Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0465-W/02
Zeitpunkt der Erfassung ausländischer Beteiligungserträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-W/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Befreiungsbestimmung für internationale Schachtelbeteiligungen gem. § 10 Abs. 2 KStG 1988 infolge zu kurzer Behaltefrist der Beteiligung nicht anzuwenden, so ist der Beteiligungsertrag in jenem Jahr zu erfassen, in dem die Forderung entstanden ist. Die Bestimmungen des § 19 EStG sind im Bereich der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht anwendbar. Der Zufluss des Beteiligungsertrages ist daher für die Bemessung der Körperschaftsteuer nicht maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
WtrhdGesellschaft Dkfm. Dr. Franz Burkert & Co, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften nunmehr bei Finanzamt für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1994 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer hinsichtlich der
Jahre 1992 - 1996 bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung wurde u.
a. zur Körperschaftsteuer des Jahres 1994 folgende Feststellung getroffen.
Die an der A S.A.
bestehende 25 %-ige Beteiligung habe zum Zeitpunkt der Ausschüttung noch
keine 2 Jahre bestanden, sodass die steuerliche Begünstigung für eine
internationale Schachtelbeteiligung nicht anzuwenden gewesen sei. Der
Ausschüttungsbetrag in Höhe von ÖS 533.000,-- sei daher im
Jahr 1994 in Österreich zu versteuern. Die spanische Quellensteuer werde
gemäß DBA mit Spanien in Höhe von max. 15% angerechnet, das
seien ÖS 79.687,50.
Das Finanzamt schloss sich den
Feststellungen der Betriebsprüfung an und der
Bescheid für die Körperschaftsteuer
1994 wurde mit Datum 25.5.1998 dementsprechend erlassen.
Mit Schreiben vom
8.6.1998 erhob die Bw. gegen den genannten
Bescheid Berufung.
Es wurden keine Einwendungen
dagegen vorgebracht, dass die Schachtelbegünstigung im Jahr 1994 nicht
angewendet worden sei. Die Bw. brachte jedoch vor, dass der Beteiligungsertrag
an der A S.A. sowie die Anrechnung der ausländischen Steuer bei der
Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Ergebnisses nicht im Jahr 1994
zu berücksichtigen seien, sondern erst im Jahr der Ausschüttung,
nämlich 1995. Sie führte dazu aus, dass zwar der Dividendenbeschluss
der A S.A. über die Gewinnverwendung des Jahres 1993 in einer
Hauptversammlung vom 30.6.1994 gefasst worden sei. Wie dem Finanzamt mehrmals
dargelegt worden sei, habe aber der Zufluss der entsprechenden Dividende an die
Bw. erst 1995 stattgefunden. Der Beteiligungsertrag, als auch die anrechenbare
Steuer, seien daher erst im Jahr 1995 anzusetzen. Es werde beantragt diese
Umstände zu berücksichtigen und den Beteiligungsertrag im Jahr 1995
einzubeziehen.
Die
Abweisung der Berufung begründete
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung damit, dass gem. § 95 (4)
EStG Kapitalerträge aus Ausschüttungen von Körperschaften an
jenem Tag als zugeflossen gelten, der im Beschluss als Tag der Ausschüttung
bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der
Tag nach Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens. Lt. vorliegendem
Beschluss sei als Ausschüttungstermin das Ende des Geschäftsjahres
1994 vorgeschlagen und auch angenommen worden. Ein Tag sei in diesem Beschluss
nicht bestimmt. Die Ausschüttung gelte jedenfalls 1994 als zugeflossen. Der
Bescheid sei somit dahingehend nicht abzuändern.
Der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die 2. Instanz wurde seitens der Bw. am 9.11.1998 gestellt.
Die Bw. verwies darin als
weitere Begründung darauf, dass im Rahmen der im Juni (1994)
stattgefundenen Hauptversammlung von seiten des Verwaltungsrates vorgeschlagen
worden sei, im Hinblick auf laufende Investitionen der ausländischen
Gesellschaft, die Dividendenzahlung erst gegen Ende des Geschäftsjahres
1994 vorzunehmen. Des Weiteren verwies die Bw. darauf, dass, gem. den
Ausführungen zu § 19 EStG 1988, der Zeitpunkt der
Beschlussfassung über Gewinnausschüttungen bzw. der Zeitpunkt,
für den die Ausschüttung beschlossen wird, für die Annahme des
Zufließens im Sinne des § 19 EStG 1988 nicht ausschlaggebend sei. Als
Erlangung der Verfügungsmacht werde vielmehr bei offenen
Gewinnausschüttungen die tatsächliche Ausschüttung nach dem
Gewinnverteilungsbeschluss gewertet, das heißt, der tatsächliche
Zufluss. Da die Bw. keine dominierende Aktionärsstellung eingenommen habe
und im Hauptversammlungsprotokoll unmissverständlich festgelegt worden sei,
dass sich die Ausschüttung nach der Möglichkeit der Liquidität
richte, sei daher die Gewinnausschüttung zwingend im Jahr des Einlangens,
und dies sei das Jahr 1995, zu erfassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs.
