Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0223-F/04
EACC: Untergang eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-F/04vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Mag. Christoph
Lang, Steuerberater, 6900 Bregenz, Kirchstraße 9a, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beteiligte
sich am Anlagemodell EACC. Die Abgabenbehörde I. Instanz erfasste die
daraus resultierenden Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen
steuerlich.
In seinem Vorlageantrag wies
der Berufungswerber darauf hin, dass in Sachen EACC Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Er ersuchte, die
höchstgerichtliche Entscheidung abzuwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Juni 2004 ergingen sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates betreffend
Berufungswerber, die ebenfalls in das Anlagemodell EACC investiert hatten
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen gelangte die erkennende Behörde zu
dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und zwar
sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge. Vier
Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der
Sache die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5, 2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom
19.12.2006). Auf die genannten Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates und des VwGH wird an dieser Stelle verwiesen.
Auszugsweise
wird widergegeben:
"Die
Zahlungsströme
und -abläufe wurden von PWC
kommentarlos dargestellt. Auffälligkeiten oder Verdachtsmomente lassen sich
dem Bericht nicht entnehmen. Seitens der VTH sind Ein- und Ausgänge
dokumentiert und nachvollziehbar. Besondere Modalitäten - so die ab der
Transaktionsphase C) gepflogene Gegenverrechnung, wonach die Anlegergelder erst
nach Reduktion um zu zahlende Dividenden und Provisionen an die EACC
überwiesen wurden - beruhten auf gegenseitigem Einvernehmen ("Agreement"
vom 1.1.1996) und waren damit begründet, dass man auf diese Weise
Auslandsüberweisungsspesen in sechsstelliger Höhe gespart habe. Laut
Aussage der BR bei einer ihrer
Einvernahmen wurden aber auch ab dieser Phase bei Nichtausreichen der Guthaben,
Überweisungen der EACC an die EACF und von dieser auf ein Konto in B
getätigt. Als es im 3. Quartal des Jahres 2000 zu Zahlungsschwierigkeiten
kam und das bisher gute Einvernehmen zwischen EACC und VTH sich trübte,
wurde von Seiten des IA der Verdacht
geäußert, die VTH hätte Anlegergelder nicht weitergeleitet.
Dagegen sprechen obige, von PWC
gesichtete Zahlen, und das Ergebnis einer finanzbehördlichen
Betriebsprüfung bei der VTH, bei der keine unrechtmäßige
Bereicherung festgestellt werden konnte. Es existiert überdies eine
schriftliche "Confirmation" (Bestätigung) von
IA, in der er per 25.11.1999
bestätigt, dass die Anzahl der ausgegebenen Vorzugsaktien der EACC
15,824.041 (dies sind sogar mehr als die von
PWC festgestellten rund 11 Millionen
Aktien; die Diskrepanz ist möglicherweise auf eine Nichteinbeziehung der
reinvestierten Beträge durch PWC
zurückzuführen) betrage. Damit erklärt er indirekt den Eingang
von 79,120.205 US$".
"Zu
Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden"
den
Zufluss
im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht
und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem
Sachverhalt wäre es inkonsequent, die gutgeschriebenen und reinvestierten
Beträge als nicht zugeflossen interpretieren zu wollen. Niemand wurde im
Laufe von 10 Jahren gehindert, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
erfolgten diese auch tatsächlich regelmäßig über den
gesamten Zeitraum hinweg, wie die Zahlen des PWC-Entwurfes belegen. Die direkten
Reinvestments wurden nicht von der VTH oder EACC angeregt, sondern beruhten auf
freien Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht mit Nachdruck vorgebracht
werden, die Nichtauszahlung sei auf eine
Zahlungsunfähigkeit
oder -unwilligkeit
bzw.
betrügerische Absicht des Schuldners zurückzuführen. Eine
"Zahlungseinstellung" des Schuldners, wie sie im Abs. 2 des § 66 KO, diese
Gesetzesstelle wird in den Ergänzungen zum Vorlageantrag zitiert,
umschrieben ist, lag somit (ohne die Eignung der KO zum Vergleich näher
hinterfragen zu wollen) nicht vor. Abs. 3 leg.cit. geht von einer
Wahlmöglichkeit des Schuldners hinsichtlich Auszahlung oder Nichtauszahlung
von Forderungen aus. Im Streitfall lag diese Wahlmöglichkeit aber bei den
Gläubigern (Investoren), die von der ihnen eingeräumten Option auf
Reinvestment Gebrauch gemacht hatten. Auch wurde nie vorgebracht, dass
Reinvestments etwa nur deshalb erfolgt wären, weil die Auszahlung der
Erträge verweigert worden wäre".
VwGH:
"Das Beschwerdevorbringen, die belangte
Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung wahrer wirtschaftlicher
Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der belangten Behörde,
wonach bis zum 3. Quartal 2000 keine Probleme bei der Auszahlung der
"Dividenden" bzw. von allfälligen Kapitalrückzahlungen aufgetreten
sind".
"Einnahmen
sind aber bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Der
Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des
Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der
Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der
Zufluss
ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Ist die Auszahlung
grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber, wenn
auch nach Überredung durch den Schuldner, die fälligen Erträge
wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch
die Verfügung der Wiedeveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der
wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf
die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine
Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingestzten
Kapitals ist steuerlich unbeachtlich."
Dass IA sich der
Verschwörung zur Begehung von
Wertpapierbetrug und der
tatsächlichen Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig
bekannte und deshalb inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt wurde, war zum Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten
Berufungsentscheidungen noch nicht bekannt, wenngleich bereits damals
Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in den ergangenen Entscheidungen auch
weder verheimlicht noch beschönigt, sondern flossen in diese ein. An der
bisherigen rechtlichen Würdigung durch den Unabhängigen Finanzsenat
ändert die Verurteilung von IA nichts, kommt es doch - wie in den
erwähnten Berufungsentscheidungen ausführlich erläutert -
letztlich nicht auf die sich nach Verurteilung des Hauptorganisators eventuell
verstärkt stellende Frage einer "Werthaltigkeit" an, sondern lediglich
darauf, ob die Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt der jeweiligen
Fälligkeit werthaltig waren. Soweit Auszahlungen aber tatsächlich
erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie auch der Zufluss nicht ernstlich in
Zweifel gezogen werden. Auch hinsichtlich der - auf freier Entscheidung der
Investoren beruhenden - reinvestierten "Dividenden" bejaht - wie bereits oben
erläutert - der Unabhängige Finanzsenat den Zufluss im Sinne des
§ 19 EStG 1988 - eine Rechtsmeinung, die, auch dies wurde oben
dokumentiert, der VwGH bestätigt.
Die Frage der
Verjährung wurde unter
Zugrundelegung des § 207 Abs. 2, 1. Satz BAO von Amts wegen
überprüft und hiebei festgestellt, dass Verjährung nicht
eingetreten ist.
Den Berufungen war aus den
dargestellten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Feldkirch,
am 8. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnlagemodellEACCDividendenZinsendarlehensähnliches Geschäftsteuerneutrale KapitalrückzahlungenReinvestmentAuszahlungZuflussZahlungsunfähigkeitZahlungsunwilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-F/04
- Stammnummer
- 32284
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF