Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2009-W/05
Sicherstellungsauftrag, wobei die Entstehung der zugrunde liegenden Abgabenansprüche sowie die Gefährdung der Einbringung dieser Abgaben bestritten wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2009-W/05vom 15.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ML, vertreten durch E-GmbH, vom
27. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
23. Juni 2003 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232
BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Sicherstellung für
Abgabenansprüche im Betrag von € 295.633,09 (S 4.068.000,00)
anstatt € 523.244,41 (S 7.200.000,00) angeordnet
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 23. Juni 2003
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe
von S 7,200.000,00 (€ 523.000,00) in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen des Berufungswerbers (Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass das Finanzamt Abgabenansprüche für den
Zeitraum 1998 und 1999 stelle. Wie er bereits dem Finanzamt mitgeteilt habe, sei
der Bw. 1998 fast ausschließlich in I gewesen. Gemäß dem
Doppelbesteuerungsabkommen sei er daher im Jahr 1998 betreffend seiner
Dividendeneinkünfte in I als steuerpflichtig zu betrachten. Im Jahr 1999
seien dem Bw. keinerlei Einkünfte zugeflossen, da er seine Anteile an der i
Gesellschaft bereits vor Zuzug nach Österreich in eine österreichische
Privatstiftung eingebracht habe. Darüber hinaus sei der zugeordnete Betrag
unrichtig, da dem Bw. im Jahr 1998 eine Dividende von rund S 8,300.000,00
und im Jahr 1999 überhaupt keine Dividende zugeflossen sei. Aus diesen
Gründen könne sich auch keine Einkommensteuer ergeben.
Weiters seien die in der Begründung angegebenen Fakten
zum Sicherstellungsauftrag nicht zutreffend, da ein Hälfteanteil an einer
Liegenschaft nur schwer veräußerbar sei. Auch verwahre sich der Bw.
gegen die Unterstellung, dass er ein "bisheriges steuerunehrliches
Verhalten" an den Tag gelegt hätte. Wie der Bw. bereits bei seiner
Vorsprache beim Finanzamt am 25. Juni 2003 ausgeführt habe, habe
er seine steuerliche Situation sehr wohl richtig erkannt und sich daher
entsprechend den Abgabengesetzen verhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a)
die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b)
die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung der Abgabe ergibt;
c)
den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt
werden kann;
d)
die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige
erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert
erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 27. Juni 2005, auf dessen Ausführungen verwiesen
wird, sind dem Bw. im Jahr 1998 als Anteilsinhaber an der M-Ltd. Dividenden im
Ausmaß von S 8,350.000,00 zugeflossen.
Seitens der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
der Bw. von 20. September 1991 bis zu seinem Umzug nach F am
2. März 2000 ohne Unterbrechung in KR (Hauptwohnsitz) polizeilich
gemeldet war. Daneben hatte er bei seiner nunmehrigen Gattin, welche im
Kolpingheim eine Dienstwohnung innehatte, eine weitere Wohnmöglichkeit in
Österreich. Auch in der Handelsregistereintragung in M vom
22. November 1996 wird Kals Wohnsitz angegeben.
Am 27. März 1998 kaufte sich der Bw. einen
Mercedes. Ein Fahrzeug dieser Preiskategorie wird nur dann im Inland gekauft,
wenn es auch benutzt wird, zumal sich niemand dem Wertverlust des ersten Jahres
bei nicht laufender Benutzung aussetzen würde. Der Km-Stand dieses
Fahrzeuges betrug am 18. August 1998 16.382 (Jahresleistung
32.764,00 Km), am 26. November 1998 24.518 (Jahresleistung
32.690,67 Km) und am 22. November 1999 63.210 (Jahresleistung
36.120,00 Km), womit ein regelmäßiger Betrieb des Kraftfahrzeuges im
Inland dokumentiert ist, zumal der Bw. für seine Begründung für
die hohe Kilometerleistung (3 Fahren nach Irland und Schottland) keine
Nachweise wie zB Fährenbuchungen, Tankrechnungen, etc.
vorlegte.
Vom 1. August 1998 bis
31. Dezember 1998 war der Bw. (ebenso wie im Jahr 1999) ohne
Unterbrechung bei der MT in H beschäftigt. Dennoch behauptete der Bw. im
Rahmen der Betriebsprüfung, überwiegend in I und nicht in H tätig
gewesen zu sein, obwohl er trotz Aufforderung von den 40 Beschäftigten
keine Zeugen für seine Nichtanwesenheit namhaft machen konnte und dieser
Aussage auch belegbare Anwesenheiten in Österreich am
18. August 1998 (Service bei Km-Stand 16.382),
22. September 1998 (Unfall mit Mercedes um 7:30 im Innenhof des Kh),
12. November 1998 (Unterschrift einer Werkstattzession),
26. November 1998 (Rechnungsdatum einer Schadensreparatur) und
2. Dezember 1998 (Rechnungsdatum einer Windschutzscheibenreparatur)
entgegenstehen.
Im Kaufvertrag vom 27. November 1998 betreffend
die Liegenschaft FK,
erklärt der Bw. eidesstattlich Deviseninländer zu sein. Auch
ist der Erwerb einer Liegenschaft mit diversen Vorhandlungen wie Besichtigung
anderer Objekte, Kaufverhandlungen, etc. verbunden, welche nur innerhalb eines
längeren Zeitraumes zu bewältigen sind.