2 KStG 1988 sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen von der
Körperschaftsteuer befreit. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt
vor, wenn unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Steuerpflichtige
nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem
Viertel an ausländischen Gesellschaften beteiligt sind, die einer
inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind. Unter Erträgen aus
internationalen Schachtelbeteiligungen versteht man Gewinnanteile jeder Art aus
der Beteiligung. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung seit mindestens
zwölf Monaten ununterbrochen vor jenem Bilanzstichtag bestanden hat, der
dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag
unmittelbar vorangegangen ist. Sind die genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt, so ist die Befreiungsbestimmung nicht anzuwenden und die
Erträge aus der Beteiligung sind der Körperschaftsteuer zu
unterziehen. Die damit in Zusammenhang stehende ausländische Steuer ist
entsprechend zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist nicht
strittig, dass die Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 10 KStG nicht
anzuwenden ist, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Behaltefrist des
25%-Anteiles an der ausländischen Kapitalgesellschaft durch die Bw. nicht
erfüllt werden. Die Aufstockung des Beteiligungsanteiles hat erst
während des Jahres 1993 stattgefunden.
Strittig ist jedoch zu welchem
Zeitpunkt, d. h. in welchem Jahr, der Beteiligungsertrag bei Ermittlung des
steuerlichen Einkommens anzusetzen ist, da die Bw. vorbringt es sei im Sinne des
§ 19 EStG 1988 der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses
maßgeblich. In diesem Fall wäre der Ertrag entgegen der Feststellung
der Betriebsprüfung erst im Jahr 1995 den Einkünften hinzuzurechnen.
Nunmehr handelt es sich bei der
Bw. um eine Kapitalgesellschaft, deren betriebliche Einkünfte durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Die Beteiligungserträge
sind den Erträgen aus Gewerbebetrieb und nicht den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzuordnen. Daher ist im gegenständlichen Fall §
19 EStG 1988 nicht anzuwenden. Die Zufluß-Abfluß-Grundsätze
sind für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht
maßgeblich. Es kann daher aus diesem Grund dem Argument der Bw., dass der
tatsächliche Zuflusszeitpunkt für die Ermittlung der Einkünfte
herangezogen werden muss, nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist aber auch
nicht auf die Zuflußfiktion des § 95 Abs. 4 EStG 1988 abzustellen, da
diese nur für Belange der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer (KESt)
gilt.
Ausschüttungen von
ausländischen Körperschaften unterliegen der tarifmäßigen
Besteuerung, d. h. sie sind im Wege der Einkunftsermittlung zu
berücksichtigen, da von diesen Beträgen kein Abzug einer
inländischen Kapitalertragsteuer vorzunehmen ist.
Die Ausschüttung der
ausländischen Kapitalgesellschaft an die Bw. resultiert aus ihren
Dividendenansprüchen als Gesellschafter der spanischen A S.A. Dieser
Betrag stellt für die Bw. grundsätzlich eine Forderung an die
Gesellschaft dar. Es ist nun die Frage zu klären, wann diese Forderung, d.
h. der Anspruch auf die Beteiligungserträge, für die Bw. entstanden
ist und somit dafür gem. § 6 EStG 1988 Aktivierungspflicht gegeben
ist.
Grundsätzlich entstehen
Gewinnanteilsforderungen der Gesellschafter gegenüber der
Kapitalgesellschaft mit Feststellung des Jahresabschlusses. Ist aber nach der
Satzung die Gewinnverteilung einem Gesellschafterbeschluss vorbehalten, entsteht
der Anspruch erst mit dessen Fassung.
Wie der Aktenlage zu entnehmen
ist, wurden in der ordentlichen Hauptversammlung der ausschüttenden
Gesellschaft, der A S.A., am 30.6.1994 sowohl der Jahresabschluss 1993
genehmigt, als auch der Gewinnverwendungs- und Gewinnverteilungsbeschluss
gefasst. Dadurch ist auch der Forderungsanspruch entstanden. Der Zeitpunkt der
Erfassung des Beteiligungsertrages durch die Bw. ist somit aufgrund des
vorliegenden Protokolles zur Hauptversammlung der A S.A. eindeutig mit dem
Jahr 1994 festzustellen. Die Bw. hatte diesem Umstand ursprünglich insofern
selbst Rechnung getragen, als sie die Dividende im Jahresabschlussbericht 1994
erfasst und dadurch im Jahresergebnis berücksichtigt hat. Erst im Zuge der
Betriebsprüfung kam hinsichtlich des Zeitpunktes der Versteuerung das
Argument des tatsächlichen Geldflusses zur Sprache.
Aufgrund des gegebenen
Sachverhaltes ändern weder der Umstand, dass die Schachtelbegünstigung
mangels ausreichender Behaltefrist im Jahr 1994 nicht zum Tragen kommt noch das
Argument der Bw., dass nur der Zeitpunkt des tatsächlichen Geldflusses
maßgeblich sei, etwas an der Beurteilung, dass die Versteuerung des
Beteiligungsertrages im Zuge der Veranlagung des Jahres 1994 und nicht erst 1995
zu erfolgen hat. Die Forderung gegenüber dem spanischen Unternehmen aus
gesellschaftsrechtlicher Sicht ist bereits 1994 entstanden und somit in der
Gewinnermittlung des Jahres 1994 zu berücksichtigen. Der tatsächliche
Geldfluss ist im vorliegenden Fall für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen und die Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht
wesentlich.
Die Beteiligungserträge
sind jedenfalls im Jahr 1994 den körperschaftsteuerpflichtigen
Einkünften zuzurechnen und damit der Körperschaftsteuer zu
unterziehen. Die mit den Ausschüttungsbeträgen im Zusammenhang
stehende ausländische Steuer ist auf den Körperschaftsteuerbetrag
anzurechnen.
Die Entscheidung wird
spruchgemäß getroffen.
Wien,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
internationale SchachtelbeteiligungBehaltefristBeteiligungsertragZuflussAusschüttungForderungForderungsanspruchGewinnermittlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-W/02
- Stammnummer
- 4754
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF