 2 KStG 1988 auf die Begrifflichkeiten des § 10 KStG 1988. Die Zuflüsse im Februar 2009 führten bei der Bf. innerstaatlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gem. § 27…
…Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1. Fremdwährungsverluste iZm Dividendenausschüttung Die beschwerdeführende GM GmbH hielt im Streitjahr 90% der Anteile an der ungarischen ***B Kft***. Die beschwerdeführende GM GmbH und die ***B Kft*** hatten den selben Bilanzstichtag. Die im Streitjahr ausgeschütteten Beteiligungserträge wurden gemäß…
…Der Zufluss der Dividenden sei an die Bw. erfolgt. Alle Dispositionen habe die Geschäftsführerin der Bw. vorgenommenen. Nicht V sei Mitglied des Syndikats, sondern die Bw. vertreten durch ihre Geschäftsführerin. Die Vertreterin des Finanzamtes führte weiters ins Treffen, dass beispielsweise der Optionsvertrag an Cc als…
…weil der Bearbeiter beim FA widersprüchlich entschieden habe. Die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 hätte es in dieser Form nie geben dürfen. Sämtliche ausländischen Dividenden seien gemäß dem Zufluss-Zeitpunkt in den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2011 erklärt worden und die Zahlungen der Steuer seien…
…Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt (VwGH 19.12.2006, 2004/15/0110; VwGH 6.7.2006, 2003/15/0128). § 21 Abs. 1 BAO ordnet für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen die Maßgeblichkeit des wahren wirtschaftlichen Gehalts anstatt der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes…
…Bezugnahme auf obiges Schreiben den Rückerstattungsantrag ab. Die Bw. brachte gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes mit folgender Begründung Berufung ein: "Nach Schweizer Steuerrecht entsteht Einkommensteuerpflicht für Kassenobligationen zum Zeitpunkt der Kuponerträge (gleich für Aktien bei Dividendenzahlung). Im vorliegenden Fall am 10.08.2011 - vorher…
…der Bf.] über den Betrag verfügt und ist ihm dieser im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen. Die zugeflossenen Zinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die mit dem normalen Einkommensteuertarif zu versteuern sind, da Privatdarlehen nicht über einen KESt-Abzug endbesteuerungsfähig sind. Der Zufluss der…
…könne eine einen Zufluss bewirkende Verfügung zur Reinvestition von "Dividenden" erst ab dem 3. Quartal 2000 werden. Nach der Sachlage hätten zum damaligen Zeitpunkt Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht werden können. Die strittige Anlageform könne somit nicht als Glücksvertrag gedeutet werden. Der Eintritt des…
…mit einem solchen Verhalten im Wirtschaftsleben auch nicht gerechnet werden. Zu Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden" den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden…