…können all diese zusätzlichen Argumentationen zur Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung überhaupt dahingestellt bleiben, weil die anschließende Begründung über die Zuordnung sämtlicher (allfälliger) Werbungskosten zu Veranlagungsjahren vor dem Streitjahr 2008 ausreicht, die Absetzbarkeit aller gegenständlicher Werbungskosten im Streitjahr 2008 auszuschließen; zumal die (allfällige) Höhe von Werbungskosten…
…schon im gesamten Jahr 2000 nicht mehr für die Absetzung von Werbungskosten akzeptiert worden. Daraus ergebe sich ein zeitlicher Mindestabstand von ca. 13 bis 23 Monaten. Der Bw. legte der Berufungsschrift eine Auszahlungsbestätigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse über die Auszahlung von Wochengeld an seine Gattin Dr…
…Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. § 19 EStG 1988 regelt somit nur die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben und sagt nichts darüber aus, ob eine Einnahme bzw. Ausgabe vorliegt. Nur wenn eine Einnahme bzw…
…25. August 2006 wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Zum Zuflusszeitpunkt der Zuschüsse/Bildungskonto Land ox: Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben wird - darin ist der Bw beizupflichten - grundsätzlich in …
…Erinnerung zu rufen, dass § 19 EStG nur die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben regelt und nichts darüber aussagt, ob eine Einnahme bzw. Ausgabe vorliegt. So wie § 19 EStG keinen eigenen Einnahmen- oder (Betriebs-) Ausgaben- bzw. Werbungskostenbegriff schafft (diese werden, wie bereits erwähnt, für den…
… 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 100,00 € jährlich bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich nicht § 19 EStG. Danach sind Sonderausgaben in dem Kalenderjahr…
…Wien seien keine Gehaltszahlungen gewesen, da ohne Dienstverhältnis von keinem Gehalt zu sprechen sei und auch keine bezugsauszahlende Stelle existiere, ist darauf hinzuweisen, dass für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen der Rechtsgrund nicht entscheidungswesentlich ist. Hinsichtlich der vorgebrachten Unkenntnis des Bw. über die Fehlüberweisungen des…
…Die zeitliche Zuordnung von Ausgaben ist in § 19 Abs. 2 EStG 1988 geregelt und ist sowohl auf Werbungskosten als auch auf Privatausgaben anzuwenden. § 19 Abs. 2 (1. Satz) EStG 1988 lautet: "Ausgaben sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind". Ausgehend von…
…für die Dauer von drei Jahren. Folglich hat der Bw. über den im November 1992 zurückbezahlten Betrag in Höhe von 1.000.000,00 S in den Jahren 1990 und 1991 frei verfügen können. § 19 EStG 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben…
…603 zu Werbungskosten). Doralt führt im EStG-Kommentar unter Tz. 31 zu § 19 Folgendes aus: Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen…
…Höhe von € 5.048,-- (S 69.462,--) nachweisen bzw. glaubhaft machen, die nunmehr als zusätzliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden. Die im Kalenderjahr 2000 abgeflossenen Ausgaben können im Hinblick auf § 19 EStG 1988, welcher die zeitliche Zuordnung von Einnahmen…
…479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), [...]." Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich nach § 19 EStG 1988, soweit sich aus § 18 EStG 1988 nicht Abweichendes ergibt. Danach sind Sonderausgaben in…
…ist vor der zeitlichen Zuordnung zu beantworten. Die unterschiedliche Behandlung von fremdfinanzierten Aufwendungen im Bereich der Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich daher nicht aus § 19 Abs. 2 EStG 1988, wie der Berufungswerber glaubt, sondern aus der Definition von Werbungskosten ("Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung…
…Mitfahrer) bzw. Häufigkeit der Familienheimfahrten nicht beantwortet, sondern lediglich ganz allgemein behauptet hat, regelmäßig zu seinem Familienwohnsitz in Makedonien zu fahren. Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten jeglicher Art ist jedoch, dass Mehraufwendungen aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang überhaupt angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt…
…ohne lesbaren Beleg ist die berufliche Veranlassung und die zeitliche Zuordnung zum Besteuerungszeitraum nicht überprüfbar. Diese Aufwendungen sind daher mangels Belegnachweis nicht abzugsfähig. Bei den übrigen Aufwendungen für Arbeitsmittel in der Höhe von 876,06 ist die Bw den Nachweis der beruflichen Veranlassung schuldig geblieben…
…der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erblicken, die im Wege der Veranlagung zu erfassen sind. Die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt nach § 19 EStG 1988…
…des Alleinverdienerabsetzbetrages zur Folge. Daran könnte auch eine Rückzahlung des den Grenzbetrag übersteigenden Arbeitslohnes der Ehegattin an deren Dienstgeber nichts ändern, weil für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen eines Dienstverhältnisses jeweils der Zeitpunkt des Zufließens bzw. Abfließens maßgeblich ist (§ 19 EStG…
…nicht gefolgt werden. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt vielmehr bei der auf die Besteuerung von Rentenzahlungen anzuwendenden Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 19 Abs. 1 EStG 1988; maßgeblich ist also das Jahr des Zuflusses. Eine Verrechung von Rentenzahlungen, die in…
…über die Betriebsausgaben errechnet. Es gilt für diese Gewinnermittlung das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 19 EStG 1988 und regelt dieses die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. § 19 EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt: "Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem…
…1.2002 zutreffend ausgeführt, dass nicht der Zeitpunkt der Darlehenstilgung, sondern allenfalls der Zeitpunkt der Ausgabe für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe entscheidend ist, da nach obigen rechtlichen Ausführungen bloß eine Vermögensumschichtung vorliegt. Zur zeitlichen Zuordnung von Ausgaben wird in § 19 Abs. 2 EStG 1988 festgelegt…