Der Firmenbuchauszug aus I weist für den Bw. die
österreichische Adresse in Kaus. Obwohl nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1995, 91/13/0248) bei
Sachverhaltselementen, die ihre Wurzel im Ausland haben, eine erhöhte
Mitwirkungspflicht vorliegt, wobei im Hinblick auf die geringeren
behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten auch eine
Beweismittelbeschaffungspflicht besteht, brachte der Bw. laut Niederschrift
über seine Vernehmung vom 23. Juni 2003 lediglich vor, dass er
weder Unterlagen, die seinen überwiegenden Aufenthalt in I im Jahr 1998
belegten, noch Steuerbescheide als Nachweis seiner - mittlerweile durch
Mitteilung der i Finanzverwaltung vom März 2005, wonach der Bw. in I
nicht steuerpflichtig ist, er keinerlei Einkommen in I bezogen hat und als
Adresse des Bw. auch in I die österreichische Adresse KR erfasst ist,
widerlegten - Behauptung, dass er seine erhaltenen Ausschüttungen in Irland
versteuert habe, aufgehoben habe.
Die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Gattin des
Bw. war ständig in Österreich beschäftigt und ansässig,
daher lag auch aus diesem Grund der Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich.
Auf Grund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung
lagen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbeschränkten
Steuerpflicht und somit für die Entstehung des Abgabenanspruches
hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 in der im Sicherstellungsauftrag
angeführten Höhe vor. Ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden
ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 30.10.2001, 96/14/0170) in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu
entscheiden.
Laut Niederschrift über die Einvernahme des Bw. vom
23. Juni 2003 stellt der von GS am 19. Oktober 1998 an den
Bw. überwiesene Betrag in Höhe von S 2,535.744,56 entgegen der
dem Sicherstellungsauftrag zugrunde gelegten Annahme keine Weitergabe von
Dividenden aus den von GS für den Bw. treuhändig gehaltenen Anteilen
an der M-Ltd ., sondern eine Darlehensrückzahlung dar, daher war dem
Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 mangels dem
entgegenstehender Feststellungen lediglich der aus den unbestritten
zugeflossenen Dividenden in Höhe von S 8,350.000,00 resultierende
Abgabenanspruch von ca. € 295.633,09 (S 4,068.000,00) zugrunde zu
legen. Bezüglich der Einkommensteuer 1999 erfolgte der Zufluss der
Dividenden bereits an die vom Bw. erwähnte Stiftung, sodass beim Bw.
diesbezüglich kein Abgabenanspruch entstand.
Abgesehen davon, dass schon auf Grund des angeführten
Sachverhaltes aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer
voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe von S 4,068.000,00
(€ 295.633,09), welche mit Bescheid vom 4. Juli 2005 auch in
ungefähr dieser Höhe festgesetzt wurde, deren Einbringlichkeit als
gefährdet bzw. wesentlich erschwert anzusehen ist, sind besonderen
Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten
lassen, entsprechend der Begründung des Sicherstellungsauftrages
insbesondere in dem bisherigen steuerunehrlichen Verhalten des Bw., wodurch auch
der dringende Verdacht einer Abgabenhinterziehung bewirkt wird, zu erblicken,
zumal ein Großteil des Vermögens des Bw. in Höhe von
€ 537.777,00 (S 7,399.985,00) durch Zuwendung an die
I-Privatstiftung einem exekutiven Zugriff entzogen ist. Da der in der
Begründung des Sicherstellungsauftrages angeführte Hälfteanteil
an der Liegenschaft, welcher entsprechend den Ausführungen in der Berufung
als Hälfteanteil ohnehin nur schwer veräußerbar ist,
gemäß den Ausführungen im Sicherstellungsauftrag jederzeit
- durch Einräumung eines Belastungs- und
Veräußerungsverbotes - einem exekutiven Zugriff leicht entzogen
werden kann, bedurfte es des raschen Zugriffs der Behörde zur Sicherung der
Einbringung des gegenständlichen Abgabenanspruches durch Vormerkung eines
Pfandrechtes an diesem Hälfteanteil an der Liegenschaft.
Sofern sich der Bw. in der Berufung gegen die Unterstellung
eines steuerunehrlichen Verhaltens wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass ein
solches in der Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht anlässlich
seiner Einvernahme vom 23. Juni 2003 durch die Aussage, dass er seine
erhaltenen Ausschüttungen in Irland versteuert habe, durchaus erblickt
werden kann. Dass die Unrichtigkeit dieser Aussage erst durch eine Mitteilung
der i Finanzverwaltung vom März 2005 hervorkam, ist hierbei
unerheblich, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 17.10.2001, 96/13/0055) ist gemäß
§ 280 BAO
bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag
auf im Berufungsverfahren der Behörde zur Kenntnis gelangte neue Tatsachen
und Beweise - soweit diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Sicherstellungsauftrages objektiv gegeben waren - Bedacht zu
nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Unbeschränkte SteuerpflichtMittelpunkt der LebensinteressenGefährdung der EinbringlichkeitZufluss der DividendenAbgabenanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2009-W/05
- Stammnummer
- 25471
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF